Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt

Kurz belichtet - Kein Ausschluss ohne vorherige Anhörung

vorgestellt von Thomas Ax

Gemäß § 124 Abs. 1 GWB kommt ein Ausschluss eines Bieters bei pflichtgemäßem Ermessen nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht. Daraus folgt die Pflicht des Auftraggebers, dem Unternehmen vor seinem Ausschluss rechtliches Gehör zu verschaffen, damit es unter anderem die Möglichkeit erhält, die Vorwürfe zu widerlegen oder mögliche Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB darzulegen (OLG München, Beschluss vom 29.01.2021 – Verg 11/20; EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – Rs. C-267/18, Tz. 37). Die vorherige Anhörung ist auch im Hinblick auf die erforderliche Prognoseentscheidung von erheblicher Bedeutung (OLG München, a.a.O.).

VK Berlin, Beschluss vom 19.07.2024 – VK B 1-19/23

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