Vorbefasstheit setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein mit diesem in Verbindung stehendes Unternehmen den öffentlichen Auftraggeber bei der Vorbereitung des konkreten Vergabeverfahrens beraten oder auf andere Weise an der Vorbereitung beteiligt war. Die Projektantenstellung kann unmittelbar und mittelbar verwirklicht werden. Dabei ist aber ein konkreter Bezug zum gegenständlichen Vergabeverfahren erforderlich.
Auch ein Wissensvorsprung, der aus einem andern Auftrag herrührt, kann einen wettbewerbsverzerrenden Vorteil und damit einen Verstoß gegen das Gebot eines fairen Wettbewerbs darstellen.
Es genügt nicht jede noch so entfernte gesellschaftsrechtliche Verbindung, um eine Wettbewerbsverzerrung durch die Beteiligung eines konzernverbundenen, mittelbaren Projektanten annehmen zu können.
Ein Unternehmen kann wegen Vorbefasstheit ausgeschlossen werden, wenn eine Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefasstheit vorliegt und eine Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere weniger einschneidende Maßnahmen ausgeschlossen werden kann. Dabei liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des öffentlichen Auftraggebers, welche Maßnahmen er zur Herstellung eines fairen Wettbewerbs ergreift.
VK Saarland, Beschluss vom 17.01.2025 – 1 VK 1/24