Ax Vergaberecht

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Lernen Sie mit der VergMan ® - Methode: EU-Verhandlungsverfahren mit nur einem Bieter rechtssicher und zielgerichtet durchführen

Leitung Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax

Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem sich der Auftraggeber an zuvor ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln. Im Unterschied zum Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgt keine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen, sondern unmittelbar eine Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten an die vom Auftraggeber ausgewählten Unternehmen.

In der Möglichkeit der Verhandlungen über die Angebote liegt der wesentliche Unterschied gegenüber dem offenen und dem nicht offenen Verfahren.

§ 14 Abs. 4 VgV regelt restriktiv die Ausnahmetatbestände für Auftragsvergaben im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. In der Praxis sind diese Ausnahmetatbestände auch restriktiv auszulegen und anzuwenden.

Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist danach in folgenden Fällen zulässig:

• Keine oder keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge und keine grundlegende Änderung der ursprünglichen Auftragsbedingungen (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV)
• Leistungen nur von einem bestimmten Unternehmen erbringbar (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV)
   o Erschaffung oder Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. a VgV)
   o Nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen; keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung und der mangelnde Wettbewerb ist nicht das        Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b, Abs. 6 VgV)
   o Schutz von ausschließlichen Rechten, einschließlich gewerblicher Schutzrechte; keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung und der mangelnde              Wettbewerb ist nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c, Abs. 6 VgV)
• Äußerste Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden Gründen infolge vom Auftraggeber nicht verursachter und nicht voraussehbarer Ereignisse (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV)
• Beschaffung einer Lieferleistung ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 VgV)
• Beschaffung zusätzlicher Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers (§ 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV)
• Beschaffung einer auf einer Warenbörse notierten oder gekauften Lieferleistung (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 VgV)
• Beschaffung besonders günstiger Liefer- oder Dienstleistungen infolge Geschäftsaufgabe, Insolvenz oder Liquidation (§ 14 Abs. 4 Nr. 7 VgV)
• Aufträge im Anschluss an Planungswettbewerb (§ 14 Abs. 4 Nr. 8 VgV)
• Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen (§ 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV)
In der Praxis der Beschaffung sind insbesondere die Ausnahmetatbestände relevant, auf die im Folgenden näher eingegangen wird.
Leistungen nur von einem bestimmten Unternehmen erbringbar (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV)

Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist unter anderem dann zulässig, wenn der Auftrag wegen seiner technischen Besonderheiten (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV) oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c VgV) nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann. Dieser Ausnahmetatbestand basiert auf dem Gedanken, dass sich die Durchführung eines Wettbewerbes erübrigt, wenn der zu vergebende Auftrag ohnehin zwingend nur von einem Unternehmen erbracht werden kann. Bereits im Rahmen der Beschaffungskonzeption innerhalb der Planung der Beschaffung hat der Auftraggeber idealerweise Erwägungen dazu angestellt, ob und inwieweit ein solcher Ausnahmetatbestand im konkreten Fall relevant sein kann. Die Frage, ob ein Auftrag aus technischen Gründen oder wegen des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann, hängt entscheidend von der Festlegung des Auftragsgegenstandes und der Bestimmung seiner technischen Spezifikationen ab. Lässt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand bewusst „technik- / lösungsoffen“, weil er beispielsweise den Wettbewerb unterschiedlicher Lösungen wünscht, werden die Voraussetzungen für das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nicht vorliegen. Legt er
sich hingegen auf bestimmte Funktionen, Merkmale oder Verfahren fest, kann Ergebnis einer solchen Festlegung sein, dass nur noch ein einziges Unternehmen in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen. Entscheidet sich der Auftraggeber für die Anwendung des Ausnahmetatbestandes des
Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb muss er nachweisen können, dass der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann. Die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 15.10.2009 – Rs. C-275/08 zur Beschaffung von Verwaltungssoftware für Kraftfahrzeugzulassung)
zeigt anschaulich, dass die bloße Behauptung, der zu vergebende Auftrag könne nur von einem Unternehmen erbracht werden, regelmäßig nicht ausreichend ist. Vielmehr kann die Nachweispflicht des Auftraggebers grundsätzlich so weit reichen, dass der Auftraggeber vor der Auftragsspezifikation
auch Markterkundungen oder Marktanalysen mit dem Ziel durchführt, zu erforschen, ob sich ein vertretbares Ausschreibungsergebnis auch durch alternative Produkte und eine technik- / lösungsoffene Ausschreibung erreichen lässt.

Für die Durchführung von Markterkundungen und Marktanalysen in der Praxis spricht – neben dem in der Regel ureigenen Interesse des Auftraggebers – auch die Regelung in § 14 Abs. 6 VgV. Demnach ist das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb im Fall der Ausschließlichkeit nur dann
zulässig, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Hinsichtlich des Tatbestandes der Ausschließlichkeitsrechte ist im Bereich der Softwarebeschaffung zudem Folgendes zu berücksichtigen: Selbst wenn der Auftraggeber vertretbar und belastbar zu der Feststellung gelangt, seinen Beschaffungsbedarf ausschließlich mit der Beschaffung eines bestimmten Softwareproduktes decken zu können, liegt darin nicht ohne Weiteres sogleich die Rechtfertigung für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. Vielmehr bedarf es in solchen Fällen einer kritischen Prüfung, ob das Produkt tatsächlich nur durch ein Unternehmen am Markt vertrieben wird oder das Produkt möglicherweise durch mehrere Unternehmen (Vertriebshändler) am Markt vertrieben und angeboten wird. In letztgenannten Konstellationen empfiehlt sich zudem eine kritische Markterkundung dahingehend, wie die jeweils aktuellen Marktgegebenheiten und -praktiken den Wettbewerb in einem Vergabeverfahren beeinflussen können (beispielsweise Risiko einer Einflussnahme des Herstellers auf Preisbildung und Wettbewerb der Vertriebshändler).

In Einzelfällen kann hier die Hinzuziehung von entsprechenden Markt- und Branchen-Know-how geboten sein, um die erfolgreiche Vorbereitung und Durchführung der Beschaffung nicht zu gefährden. Beschaffung zusätzlicher Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers (§ 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV) Nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn zusätzliche Lieferungen des ursprünglichen Auftragnehmers benötigt werden, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten Waren oder Einrichtungen oder deren Erweiterung bestimmt sind. Hinzukommen muss, dass ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch, Betrieb oder Wartung mit sich bringen würde. Die Laufzeit solcher Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten. Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist nach dieser Ausnahmevorschrift nur dann zulässig, wenn die Lieferung eines anderen Unternehmens mit der ursprünglichen Leistung absolut inkompatibel (technische Unvereinbarkeit) oder relativ inkompatibel (unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten) ist. Absolute Inkompatibilität ist gegeben, wenn der Gebrauchszweck durch die abweichenden (technischen) Merkmale vereitelt wird. Der Fall der relativen Inkompatibilität ist anzunehmen, wenn eine mögliche Angleichung unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten aufwirft, die einen unverhältnismäßigen Aufwand auslösen oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht nur marginal beeinträchtigen. Stellt der Auftraggeber Erwägungen zu diesem Ausnahmetatbestand an, könnte auch der Tatbestand einer zulässigen Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB relevant sein. Ob und inwieweit die Tatbestände tatsächlich erfüllt sind, bestimmt sich aufgrund einer Prüfung im Einzelfall.

Termine

01.02.23

9 Uhr bis 16 Uhr

Veranstaltungsort
AxAkademie Veranstaltungszentrum Neckargemünd

Teilnahmegebühr
1099,- Euro zzgl. MwSt. pro Person

Die Teilnahmegebühr beinhaltet
– Intensivschulungsunterlagen (ausgedruckt und digital)
– Verpflegung
– Teilnahmezertifikat

Anmeldung
Haben Sie Fragen zur Anmeldung oder zu Reservierungen und Buchungen?
Schreiben Sie einfach eine Email an die AxAkademie.

Teilnahme- und Stornierungskonditionen

Es gelten die folgenden Teilnahme- und Stornierungskondition:
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Teilnahme- und Stornierungskonditionen gelten für sämtliche mit der AxAkademie abgeschlossenen Verträge für Präsenzveranstaltungen.

§ 2 Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung der AxAkademie ist per E-Mail bei der AxAkademie möglich.

(2) Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Soweit die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung berücksichtigt werden kann und die Präsenzveranstaltung noch über freie Plätze verfügt, erhält der Teilnehmer per E-Mail eine Anmeldebestätigung.

(3) Wird für die jeweilige Veranstaltung nicht die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht, so hat die AxAkademie gem. § 4 das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Kann die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung mangels freier Plätze nicht berücksichtigt werden, informiert die AxAkademie den Teilnehmer hierüber und weist ggf. auf alternative Veranstaltungen oder Termine hin.

§ 3 Teilnahmegebühr

(1) Die Teilnahmegebühr ist dem aktuellen Seminarprogramm der AxAkademie zu entnehmen. Der dort genannte Betrag umfasst die Teilnahme an der Veranstaltung und alle weiteren Leistungen von der AxAkademie im Rahmen der gebuchten Veranstaltung (Tagungsunterlagen, Kaffeepausen und Mittagessen etc.). Übernachtungs- und Reisekosten sind nicht in der Teilnahmegebühr enthalten.

(2) Die Teilnahmegebühr versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Der in der Rechnung von der AxAkademie ausgewiesene Betrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

§ 4 Durchführung der Veranstaltung, Rücktritt durch AxAkademie

(1) Die Veranstaltung wird von qualifizierten Referenten vorbereitet und durchgeführt. Der Teilnehmer hat Anspruch darauf, dass die Veranstaltung von dem oder der auf der Webseite der AxAkademie angekündigten Referenten geleitet wird.

(2) Die AxAkademie haftet nicht für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Tagungsunterlagen bzw. des Veranstaltungsinhaltes, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden durch die AxAkademie oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die AxAkademie leistet dem Teilnehmer ferner keine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten Erfolges aufgrund seiner Teilnahme.

(4) Die AxAkademie ist berechtigt, die Veranstaltung wegen Verhinderung des Referenten oder Schließung der Veranstaltungsräume räumlich und / oder zeitlich zu verlegen oder das Programm der Veranstaltung zu ändern. Die Rechte des Teilnehmers bei einer solchen Änderung sind in § 5 Ziff. 3 geregelt.

(4) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die die AxAkademie nicht zu vertreten hat (z. B. Verhinderung des Referenten, Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder Schließung der Veranstaltungsräume), ganz oder teilweise nicht stattfinden, ist die AxAkademie berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

(5) Im Fall eines Rücktritts durch die AxAkademie erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

§ 5 Rücktritt durch den Teilnehmer

(1) Der Teilnehmer ist berechtigt, von diesem Vertrag bis spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zurückzutreten. Ist der Rücktritt fristgerecht erfolgt, erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück.

(2) Geht eine Rücktrittserklärung später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein oder nimmt der Teilnehmer nicht an der Veranstaltung teil, so hat die AxAkademie Anspruch auf Zahlung der vollen Vergütung.

(3) Der Teilnehmer ist darüber hinaus bei einer wesentlichen Änderung von Zeit, Ort oder Inhalt der Veranstaltung berechtigt, innerhalb von einer Woche nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung von dem Vertrag zurückzutreten. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Veranstaltung nicht an dem angekündigten Tag oder in der angekündigten Stadt stattfindet. Der Wechsel eines Referenten stellt dagegen keine wesentliche Änderung dar. Im Fall des Rücktritts erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

(4) Gegebenenfalls bestehende gesetzliche Widerrufsrechte des Teilnehmers bleiben unberührt.

§ 6 Hausordnung, Anreise, Unterkunft

(1) Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Hausordnung und Brandschutzordnung der Gebäude, in denen die Veranstaltung stattfindet, sowie etwaige Rauchverbote zu beachten. Auf Wunsch wird die AxAkademie diese dem Teilnehmer zusenden.

(2) Die Buchung einer etwaigen Anreise und Unterkunft hat der Teilnehmer selbst zu besorgen. Die AxAkademie informiert den Teilnehmer auf Wunsch über Unterkunftsmöglichkeiten.

§ 7 Haftung

(1) Die AxAkademie haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet die AxAkademie, sofern eine Pflicht verletzt ist, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlich ist („Kardinalpflicht“). Kardinalpflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der AxAkademie.

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Teilnehmers beträgt ein Jahr, soweit der Beginn der Frist von der Kenntnis des Teilnehmers abhängig ist; in den übrigen Fällen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Abs. (1) bis (4) unberührt.

§ 8 Urheberrecht

Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die AxAkademie und den Referenten vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Ein Mitschnitt der Veranstaltung, z.B. auf Ton- oder Videobänder, ist nicht zulässig.

§ 9 Information zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/finden.

Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@AxAkademie.de
Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG: AxAkademie ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nicht verpflichtet und nicht bereit.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Teilnehmers wird hiermit widersprochen.

(3) Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Neckargemünd.

Datenschutzhinweise:
Wir weisen darauf hin, dass Sie die Verwendung Ihrer Daten gemäß unserer Datenschutzbestimmungen selbstverständlich jederzeit widerrufen können.