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Kurz belichtet - Eignungskriterien richten sich nach der Bekanntmachung

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vorgestellt von Thomas Ax

1. Bei der Auslegung von Eignungskriterien sind neben der Bekanntmachung nur solche Umstände relevant, die bis zur Veröffentlichung gegeben und für die Bieter erkennbar waren. Auf die Vergabeunterlagen kommt es insoweit nicht an. Diese können die Bekanntmachung - sofern sie mit dieser übereinstimmen - allenfalls konkretisieren.

2. "Vergleichbar" sind referenzierte Leistungen schon dann, wenn sie in Bezug auf ihren Umfang und ihre Komplexität in technischer oder organisatorischer Art einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen. Dafür muss die Referenzleistung der ausgeschriebenen Leistung so weit ähneln, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2024 - Verg 30/23

Autor: Dr. jur. Thomas Ax, Rechtsanwalt