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Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen am 01. Juni 2021 in Kraft getreten

Im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 02. März 2021 hat die Landesregierung die Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen vom 26. Februar 2021 bekannt gemacht. Sie regelt die Einrichtung einer Vergabeprüfstelle zur Prüfung der Einhaltung der von den Auftraggebern anzuwendenden Vergabevorschriften sowie Zuständigkeiten und Verfahrensgrundsätze. Die Verordnung ist mit Wirkung zum 01. Juni 2021 in Kraft getreten.

Was Sie wissen müssen:

Bei dem für die Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens zuständigen Ministerium wird eine Vergabeprüfstelle eingerichtet. Aufgabe der Vergabeprüfstelle ist die Prüfung der Einhaltung der von den Auftraggebern anzuwendenden Vergabevorschriften. Dazu findet eine Nachprüfung
statt.

Die Nachprüfung ist möglich bei Vergabeverfahren von Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung mit Ausnahme der Vergabeverfahren der obersten Landesbehörden und auf Vergabeverfahren der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie § 55 der Landeshaushaltsordnung (LHO) unmittelbar oder nach § 105 LHO zu beachten haben, der kommunalen Gebietskörperschaften und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie § 22 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203, BS 2020-1-2) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten haben, 1. bis zum 30. Juni 2022 ab einem Auftragswert in Höhe von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer für zu vergebende Bauleistungen und ab einem Auftragswert in Höhe von 75.000 Euro ohne Umsatzsteuer für zu vergebende Liefer- und Dienstleistungen, 2. ab dem 1. Juli 2022 ab einem Auftragswert in Höhe von 75.000 Euro ohne Umsatzsteuer sowohl für zu vergebende Bauleistungen als auch für zu vergebende Liefer- und Dienstleistungen.

Bei der Nachprüfung handelt es sich um ein verwaltungsinternes Verfahren, wenn das Land Auftraggeber ist, im Übrigen um ein besonderes Verfahren der staatlichen Aufsicht. Ein Anspruch eines beanstandenden Bieters oder Bewerbers auf Tätigwerden der Vergabeprüfstelle besteht nicht.
Die Vergabeprüfstelle beschränkt sich bei ihrer Nachprüfung in der Regel auf das, was von dem Auftraggeber und dem beanstandenden Bieter oder Bewerber vorgebracht wurde oder ihr sonst bekannt sein muss. Zu einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist sie nicht verpflichtet.
Sie achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit darauf, dass der Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unangemessen beeinträchtigt wird.

Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die wesentlichen Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich auf elektronischem Weg oder per Telefax zu informieren.

Beanstandet ein Bieter oder Bewerber beim Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften und hilft der Auftraggeber der Beanstandung nicht ab, hat dieser den Bieter oder Bewerber hierüber in Textform nach § 126 b BGB zu unterrichten. Der Auftraggeber legt der Vergabeprüfstelle die Beanstandung und die vollständigen Vergabeakten zur Entscheidung vor, sofern der Bieter oder Bewerber nicht auf die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabeprüfstelle verzichtet hat.

Nach Eingang der Beanstandung informiert die Vergabeprüfstelle unverzüglich die für den Auftraggeber zuständige Aufsichtsbehörde über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens. Der Auftraggeber darf vor einer Entscheidung der Vergabeprüfstelle den Zuschlag nicht erteilen.

Die Vergabeprüfstelle trifft ihre Entscheidung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Vergabeakten.

Die Vergabeprüfstelle entscheidet, ob der Auftraggeber im Vergabeverfahren Vergabevorschriften verletzt hat und trifft geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Vergaberechtsverstöße. Sie kann insbesondere dem Auftraggeber den beabsichtigten Zuschlag untersagen.

Die Vergabeprüfstelle teilt die von ihr getroffene Entscheidung mit den gegebenenfalls festgestellten Vergaberechtsverstößen und den geeigneten Maßnahmen zu deren Beseitigung mit einer kurzen Begründung dem Auftraggeber in Schriftform mit und übersendet diese der Aufsichtsbehörde des Auftraggebers und dem beanstandenden Bieter oder Bewerber zur Information.