vorgestellt von Thomas Ax
Das OLG Karlsruhe (15 Verg 10/19) führt in seiner Entscheidung vom 02.08.2019 zum Fehlen einer Unterlage wie folgt aus: “Eine unternehmensbezogene Unterlage wird auch als gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV fehlend behandelt, wenn sie in rein formaler Hinsicht nicht den Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers entspricht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 – Verg 42/17 -; OLG München, Beschluss vom 27.07.2018 – Verg 2/18 -). Eine Unterlage, die in formaler Hinsicht vollständig übermittelt und verständlich ist, ihr Inhalt aber nicht den Anforderungen genügt, kann dagegen als fehlerhaft bezeichnet werden; begrifflich kann es sich aber nicht mehr um eine nach § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV gestattete Ergänzung oder Vervollständigung der Unterlagen handeln, wenn der in der Unterlage dokumentierte Erklärungsinhalt nachträglich geändert wird (OLG Düsseldorf a.a.O., Rn. 48). Im Rahmen der Prüfung, ob die Angebote formal vollständig sind, hat ein öffentlicher Auftraggeber keine weitere, inhaltliche bzw. materiell-rechtliche Prüfung der mit dem Angebot vorgelegten Unterlagen vorzunehmen, woraus folgt, dass eine Nachforderungspflicht des Auftraggebers im Hinblick auf körperlich vorhandene Erklärungen oder Nachweise nur besteht, wenn sie in formaler Hinsicht von den Anforderungen abweichen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2012 – 108/11 – zu § 19 Abs. 2 Satz 1 VOL/A-EG).“
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2026 – 1 VK 15/26