Ax Vergaberecht

Kurz belichtet– bloßer Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 134 Abs. 1 GWB begründet keine Antragsbefugnis

vorgestellt von Thomas Ax

Ein bloßer Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 134 Abs. 1 GWB begründet keine Antragsbefugnis, da der Bieter durch eine angeblich fehlerhafte Vorinformation keinen Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 S. 2 GWB erleiden kann (vgl. hierzu VK Bund, Beschluss vom 3.6.2018, VK 2 – 44/18: VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.05.2019 – 1 VK 19/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2019 – 15 Verg 8/19).

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2026 – 1 VK 15/26

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