AG Hamburg-Bergedorf – Az.: 410d C 215/18 – Urteil vom 12.02.2020: Selbsthilferecht beim Überhang vom Nachbargrundstück – Schadensersatzanspruch
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.965,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2018 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 4.965,04 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind Nachbarn. Sie streiten um den Ersatz von Schäden der Klägerin in Höhe von insgesamt 4.965,04 €, die ihr aufgrund von Baumschneidemaßnahmen auf Veranlassung des Beklagten an einer auf ihrem Grundstück befindlichen Blutbuche im Jahr 2017 entstanden sind. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch setzt sich zusammen aus Kosten für die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung und Sicherung des ursprünglichen Zustandes des Baumes in Höhe von 3.575,00 € sowie Kosten für die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens in Höhe von 1.390,04 €.
Unmittelbar an der Grundstücksgrenze im vorderen Garten der Klägerin befindet sich eine Blutbuche, welche als sog. Hausbaum ein Ensemble mit dem auf dem Grundstück befindlichen Gebäude der Klägerin bildet. Am Abend des 01.09.2017 stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte die Beschneidung des Baumes durch den Zeugen S. veranlasst hatte. Die Klägerin erstattete nach Gewahrwerden der Baumschneidemaßnahmen Anzeige gegen den Beklagten bei der Polizei und informierte die zuständige Grünabteilung des Bezirksamtes H.-B.. Ein Mitarbeiter der Grünabteilung besichtigte sodann das Grundstück der Klägerin im Rahmen eines Ortstermins am 06.09.2017, wobei der genaue Inhalt des Termins zwischen den Parteien streitig ist. Die Klägerin ließ die streitgegenständliche Blutbuche zudem durch den Privatgutachter Dr. S. begutachten (Anlage K1, Bl. 7 ff. der Akte). Mittels Privatgutachten vom 01.11.2017 bezifferte er den durch die Baumschneidemaßnahmen entstandenen Schaden auf eine Gesamthöhe von 3.575,00 €, welche sich aus erforderlichen Sofortmaßnahmen, Nacharbeiten in einem Zeitraum von 8 bis 10 Jahren, Nachuntersuchungen nach jeweils 5 und 10 Jahren sowie einem verbleibenden Risiko von 25 % auf den Gehölzwert zusammensetzt (Anlage K1, Bl. 22 der Akte).
Die Klägerin behauptet, die Durchführung der Baumschneidemaßnahmen auf Veranlassung des Beklagten seien rechtswidrig und ohne vorherige Ankündigung erfolgt. Von dem Baum sei zu keiner Zeit eine Gefahr für das benachbarte Grundstück des Beklagten ausgegangen. Die Baumschneidemaßnahmen seien zudem nicht fachgerecht durchgeführt worden, etwa indem dem Baum große Astungswunden zugeführt worden seien. Die Symmetrie der Baumkrone sei durch die Schnittarbeiten zudem einseitig beeinträchtigt worden, wodurch die Gefahr eines sog. Torsionsbruchs des Baumes verursacht worden sei. Die Maßnahmen seien zudem außerhalb der zulässigen Zeit für die Durchführung von Baumschneidemaßnahmen vorgenommen worden und nicht durch die zuständige Grünabteilung des Bezirksamtes H.-B. genehmigt gewesen.
Die Klägerin hat den Beklagten mittels Schriftsatz vom 08.12.2017 unter Fristsetzung bis zum 31.12.2017 letztmalig erfolglos zur Begleichung der geltend gemachten Ansprüche aufgefordert (Anlage K5, Bl. 33 ff. der Akte).
Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.965,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2018 zu zahlen.
Der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, der Baumschnitt sei notwendig gewesen, da von der Blutbuche aufgrund der auf sein Grundstück herüber ragenden Äste eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben ihn und seine Familie bestanden hätte. Insbesondere aufgrund eines Längsrisses in einem vom Stamm des Baumes abgehenden Starkastes sei zu befürchten gewesen, dass dieser auf das Grundstück des Beklagten hinabstürze. Die Klägerin habe sich Aufforderungen des Beklagten zur Beschneidung des Baumes seit dem Jahr 2014 kategorisch und endgültig verweigert, sodass der Beklagten den Baum in Ausübung seines Selbsthilferechts habe beschneiden lassen. Der Beklagte habe darüber hinaus mehrfach das zuständige Grünamt des Bezirksamtes H.-B. auf den Zustand des Baumes aufmerksam gemacht (Anlage B2, Bl. 51 der Akte / Anlage B4, Bl. 54 der Akte). Die Klägerin sei in der Folge erfolglos aufgefordert worden, den Baum durch einen Baumgutachter untersuchen zu lassen (Anlage B3, Bl. 53 der Akte). Die Klägerin sei daher als Störerin im Sinne des § 1004 BGB für die Beseitigung der Gefahr verantwortlich gewesen. Schließlich sei die Schadensberechnung durch den von der Klägerin beauftragten Zeugen Dr. S. unzutreffend und daher zur Bezifferung des Schadens ungeeignet, insbesondere da die streitgegenständliche Buche etwa aufgrund eines sog. Fremdbewuchses in der Baumgabelung bereits erkennbar geschädigt gewesen sei und alsbald abgängig sei.
Mittels Beweisbeschlusses vom 19.11.2018 hat das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt zur Frage des Zustandes des Baumes (Bl. 121 ff. der Akte, im folgenden: „Gutachten“). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Parteien persönlich angehört sowie die Zeugen Dr. S. und S. vernommen. Zudem ist der gerichtlich bestellte Sachverständige P. zum Ergebnis des Gutachtens vernommen worden. Insoweit wird zum Inhalt der Beweisaufnahme auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
1. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts H.-B. ergibt sich vorliegend wahlweise aus § 12 ZPO sowie § 32 ZPO. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 23 Nr. 1 GVG, weil der geltend gemachte Anspruch die Summe von 5.000 € nicht übersteigt.
2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hat die Klägerin rechtswidrig und schuldhaft in ihrem Eigentum verletzt, indem er die auf dem Grundstück der Klägerin befindliche Blutbuche beschneiden ließ. Der Klägerin steht daher ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in der geltend gemachten Höhe zu.
a) Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Beschneidung des Baumes Eigentümerin des Grundstückes, auf dem sich die Blutbuche befand. Das unerlaubte Beschneiden von Bäumen in Privatgärten stellt eine Eigentumsverletzung dar (BGH VersR 2013, 635; Wagner, in: MüKoBGB, 7. Aufl. 2017, § 823, Rn. 217). Ein Baum wird nach § 94 Absatz 1 S. 2 BGB mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstückes, auf dem er steht. Er kann deshalb gem. § 93 BGB nicht Gegenstand eigener Rechte sein. Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung, dass ein Baum kein eigenständiges schädigungsfähiges Rechtsgut darstellt (zum Sonderfall der zum Verkauf bestimmten Bäume vgl. OLG Hamm NJW-RR 1992,1438; OLG München VersR 1995, 843). Die Beschädigung des Baumes löst vielmehr eine Ersatzverpflichtung in Form der Schädigung des Grundstückes, auf dem sich der Baum befindet, aus (BGH NJW 2006, 1424). So liegt der Fall hier. Die streitgegenständliche Buche wurde auf dem Grundstück der Klägerin gepflanzt und stand zum Zeitpunkt der Durchführung der Schnittarbeiten auf dem Grundstück der Klägerin. Durch die Beschneidung des Baumes wurde die Klägerin folglich in ihrem Eigentum an eben jenem Grundstück verletzt.
Zwar hat der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf das Eigentum der Klägerin vortragen lassen, dass sich der Baum auf der Grenze zwischen den beiden Grundstücken befinde und damit „möglicherweise“ im Miteigentum des Beklagten stehe. Allerdings sind diese Ausführungen weder in der mündlichen Verhandlung noch im Rahmen des schriftsätzlichen Vortrages weiter substantiiert worden. Vielmehr handelte sich bei der erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerten Vermutung um eine Behauptung „ins Blaue hinein“, welche nicht geeignet war, den bis dahin unbestrittenen Vortrag der Klägerin substantiiert zu bestreiten. Das Gericht hatte dieser pauschalen Behauptung daher nicht näher nachzugehen (BGH NJW 1995, 2111, 2112; BVerfG NJW 2009, 1585; Foerste, in: Musielak/Voit ZPO, 16. Aufl. 2019, § 284, Rn. 18).
b) Indem der Beklagte die Durchführung der Beschneidung des Baumes veranlasste, verletzte er das Eigentum der Klägerin in rechtswidriger und schuldhafter Weise. Die Rechtswidrigkeit wird bei feststehender Rechtsgutsverletzung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB regelmäßig indiziert (vgl. nur Sprau, in: Palandt, 79. Aufl. 2020, § 823, Rn. 24). So auch hier. Der Rechtswidrigkeit steht vorliegend insbesondere nicht die Regelung des § 910 Abs. 1 BGB entgegen, die im Falle eines „Überhanges“ eines Baumes auf ein Nachbargrundstück dem beeinträchtigten Nachbarn ein Selbsthilferecht in Form eines Abschneiderechts gewährt. Nach § 910 Abs. 1 S. 2 BGB umfasst das Abschneiderecht ausdrücklich auch auf das Nachbargrundstück herüberragende Zweige eines Baumes. Das Abschneiderecht stellt als Selbsthilferecht einen Rechtfertigungsgrund dar, welcher die Rechtswidrigkeit einer deliktischen Handlung entfallen lässt. Der Umstand, dass Zweige der streitgegenständlichen Blutbuche der Klägerin auf das Grundstück des Beklagten herüberwuchsen, ist zwischen den Parteien unstreitig. Allerdings beschränkt § 910 BGB das Selbsthilferecht des Nachbarn in Anbetracht des verfassungsrechtlich verbürgten Eigentumsschutzes aus Art. 14 GG in zweierlei Weise und knüpft die Ausübung der Selbsthilfe durch den Nachbarn an strenge Voraussetzungen:
§ 910 Abs. 1 S. 2 BGB setzt zum einen voraus, dass der zur Selbsthilfe schreitende Nachbar dem Eigentümer des Nachbargrundstückes zuvor eine angemessene Frist zur Beseitigung des Überhangs gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Hierfür ist der vom Selbsthilferecht Gebrauch machende Nachbar darlegungs- und beweisbelastet (Vollkommer, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.10.2019, § 910, Rn. 36). Nach § 910 Abs. 2 BGB ist das Selbsthilferecht des Nachbarn zum anderen ausgeschlossen, wenn der Überhang die Benutzung des Grundstückes nicht beeinträchtigt. Von dem Überhang des Nachbargrundstückes muss eine objektive Beeinträchtigung ausgehen (vgl. BGH NJW 1997, 2234; Brückner, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2020, § 910, Rn. 19). Die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Beeinträchtigung liegt zwar grundsätzlich beim dem Eigentümer des Grundstückes, von dem die vermeintliche Beeinträchtigung ausgeht. Da es sich dabei jedoch um ein negatives Tatbestandsmerkmal handelt, trifft den das Selbsthilferecht ausübenden Nachbarn eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass er darlegen und ggf. beweisen muss, dass eine Beeinträchtigung seines Grundstückes vorlag (Vollkommer, in: BeckOGK BGB, Stand: 1.10.2019, § 910, Rn. 36). Keine der beiden soeben skizzierten Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.
aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte der Klägerin eine Frist zur Beseitigung des Überhangs im Sinne des § 910 Abs. 1 S. 2 BGB nicht gesetzt hat. Eine angemessene Fristsetzung ist jedoch erforderlich. Sie hat zudem unter Berücksichtigung gärtnerisch-botanischer Belange, etwa der öffentlich-rechtlichen Beschränkungen bei der Durchführung von Baumschneidemaßnahmen sowie des geltenden Baumschutzrechts, zu erfolgen (Brückner, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2020, § 910, Rn. 6). Ohne Fristsetzung beziehungsweise vor Fristablauf vorgenommene Selbsthilfemaßnahmen sind grundsätzlich rechtswidrig.
Die Fristsetzung war entgegen der Auffassung des Beklagten vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Insbesondere ergibt sich eine solche Entbehrlichkeit nicht aus dem klägerseitig bestrittenen Umstand, dass die Klägerin die Vornahme etwaiger Baumschneidemaßnahmen kategorisch und endgültig verweigert hätte. So steht bereits nicht zur Überzeugung des Gerichts positiv fest, dass die Klägerin sich der Vornahme entsprechender Maßnahmen gegenüber dem Beklagten nachhaltig widersetzt hat. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es zu Gesprächen über den Zustand des Baumes gekommen sei. Allerdings beinhalteten die Gespräche vor dem Hintergrund einer abweichenden Einschätzung der von dem Baum ausgehenden Gefährdung keine konkreten, von der Klägerin binnen eines bestimmten Zeitrahmens zu veranlassenden Maßnahmen. Nichts anderes folgt auch aus den vom Beklagten mehrfach unternommenen Kontaktaufnahmen mit der Grünabteilung des Bezirksamtes H.-B.. Ausweislich des Schreibens des Bezirksamtes an den Beklagten vom 21.05.2015 sei der Klägerin seitens des zuständigen Mitarbeiters des Bezirksamtes, Herrn R., lediglich „geraten“ worden, eine etwaige Gefährdung des Baumes durch einen Baumgutachter untersuchen zu lassen, „da Einschätzungen vom Boden aus eher nur Vermutungen sind.“ (Anlage B3, Bl. 53 der Akte).
Der Umstand, dass ein entsprechendes Gutachten durch die Klägerin nicht eingeholt wurde, reicht aufgrund der unverbindlichen Formulierung durch das Bezirksamt nach Auffassung des Gerichts nicht aus, hierin eine endgültige Verweigerungshaltung der Klägerin zu erkennen, die das Fristsetzungserfordernis aus § 910 Abs. 1 S. 2 BGB entfallen ließe. Vor dem Hintergrund der Gesetzessystematik ist zudem zu berücksichtigen, dass § 910 Abs. 1 BGB anders als etwa § 923 Abs. 2 S. 1 BGB, welcher die Rechte der Grundstücksnachbarn im Hinblick auf einen im Miteigentum beider Nachbarn stehenden sog. Grenzbaum regelt, keinen Anspruch des Nachbarn auf Zustimmung zur Beschneidung bzw. Beseitigung des Baumes enthält. Nach § 923 Abs. 2 S. 1 BGB kann eine Beseitigung des Baumes ohne vorherige Einholung der Zustimmung auch dann zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass ein Anspruch des Nachbarn auf Erteilung der Zustimmung zur Beseitigung bestand (OLG Schleswig NJW-RR 2018, 269; OLG Oldenburg MDR 2002, 694; Brückner, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2020, § 923, Rn. 5).
Im Unterschied dazu regelt § 910 Abs. 1 S. 2 BGB den Fall eines im Alleineigentum eines der beiden Nachbarn stehenden Baumes. Diesem Unterschied trägt § 910 Abs. 1 S. 2 BGB im Hinblick auf den Charakter des Eigentums als absolutes Recht Rechnung, indem die Fristsetzung den Eigentümer in die Lage versetzen soll, zunächst selbst für die Erhaltung des Baumes zu sorgen (Herrler, in: Palandt, 79. Aufl. 2020, § 910, Rn. 2).
bb) Darüber hinaus ist ein eigenmächtiges Vorgehen im Sinne des § 910 Abs. 1 BGB in Anbetracht der Systematik des § 910 BGB sowie des im BGB verankerten Eigentumsschutzes in den Kontext anderweitiger Beseitigungsmöglichkeiten durch den (vermeintlich) beeinträchtigten Nachbarn zu stellen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang ein sich aus § 1004 Abs. 1 BGB ergebender Beseitigungsanspruch gegen den Nachbarn in Betracht zu ziehen.
Grundsätzlich steht es dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer frei, nicht nach § 910 Abs. 1 S. 2 BGB vorzugehen, sondern den selbstständig danebenstehenden Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB geltend zu machen (vgl. BGH NJW 2004, 603; Brückner, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2020, § 910, Rn. 19). Beide Fälle sind jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass von dem Grundstück des Nachbarn eine „Beeinträchtigung“ ausgeht und der Nachbar insoweit als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB zur Beseitigung der Störung verpflichtet ist (BGH NJW 2004, 1037; OLG Saarland BeckRS 2007, 16149 zur parallelen Auslegung von § 910 Abs. 2 BGB und § 1004 Abs. 1 BGB).
Vorliegend steht jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts positiv fest, dass von den herüberragenden Ästen eine Beeinträchtigung für das Grundstück des Beklagten ausging und die Klägerin damit als Störerin zu qualifizieren gewesen wäre. Die Klägerin hat vorliegend vorgetragen, etwa den Starkast von ihrem eigenen Balkon aus beobachtet zu haben und dabei keine Berührung des Astes mit dem Haus des Beklagten wahrgenommen zu haben. Auch sei der Ast nach ihrer eigenen Wahrnehmung und nach dem Ergebnis regelmäßiger Inaugenscheinnahmen intakt gewesen. Demzufolge war es an dem Beklagten, konkret darzulegen, worin die von dem Baum ausgehende Beeinträchtigung lag. Dies ist ihm nicht zur Überzeugung des Gerichts gelungen. Die richterliche Überzeugungsbildung hat sich dabei an dem Maßstab des § 286 ZPO zu orientieren. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Dabei darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. etwa BGH NJW 2013, 790).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass von den Zweigen des Baumes eine Beeinträchtigung für das Grundstück des Beklagten ausging. Insbesondere konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass der Baum zum Zeitpunkt der Vornahme der Baumschneidemaßnahmen auf Veranlassung des Beklagten über einen Starkast verfügte, der das Haus des Beklagten berührte und aufgrund eines sog. Längsrisses akut abbruchgefährdet war. So hat der gerichtlich bestellte Gutachter P. in seiner gutachterlichen Bewertung den Zustand des Baumes als „alterstypisch vital“ bezeichnet (Gutachten, Bl. 122 der Akte). Zum Zustand des Baumes vor der Vornahme des Beschnitts durch den Zeugen S. konnten sowohl der Gutachter P. als auch der Zeuge Dr. S. keine Angaben machen. Der mit der Durchführung der Baumschneidemaßnahmen beauftragte Zeuge S. gab zwar in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2019 an, bei der Besichtigung des Baumes einen „Spalt“ in einem der Starkäste wahrgenommen zu haben. Ob dies jedoch eine akute Gefahr für den Baum bedeute, konnte der Zeuge nicht mit Sicherheit sagen (Bl. 161 der Akte). Die Einschätzung der Situation durch den Zeugen S. ist darüber hinaus nicht unmittelbar am Ast, sondern mittels eines Fernglases unter dem Baum vorgenommen worden. Auf Rückfrage des Sachverständigen P. erklärte der Zeuge S. zudem, keine Lichtbilder über den damaligen Zustand des Baumes angefertigt zu haben, anhand derer sich der Zustand beurteilen ließe (Bl. 161 der Akte). Insgesamt ist der Beklagte im Hinblick auf die von dem streitgegenständlichen Baum ausgehenden konkreten und objektiven Beeinträchtigung seines Grundstückes beweisfällig geblieben.
cc) Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, inwieweit die Klägerin eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die auf ihrem Grundstück befindliche Buche trifft und ob die Klägerin hiergegen aufgrund der unterlassenen Veranlassung einer Untersuchung des Baumes durch einen Baumsachverständigen verstoßen habe, kann vorliegend dahinstehen. Zwar ist allgemein anerkannt, dass derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen hat, dass von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere aber auch gegen Umstürzen auf Grund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (BGH NJW 2003, 1732; BGH NVwZ 1990, 297). Allerdings hat der Beklagte weder einen entsprechenden Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB aufgrund einer vermeintlichen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Klägerin geltend gemacht, noch ist für das Gericht ersichtlich, worin der Schaden des Beklagten im Hinblick auf eine solche Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt.
c) Der Beklagte haftet für den durch die durchgeführten Baumschneidemaßnahmen entstandenen Schaden auch der Höhe nach. Dabei ist es unerheblich, dass der Schaden nicht unmittelbar durch den Beklagten selbst, sondern aufgrund des Beschnitts durch den Zeugen S. auf Veranlassung des Beklagten verursacht wurde. Als schadensauslösendes Ereignis ist vorliegend nämlich auf die Beauftragung des Zeugen S. durch den Beklagten abzustellen. Die Ersatzpflicht für den Schaden besteht dabei grundsätzlich unabhängig davon, ob das schädigende Verhalten den Schaden unmittelbar oder erst durch das Hinzutreten des Verhaltens eines Dritten (mittelbar) herbeigeführt hat (Oetker, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 249, Rn. 157 m.w.N.). Sowohl der Gutachter P. als auch der Zeuge Dr. S. haben übereinstimmend und zur Überzeugung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2019 ausgesagt, dass die streitgegenständliche Buche durch den Zeugen S. auf Veranlassung des Beklagten nicht fachgerecht beschnitten und dadurch beschädigt wurde (Bl. 156 ff. u. 163 ff. der Akte). So hat etwa der Gutachter P. 9 größere Astungswunden festgestellt, welche entgegen der insoweit maßgeblichen ZTV Baumpflege einen Durchmesser von über 10cm aufwiesen (Bl. 163 der Akte). Auch widerspreche die ovale Schnittform der durch den Zeugen S. durchgeführten Schnitte dem anerkannten Stand der Technik und sei daher als nicht fachgerecht zu bewerten (Bl. 158 der Akte). Etwaige, vom Beklagten behauptete Vorschäden in Form eines Fremdbewuchses sowie einer Morschungshöhle, welche zu einem zeitnahen Absterben des Baumes führen würden, wurden nicht bestätigt (Bl. 156 der Akte).
Die Schadensberechnung bei der Verstümmelung oder Zerstörung von Bäumen und anderen Gehölzen ist an der Wertminderung des Grundstücks zu orientieren, wobei die sog. „Methode Koch“ zugrunde gelegt werden kann (BGH NJW 2006, 1424; Wagner, in: MüKoBGB, 7. Aufl. 2017, § 823, Rn. 217). Dies ist vorliegend durch den Privatgutachter, den Zeugen Dr. S., geschehen (zur Methodik vgl. Bl. 18a ff. der Akte). Die Anwendung der Berechnungsmethode sowie die Ergebnisse der Schadensberechnung sind von dem gerichtlich bestellten Gutachter P. in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2019 als zutreffend bestätigt worden (Bl. 163 der Akte). Es bestand aus Sicht des Gerichts somit kein Grund, an der Korrektheit der Schadensberechnung zu zweifeln. Eine potenzielle Wertminderung des Grundstückes der Klägerin ist nicht mit in die Schadensbezifferung eingeflossen (ausdrücklich Bl. 22a der Akte), sodass über die Frage der Zulässigkeit einer entsprechenden Berücksichtigung nicht zu entscheiden war (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 512; OLG Düsseldorf VersR 1992, 458; OLG München VersR 1995, 843).
Die Einholung eines Privatgutachtens durch die Klägerin zur Feststellung und Bezifferung etwaiger Schäden war aufgrund der Höhe der potenziellen Schäden erforderlich, sodass die durch das Gutachten entstandenen Kosten ebenfalls vom Beklagten zu erstatten sind, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
d) Der Klägerin stand auch der geltend gemachte Zinsanspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 286 BGB zu, da sich der Beklagte aufgrund der erfolglosen Fristsetzung zur Zahlung durch die Klägerin ab dem 01.01.2018 im Verzug befand.
II.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.