Kurz belichtet - Risikominimierung rechtfertigt Ein-Hersteller-Strategie
Aufträge sind grundsätzlich produktneutral auszuschreiben. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Produktneutralität besteht, wenn dies durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist und vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben wurden, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Bieter nicht diskriminiert.
Die Gründe, die aus Sicht des Auftraggebers für eine produktscharfe Ausschreibung sprechen, müssen dokumentiert und die Erwägungen, die zu den maßgeblichen Entscheidungen geführt haben, niedergelegt werden.
Der Auftraggeber darf im Sinne einer Risikominimierung Systemanforderungen stellen, die zwecks Vermeidung von Schnittstellen zwischen Produkten verschiedener Hersteller auf ein einheitliches, homogenes System (Systemhomogenität) ausgerichtet sind. Er kann Risikopotentiale ausschließen und den sichersten Weg, auch in Form einer Ein-Hersteller-Strategie, wählen.
VK Bund, Beschluss vom 25.03.2026 - VK 2-24/26
