von Thomas Ax
Rechtsverstoß muss die Aussichten des Antragstellers auf Erteilung des Zuschlags beeinträchtigt haben
Allerdings ist für den sachlichen Erfolg eines Nachprüfungsantrags neben einer Rechtsverletzung erforderlich, dass der Rechtsverstoß die Aussichten des Antragstellers auf Erteilung des Zuschlags beeinträchtigt hat, dass ihm also dadurch tatsächlich ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Dies ergibt sich unter anderem aus der Bestimmung des § 168 Abs. 1 Satz 1 GWB, wonach die Vergabekammer die geeigneten Maßnahmen trifft, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Droht wegen einer Rechtsverletzung kein Schaden, mithin keine Beeinträchtigung der Aussichten auf den Erhalt des Auftrags, sind die Vergabenachprüfungsinstanzen nicht berechtigt, in das Vergabeverfahren einzugreifen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 14.04.2010 – VII-Verg 60/09, v. 15.06.2010 – VII-Verg 10/10, v. 03.08.2011 – VII-Verg 6/11, v. 18.04.2018 – VII-Verg 28/17, v. 16.10.2019 – VII-Verg 66/18, v. 16.10.2019 – VII-Verg 6/19 und v. 25.10.2023 – VII-Verg 50/22, BA S. 14). Dabei muss allerdings eindeutig auszuschließen sein, dass es durch den Vergabeverstoß zu einer Beeinträchtigung der Auftragschancen des Antragstellers gekommen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 13.05.2019 – VII-Verg 47/18 und v. 15.05.2019 – VII-Verg 61/18).