Ob die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den öffentlichen Auftraggeber notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Mai 2021- Verg 7/21 m.w.N.).
VK Bund, Beschluss vom 07.07.2021 – VK 2-65/21
Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, ob sich das Nachprüfungsverfahren hauptsächlich auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln konzentriert hat. Ist dies der Fall, besteht im Allgemeinen seitens des öffentlichen Auftraggebers keine Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Denn in seinem originären Aufgabenkreis muss der öffentliche Auftraggeber sich selbst die notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse verschaffen.
VK Bund, Beschluss vom 07.07.2021 – VK 2-65/21
Es reicht für die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung nicht aus, zur Begründung derselben allgemein auf die Komplexität des Vergabeverfahrens, das gerichtsähnliche Verfahren und fehlendes Personal zu verweisen.
VK Bund, Beschluss vom 07.07.2021 – VK 2-65/21
Stellen sich ausschließlich auftragsbezogene Fragen der Angebotsprüfung und der Auslegung von Bietererklärungen aufgrund von Unterlagen, die entweder von der Ag selbst oder der von dieser beauftragten Betreiberin der elektronischen Vergabeplattform vorgegeben wurde, reicht das nicht aus.
Die Beantwortung solcher Fragen gehört zur ureigenen Aufgabe des öffentlichen Auftraggebers, für die der Auftraggeber aufgrund eigenständiger Organisationsentscheidung entweder eigenes Personal vorhalten oder sich externer Dienstleister bedienen kann.
VK Bund, Beschluss vom 07.07.2021 – VK 2-65/21
Auch allein die prozessuale Situation rechtfertigt es nicht, die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Ag als notwendig anzuerkennen, wenn sich nicht besondere prozessuale Probleme, beispielsweise bezüglich der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags, stellen.
Stellen sich also nicht besondere prozessuale Fragestellungen, die über die bloße Tatsache der Anhängigkeit eines Nachprüfungsantrags hinausgehen, reicht as ebenfalls nicht aus.
VK Bund, Beschluss vom 07.07.2021 – VK 2-65/21