Ax Vergaberecht

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Leistung ist eindeutig und so erschöpfend wie möglich zu beschreiben

von Thomas Ax

Nach § 121 GWB, § 29 Abs. 1 VgV ist die Leistungsbeschreibung so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, damit es allen Unternehmen möglich ist, sie im gleichen Sinne zu verstehen und damit vergleichbare Angebote abgeben zu können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2019 – 13 Verg 7/18).

Eine Leistungsbeschreibung ist eindeutig, wenn Unternehmen sie ohne große Auslegungsbemühungen dahingehend verstehen können, welche Leistungen zu welchen Zeitpunkten, in welcher Menge und Qualität zu erbringen sind (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010 – VII ZR 213/ 08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015 – VII-Verg 29/14).

Vergabeunterlagen müssen so gefasst sein, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter diese bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in gleicher Weise auslegen können (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 12.9.2016 – 7 Verg 7/15).

Die Bieter müssen daran ihre Angebote ausrichten können. Dies ist nur möglich, wenn die Leistung derart erschöpfend beschrieben ist, dass sie alle preisrelevanten Faktoren beinhaltet, mithin Art und Zweck der Leistung, die erforderlichen Teilleistungen, Funktions- und Leistungsanforderungen sowie die Bedingungen, Umstände und sonstigen Anforderungen (vgl. Trutzel in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Auflage 12 2018, § 121 GWB Rn. 7).

Der Auftraggeber ist deshalb verpflichtet, die Leistungsbeschreibung so auszugestalten, dass eine vernünftige Kalkulation und die Abgabe vergleichbarer Angebote ermöglicht werden (VK Berlin, 31.03.2020 – VK-B1-08/20).

Es obliegt ebenfalls dem Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers, vertraglich festzuschreiben, ob er Mehrvergütungsansprüche ausschließen möchte. Auch diesbezüglich obliegt es einem Unternehmen, zu entscheiden, ob es sich solchen vertraglichen Klauseln unterwerfen möchte oder nicht (VK Berlin, 31.03.2020 – VK-B1-08/20).

Sofern eine spätere vertragliche Anpassung, welche vertraglich nicht vorgesehen war, gegen zivilrechtliche Regelungen, zu denen auch die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Leistungen – Teil B (VOL/B) gehören, verstoßen sollte, ist dies zivilrechtlich zu prüfen und zu bewerten (VK Berlin, 31.03.2020 – VK-B1-08/20).

Angebote sind auch bei einem (in den Vergabeunterlagen nicht widersprüchlich geregelten) Ausschluss von Mehrvergütungsansprüchen vergleichbar, denn diese Regelung ist die Grundlage aller Angebote (VK Berlin, 31.03.2020 – VK-B1-08/20).