1. Allgemeines zur Arbeitsgrundlage VergabeManagement®Bauleistungen (AVergMan®Bau)
1.1 Wertgrenzen, Beträge in der AVergMan®Bau
Wertgrenzen bzw. Beträge sind grundsätzlich Netto-Werte „ohne Umsatzsteuer“, es sei denn, es ist ausnahmsweise dazu etwas anderes angegeben.
1.2 Anwendung der VOB/A und der AVergMan®Bau
Bei der Vergabe von Bauleistungen ist nach Teil A der VOB sowie nach den in der AVergMan®Bau enthaltenen Vorgaben. Bei Leistungen, die nicht Teil der baulichen Anlage werden, ist die VOL bzw die VgV anzuwenden.
2. Anwendung der EU-Paragrafen
Der Gesamtauftragswert der baulichen Anlage nach § 1 EU Abs. 1 VOB/A ist deren geschätzte Gesamtvergütung (§ 3 VgV). Diese errechnet sich aus den veranschlagten Gesamtkosten, abzüglich
– der einmaligen Abgaben und Gebühren,
– der Umsatzsteuer,
– der Kosten der beweglichen Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände; deren Lieferung ist
gesondert zu vergeben,
– der Baunebenkosten (soweit sie gesondert vergütet werden); die darin enthaltenen Dienstleistungen sind gesondert zu vergeben.
3. Vorbereitung der Ausschreibung
3.1 Voraussetzung für den Beginn des Ausschreibungsverfahrens
Mit dem Ausschreibungsverfahren darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Ausgabemittel zugewiesen sind und/oder eine Verpflichtungsermächtigung erteilt ist und wenn die komplette Ausführungsplanung des auszuschreibenden Fachloses aufgestellt ist.
Die ersten Ausschreibungen sollen grundsätzlich alle Leistungen umfassen, die die Gesamtkosten wesentlich bestimmen, um beurteilen zu können, ob die veranschlagten Kosten voraussichtlich einzuhalten sind. Bei unerprobten, innovativen bautechnischen Lösungen müssen alle Bauteile und Gewerke er-
fasst werden, die auf Grund ihrer Architektur oder Ausführungsart von bisherigen Baumaßnahmen deutlich abweichen und bei denen auf Preise bereits ausgewerteter Baumaßnahmen nicht zurückgegriffen werden kann. Die Festlegung der bereits mit den ersten Ausschreibungen zu erfassenden Leistungen erfolgt im Einzelfall im Rahmen der BPU-Prüfung durch die prüfende Stelle, anhand des eingereichten Vorschlags (z.B. einzubeziehende Kostengruppen, Gewerke, Vergabesummen) des Bauherrn bzw. der Baudienststelle. Bei Zuwendungsbaumaßnahmen – insbesondere bei Zuwendungen an private Dritte – kann dies in Einzelfällen auf bis zu 80% der zu vergebenen Leistungen der Kostengruppen 200 bis 600 ausgedehnt werden.
3.2 Leistungsbeschreibung. Grundsätzliches
3.2.1 Die Leistung muss eindeutig, vollständig und technisch richtig beschrieben werden.
3.2.1.1 Eine Leistungsbeschreibung ist eindeutig, wenn sie
– Art und Umfang der geforderten Leistungen mit allen dafür maßgebenden Bedingungen, z.B. hinsichtlich Qualität, Beanspruchungsgrad, technische und bauphysikalische Bedingungen, zu erwartende Erschwernisse, besondere Bedingungen der Ausführung und etwa notwendige Regelungen zur Ermittlung des Leistungsumfanges zweifelsfrei erkennen lässt,
– keine Widersprüche in sich, zu den Plänen oder zu anderen technischen Vorgaben und vertragsrechtlichen Regelungen enthält.
3.2.1.2 Eine Leistungsbeschreibung ist vollständig, wenn sie
– Art und Zweck des Bauwerks bzw. der Leistung,
– Art und Umfang aller zur Herstellung des Werks erforderlichen Teilleistungen,
– alle für die Herstellung des Werks spezifischen Bedingungen und Anforderungen darstellt.
Dem Auftragnehmer dürfen grundsätzlich keine Aufgaben der Planung und der Bauvorbereitung, die je nach Art der Leistungsbeschreibung dem Auftraggeber obliegen, übertragen und keine Garantien für die Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung abverlangt werden.
3.2.1.3 Eine Leistungsbeschreibung ist technisch richtig, wenn sie Art, Qualität und Modalitäten der Ausführung der geforderten Leistung entsprechend den anerkannten Regeln der Technik, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder etwaigen leistungs- und produktspezifischen Vorgaben zutreffend festlegt. Dabei sind die besonderen Anforderungen der umweltverträglichen Beschaffung zu beachten, vgl. unten 4.4
Sofern es für die Zugänglichkeit (Barrierefreiheit) für Menschen mit Behinderungen bereits eingeführte nationale oder internationale Regelungen insbesondere Normen der EU gibt, sind diese bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung zu beachten.
3.2.2 Die Beschreibung der fachlichen, gestalterischen, funktionellen oder sonstigen Anforderungen der (Teil- /Einzel-)Leistung ist allgemein verständlich auf das wirklich Erforderliche bzw. Wesentliche zu beschränken. Dabei ist der Leistungsbeschreibung in der Regel das Standardleistungsbuch für das Bauwesen des GAEB (StLB-Bau und StLB (Z)) zugrunde zu legen. Mit den Texten des Standardleistungsbuches für das Bauwesen nicht darstellbare Besonderheiten sind mit freien Eingaben zu beschreiben.
3.2.3 Bieterangaben zu Fabrikaten, Verfahren etc. sind in der Leistungsbeschreibung nur vorzusehen, sofern dies zur Konkretisierung des angebotenen Leistungsinhaltes unverzichtbar ist.
3.2.4 Leistungen sind grundsätzlich in allen Teilen produktneutral zu beschreiben. Unzulässig sind – auch bei Verwendung des Zusatzes „oder gleichwertig“ – insbesondere
– die Angabe eines Planungs- bzw. Leitfabrikates,
– die vorgeblich neutrale Beschreibung von Produkten oder Verfahren durch die Festlegung von
Kenngrößen/Merkmalen, die Rückschlüsse auf ein bestimmtes Unternehmen oder Produkt zulassen, ohne dass die Ausnahmevoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 bzw. § 7 EU Abs. 2 VOB/A erfüllt sind.
3.2.5 Als Nachweis, dass eine angebotene Leistung den geforderten Merkmalen entspricht, können geeignete Bescheinigungen, wie Prüfberichte Testberichte oder Zertifikate gefordert werden.
3.2.6 Wiederholungen oder Abweichungen von der VOB/B und VOB/C bzw. VOL/B, den Besonderen, den Zusätzlichen und Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen sowie Widersprüche in den Vergabeunterlagen sind auszuschließen. Sofern Regelungen in Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) / Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTVB) in den Vertrag (z.B. in Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen – WBVB oder dem Leistungsverzeichnis -LV) aufgenommen werden sollen, dürfen diese keine inhaltliche Abweichung von der VOB/B enthalten, da andernfalls der Vertrag einer AGB-rechtlichen Klauselkontrolle unterworfen werden (§ 310 Absatz 1 Satz 3 BGB) und teilweise unwirksam werden könnte. An die Stelle der unwirksamen Regelungen des VOB/B-Vertrages würden in diesem Fall die gesetzlichen Regelungen des BGB treten, z.B. mit der Folge,
– dass Leistungsänderungen nicht mehr ohne vorherige Verhandlung mit dem Auftragnehmer
angeordnet werden können (d.h. ggf. 30 Tage Baustillstand),
– dass die Nachtragsvergütung nicht mehr anhand der Urkalkulation fortgeschrieben, sondern anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten neu ermittelt werden muss,
oder
– dass der Auftragnehmer für eine Nachtragsleistung (sofern man sich über deren Vergütung noch nicht geeinigt hat) eine Abschlagszahlung von 80% seines Nachtragsangebots fordern kann, auch wenn er hierin die Kosten der Leistung überhöht angesetzt hatte. Da solche oder ähnliche Folgen einer AGB-rechtlichen Überprüfung des VOB/B-Vertrages Bauausführung und Mittelverwendung behindern können, ist eine VOB/B-konforme Gestaltung der Vertragsunterlagen erforderlich. Dieselbe Folge tritt ein, wenn dem Auftraggeber obliegende Planungsleistungen (z.B. Detailplanungen oder Koordinierungsaufgaben) in der Leistungsbeschreibung auf den ausführenden Bauunternehmer übertragen werden.
3.2.7 In der Regel ist zu Einheitspreisen auszuschreiben und zu vergeben.
Zu Pauschalpreisen ist nur auszuschreiben und zu vergeben, wenn
– die Leistungen nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt und
– Änderungen bei der Ausführung nicht zu erwarten sind.
Erd- oder Gründungsarbeiten sind grundsätzlich zu Einheitspreisen zu vergeben.
3.2.8 Für umweltbezogene, soziale oder sonstige Anforderungen können bestimmte Gütezeichen verlangt werden, vgl Nr. 4.3 und 4.4.
3.3 Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis
3.3.1 Vor dem Aufstellen der Leistungsbeschreibung müssen die Ausführungspläne, soweit sie nicht vom Auftragnehmer zu erstellen sind und die Mengenberechnungen vorliegen.
3.3.2 Die Leistungsbeschreibung ist zu gliedern in
– die Baubeschreibung und
– das Leistungsverzeichnis, bestehend aus den Vorbemerkungen und der Beschreibung der Teilleistungen.
3.3.2.1 In der Baubeschreibung sind die allgemeinen Angaben zu machen, die zum Verständnis der Bauaufgabe und zur Preisermittlung erforderlich sind und die sich nicht aus der Beschreibung der einzelnen Teilleistungen unmittelbar ergeben. Hierzu gehören – abhängig von den Erfordernissen des Einzelfalles – z.B. Angaben über
– Zweck, Art und Nutzung des Bauwerks bzw. der technischen Anlage,
– ausgeführte Vorarbeiten und Leistungen,
– gleichzeitig laufende Arbeiten,
– Lage und örtliche Gegebenheiten, Verkehrsverhältnisse,
– Konstruktion des Bauwerks bzw. Konzept der technischen Anlage.
3.3.2.2 Im Leistungsverzeichnis sind ausschließlich Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie alle die Ausführung der Leistungen beeinflussenden Umstände zu beschreiben.
3.3.3 In die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis dürfen nur Regelungen technischen Inhalts aufgenommen werden, die einheitlich für alle beschriebenen Leistungen gelten.
3.3.4 Die Ausführung der Leistung beeinflussende Umstände, beispielsweise technische Vorschriften, Angaben zur Baustelle, zur Ausführung oder zu Arbeitserschwernissen, sind grundsätzlich bei der Teilleistung (Position) anzugeben. Nur wenn sie einheitlich für einen Abschnitt oder für alle Leistungen gelten, sind sie dem Abschnitt bzw. dem Leistungsverzeichnis in den Vorbemerkungen voranzustellen.
3.3.5 Bei der Aufgliederung der Leistung in Teilleistungen dürfen unter einer Teilleistung nur Leistungen erfasst werden, die technisch gleichartig sind und unter den gleichen Umständen ausgeführt werden, damit deren Preis auf einheitlicher Grundlage ermittelt werden kann.
Bei der Teilleistung sind insbesondere anzugeben:
– die Mengen aufgrund genauer Mengenberechnungen,
– die Art der Leistungen mit den erforderlichen Erläuterungen über Konstruktion und Baustoffe,
– die einzuhaltenden Maße mit den gegebenenfalls zulässigen Abweichungen (Festmaße, Mindestmaße, Höchstmaße),
– besondere technische und bauphysikalische Forderungen wie Lastannahmen, Mindestwerte der Wärmedämmung und des Schallschutzes, Mindestinnentemperaturen bei bestimmter Außentemperatur, andere wesentliche, durch den Zweck der baulichen Anlage bestimmte Daten,
– besondere örtliche Gegebenheiten, z.B. Baugrund, Wasserverhältnisse, Altlasten,
– andere als die in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen vorgesehenen Anforderungen an die Leistung,
– besondere Anforderungen an die Qualitätssicherung,
– die zutreffende Abrechnungseinheit entsprechend den Vorgaben im Abschnitt 05 der jeweiligen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV),
– besondere Abrechnungsbestimmungen, soweit in VOB/C keine Regelung vorhanden ist.
3.4 Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
3.4.1 Die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm kann sich auf das gesamte Bauwerk oder auf Teile davon erstrecken.
3.4.1.1 Eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm kann zweckmäßig sein,
– wenn sie wegen der fertigungsgerechten Planung in Fällen notwendig ist, in denen es beispielsweise bei Fertigteilbauten wegen der Verschiedenartigkeit von Systemen den Bietern freigestellt sein muss, die Gesamtleistung so anzubieten, wie es ihrem System entspricht,
– wenn mehrere technische Lösungen möglich sind, die nicht im Einzelnen neutral beschrieben werden können, und der Auftraggeber seine Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Funktionsgerechtigkeit erst aufgrund der Angebote treffen will.
3.4.1.2 Dabei ist sorgfältig zu prüfen, ob die durch die Übertragung von Planungsaufgaben auf die Bieter entstehenden Kosten in angemessenem Verhältnis zum Nutzen stehen, und ob für die Ausarbeitung der Pläne und Angebote leistungsfähige Unternehmer in so großer Zahl vorhanden sind, dass ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet ist.
3.4.1.3 Eilbedürftigkeit oder Erleichterungen in der Organisation, Leitung der Baudurchführung und Vertragsabwicklung sowie Gewährleistung sind für sich keine Gründe für die Wahl dieser Beschreibungsart.
3.4.1.4 Bevor das Leistungsprogramm erstellt werden darf, ist sicherzustellen, dass die Grundlagen der Ausschreibung nicht mehr geändert werden. Die Beschreibung muss alle für die Entwurfsbearbeitung und Angebotserstellung erforderlichen Angaben eindeutig und vollständig enthalten und gewährleisten, dass die zu erwartenden Angebote vergleichbar sind.
3.5 Nebenleistungen / Besondere Leistungen
3.5.1 Nebenleistungen
Nebenleistungen sind Leistungen, die auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung gehören (§ 2 Abs. 1 VOB/B, DIN 18299 Abschnitt 4.1) und mit den Preisen abgegolten sind. Sie sind grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Nebenleistungen, die von besonderer Bedeutung für die Preisbildung sind, können als eigenständige Teilleistung aufgenommen werden.
3.5.2 Besondere Leistungen
Für Besondere Leistungen nach DIN 18299 Abschnitte 4.2 u. 0.4.2 sind in der Regel eigene Teilleistungen (Positionen) in der Leistungsbeschreibung vorzusehen.
3.6 Bedarfs- und Wahlpositionen
Bedarfspositionen dürfen weder in das Leistungsverzeichnis noch in die übrigen Vergabeunterlagen
aufgenommen werden. Wahlpositionen sind nur vorzusehen, wenn sich von mehreren brauchbaren und technisch gleichwertigen Bauweisen nicht von vornherein die wirtschaftlichste bestimmen lässt. Für eine Grundausführung kann immer nur eine Wahl-Ausführungsart vorgesehen werden. Bei Wahlpositionen wird im Leistungsverzeichnis die Spalte für den Gesamtpreis gesperrt.
3.7 Angehängte Stundenlohnarbeiten
Angehängte Stundenlohnarbeiten (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A) dürfen nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang (Stundenanzahl und Lohngruppen, ggf. Geräte) aufgenommen werden.
3.8 Einzelregelungen
3.8.1 Arbeiten bei laufendem Betrieb
Vor Aufstellung der Leistungsbeschreibung ist mit der nutzenden Verwaltung abzustimmen, welche besonderen Vorkehrungen bei der Ausführung getroffen werden müssen.
3.8.2 Auswertung von Gutachten
Wenn Gutachten, z.B. über Baugrund, Grundwasser oder Altlasten, eingeholt werden, sind deren Ergebnisse und die dadurch begründeten Anforderungen in der Leistungsbeschreibung vollständig und eindeutig anzugeben; das bloße Beifügen des Gutachtens reicht für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung nicht aus.
3.8.3 Gütenachweis
Bei der Festlegung von Art und Umfang verlangter Eignungs- und Gütenachweise im Sinne von Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) ist darauf zu achten, dass der Wettbewerb nicht durch die Forderung eines bestimmten Güte- oder Überwachungszeichens bei sonst gleichwertigen Stoffen und Bauteilen beschränkt wird.
3.8.4 Pläne
Das Beifügen von Plänen zur zeichnerischen Erläuterung der Leistung entbindet nicht von der Pflicht zur eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung der Teilleistungen.
3.8.5 Lohngleitklausel
Wenn Lohngleitklausel vereinbart werden soll, ist in die Leistungsbeschreibung ein separater Titel aufzunehmen, in den der Bieter den errechneten Änderungsbetrag übertragen kann.
3.8.6 Instandhaltung
Wenn die Instandhaltung (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) technischer Anlagen
− nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtend ist,
− nach Auffassung der Vergabestelle erforderlich bzw. sinnvoll ist oder
− von der liegenschaftsverwaltenden Stelle gewünscht wird,
ist für jede dieser Anlagen mit der liegenschaftsverwaltenden Stelle eine Vereinbarung abzuschließen. Dabei sind die Einzelheiten entsprechend den Vorgaben festzuhalten. Es wird damit für beide Seiten verbindlich vereinbart, ob die Instandhaltung – oder Teile davon – durch die Vergabestelle mit ausgeschrieben oder durch die liegenschaftsverwaltende Stelle in anderer Form sichergestellt wird.
4. Dokumentation/Vergabevermerk
4.1 Umfang
Die einzelnen Stufen des Verfahrens, die maßgebenden Feststellungen, einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen sind in einem Vermerk zu dokumentieren.
4.2 Verfahren
Dieser Vergabevermerk ist zu Beginn des Vergabeverfahrens anzulegen und laufend fortzuschreiben. Die zu dokumentierenden Verfahrensschritte müssen jederzeit nachgewiesen und überprüft werden können. Ein Dokumentationsmangel kann sich im Nachprüfungsverfahren zum Nachteil der Vergabestelle auswirken.
4.3 Inhalt
Über die in § 20 VOB/A aufgeführten Mindestinhalte hinaus sind insbesondere die folgenden Schritte
und Entscheidungen zu dokumentieren:
– Ermittlung des voraussichtlichen Auftragswertes,
– Wahl des Vergabeverfahrens; bei Nichtanwendung des Offenen Verfahrens bzw. der Öffentlichen Ausschreibung einschl. Begründung,
– Wertungskriterien,
– Gewichtung der Wertungskriterien in EU-Verfahren, Zusammenfassung von Fachlosen, einschl. Begründung,
– Abweichung vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung, einschl. Begründung,
– Die besonderen Umstände für die Vereinbarung einer von der (in § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B festgelegten) Regelfrist abweichenden Frist für die Schlusszahlung sowie die Festlegung dieser Frist,
– Ergebnis der Prüfung und Wertung der Angebote und Nebenangebote,
– Anlass für eine Aufhebung.
4.4 Formblätter
Wesentlicher Bestandteil der Dokumentation sind die Wahl der Vergabeart, Firmenliste, Prüfung und Wertung, Eignungsprüfung, Entscheidung über den Zuschlag, Entscheidung über die Aufhebung/Einstellung
4.5 Rügen
Die Vergabestelle hat jede eingegangene Rüge oder Beanstandung zu registrieren, unverzüglich und sorgfältig zu prüfen, in begründeten Fällen abzuhelfen sowie im Vergabevermerk zu dokumentieren.
4.6 Veröffentlichung
Die in § 20 Abs. 3 VOB/A aufgeführten Angaben sind kurzfristig zu veröffentlichen.
5. Nachprüfungsverfahren
5.1 Allgemeines
Bei Vergabeverfahren, auf die die VgV und der 4. Teil des GWB anzuwenden sind, ist ein Unternehmen (Interessent, Bewerber, Bieter), das sich in seinen Rechten verletzt glaubt, berechtigt, gemäß § 160 Abs. 2 GWB ein Nachprüfungsverfahren bei der in den Vergabeunterlagen benannten Vergabekammer zu beantragen. Zwingende Voraussetzung für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer ist die fristgerechte Rüge des behaupteten Vergabeverstoßes bei der Vergabestelle (§ 160 Abs. 3 GWB). Nach Eingang der Rüge ergibt sich für die Vergabestelle die Aufgabe zu prüfen, ob der behauptete Verstoß vorliegt und in vollem Umfang abgestellt werden kann.
Wenn ja, ist der Beschwerdeführer über die Beseitigung des Verstoßes zu informieren und von ihm eine schriftliche Bestätigung über die Erledigung der Rüge zu verlangen.
Wenn nein, ist ergänzend zu prüfen, ob
– das Unternehmen den Verstoß im Vergabeverfahren fristgerecht der Vergabestelle gerügt hat (§ 160 Abs. 3 GWB),
– ein Antrag auf Gestattung des Zuschlages gemäß § 169 Abs. 2 GWB nach Zustellung eines etwaigen Antrages auf Nachprüfung durch die Vergabekammer zu stellen ist.
Kriterien hierfür sind insbesondere:
• das Interesse der Allgemeinheit am raschen Abschluss des Vergabeverfahrens,
• Darstellung aller möglichen geschädigten Interessen,
• Darstellung aller Nachteile einer Verzögerung.
Nach Zustellung eines Antrages auf Nachprüfung an den Auftraggeber (§ 169 Abs 1 GWB) durch die Vergabekammer ergeben sich für diesen folgende Verpflichtungen:
– Sofortige Abgabe der nummerierten Vergabeakten an die Vergabekammer wobei die Stellen in den Unterlagen zu kennzeichnen sind, die dem Geheimschutz unterliegen (§ 165 Abs. 3 GWB). Von den wichtigsten abzugebenden Unterlagen sind Kopien zu fertigen. Der Justiziar soll informiert werden.
– Abgabe einer Stellungnahme an die Vergabekammer zum Antrag auf Nachprüfung.
– Gegebenenfalls schriftlicher Antrag auf Gestattung des Zuschlages (§ 169 Abs. 2 GWB) mit Begründung an die Vergabekammer.
– Benennung der sonstigen Beteiligten, insbesondere der Bieter in der engeren Wahl, an die Vergabekammer.
– Sicherstellung, dass keine Zuschlagserteilung erfolgt (§ 169 Abs.1 GWB). Ein dennoch abgeschlossener Vertrag wäre nach § 134 BGB nichtig.
– Verlängerung der Bindefrist für alle Bieter der engeren Wahl unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Verfahrensdauer (in der Regel ca. 14 Wochen).
5.2 Nachsendungen
Ergibt sich nach Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe die Notwendigkeit, Änderungen an den Vergabeunterlagen vorzunehmen, sind diese Änderungen (im Rahmen von Nachsendungen) zeitgleich allen am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen rechtzeitig vor Ablauf der Teilnahme- oder Angebotsfrist zu übersenden bzw. zur Verfügung zu stellen. Ggf. ist die Teilnahme- oder Angebotsfrist zu verlängern. Die Änderungen der Vergabeunterlagen sind im Rahmen von Nachsendungen durchzunummerieren.
5.3 Nachprüfungsstelle
In der Bekanntmachung und in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist die Nachprüfungsstelle zu benennen.
5.4 Nachprüfungsbehörde
In den EU-weiten Ausschreibungsverfahren ist die nach dem GWB eingerichtete Nachprüfungsbehörde (Vergabekammer) anzugeben.
6. Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit
6.1 Änderung von Aufträgen, die nach Durchführung eines EU-Vergabeverfahrens erteilt wurden
(2. Abschnitt der VOB/A)
6.1.1 Vor einer vertragsändernden Anordnung des Auftraggebers ist zu prüfen, ob ein neues Vergabeverfahren durchzuführen ist. Dies ist bei wesentlichen Änderungen im Sinne der §§ 22 EU Absatz 1 VOB/A der Fall. Dabei ist maßgeblich, ob
– die Leistungsänderungen abgetrennt und in einem neuen Vergabeverfahren vergeben werden können
oder
– der Vertrag gekündigt werden muss und die noch nicht ausgeführten Leistungen samt Änderungsleistungen im Anschluss daran einem neuen Vergabeverfahren zu unterziehen sind. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.
6.1.2 Liegt ein Tatbestand der §§ 22 EU Absatz 2 oder 3 VOB/A vor und ändert sich der Gesamtcharakter des Auftrages nicht, ist kein neues Vergabeverfahren erforderlich. Hierbei ist folgendes zu beachten:
6.1.1.1 Für den in Absatz 2 Nummer 1 genannten Fall ist Voraussetzung, dass
– in den Vergabeunterlagen bereits klare, genaue und eindeutig formulierte Überprüfungsklauseln oder Optionen enthalten und
– Art, Umfang und Bedingungen für deren Anwendung angegeben sind.
6.1.1.2 Zusätzliche Leistungen können ohne ein neues Vergabeverfahren beauftragt werden, wenn die Leistungen für den vertraglichen Zweck erforderlich sind und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und für den Auftraggeber mit erheblichen
Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten verbunden wäre. Derartige zusätzliche Leistungen dürfen 50 Prozent der Auftragssumme des Hauptauftrages nicht überschreiten und dürfen nicht mit dem Ziel aufgeteilt werden, diese Vorschrift zu umgehen. Die Begrenzung gilt für jede einzelne Auftragsänderung (Nachtrag), Bemessungsgrundlage bleibt auch bei mehreren
aufeinander folgenden Nachträgen immer der Hauptauftrag (ohne die bereits erteilten Nachträge).
6.1.1.3 Eine Auftragsänderung ohne neues Vergabeverfahren ist auch zulässig, wenn die erforderliche Änderung vom Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehbar war. Auch für diesen Fall gilt die Beschränkung auf 50 Prozent der Hauptauftragssumme.
6.1.1.4 Änderungen gemäß Nummern 6.1.2.2 und 6.1.2.3 sind im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen, analog der Regelungen der §§ 18 EU Absatz 4 VOB/A für die Vergabebekanntmachung.
6.1.1.5 Die Fälle des Austausches des Auftragnehmers ohne die Verpflichtung zur erneuten Ausschreibung sind in den §§ 22 EU Absatz 2 Nummer 4 VOB/A geregelt.
6.1.1.6 Darüber hinaus ist Vertragsänderung ohne neues Vergabeverfahren zulässig, wenn der Wert der Änderung den Schwellenwert nicht übersteigt und nicht mehr als 15 Prozent (bei Liefer- und Dienstleistungen nicht mehr als zehn Prozent) des Hauptauftragswertes beträgt. Hierfür sind bei mehreren aufeinanderfolgenden Änderungen (Nachträgen) die Nachtragssummen zu addieren, Bezugsgröße bleibt der Hauptauftrag.
6.1.1.7 Alle Prüfungen und Berechnungen sind zu dokumentieren.
6.2 Änderung von Aufträgen, die nach Durchführung eines nationalen Vergabeverfahrens erteilt wurden (1. Abschnitt der VOB/A)
Nicht vereinbarte Leistungen, die für das vertragliche Werk nicht erforderlich sind, erfordern ein neues Vergabeverfahren.