OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 364/21 – Urteil vom 11.08.2022: Nachbarrechtliche Ansprüche bei Vertiefung und Erhöhung von Grundstücken
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 29.11.2021 (3 O 144/15) unter Aufrechterhaltung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagten werden verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von dem Erdreich einschließlich der Befestigungen und Abstützungen auf ihrem Grundstück (Flurstück …), das sich oberhalb einer gedachten Fläche zwischen der Krone der bestehenden Stützmauer und der westlichen Oberkante der Terrasse des auf dem Grundstück der Beklagten vorhanden Wohngebäudes befindet, keine Schädigung des Grundstücks der Klägerin (Grundstück Flurstück …) durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeht und eine solche Schädigung ausgeschlossen ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit für die Hangabsicherung an der Grenze ihrer Grundstücke.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks R-straße 29, Flustück-Nr. …, in B. Die beiden Beklagten sind Eigentümer des Nachbargrundstücks R-straße 31, Flurstück-Nr. …. Der Beklagte Ziff. 2 und der Ehemann der Klägerin waren Brüder und erhielten ursprünglich je eines dieser beiden Grundstücke, die damals schon Bauland waren, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Zur Verdeutlichung der räumlichen Situation wird auf den im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens vorgelegten Lageplan verwiesen (Anlage K 1 im Verfahren 3 OH 11/16).
Das Grundstück der Klägerin liegt tiefer als das Grundstück der Beklagten. Das Ausmaß der Hanglage und deren Veränderung in der Vergangenheit ist zwischen den Parteien streitig.
Im Jahre 1968 ließen die Klägerin und ihr Ehemann auf ihrem Grundstück ein Haus errichten. In diesem Zusammenhang wurde das Grundstück der Klägerin an der Grenze zum Grundstück der Beklagten abgebaggert und eingeebnet. Zur Hangabsicherung wurde eine Stützmauer errichtet, wobei der hierfür erforderliche Arbeitsraum nach Abschluss der Arbeiten mit Aushubmaterial verfüllt wurde. Die Stützmauer besteht im südlichen Teil, im Bereich des Tankraumes, aus stahlbewehrtem Beton; im nördlichen Teil ist die Wand gemauert. Zum Zustand im Bereich der Stützmauer im Jahr 1975 wird auf das entsprechende Lichtbild (Anlage B 1 im Verfahren 3 OH 11/16) Bezug genommen.
In den 1970er Jahren – der genaue Baubeginn steht zwischen den Parteien im Streit – errichteten die Beklagten auf ihrem Grundstück ebenfalls ein Haus.
Im Jahr 1983 ließen die Beklagten oberhalb der vorgenannten Stützmauer zwei Reihen Steine (U-Steine) ohne Zustimmung der Klägerin aufsetzen. Zur Verdeutlichung der damaligen Situation wird auf das entsprechende Lichtbild (Anlage B 2 im Verfahren 3 OH 11/16) Bezug genommen. Inwieweit die Beklagten auch eine Hinterfüllung dieser Steine mit zusätzlichen Erdreich vorgenommen haben, steht zwischen den Parteien im Streit. Mit Schreiben vom 19.07.1983 wies der Ehemann der Klägerin auf die Gefahren hin, die sich aus seiner Sicht durch dieses Vorgehen ergaben (Anlage K 2 im Verfahren 3 OH 11/16).
Ab dem Jahr 1986 zeigten sich bei der bis dahin nach außen intakten Stützmauer zunächst im nördlichen Bereich Ausbauchungen und auch eine Schrägstellung. Hinsichtlich der damaligen Situation im Bereich der Stützmauer wird auf das entsprechende Lichtbild (Anlage B 3 im Verfahren 3 OH 11/16) verwiesen.
Im Jahr 2006 oder 2007 wurden auf dem Grundstück der Beklagten am Hang oberhalb der aufgesetzten Betonsteine hölzerne Palisaden eingerammt und dahinter zum Zwecke einer Bepflanzung ca. 1 m³ weiteres Erdreich eingebracht. Hinsichtlich der sich hiernach ergebenden Situation im Hangbereich wird auf die beiden entsprechenden Lichtbilder (Anlagen B 4 und B 5 im Verfahren 3 OH 11/16) verwiesen.
Seit den Jahren 2008 und 2009 nahmen die Verformungen der vorgenannten Stützmauer zu und sie zeigt auch Risse. Es besteht die Gefahr, dass die Mauer sich weiter neigt und schließlich durchbricht.
Mit Antragsschrift vom 20.02.2012 leiteten die Beklagten gegen die Klägerin vor dem Landgericht Baden-Baden ein selbstständiges Beweisverfahren ein, welches die Feststellung der Neigung der Stützmauer, die Gefahr ihres Durchbruchs und die Ermittlung der Ursachen hierfür betraf (3 OH 11/16). In diesem Verfahren wurden insgesamt vier Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G eingeholt (Gutachten vom 08.10.2012; 1. Ergänzungsgutachten vom 27.09.2013; 2. Ergänzungsgutachten vom 27.01.2014; 3. Ergänzungsgutachten vom 24.09.2015). Dieser wurde im Termin vom 15.03.2013 und vom 08.03.2016 mündlich angehört. Mit Beschluss vom 15.12.2016 wurde der Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens auf 30.345 € festgesetzt und das Verfahren damit abgeschlossen.
Die Klägerin hat behauptet, die 1968 errichtete Stützmauer bestehe auch im gemauerten nördlichen Teil aus stahlbewehrtem Beton und befinde sich vollständig auf ihrem Grundstück. Bis zur Errichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück der Beklagten habe die Steigung der Böschung hinter der Mauer zwischen 20 und 25 Grad betragen und die Stützmauer sei standsicher gewesen. Im Jahr 1983 hätten die Beklagten die von ihnen gesetzten Betonsteine zugleich mit zusätzlichen Erdreich hinterfüllt und damit die Steigung des Grundstücks auf 35 Grad erhöht. Erst durch das Setzen der Betonsteine und später der Palisaden und die dabei vorgenommenen Aufschüttungen sei die Standsicherheit der Stützmauer beeinträchtigt und die Bruchgefahr hervorgerufen worden.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks der Klägerin (Grdstck-Flstck Nr.: …) durch Absturz oder Pressung des Bodens i.S. §§ 9, 10 NRG ausgeschlossen ist.
2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, durch geeignete Maßnahmen die im Eigentum der Klägerin stehende Mauer der Klägerin auf dem Nachbargrundstück GrdstckFlstck Nr.: …) zum Beklagtengrundstück (Grdstck-Flstck Nr.: …) in den baulichen Zustand zurückzuversetzen, in dem sie sich laut dritter Ergänzung des Sachverständigengutachtens G – Seite 17 – vor Auflage der U-Steine durch die Beklagten befand, nämlich Standsicherheit: mindestens 2,025 und gerade in Wasser und Senkel.
Hilfsweise:
In einen baulichen Zustand zurückzuversetzen, in dem sie entsprechend den Regeln der Technik wieder Standsicherheit mindestens > 2,0 hat.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, die streitgegenständliche Stützmauer sei in Teilen auf dem Grundstück der Beklagten errichtet worden. Die Hangsituation entspreche bis auf die U-Steine und die Palisaden weiterhin der Lage in der Vergangenheit, insbesondere sei die Steigung des Hanges im Wesentlichen unverändert geblieben. Vor dem Setzen der U-Steine sei im Hang abgegraben worden, um eine Ebene zu schaffen, und nach Setzung der Steine sei das zuvor entfernte Erdreich hinter den Steinen verfüllt worden. Zusätzliches Erdreich sei nicht aufgetragen worden. Die Stützmauer sei schon im Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht ausreichend gewesen, um dem Druck des Hanges dauerhaft standzuhalten. Ihre Höhe sei von Anfang an zu gering und eine Errichtung in Leichtbauweise unzureichend gewesen. Zudem hätten schon im Zeitpunkt der Errichtung der Stützmauer eine eventuelle Bebauung des höhergelegenen Grundstücks und die sich dann ergebenden Lasten berücksichtigt werden müssen.
Das Landgericht hat dem Antrag Ziffer 1 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Die Klägerin habe gegen die Beklagten Anspruch auf die mit Klagantrag Ziffer 1 in zulässiger Weise begehrte Hangabsicherung aus § 1004 Abs. 1 BGB. Sie sei Eigentümerin der Mauer, weil diese auf ihrem Grundstück stehe. Dass die Mauer Belastungen ausgesetzt sei, die zu Ausbauchungen und Rissbildungen führten, stehe außer Streit. Zur Frage der Verantwortlichkeit hat das Landgericht Beweis erhoben durch ein weiteres schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G vom 15.05.2018, dessen mündliche Anhörung am 24.02.2017, ein geologisches Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. O vom 16.06.2021 sowie die Vernehmung des Zeugen Rolf B. Auf dieser Grundlage hat es sich die Überzeugung gebildet, dass die Beklagten Handlungs-, jedenfalls aber Zustandsstörer seien. Der Sachverständige G habe bereits im selbstständigen Beweisverfahren 3 OH 11/16 überzeugend ausgeführt, dass die Stützmauer 1975 bei einer Geländeneigung von 20 bis 25 Grad standsicher gewesen sei, dass die Standsicherheit erst durch Aufbringung zusätzlichen Erdreichs auf dem Grundstück der Beklagten reduziert worden und schließlich unter 1,0 gefallen sei. Hieran habe der Sachverständige in der Folge stets festgehalten. Das Gericht sei aufgrund der vorgelegten Bilder davon überzeugt, dass die Beklagten die U-Steine hinterfüllt und damit ihr Grundstück und die Hangneigung erhöht hätten. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen G vom 11.04.2012 ergebe sich auch aus den Baueingabeunterlagen ein Gefälle von 20 bis 25 Grad. Zudem spreche der Zeitablauf dafür, dass die Standsicherheit erst durch spätere Auffüllungen beeinträchtigt worden sei. Denn die Mauer habe 20 Jahre unbeeinträchtigt gestanden, bevor sie – drei Jahre nach Setzung der U-Steine – 1986 erstmals Ausformungen gezeigt habe. Diese Überzeugung habe der Vortrag der Beklagten und ihre gegenbeweislich angebotenen Beweismittel nicht erschüttern können. Insbesondere habe das geologische Gutachten des Sachverständigen O den Vortrag der Beklagten nicht gestützt, vielmehr sei auch dieser zum Ergebnis gekommen, dass es eine Änderung der Steigung gegeben haben müsse. Die Angaben des Zeugen Rolf B seien unergiebig gewesen. Der Beseitigungsanspruch sei nicht wegen § 909 BGB ausgeschlossen. Es stelle zwar eine Vertiefung im Sinne dieser Vorschrift dar, wenn lediglich der Hangfuß abgegraben werde; die von der Klägerin und ihrem Ehemann errichtete Stützmauer sei aber ausreichend gewesen, auch im Hinblick auf eine zu erwartende Bebauung des hangaufwärts gelegenen Grundstücks. Dem Sachverständigen G zufolge habe die Bebauung auf dem Grundstück der Beklagten – einschließlich deren Terrasse – den Geländedruck auf die Stützmauer nicht erhöht. Das Aufsetzen der U-Steine und die weitere Aufschüttung des Grundstücks seien aber keine zu erwartende Nutzung, auf die die Stützmauer hätte ausgerichtet werden müssen. Die Verantwortung dafür sei vielmehr nach § 907 BGB und § 9 NRG den Beklagten zugewiesen, was auch ein Mitverschulden der Klägerin ausschließe.
Der mit Antrag Ziffer 2 verfolgte Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Stützmauer stehe der Klägerin dagegen nicht zu. Die Beklagten hätten nach § 1004 Abs. 1 BGB die fortdauernde Beeinträchtigung zu beenden; dazu gehöre aber nicht zwingend ein umgestaltender Eingriff in die Stützmauer selbst. Die Wiederherstellung der Stützmauer könne nur als schadensrechtliche Naturalrestitution nach §§ 823 Abs. 1, 249 BGB verlangt werden; zum dafür erforderlichen Verschulden der Beklagten habe die Klägerin aber nichts vorgetragen. Die Beklagten hätten als Laien nicht erkennen müssen, dass durch das Setzen der U-Steine und deren Hinterfüllung das Eigentum der Klägerin beeinträchtigt würde. Das Schreiben des Ehemannes der Klägerin vom 19.07.1983 hätte den Beklagten zwar Anlass geben können, die Steine und die Auffüllung wieder zu beseitigen. Es stehe aber nicht fest, dass dadurch die Eigentumsbeeinträchtigung vermieden worden wäre; vielmehr sei es möglich, dass die Standsicherheit der Mauer durch das Auffüllen bereits irrevisibel auf ca. 1,0 gefallen sei. Soweit das Belassen der Steine die Standsicherheit weiter beeinträchtigt habe, könne dies den geltend gemachten Anspruch – der sich auf Wiederherstellung des Zustandes vor dem Auffüllen richte – nicht tragen. Auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 NRG BW ergebe sich kein Wiederherstellungsanspruch der Klägerin. Denn es sei nicht nachgewiesen, dass die Stützmauer vor dem Setzen der U-Steine die begehrte Standsicherheit von mindestens 2,0 aufgewiesen habe.
Hiergegen wenden sich beide Parteien.
Die Klägerin macht geltend, der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB bestehe unabhängig von der Frage, ob die Mauer ganz auf dem Grundstück der Klägerin stehe. Sofern das nicht der Fall sei, handle es sich um einen Überbau, der die Rechtsfolgen der §§ 912ff. BGB auslöse, aber nicht zu einer Eigentumsverschiebung führe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts folge auch der Anspruch auf Wiederherstellung verschuldensunabhängig aus § 1004 Abs. 1 BGB. Der Unterschied zur deliktischen Haftung liege nur darin, dass nach § 1004 BGB nur die Wiederherstellung der von der Eigentumsbeeinträchtigung betroffenen, nicht auch sonstiger Sachen verlangt werden könne.
Überdies habe das Landgericht zu Unrecht eine deliktische Verantwortlichkeit der Beklagten verneint. Der Beklagte sei schon kein Laie, sondern gelernter Maurer und habe die Standsicherheit der Mauer einschätzen können. Das Landgericht habe überdies verkannt, dass die Widerrechtlichkeit der Rechtsgutsverletzung im Rahmen des § 823 BGB indiziert sei und sich das Verschulden nur auf die Rechtsgutsverletzung, nicht auch auf den eingetretenen Schaden beziehen müsse. Die Annahme des Landgerichts, es sei nicht auszuschließen, dass schon das Aufsetzen der Mauer die Standsicherheit beeinträchtigt habe, stehe in Widerspruch zu den zuvor getroffenen Feststellungen.
Soweit die Beklagten mit ihrer Berufung geltend machten, es sei nicht hinreichend zwischen den verschiedenen Mauerabschnitten unterschieden worden, verweist die Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Behauptung, der nördliche Mauerabschnitt bestehe nur aus Bimsstein und sei zu niedrig, sei durch die Sachverständigen bereits widerlegt. Soweit die Beklagten nunmehr – erstmals – auf einen im Jahr 1990/1991 abgelehnten Bauantrag für eine Zufahrt abstellten, sei dies verspätet und unerheblich.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagten (über die erstinstanzlich zuerkannte Verpflichtung, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks der Klägerin (GrdstckFlstck Nr.: …) durch Absturz oder Pressung des Bodens i.S. §§ 9, 10 NRG ausgeschlossen ist) zu verurteilen,
durch geeignete Maßnahmen die Mauer der Klägerin auf dem Nachbargrundstück (GrdstckFlstck Nr.: …) zum beklagtischen Grundstück (GrdstckFlstck Nr.: …) in den baulichen Zustand zurück zu versetzen, in dem sie sich laut 3. Ergänzung des Sachverständigengutachtens G – Seite 17 – vor Auflage der U-Steine durch die Beklagten befand, nämlich Standsicherheit: mind. 2,025 und gerade in Wasser und Senkel.
hilfsweise:
in einen baulichen Zustand zurückzuversetzen, in dem sie entsprechend den Regeln der Technik wieder Standsicherheit, mind. > 2,0 hat.
höchsthilfsweise:
den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen
und
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und das Urteil des Landgerichtes B vom 29.11.2021, Az.: 3 O 144/15 aufzuheben, soweit im Tenor zu Ziffer 1 eine Verurteilung der Beklagten erfolgt ist, und die Klage abzuweisen.
Sie machen geltend, das Landgericht habe nicht zwischen den beiden Abschnitten der Stützmauer unterschieden. Die Betonwand im Bereich des Tankraumes habe – unstreitig – zu keinem Zeitpunkt eine Veränderung erfahren und sei dauerhaft standsicher. Dagegen sei die Stützmauer im nördlichen Teil von Anfang an ein „Leichtgewicht“ aus Hohlblock-Bimsstein ohne Beton- oder Stahleinlage und zudem zu niedrig gewesen. Dies sei von Anfang an unzureichend gewesen. Es habe in der Verantwortung der Klägerin und ihres Ehemannes gelegen, die Abgrabung und Vertiefung so abzusichern, dass das höhergelegene Grundstück auch bei der zu erwartenden Bebauung einschließlich der Bodenmodellierung im zulässigen Umfang eine hinreichende Stütze hat. Das Aufsetzen der U-Steine sei aufgrund der zu geringen Mauerhöhe notwendig gewesen, um die erwartbaren Bodenabschwemmungen aufzufangen. Das Einbringen der Palisaden habe zu keiner weiteren Belastung der Stützmauer geführt. Unstreitig habe die steile Hanglage der Errichtung einer Zufahrt mit Wendeplatte auf dem Grundstück der Klägerin entgegengestanden. Zudem sei die Mauer bereits im Rahmen der Beweiserhebung im selbstständigen Beweisverfahren teilsaniert und die Standsicherheit erhöht worden.
II.
Beide Berufungen sind zulässig. Die Berufung der Beklagten ist auch zu einem geringen Teil begründet und führt zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
1.
Dem Klagantrag Ziffer 1 hat das Landgericht zu Recht stattgegeben. Die Klägerin kann nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen, dass die Beklagten die bestehende Störung in Gestalt des vom höhergelegenen Grundstück ausgehenden Geländedrucks beseitigen. Dies gilt jedoch – insoweit gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil einschränkend – nur, soweit das Bodenniveau auf dem Grundstück der Beklagten oder dort stehende Befestigungen oder Abstützungen, insbesondere die Palisaden, die gedachte Fläche zwischen der Krone der jetzt bestehenden Stützmauer und der westlichen Oberkante der Terrasse auf dem Grundstück der Beklagten übersteigt. Bis zu diesem Oberflächenniveau hat die Klägerin selbst sicherzustellen, dass die Stützmauer hinreichend standsicher ist, um die vom Hang ausgehende Last aufzufangen.
a.
Das Grundstück der Klägerin wird dadurch im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB beeinträchtigt, dass vom höhergelegenen Grundstück der Beklagten ein Geländedruck ausgeht, der die Belastungsgrenze der an der Grenze errichteten Stützmauer übersteigt, so dass diese einzustürzen droht (vgl. zum Verdichtungsdruck als Grundstücksbeeinträchtigung BGH, Beschluss vom 12.06.2014 – V ZR 308/13, juris Rn. 8). Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
b.
Für diesen Zustand sind die Beklagten sowohl als Handlungs- als auch als Zustandsstörer insoweit verantwortlich, als sie ihr Grundstück über die Fläche hinaus erhöht haben, die zwischen dem natürlichen Bodenniveau an der Grundstücksgrenze – das der Krone der jetzigen Stützmauer entspricht – und der westlichen Vorderkante ihrer Terrasse liegt.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass beide Parteien durch Umgestaltungen ihrer Grundstücke zu der jetzt eingetretenen Störungslage beigetragen haben: Die Klägerin durch das Abgraben ihres Grundstücks und die Errichtung der Stützmauer beim Bau ihres Wohnhauses im Jahre 1968; die Beklagten durch die Modellierung des oberhalb der Grenzmauer liegenden Hanges beim Bau ihres Wohnhauses in den 1970er Jahren, das Aufsetzen der U-Steine 1983, das Einrammen der Palisaden im Jahr 2006 oder 2007 und die damit jeweils verbundene Veränderung des Hangprofils. Es gilt deshalb, die Verantwortungsanteile beider Parteien voneinander abzugrenzen: Die Klägerin kann von den Beklagten die Beseitigung der Störung nur insoweit verlangen, als sie nicht selbst für die Sicherung des Hanges zu sorgen hat.
Die Abgrenzung der Verantwortlichkeitsspähren richtet sich in der vorliegenden Konstellation nach § 909 BGB. Soweit die Klägerin nach dieser Vorschrift selbst für die Grundstückssicherung gegen Absturz zu sorgen hat, stehen ihr keine Ansprüche gegen die Beklagten zu (aa.). Weitergehende Umgestaltungen auf dem Grundstück der Beklagten, die einen zusätzlichen Druck auf die Stützmauer auslösen, muss die Klägerin aber nicht dulden (bb.).
aa. Die Klägerin hat nach § 909 BGB für eine genügende anderweitige Befestigung zu sorgen, soweit das Grundstück der Beklagten durch die Abgrabung an der Grundstücksgrenze seine Stütze verloren hat. Daher fällt die Abstützung des Abhangs bis zum Niveau der Fläche zwischen der Krone der Stützmauer und der westlichen Kante der Terrasse am Wohnhaus der Beklagten in die Verantwortung der Klägerin.
(1) Das Abgraben eines Hangfußes stellt eine Vertiefung im Sinne des § 909 BGB dar (BGH, Urteil vom 28.01.1972 – V ZR 20/70; BGH, Urteil vom 07.02.1980 – III ZR 153/78). Nach dieser Vorschrift hat der vertiefende Eigentümer eine genügende anderweitige Befestigung des Nachbargrundstücks herzustellen und diese auch in ordentlichem Zustand zu halten (Vollkommer, in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.04.2022, § 1004 Rn. 28). Die Befestigungsmaßnahme muss auf dem zu vertiefenden Grundstück liegen (BGH, Urteil vom 27.05.1997 – V ZR 197/96, juris Rn. 8; Brückner, in: Münchener Kommentar-BGB, 8. Aufl., § 909 Rn. 25; Vollkommer, in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.04.2022, § 909 Rn. 26) und den Stützverlust vollständig ausgleichen (Fritzsche, in: BeckOK-BGB, Stand: 01.02.2022, § 909 Rn. 12). Die Schutzvorkehrungen dürfen dabei nicht nur auf den Zustand zum Zeitpunkt der Vertiefung ausgerichtet werden, vielmehr sind auch weitere Entwicklungen auf dem höherliegenden Grundstück zu berücksichtigen. Die Befestigung muss so geartet sein, dass der Boden des Nachbargrundstücks auch eine Belastung mit solchen weiteren Anlagen verträgt, mit deren Errichtung nach den gesamten Umständen, insbesondere den örtlichen Verhältnissen, vernünftigerweise zu rechnen ist; handelt es sich, wie im vorliegenden Fall, um ein Baugrundstück, dann ist zugleich die Möglichkeit einer künftigen Bebauung, die über den bisherigen Umfang hinausgeht, in Rechnung zu stellen. Allerdings darf in der Errichtung des neuen Bauwerks keine ganz ungewöhnliche, den Rahmen bestimmungsmäßiger Inanspruchnahme offensichtlich überschreitende Ausnutzung des Grundes und Bodens liegen (BGH, Urteil vom 03.05.1968 – V ZR 229/64, juris Rn. 19; vgl. auch BGH, Urteil vom 25.10.1974 – V ZR 47/70, juris Rn. 8; Brückner, in: Münchener Kommentar-BGB, 8. Aufl. 2020, § 909 Rn. 24).
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Hang nach der Vertiefung ausreichend befestigt wurde, trägt die Klägerin, weil sie als Anspruchstellerin nach § 1004 Abs. 1 BGB die Beeinträchtigung nachzuweisen hat (Fritzsche, in: BeckOK-BGB, Stand: 01.02.2022, § 1004 Rn. 131) und auch als vertiefende Eigentümerin beweisen muss, zeitgleich mit der Vertiefung für eine genügende anderweitige Stütze gesorgt zu haben (Vollkommer, in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.04.2022, § 909 Rn. 65, 63; Brückner, in: Münchener Kommentar-BGB, 8. Aufl., 2020, § 909 Rn. 50; Fritzsche, in: BeckOK-BGB, Stand: 01.02.2022, § 909 Rn. 29 zu Recht entgegen Herrler, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 909 Rn. 2 und Birk, Nachbarrecht für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 909 Nr. 2d; die dort genannte Entscheidung des BGH, Urteil vom 24.02.1978 – V ZR 95/75, betrifft nicht die Beweislast, sondern die Bestimmtheit des Klagantrags; auch die Konstellation eines Anscheinsbeweises – vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.1999 – 22 U 208/98 – liegt hier nicht vor).
(2) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin für eine Absicherung zu sorgen, die auf ihrem Grundstück liegt, bis zur ursprünglichen Geländeoberfläche an der gemeinsamen Grundstücksgrenze reicht und ausreichend standsicher ist, um nicht nur das natürlich gewachsene Grundstück der Beklagten abzustützen, sondern auch dem zusätzlichen Druck standzuhalten, der durch eine nach den örtlichen Verhältnissen schon bei Errichtung der Stützmauer im Jahr 1968 zu erwartende Bebauung hervorgerufen wird.
Diesen Anforderungen entspricht die streitgegenständliche Stützmauer nach ihrer Lage und Höhe. Sie steht – soweit hier streitgegenständlich – vollständig auf dem Grundstück der Klägerin. Dies ergibt sich aus der Vermessung durch den Sachverständigen G (Gutachten vom 29.04.2015, 3 OH 11/16, Seite 11f.; 18), wurde in der Folge von den Beklagten nicht mehr in Zweifel gezogen und auch vom Landgericht festgestellt. Die Mauer hat auch die geschuldete Höhe, weil ihre Krone dem ursprünglichen Geländeverlauf entspricht. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Bild, das im selbstständigen Beweisverfahren (3 OH 11/16) als Anlage B1 vorgelegt wurde und den Zustand im Jahr 1975 zeigt, und ist zwischen den Parteien auch nicht umstritten.
Die Standfestigkeit war und ist darauf auszulegen, dass die Mauer der Last bis zu einem Geländeverlauf unterhalb der gedachten Fläche zwischen der Krone der Stützmauer und der westlichen Oberkante der Terrasse auf dem Grundstück der Beklagten standhält. Dabei kann offen bleiben, ob – wie die Beklagten vortragen – das Oberflächenniveau beim Bau ihres Wohnhauses unverändert blieb oder – wie die Klägerin behauptet – das Gelände unterhalb der Terrasse aufgefüllt wurde. Denn in jedem Fall war mit einer Bebauung, wie sie tatsächlich erfolgt ist, nach den örtlichen Verhältnissen vernünftigerweise zu rechnen und in der Errichtung des Wohnhauses der Beklagten einschließlich der dabei ggf. vorgenommenen Oberflächengestaltung lag keine ganz ungewöhnliche, den Rahmen bestimmungsmäßiger Inanspruchnahme offensichtlich überschreitende Ausnützung des Grund und Bodens.
Dabei ist im Ausgangspunkt unstreitig, dass die Terrasse am Wohnhaus der Beklagten tatsächlich nicht freischwebend errichtet wurde, sondern von Anfang an mit Erdreich unterfüllt war. Der daraus anzuleitende Geländeverlauf von der Außenkante der Terrasse bis zur Krone der Stützmauer ist in Anlage 12 zum 4. Ergänzungsgutachten vom 15.05.2018 mit hellblauer Farbe eingetragen; der Sachverständige hat hierfür eine Steigung von 35° errechnet. Weshalb der Sachverständige diese Linie als „zusätzlich untersuchten Geländeverlauf“ bezeichnet und den aus seiner Sicht „wahrscheinlichen Geländeverlauf 1975“ mit einer grünen Linie eingetragen hat, die von der Krone der Stützmauer zum Schnittpunkt zwischen der Oberkante der Terrasse und der Hauswand führt, bedarf keiner weiteren Klärung. Denn es ist unstreitig, dass die Geländeoberfläche nach Fertigstellung des Wohnhauses – ob aufgefüllt oder nicht – bis an die Vorderkante der Terrasse reichte.
Mit einer solchen Gestaltung war nach den örtlichen Verhältnissen vernünftigerweise zu rechnen. Bei einer Bebauung in Hanglage ist es in gewissem Umfang üblich, den aufwärtsliegenden Hang abzugraben und den abwärtsliegenden Hang aufzufüllen. Hier ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die tatsächliche Bebauung durch die Beklagte in den 1970er Jahren – auch mit einer Geländeauffüllung bis zur Außenkante der Terrasse – das ortsübliche Maß überstiegen hätte. Jedenfalls lag darin keine ganz ungewöhnliche, den Rahmen bestimmungsmäßiger Inanspruchnahme offensichtlich überschreitende Ausnützung des Grund und Bodens.
Die in erster Instanz umstrittene Frage, wie das Wohnhaus der Beklagten geplant und genehmigt worden war, bedurfte in diesem Zusammenhang keiner Klärung. Insoweit lassen die Süd- und Nordansichten zum Bauantrag der Beklagten, die diese mit Schriftsatz vom 15.05.2017 eingereicht haben (Anlage 4 zum 4. Ergänzungsgutachten vom 15.05.20128, 3 O 144/15), eine Unterfüllung der Terrasse und eine entsprechende Auffüllung des darunterliegenden Hanges bis zur Grundstücksgrenze erkennen, wenn auch mit einer Aussparung unterhalb der Terrasse. Demgegenüber hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.05.2017 vorgetragen, die Lage des Gebäudes sei auf Wunsch der Beklagten gegenüber der Planung verändert worden. Dieser Einwand ist unerheblich und der Vernehmung des von der Klägerin für die Planung benannten Zeugen F bedurfte es nicht. Zwar könnte eine öffentlich-rechtliche Baugenehmigung als Indiz für die Ortsüblichkeit des Bauvorhabens und deren Ablehnung als Gegenindiz gewertet werden. Beides gilt aber nur für Gestaltungen, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch geprüft wurden. Letzteres ist nicht der Fall, wenn – wie hier von der Klägerin behauptet – die Bauausführung von den eingereichten Plänen abweicht. Gegen die Ortsüblichkeit spräche es dann nur, wenn sich die Behörden, Anwohner oder Dritte bei oder nach der Bauausführung gegen die so nicht geplante und genehmigte Gestaltung gewandt hätten. Dies ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr ist unstreitig, dass gerade die Klägerin und ihr Ehemann gegen die tatsächliche Bauausführung – mit Unterfüllung der Terrasse – keine Einwände erhoben, sondern sich erst gegen das Aufsetzen der U-Steine im Jahr 1983 gewehrt haben.
bb. Soweit der Hang über die Fläche zwischen der Krone der Stützmauer und der Außenkante der Terrasse (hellblaue Linie in Anlage 12 zum 4. Ergänzungsgutachten vom 15.05.2018) hinaus aufgefüllt und erhöht wurde und dadurch weiterer Druck auf die Stützmauer ausgelöst wird, fällt dies aber in die Verantwortlichkeit der Beklagten und die Klägerin kann nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB Beseitigung der Störung verlangen.
Insoweit sind die Beklagten Verhaltens- und Zustandsstörer, da sämtliche Veränderungen oberhalb der Stützmauer auf ihrem Grundstück liegen und von ihnen verursacht wurden. Auf die zwischen den Parteien weiterhin umstrittene Frage, ob die Beklagten das Gelände hinter den U-Steinen aktiv und mit zusätzlichem Bodenaushub aufgefüllt haben, kommt es dabei nicht an. Selbst wenn die Beklagten – wie sie behaupten – die U-Steine lediglich mit bereits zuvor vorhandenem Material hinterfüllt haben sollten und das weitere Anwachsen des Bodenniveaus auf die natürliche Bodenerosion zurückginge, wäre dies im Rahmen des § 1004 Abs. 1 BGB den Beklagten zuzurechnen, weil sie diese Entwicklung durch das Setzen der U-Steine in Gang gesetzt und aufrechterhalten haben. Entsprechendes gilt für das Setzen der Palisaden und deren Hinterfüllung.
Von dem Geländeteil, der oberhalb der Fläche zwischen der Krone der Stützmauer und der Außenkante der Terrasse (hellblaue Linie in Anlage 12 zum 4. Ergänzungsgutachten vom 15.05.2018) liegt, geht ein erheblicher Druck auf die Stützmauer aus. Dem 4. Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 15.05.2018 ist zu entnehmen, dass die Maßnahmen seit 1983 – also die Erhöhung des Bodenniveaus über die in Anlage 12 eingetragene hellblaue Linie hinaus bis zum jetzigen Stadium – die rechnerische Standsicherheit der Stützmauer von 1,49 (Berechnung für die in Anlage 12 eingetragene hellblaue Linie, Lastfall 12.3) auf unter 1 gesenkt haben. Das bedeutet, wie der Sachverständige ausgeführt hat, dass insbesondere die Erhöhung des Geländeniveaus bis zur Oberkante der U-Steine die zuvor noch vorhandenen Sicherheitsreserven aufgezehrt hat und die Stützwand rechnerisch nicht mehr standsicher ist (Gutachten vom 15.05.2018, S. 17f.). Diese Einschätzung hat der Sachverständige bereits in seinem ersten Gutachten vom 08.10.2012 vertreten (ibid. S. 16f.) und daran durchweg festgehalten. Die Dicke der Mauer und ihre Beschaffenheit (ohne Stahlbewehrung und Betonverfüllung) sowie die Kohärenz des Bodens, über die zu Beginn noch Unsicherheit bestand und die erst im Rahmen des 3. Ergänzungsgutachtens vom 24.09.2015 geklärt wurden, hatten insoweit nur graduelle Auswirkungen. Die Ableitung des Sachverständigen stimmt damit überein, dass – unstreitig – eine Verformung der Mauer bis zum Setzen der U-Steine nicht zu beobachten war, aber alsbald danach, im Jahr 1986, bemerkt wurde. Ungeachtet all dessen ist der Umstand, dass von der Erhöhung des Geländes bis zur Oberkante der U-Steine ein erheblicher Druck auf die Stützmauer ausgeht, offensichtlich und steht auch nicht im Streit; umstritten waren und sind lediglich das Ausmaß und die rechtliche Verantwortlichkeit.
Soweit die Beklagten nach wie vor die Berechnungen des Sachverständigen in Zweifel ziehen, bedürfen diese Einwände keiner weiteren Klärung. Ungeachtet des genauen Ausmaßes sind die Beklagten für jeglichen zusätzlichen Druck verantwortlich, den die weitere Erhöhung des Geländes seit 1983 hervorruft, und die Klägerin muss dies nicht hinnehmen, sondern kann nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB Beseitigung verlangen. Denn die Verantwortung der Klägerin für die Standsicherheit der Stützmauer aus § 909 BGB endet bei einem Geländeniveau bis zur Fläche zwischen der Krone der Stützmauer und der Außenkante der Terrasse. Soweit die Standsicherheit der Stützmauer durch weitere Erhöhungen reduziert wird, geht von der Vertiefung des Grundstücks der Klägerin keine Beeinträchtigung des obenliegenden Grundstücks aus (vgl. Spohnheimer, in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.05.2022, § 1004 Rn. 205, aber auch Vollkommer, in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.04.2022, § 909 Rn. 24), vielmehr wird umgekehrt das tiefer liegende Grundstück durch eine Gestaltung des höherliegenden beeinträchtigt. Insoweit bedarf es auch keiner Aufklärung, ob die Stützmauer bis 1983 die erforderliche Standsicherheit – nach dem Sachverständigengutachten einen Wert von ~ 2,025 – eingehalten hat oder nicht. Selbst wenn dies nicht mehr der Fall war – wovon nach dem Sachverständigengutachten auszugehen ist –, muss die Klägerin nicht hinnehmen, dass die damals noch vorhandenen, wenn auch zu geringen, Sicherheitsreserven durch weitere Erhöhungen vollständig aufgezehrt wurden.
cc. Soweit die Beklagten ihr Grundstück bis zur gemeinsamen Grenze über das genannte Oberflächenniveau erhöht haben, müssen sie nach § 9 Abs. 1 NRG Baden-Württemberg sicherstellen, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Das war beantragt und ist – ohne die normative Grundlage – im Tenor weiterhin auszusprechen.
dd. Ob die Beklagten ihrer Verpflichtung nachkommen, indem sie den Boden bis zu dem im Tenor genannten Niveau abtragen, oder ob sie sonstige Vorkehrungen treffen, die die Vorgaben der §§ 9, 10 NRG Baden-Württemberg einhalten müssen, bleibt ihnen überlassen.
c.
Eine Mitverursachung muss sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen, soweit der Geländedruck in Frage steht, der von dem Gelände oberhalb der Fläche zwischen der Krone der Stützmauer und der Außenkante der Terrasse ausgelöst wird.
Im Rahmen des § 1004 BGB ist bei einer Mitverantwortung des gestörten Eigentümers grundsätzlich die Vorschrift des § 254 BGB entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass die Verurteilung zur Beseitigung durch die Feststellung beschränkt wird, dass sich der beeinträchtigte Eigentümer in Höhe seiner Haftungsquote an den Kosten der Beseitigung zu beteiligen hat (BGH, Urteil vom 18.04.1997 – V ZR 28/96, juris Rn. 11ff.). Für den hier in Frage stehenden Geländeanteil trägt die Klägerin aber keine Mitverantwortung. Sie hat die Erhöhung über die Fläche zwischen der Krone der Stützmauer und der Außenkante der Terrasse weder mit veranlasst, noch war sie damit einverstanden. Ob die Stützmauer ausreichend war, um – wie nach § 909 BGB erforderlich – die Last des unterhalb dieser Fläche liegenden Geländes aufzufangen, ist auch insoweit unerheblich. Denn dies kann weder eine Mitverantwortung für den zusätzlich ausgelösten Geländedruck noch eine Duldungspflicht der Klägerin begründen.
Auch die von den Beklagten in der Berufung aufgeworfene Frage, welcher Mauerteil wie stark betroffen ist, stellt sich nicht. Dass es sich um zwei unterschiedliche Mauerabschnitte mit unterschiedlicher Standsicherheit handelt, ist unstreitig. Die Klägerin hat aber – in beiden Instanzen – klargestellt, dass die Mauer in ihrer gesamten Länge in die Klage einbezogen sein soll. Ihr Beseitigungsanspruch ist – wie ausgeführt – nicht davon abhängig, welche Standsicherheit die verschiedenen Mauerabschnitte haben oder hatten: Auch wenn oder soweit die Stützmauer die erforderliche Standsicherheit aufweist, muss die Klägerin eine Verringerung der Sicherheitsreserven durch unzulässige Maßnahmen der Beklagten nicht hinnehmen.
Gegen die Beklagten besteht ein jeweils eigenständiger Beseitigungsanspruch; sie waren deshalb nicht als Gesamtschuldner zu verurteilen (Raff, in: MüKo-BGB, 8. Aufl., § 1004 Rn. 183, 244; Fritzsche, in: BeckOK-BGB, Stand: 01.02.2022, § 1004 Rn. 23).
2. Den Klagantrag Ziffer 2 hat das Landgericht zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Wiederherstellung der Mauer.
a.
Zu Recht hat das Landgericht insoweit erkannt, dass ein Wiederherstellungsanspruch nicht nach § 1004 Abs. 1 BGB, sondern nur nach § 823 BGB in Frage kommt.
Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Beseitigung solcher Eigentumsbeeinträchtigungen, die zwangsläufig durch die Beseitigung der primären Störung entstehen. Erfordert etwa die Beseitigung störender Baumwurzeln, die von dem Nachbargrundstück in eine Abwasserleitung eingedrungen sind, die Zerstörung dieser Leitung, hat der Störer eine neue Abwasserleitung zu verlegen (BGH, Urteil vom 04.02.2005 – V ZR 142/04, juris Rn. 9). Hiervon zu unterscheiden sind Beeinträchtigungen, die als weitere Folge der primären Störung entstanden sind. Die Beseitigung solcher weiterer Schäden, die als Folgen aus dem störenden Eingriff in das fremde Eigentum entstehen, kann ausschließlich im Wege des Schadensersatzes verlangt werden (BGH a.a.O. sowie BGH, Urteil vom 12.12.2003 – V ZR 98/03, juris Rn. 8). Um eine solche weitergehende Folge der primären Störung handelt es sich im vorliegenden Fall. Die Störung liegt in dem Geländedruck, der von der zusätzlichen Erhöhung des Grundstücks der Beklagten ausgelöst wurde. Diese Störung kann durch das Abtragen des Geländes oder sonstige Sicherungsmaßnahmen beseitigt werden, ohne dass dazu die Stützmauer beseitigt werden müsste. Denn zur Beseitigung oder Veränderung des Grundstücks unterhalb des oben genannten Niveaus sind die Beklagten nicht verpflichtet.
b.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch erkannt, dass ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB auf Wiederherstellung der Mauer ausscheidet.
aa. Ungeachtet der Frage, ob ein Schadensersatz dem Grunde nach besteht, kann die Klägerin die begehrte Wiederherstellung der Mauer nach § 249 Abs. 1 BGB mit einer Standsicherheit von mindestens 2,025, bzw. nach dem Hilfsantrag 2,0 nicht verlangen, weil die bisherige Mauer diese Standfestigkeit nicht aufwies.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Standsicherheit keine absolute Größe darstellt, sondern das Verhältnis zwischen der Tragkraft der Mauer und den auf sie einwirkenden Kräften widerspiegelt. Der angegebene Wert ist deshalb auf das im Tenor angegebene Grundstücksniveau zu beziehen, dessen Absicherung die Mauer sicherstellen muss. Eine Mauer von geringerer Standsicherheit darf die Klägerin weder selbst im Verhältnis zu den Beklagten errichten oder unterhalten, noch kann sie ihre Wiederherstellung im Wege des Schadensersatzes verlangen. Zwar richtet sich der Schadensersatz nach § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich auf die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes. Dieser Anspruch ist aber ausgeschlossen und verwandelt sich in einen Geldersatzanspruch, wenn die Herstellung nicht möglich ist. Ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Naturalherstellung in Rechtsgüter Dritter eingreifen würde und der Berechtigte nicht einwilligt (Flume, in: BeckOK-BGB, Stand: 01.02.2022, § 251 Rn. 16; BGH, Urteil vom 15.02.2008 – V ZR 17/07, juris Rn. 12). Dasselbe folgt aus der Arglisteinrede nach § 242 BGB: Die Klägerin kann von den Beklagten nicht Wiederherstellung eines Zustandes verlangen, der von diesen nicht zu dulden ist und der zum eingetretenen Schaden mit beigetragen hat.
So liegt der Fall hier. Die Beklagten müssen die Stützmauer in der bisherigen Ausführung nicht dulden und sind – wie ihr Vortrag eindeutig erkennen lässt – mit deren Wiederherstellung ohne eine Verbesserung der Standfestigkeit auch nicht einverstanden. Die jetzige Stützmauer hat nicht die technisch gebotene und von der Klägerin im Antrag geforderte Standsicherheit von mindestens 2,025 bzw. 2,0, bezogen auf das maßgebliche Geländeniveau. Das ergibt sich aus den Standsicherheitsberechnungen des Sachverständigen G im 4. Ergänzungsgutachten vom 15.05.2018 (3 O 144/15). Wie oben ausgeführt, endet die Berechnung der Standfestigkeit für den Geländeverlauf, der zur Außenkante der Terrasse führt und in Anlage 12 zum 4. Ergänzungsgutachten hellblau eingetragen ist („zusätzlich untersuchter Geländeverlauf ohne U-Steine mit 35° ab Stützwand“), mit einer Standfestigkeit von 1,49. Erforderlich ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ein Sicherheitsniveau von über 2,0 (4. Ergänzungsgutachten, Seite 15). Es besteht kein Anlass, an der Berechnung des Sachverständigen zu zweifeln. Insbesondere wurden zuvor, im Rahmen des 3. Ergänzungsgutachtens vom 24.09.2015, die bis dahin bestehende Unsicherheit über die Dicke der Mauer und ihre Beschaffenheit (ohne Stahlbewehrung und Betonverfüllung) geklärt und außerdem die Kohärenz des Bodens labortechnisch bestimmt.
Soweit die Klägerin im Termin vom 30.06.2022 und mit Schriftsatz vom 18.07.2022 hat einwenden lassen, der Sachverständige habe auf S. 17f. seines Gutachtens vom 15.05.2018 (3 O 144/15), im selbstständigen Beweisverfahren (3 OH 6/12, Erörterungstermin vom 08.03.2016) und im erstinstanzlichen Verfahren (3 O 144/15, Verhandlungstermin vom 24.02.2017) stets gleichbleibend ausgeführt, die Mauer habe noch im Jahr 1975 – nach der Bebauung des oben liegenden Grundstücks – die erforderliche Standsicherheit gehabt und diese erst mit dem Aufsetzen der U-Steine und deren Hinterfüllung verloren, geht dies fehl. Die Ausführungen des Sachverständigen beruhen durchweg auf dessen Annahme, der Geländeverlauf sei nach der Bebauung durch die Beklagten bis zum Aufsetzen der U-Steine so gewesen wie von ihm in Anlage 12 mit grüner Farbe eingezeichnet („wahrscheinlichen Geländeverlauf 1975“, Steigung 25°). Hierfür weisen seine Berechnungen eine Standfestigkeit von 1,90 und somit – annähernd – die geforderte Standsicherheit aus. Für die rechtliche Bewertung maßgeblich ist aber nicht der vom Sachverständigen angenommene „wahrscheinliche Geländeverlauf 1975“, sondern derjenige, auf den die Mauer nach den Maßstäben des § 909 BGB auszulegen war. Dabei handelt es sich nicht um eine tatsächliche Frage, die dem Sachverständigenbeweis zugänglich wäre, sondern um eine rechtliche Frage, die vom Senat zu klären ist. Sie ist – wie oben ausgeführt – dahin zu beantworten, dass die Mauer von Anfang an auf einen Geländeverlauf zwischen der Mauerkrone und der Außenkante zur Terrasse auszurichten war. Dieses Geländeniveau ist im Sachverständigengutachten vom 15.05.2018 (3 O 144/15) nicht grün, sondern hellblau dargestellt (Steigung 35°) und wurde vom Sachverständigen weder bei den Ausführungen, auf die die Klägerin verweist, noch in seiner Auswertung im Text auf S. 17f. des Gutachtens vom 15.05.2018 (3 O 144/15) berücksichtigt. Der Sachverständige hat dafür aber eine Standfestigkeitsberechnung durchgeführt, die mit 1,49 endet. Dieser Wert liegt unter dem geforderten (~ 2,0), woraus auch ohne sachverständige Auswertung zu folgern ist, dass die vorhandene Stützmauer, bezogen auf das maßgebliche Niveau, die geforderte Standfestigkeit von Anfang an nicht aufwies.
bb.
Für das weitere Vorgehen der Parteien weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass mit diesem Urteil Geldersatzansprüche der Klägerin wegen der Beschädigung der Mauer nach § 249 Abs. 2 BGB – die im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden – nicht ausgeschlossen sind.
(1) Das Verschulden der Beklagten und die Kausalität können mit den Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil nicht verneint werden.
Das Landgericht hat den Vortrag der Klägerin zum Verschulden für unzureichend erachtet, weil sich daraus nicht ergebe, dass die Beklagten bei der Errichtung der Mauer als Laien die Gefahr für die Stützmauer hätten erkennen können und müssen. Dies überzeugt nicht: Dass sich durch eine Erhöhung des Geländes, wie sie durch das Setzen der U-Steine und deren Hinterfüllung – gleich, ob von den Beklagten aktiv vorgenommen oder infolge der Erosion zu erwarten – der Druck auf die Stützmauer erhöhen würde, dürfte auch für einen Laien ersichtlich gewesen sein; dies gilt umso mehr für den Beklagten als gelerntem Maurer. Spätestens mit dem Schreiben des Ehemannes der Klägerin vom 19.07.1983 (3 OH 11/16, Anlage K2) wurden die Beklagten eindeutig auf die Gefährdung aufmerksam gemacht. Dass sie hierauf nicht reagierten, sondern es bei der Situation beließen, begründet jedenfalls den Vorwurf schuldhaften Unterlassens. Hiervon ist auch das Landgericht zu Recht ausgegangen.
Entgegen den weiteren Ausführungen des Landgerichts fehlt es selbst dann nicht an der Kausalität, wenn die Beklagten erst ab dem Zugang des Schreibens vom 19.07.1983 ein Verschuldensvorwurf treffen sollte. Zwar besteht insoweit – entgegen der Berufungsbegründung der Klägerin – kein Widerspruch innerhalb des Urteils. Das Landgericht ist durchweg davon ausgegangen, dass das Aufsetzen der U-Steine und deren Hinterfüllung Ursache für den eingetretenen Schaden war. Die Ablehnung des Antrags Ziffer 2 hat es – insoweit widerspruchsfrei – darauf gestützt, es könne nicht festgestellt werden, dass erst das pflichtwidrige Aufrechterhalten des Gefahrenzustandes nach Zugang des Schreibens vom 19.07.1983 den Schaden verursacht habe. Zu Unrecht hat das Landgericht dabei jedoch darauf abgestellt, dass die Standsicherheit der Mauer möglicherweise bereits vor Zugang des Schreibens auf unter 1,0 gefallen sei. Auslöser für den Schadensersatzanspruch ist nicht die Reduktion der Standsicherheit, sondern die Substanzverletzung. Beides fällt nicht zusammen. Die Standsicherheit der Mauer beschreibt lediglich das rechnerische Verhältnis zwischen der Tragkraft der Mauer und den auf sie einwirkenden Kräften. Eine Standsicherheit von ≤ 1,0 bedeutet, dass rechnerisch ein Bruch der Mauer zu erwarten ist (vgl. Gutachten vom 08.10.2012, S. 12f.), aber nicht, dass er bereits eingetreten ist. Dass es in der kurzen Zeit zwischen dem Aufsetzen der U-Steine und dem Zugang des Schreibens vom 19.07.1983 zu Substanzschäden an der Mauer gekommen sei, haben weder die Beklagten behauptet, noch geben die Feststellungen des Sachverständigen oder der zeitliche Ablauf Anlass zu dieser Annahme. Die ersten Anzeigen für Substanzschäden sind erst drei Jahre später, im Jahr 1986, zu Tage getreten. Nach alledem ist ein Schadenseintritt vor Zugang des Schreibens vom 19.07.1983 eine rein theoretische Möglichkeit.
(2) Bei der Berechnung eines Ersatzanspruchs in Geld ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nur verlangen kann, so gestellt zu werden, wie sie ohne die Schädigung stand (§ 249 Abs. 1, 2 BGB). Da die Stützmauer auch in unbeschädigtem Zustand nicht die erforderliche Standsicherheit hatte, wäre die Klägerin auch ohne die Beschädigung zur Ertüchtigung der Mauer bis zur erforderlichen Standsicherheit auf eigene Kosten verpflichtet gewesen. Kostenersatz nach § 249 Abs. 2 BGB kann die Klägerin deshalb nur verlangen, soweit die ohnehin geschuldete Ertüchtigung der Mauer infolge der schuldhaft durch die Beklagten verursachten Beschädigung höhere Kosten verursacht. Soweit die zu geringe Standsicherheit für die Entstehung des eingetretenen Schadens mitursächlich war, kann ein von den Beklagten nachzuweisendes Mitverschulden der Klägerin oder ihres Ehemannes nach § 254 BGB zu berücksichtigen sein.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat misst beiden Klaganträgen einen nahezu gleichen Wert bei. Soweit in der Berufung die Verurteilung zu Klagantrag Ziffer 1 eingeschränkt wurde, fällt dies nicht erheblich ins Gewicht. Die Einschränkung beruht auf der oben dargestellten normativen Verantwortungsabgrenzung zwischen den Parteien. Diese war auch im Klagantrag und in der Verurteilung durch das Landgericht bereits angelegt, indem auf die Maßstäbe der §§ 9, 10 NRG Baden-Württemberg abgestellt wurde.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), bestand nicht.