Ax Vergaberecht

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Lernen Sie mit der VergMan ® - Methode: Der wettbewerbliche Dialog als neues Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge

Leitung Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax

Der wettbewerbliche Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des Auftraggebers am besten erfüllt werden können. Nach einem Teilnahmewettbewerb eröffnet der Auftraggeber mit den ausgewählten Unternehmen einen Dialog zur Erörterung aller Aspekte der Auftragsvergabe.

Wesentliches Merkmal des wettbewerblichen Dialoges ist die Durchführung einer Dialogphase im Rahmen des Vergabeverfahrens, und zwar vor der eigentlichen Aufforderung zur Angebotsabgabe und vor der Angebotsabgabe. In der Dialogphase erörtert der Auftraggeber mit den am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen Lösungen und Lösungsvorschläge und bewertet diese.

Der prozessuale Ablauf in verfahrensmäßiger Hinsicht entspricht in weiten Teilen dem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, wobei die Dialogphase die Verhandlungen ersetzt.

Eröffnung des Dialoges
Nur mit den vom Auftraggeber im Teilnahmewettbewerb ausgewählten Unternehmen eröffnet der Auftraggeber den Dialog. Die Aufforderung zur Teilnahme am Dialog enthält regelmäßig die Bezeichnung des Vergabeverfahrens, das Aktenzeichen und möglicherweise ein Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen. Weiterhin sollte der Aufbau der Vergabeunterlagen in einer Übersicht dargestellt werden und die Angebotsfrist sowie die Stelle, bei der etwaige Lösungsvorschläge oder die angeforderten Unterlagen einzureichen sind, benannt werden. Beim wettbewerblichen Dialog ist in der Aufforderung zur Teilnahme am Dialog auch der konkrete weitere Verfahrensablauf vom Auftraggeber anzugeben. Das konkrete Vorgehen des Auftraggebers im Vergabeverfahren bestimmt sich dann nach den vom Auftraggeber aufgestellten Vorgaben zum Verfahrensablauf.

Dialoge / Erörterungen der Lösungen
Der eröffnete Dialog dient dazu, dass der Auftraggeber ermittelt und festlegt, wie seine Bedürfnisse und Anforderungen am besten erfüllt werden können. Dabei kann er mit den ausgewählten Unternehmen alle Aspekte des Auftrages erörtern. Eine Dialogrunde besteht grundsätzlich aus mehreren Dialoggesprächen mit jeweils verschiedenen Bietern. Innerhalb eines wettbewerblichen Dialoges kann es zu einer oder mehreren Dialogrunden
kommen. Die Dialogrunden können auf der Grundlage von Lösungsvorschlägen der Bieter geführt werden, zu denen der Auftraggeber vor jeder Dialogrunde auffordert und die die Bieter vor jeder Dialogrunde einreichen. Das konkrete Vorgehen kann sich in diesem Fall orientieren am Verhandlungsverfahren, das heißt an folgenden prozessualen Schritten:

• Aufforderung zur Abgabe von Lösungsvorschlägen
• Behandlung und Öffnung von Lösungsvorschlägen
• Prüfung und Wertung von Lösungsvorschlägen

Die Prüfung und Wertung eingereichter Lösungsvorschläge hat der Auftraggeber gemäß den vergaberechtlichen Vorschriften und insbesondere unter Berücksichtigung der in den Vergabeunterlagen aufgestellten Vorgaben und Anforderungen zu prüfen und zu werten. Das konkrete Vorgehen bei der Prüfung und Wertung eingereichter Lösungsvorschläge wird auch die durch die vom Auftraggeber gewählte Gestaltung des Ablaufs des Dialoges bestimmt. Der Auftraggeber ist im wettbewerblichen Dialog berechtigt, über die Inhalte eingereichter Lösungsvorschläge mit den Bietern zu erörtern und zu verändern. Gleichwohl muss aber auch im wettbewerblichen Dialog jeder Lösungsvorschlag den vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen aufgestellten Vorgaben und Anforderungen genügen. Das konkrete Vorgehen des Auftraggebers bei der Prüfung und Wertung eingereichter Lösungsvorschläge und bei den Dialogrunden bestimmt sich demgemäß nach den vom Auftraggeber im Rahmen des Designs, insbesondere bei der Erstellung der Vergabeunterlagen aufgestellten Vorgaben zum Verfahrensablauf. Vergaberechtliche Detailregelungen zum Ablauf des Vergabeverfahrens zwischen einzelnen Dialogrunden und eingereichten Lösungsvorschlägen bestehen nicht. Der Auftraggeber hat insoweit Gestaltungsspielräume hinsichtlich des Ablaufs des weiteren Vergabeverfahrens, wobei stets die Vergabegrundsätze in jedem Stadium des Vergabeverfahrens zu beachten sind. Bei der Prüfung und Wertung von Lösungsvorschlägen sollte sich der Auftraggeber an dem 4-stufigen Wertungssystem, das für die Prüfung und Wertung der Angebote angewendet wird, orientieren.

Der Auftraggeber kann vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen geführt wird (phasenweiser Dialog), sofern er darauf in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hingewiesen hat. In jeder Dialogphase kann die Zahl der zu erörternden Lösungen anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien verringert werden („Abschichtung“). Der Auftraggeber hat die Unternehmen zu informieren, wenn deren Lösungen nicht für die folgende Dialogphase vorgesehen sind.

In der Schlussphase müssen noch so viele Lösungen vorliegen, dass der Wettbewerb gewährleistet ist, sofern ursprünglich eine ausreichende Anzahl von Lösungen oder geeigneten Bietern vorhanden war. Der Auftraggeber erörtert im Rahmen einer Dialogrunde mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Lösungsvorschläge, mit dem Ziel zu ermitteln und festzulegen, wie die Bedürfnisse und Anforderungen des Auftraggebers am besten erfüllt werden können. Dabei darf der gesamte Inhalt der Lösungsvorschläge erörtert werden.

Vor allem in komplexen und lang laufenden Dialogrunden kann es sinnvoll sein, protokollierte Dialogergebnisse unmittelbar am Ende der Dialogrunde von allen Dialogbeteiligten durch Unterschrift bestätigen zu lassen oder zumindest im Anschluss an die Dialogbeteiligten zu übermitteln. Dabei können die Bieter aufgefordert werden, zum Beispiel bestimmte Teile der Lösungsvorschläge auf Grundlage des protokollierten Dialogergebnisses zu überarbeiten. Die Veranlassung einer derartigen Überarbeitung von Teilen der Lösungsvorschläge muss nicht zwingend als formale Aufforderung zur Überarbeitung erfolgen, sondern kann auch informell, beispielsweise zur Vorbereitung eines weiteren Dialoggesprächs, von Bietern verlangt werden. Wenn der Auftraggeber hier die Verbindlichkeit der Überarbeitung sicherstellen möchte, kann er die Unterzeichnung solcher Dokumente verlangen. Aus Gründen der Gleichbehandlung sind allen Bieter gleiche Fristen für Überarbeitungen zu setzen. Der Auftraggeber hat bei den Dialogrunden sicherzustellen, dass alle Bieter bei den Dialogrunden
gleichbehandelt werden. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass alle Unternehmen bei dem Dialog gleichbehandelt werden. Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines Unternehmens darf der Auftraggeber nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmen weitergeben und nur im Rahmen des jeweiligen Vergabeverfahrens verwenden. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmten Informationen erteilt werden. Bieter, deren Lösungen / Lösungsvorschläge nicht im Rahmen einer „Abschichtung“ (phasenweiser
Dialog) ausgeschieden sind, sind in Textform nach § 126b BGB über etwaige Änderungen der Bedürfnisse und Anforderungen, insbesondere der technischen Anforderungen oder anderer Bestandteile der Vergabeunterlagen zu unterrichten. Im Anschluss an solche Änderungen hat der Auftraggeber den Bietern ausreichend Zeit gewähren, um ihre Lösungsvorschläge zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Lösungsvorschläge einzureichen.

Wenn der Auftraggeber einen phasenweisen Dialog mit „Abschichtung“ vorgesehen hat, erfolgt die Abschichtung in der Regel bereits vor der Dialogrunde anhand der eingereichten Lösungsvorschläge. Diese Bieter sind unter Angabe von Gründen über ihr Ausscheiden aus dem Vergabeverfahren zu
informieren. Gleiches gilt für Bieter, deren Lösungsvorschläge zum Beispiel aus formalen Gründen auszuschließen sind. Der Dialog sollte so lange geführt werden, bis die letzte Dialogrunde die Möglichkeit zur Einholung endgültiger zuschlagsreifer Angebote eröffnet hat. Demgemäß schließt der Auftraggeber den Dialog ab, wenn er die Lösungen ermittelt hat, mit denen die Bedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende Leistung befriedigt werden können. Die im Verfahren verbliebenen Teilnehmer sind hierüber zu informieren. Der Abschluss des Dialoges kann dazu führen, dass eine oder mehrere
Lösungen für die Befriedigung der Bedürfnisse und Anforderungen in Frage kommen. Liegen jedoch keine tauglichen Lösungen vor, kann der Auftraggeber das Vergabeverfahren zu diesem Zeitpunkt auch beenden. Der Auftraggeber besitzt in diesem Fall („Prognoseentscheidung“) einen relativ breiten
Beurteilungsspielraum. Die Entscheidung und deren Begründung sind zu dokumentieren. Der Auftraggeber kann Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer am Dialog vorsehen.

Termine

03.2.23

9 Uhr bis 16 Uhr

Veranstaltungsort
AxAkademie Veranstaltungszentrum Neckargemünd

Teilnahmegebühr
1099,- Euro zzgl. MwSt. pro Person

Die Teilnahmegebühr beinhaltet
– Intensivschulungsunterlagen (ausgedruckt und digital)
– Verpflegung
– Teilnahmezertifikat

Anmeldung
Haben Sie Fragen zur Anmeldung oder zu Reservierungen und Buchungen?
Schreiben Sie einfach eine Email an die AxAkademie.

Teilnahme- und Stornierungskonditionen

Es gelten die folgenden Teilnahme- und Stornierungskondition:
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Teilnahme- und Stornierungskonditionen gelten für sämtliche mit der AxAkademie abgeschlossenen Verträge für Präsenzveranstaltungen.

§ 2 Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung der AxAkademie ist per E-Mail bei der AxAkademie möglich.

(2) Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Soweit die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung berücksichtigt werden kann und die Präsenzveranstaltung noch über freie Plätze verfügt, erhält der Teilnehmer per E-Mail eine Anmeldebestätigung.

(3) Wird für die jeweilige Veranstaltung nicht die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht, so hat die AxAkademie gem. § 4 das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Kann die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung mangels freier Plätze nicht berücksichtigt werden, informiert die AxAkademie den Teilnehmer hierüber und weist ggf. auf alternative Veranstaltungen oder Termine hin.

§ 3 Teilnahmegebühr

(1) Die Teilnahmegebühr ist dem aktuellen Seminarprogramm der AxAkademie zu entnehmen. Der dort genannte Betrag umfasst die Teilnahme an der Veranstaltung und alle weiteren Leistungen von der AxAkademie im Rahmen der gebuchten Veranstaltung (Tagungsunterlagen, Kaffeepausen und Mittagessen etc.). Übernachtungs- und Reisekosten sind nicht in der Teilnahmegebühr enthalten.

(2) Die Teilnahmegebühr versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Der in der Rechnung von der AxAkademie ausgewiesene Betrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

§ 4 Durchführung der Veranstaltung, Rücktritt durch AxAkademie

(1) Die Veranstaltung wird von qualifizierten Referenten vorbereitet und durchgeführt. Der Teilnehmer hat Anspruch darauf, dass die Veranstaltung von dem oder der auf der Webseite der AxAkademie angekündigten Referenten geleitet wird.

(2) Die AxAkademie haftet nicht für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Tagungsunterlagen bzw. des Veranstaltungsinhaltes, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden durch die AxAkademie oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die AxAkademie leistet dem Teilnehmer ferner keine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten Erfolges aufgrund seiner Teilnahme.

(4) Die AxAkademie ist berechtigt, die Veranstaltung wegen Verhinderung des Referenten oder Schließung der Veranstaltungsräume räumlich und / oder zeitlich zu verlegen oder das Programm der Veranstaltung zu ändern. Die Rechte des Teilnehmers bei einer solchen Änderung sind in § 5 Ziff. 3 geregelt.

(4) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die die AxAkademie nicht zu vertreten hat (z. B. Verhinderung des Referenten, Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder Schließung der Veranstaltungsräume), ganz oder teilweise nicht stattfinden, ist die AxAkademie berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

(5) Im Fall eines Rücktritts durch die AxAkademie erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

§ 5 Rücktritt durch den Teilnehmer

(1) Der Teilnehmer ist berechtigt, von diesem Vertrag bis spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zurückzutreten. Ist der Rücktritt fristgerecht erfolgt, erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück.

(2) Geht eine Rücktrittserklärung später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein oder nimmt der Teilnehmer nicht an der Veranstaltung teil, so hat die AxAkademie Anspruch auf Zahlung der vollen Vergütung.

(3) Der Teilnehmer ist darüber hinaus bei einer wesentlichen Änderung von Zeit, Ort oder Inhalt der Veranstaltung berechtigt, innerhalb von einer Woche nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung von dem Vertrag zurückzutreten. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Veranstaltung nicht an dem angekündigten Tag oder in der angekündigten Stadt stattfindet. Der Wechsel eines Referenten stellt dagegen keine wesentliche Änderung dar. Im Fall des Rücktritts erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

(4) Gegebenenfalls bestehende gesetzliche Widerrufsrechte des Teilnehmers bleiben unberührt.

§ 6 Hausordnung, Anreise, Unterkunft

(1) Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Hausordnung und Brandschutzordnung der Gebäude, in denen die Veranstaltung stattfindet, sowie etwaige Rauchverbote zu beachten. Auf Wunsch wird die AxAkademie diese dem Teilnehmer zusenden.

(2) Die Buchung einer etwaigen Anreise und Unterkunft hat der Teilnehmer selbst zu besorgen. Die AxAkademie informiert den Teilnehmer auf Wunsch über Unterkunftsmöglichkeiten.

§ 7 Haftung

(1) Die AxAkademie haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet die AxAkademie, sofern eine Pflicht verletzt ist, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlich ist („Kardinalpflicht“). Kardinalpflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der AxAkademie.

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Teilnehmers beträgt ein Jahr, soweit der Beginn der Frist von der Kenntnis des Teilnehmers abhängig ist; in den übrigen Fällen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Abs. (1) bis (4) unberührt.

§  Urheberrecht

Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die AxAkademie und den Referenten vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Ein Mitschnitt der Veranstaltung, z.B. auf Ton- oder Videobänder, ist nicht zulässig.

§ 9 Information zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/finden.

Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@AxAkademie.de
Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG: AxAkademie ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nicht verpflichtet und nicht bereit.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Teilnehmers wird hiermit widersprochen.

(3) Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Neckargemünd.

Datenschutzhinweise:
Wir weisen darauf hin, dass Sie die Verwendung Ihrer Daten gemäß unserer Datenschutzbestimmungen selbstverständlich jederzeit widerrufen können.