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Mein Hausbau - Schwerpunkt Nachbarrecht (7)

VG Berlin – Az.: 1 K 190/20 – Urteil vom 06.12.2021: Klage auf Rückschnitt eines Baumes vor dem Grundstück

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt den Rückschnitt des Baumes vor ihrem Grundstück Landsberger Allee 14, 10249 Berlin. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks, das mit einem viergeschossigen Haus bebaut ist. Im 3. und 4. Obergeschoss des Hauses sind Wohnräume. Vor dem Grundstück steht auf dem öffentlichen Straßenland ein Baum (Baum-Nr.: 4, Baumart: Winter-Linde/ Tilia cordata). Dieser Baum ist ca. 80 Jahre alt und hat eine Höhe von 17,00 m. Der Zustand des Baumes wird mit der Schadstufe 2 (Schädigungsgrad 11-25%) angegeben.

Mit Schreiben vom 8. August 2019 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Baum so weit zurückzuschneiden, dass der 2. Rettungsweg durch Rettungsgeräte der Feuerwehr gewährleistet sei. Hilfsweise verlangte sie, den 2. Rettungsweg anderweitig wiederherzustellen. Aufgrund des vor dem Grundstück befindlichen Baumes, sei ein Anleitern der Feuerwehr für Rettungszwecke nicht mehr möglich. Hierdurch sei eine erhebliche und konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben, weil in einem Brandfall die Rettung der Personen aus dem 3. und 4. Obergeschoss nicht gewährleistet sei. Deshalb sei ein Rückschnitt des Baumes notwendig, hilfsweise die anderweitige Herstellung eines 2. Rettungsweges.

Die Klägerin hat am 9. März 2020 Klage erhoben.

Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass auf das Schreiben vom 8. August 2019 sei keine Reaktion des Beklagten erfolgt, sodass jetzt die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage vorlägen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verpflichten, den Baum Nr. 4 vor dem Grundstück Landsberger Allee 14 so weit zurückzuschneiden, dass der 2. Rettungsweg durch Rettungsgeräte der Feuerwehr gewährleistet ist, hilfsweise, den 2. Rettungsweg im Sinne des § 33 Berliner Bauordnung (BauO Bln) wiederherzustellen,

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte führt zur Begründung aus, dass er nicht verpflichtet sei, den Straßenbaum zurückzuschneiden, um für das auf dem Grundstück der Klägerin errichtete Gebäude den 2. Rettungsweg zu gewährleisten. Es sei allein Sache des Bauherrn bzw. Eigentümers sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für den 2. Rettungsweg gegeben sind. Auf einen baulichen 2. Rettungsweg dürfe der Eigentümer nur verzichten, wenn die Feuerwehr tatsächlich uneingeschränkt und ohne Behinderung an die zur Rettung vorgesehene Stelle gelangen könne. Ließen die örtlichen Gegebenheiten ein Anleitern an dieser Stelle nicht zu, obläge es dem Eigentümer, den 2. Rettungsweg auf andere Weise zu gewährleisten. Auf einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch könne sich die Klägerin dagegen nicht berufen. Die Duldungspflicht eines Straßenanliegers, Einwirkungen der auf öffentlichem Straßenland erfolgten Pflanzungen hinzunehmen, ende erst in besonderen Ausnahmesituationen. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn die Bepflanzung im Laufe der Zeit aufgrund des natürlichen Wuchses einen Umfang erreicht habe, der entweder zu ernsthaften, nicht anderweit vorhersehbaren Schäden an privaten Nachargrundstücken führe bzw. solche Schäden hinreichend konkret zu befürchten seien oder die Nutzung dieses Grundstücks in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt werde. Eine derartige Ausnahmesituation läge im vorliegenden Fall nicht vor und sei von der Klägerin auch nicht geschildert worden. Es sei der Klägerin zumutbar, anderweitige Maßnahmen zu ergreifen, um den 2. Rettungsweg für das in ihrem Eigentum stehende Gebäude sicherzustellen. Gegen einen Rückschnitt spreche die Schutzwürdigkeit des Baumes und des Straßenbildes sowie die Aufrechterhaltung einer möglichst großen Baumvitalität. Der Hilfsantrag könne gleichfalls keinen Erfolg haben, weil die Klägerin verpflichtet sei, durch bauliche Maßnahmen, etwa durch den Anbau einer Außentreppe oder Leiter, den zweiten Rettungsweg selbst herzustellen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet durch den Vorsitzenden als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 10. August 2021 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht kann nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 30. August 2021 und 3. September 2021 hiermit einverstanden erklärt haben.

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Rückschnitt des vor dem Grundstück Landsberger Allee 14, 10249 Berlin, stehenden Baumes Nr. 4 (dazu unter 1.). Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Abwehr- bzw. Folgenbeseitigungsanspruches sind nicht erfüllt. Dieser setzt einen hoheitlichen Eingriff voraus, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der noch andauert und den er nicht dulden muss (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 06. September 1988 – 4 C 26.88, BVerwGE 80, 178). Die Klägerin hat darüber hinaus keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Wiederherstellung des zweiten Rettungsweges gemäß § 33 Abs. 2 BauO Bln (dazu unter 2.).

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Rückschnitt, weil sie zur Duldung des Baumes und der von diesem ausgehenden Einwirkungen verpflichtet ist und sie die Pflicht zur (Wieder-)Herstellung des zweiten Rettungsweges trifft.

a) Die Duldungspflicht der Klägerin ergibt sich aus § 16 Abs. 3 Berliner Straßengesetz (BlnStrG). Danach haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen die unvermeidlichen Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden. Die Duldungspflicht bewirkt eine Beschränkung der Eigentümerbefugnisse des Straßenanliegers. Hierbei handelt es sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) (vgl. zur vergleichbaren Regelung im Straßen- und Wegegesetz NRW, OVG Münster, Beschluss vom 25. Januar 2017 – 11 A 1701/16, juris, Rn. 8; OVG Münster, Urteil vom 21. September 1999 – 23 A 875/97, juris, Rn. 11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2000 – 9 U 67/00, juris, Rn. 31).

Jedes Grundstück ist in seine Umgebung eingefügt und durch seine Lage und Beschaffenheit charakterisiert. Die straßenrechtlichen Regelungen tragen dieser Situationsgebundenheit des Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit und der Straßenanlieger Rechnung. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die straßenrechtliche Privilegierung von Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen und den dazu gehörenden Nebenanlagen von vernünftigen Gemeinwohlgedanken getragen wird. Die Bepflanzung von Straßen dient nicht nur straßenbautechnischen und verkehrsrechtlichen Interessen. Bepflanzungen mit Bäumen in Ballungsgebieten haben eine landschaftsgestaltende und eine die Wohnqualität verbessernde Funktion. Da nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG das Eigentum zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll, schlägt sich hier das Gebot nieder, über die Interessen der unmittelbaren Straßenanlieger hinaus auch solche der nicht direkt angrenzenden Wohnbevölkerung wahrzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. Januar 2017 – 11 A 1701/16, a.a.O., Rn. 10.)

b) Die Pflicht zur Duldung der Einwirkungen der auf öffentlichem Straßengrund erfolgten Pflanzungen endet erst in besonderen Ausnahmesituationen. Diese liegen dann vor, wenn die Bepflanzung im Laufe der Zeit aufgrund natürlichen Wuchses einen Umfang erreicht hat, der entweder zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden an privaten Nachbargrundstücken führt bzw. solche Schäden hinreichend konkret zu befürchten sind oder aber die Nutzung dieser Grundstücke in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt wird (OVG Münster, Beschluss vom 25. Januar 2017 – 11 A 1701/16, a.a.O., Rn. 12).

c) Ausgehend von diesem Maßstab lässt sich keine unzumutbare Beeinträchtigung durch die vor dem Grundstück der Klägerin stehende Winter-Linde feststellen. Dies ergibt sich insbesondere nicht durch die vermeintlich fehlende Sicherstellung eines zweiten Rettungsweges in Form einer mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit im Sinne des § 33 Abs. 2 BauO Bln, weil es sich bei dem Erfordernis eines zweiten Rettungsweges um eine nach dem Bauordnungsrecht den jeweiligen Eigentümer treffende Verpflichtung handelt (dazu unter aa) und diese Verpflichtung auch auf anderem Wege und in zumutbarer Weise von der Klägerin erfüllt werden kann (dazu unter bb). Weitere Umstände, die gegen eine Duldungspflicht der Klägerin sprechen könnten, sind nicht ersichtlich (dazu unter cc).

aa) Bei § 33 Abs. 2 BauO Bln handelt es sich um eine nach dem Bauordnungsrecht den jeweiligen Eigentümer treffende Verpflichtung, welche der Klägerin keinen Anspruch auf ein Einschreiten des Beklagten durch Baumrückschnitt vermittelt. Nach § 33 Abs. 1 Hs. 1 BauO Bln müssen für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen oder selbständige Betriebsstätten in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen, § 33 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln. Der zweite Rettungsweg kann nach § 33 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Es handelt sich bei dem Erfordernis eines zweiten Rettungsweges um eine nach dem Bauordnungsrecht den jeweiligen Eigentümer treffende Verpflichtung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2019 – 11 K 425.16, juris, Rn. 24).

Die Klägerin kann aus § 33 Abs. 2 BauO Bln grundsätzlich keinen Anspruch auf ein Einschreiten des Beklagten stützen. Es entspricht dem Regelungskonzept der Bauordnung für Berlin, dass es in erster Linie Sache des Bauherrn bzw. Eigentümers ist, die bauordnungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere die des Brandschutzes, zu erfüllen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2019 – 11 K 425.16, a.a.O., Rn. 24, 26). Dies gilt auch, wenn erst nach der Errichtung des Gebäudes – hier wegen des Baumwuchses – der zweite Rettungsweg nicht (mehr) über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle geführt werden kann. Dabei ist unerheblich, ob das Erfordernis eines zweiten Rettungswegs bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes bestand. Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sich seit der Errichtung des bestandsgeschützten Gebäudes die bauordnungsrechtlichen Anforderungen nicht verschärft haben, besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die Umgebungssituation dergestalt unverändert bleibt, dass der zweite Rettungsweg auch zukünftig über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle geführt werden kann. Vielmehr ist dann eine Gefahrenlage neu entstanden und liegt damit eine Situation vor, wegen derer auf Grundlage der bauaufsichtlichen Generalklausel (§ 58 Abs. 1 Satz 5 BauO Bln) gegen den Grundstückseigentümer eingeschritten werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2019 – 11 K 425.16, a.a.O., Rn. 26). In der Rechtsprechung ist überdies anerkannt, dass beim Entfallen eines zweiten Rettungsweges aufgrund nachträglich veränderter örtlicher Gegebenheiten, den jeweiligen Grund- bzw. Gebäudeeigentümers die Verpflichtung trifft, für die Sicherstellung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu sorgen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2019 – OVG 2 S 18.19, juris, Rn. 6 ff.).

bb) Den Anforderungen des § 33 Abs. 2 BauO Bln kann im vorliegenden Fall auch in für die Klägerin zumutbarer Weise entsprochen werden, ohne dass es hierfür des von der Klägerin begehrten Einschreitens des Beklagten bedarf.

Eine nicht mehr zumutbare Beeinträchtigung im obigen Sinne, welche einer Duldungspflicht gemäß § 16 Abs. 3 BerlStrG entgegenstehen und zu einem Anspruch der Klägerin auf Einschreiten durch den Beklagten führen könnte, könnte ausnahmsweise dann anzunehmen sein, wenn die Klägerin einzig durch den begehrten Baumrückschnitt ihrer Pflicht aus § 33 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln nachkommen könnte. Dies bedarf hier jedoch keiner endgültigen Entscheidung, weil der Klägerin ausweislich des einschlägigen Bauordnungsrechts eine zumutbare Alternative zur Verfügung steht und es deshalb auch dahinstehen kann, ob ein Rückschnitt des Baumes überhaupt zu der von der Klägerin behaupteten (Wieder-)Herstellung des zweiten Rettungsweges führen würde. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauO Bln kann der zweite Rettungsweg eine „weitere notwendige Treppe“ sein. Wenn die Klägerin einwendet, ihr sei nicht gänzlich bewusst, wie ein (baulicher) zweiter Rettungsweg im vorliegen Fall sichergestellt werden könne, so greift dieser Einwand nicht durch. Die Klägerin verweist selbst auf zwei mögliche bauliche Maßnahmen, namentlich den Umbau des bestehenden Treppenraumes zu einem Sicherheitstreppenraum im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 3 BauO Bln oder den nachträglichen Anbau einer Außentreppe, welche beide ein Erfüllen der Verpflichtung aus § 33 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln sicherstellen könnten (vgl. zum Anbau einer Außentreppe auch den Hinweis des VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2019 – 11 K 425.16, a.a.O., Rn. 30). Dies mag für die Klägerin eine wirtschaftliche Mehrbelastung darstellen, gleichwohl hat der Landesgesetzgeber die Pflicht, die Anforderungen des § 33 Abs. 2 BauO Bln herzustellen bzw. zu gewährleisten, dem Eigentümer auferlegt. Dass die Klägerin aus tatsächlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht im Stande sei, ihr zur Verfügung stehende alternative Maßnahmen zu ergreifen und durchzuführen, wurde nicht substantiiert dargelegt. Sie wendet lediglich pauschal ein, die Schaffung eines alternativen zweiten Rettungsweges sei „in baulicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht vertretbar und unverhältnismäßig“ (vgl. Bl. 46 d.A.). Es ist jedoch nicht ersichtlich, auf welche Umstände die Klägerin diese Bewertung stützt. Dass der begehrte Baumrückschnitt – aus Sicht der Klägerin – eine für sie unter Umständen kostengünstigere Alternative im Vergleich zum eigenen Tätigwerden darzustellen mag, entbindet sie nicht ohne Weiteres von ihrer gesetzlichen Verpflichtung als Eigentümerin des Gebäudes, das Erfordernis des § 33 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln durch eigene, zumutbare Alternativmaßnahmen zu erfüllen, sofern diese, wie hier, vorhanden sind und ergriffen werden können.

Der Beklagte hat auch keine willkürlichen oder sachfremden Erwägungen angestellt. Straßenbäume sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 BerlStrG Zubehör der öffentlichen Straßen. Träger der Straßenbaulast für die öffentlichen Straßen ist der Beklagte (§ 7 Abs. 1 BerlStrG). Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG). Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BerlStrG sind Bepflanzungen der Straße, insbesondere mit Bäumen, grundsätzlich vorzusehen, zu erhalten und zu schützen. Die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen haben die unvermeidbaren Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden (§ 16 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG). Soweit die Klägerin dagegen einwendet, der Beklagte habe keine bzw. ermessensfehlerhafte Erwägungen angestellt, greift dieser Einwand hier nicht durch. Die Beklagte stützt ihre Ablehnung des von der Klägerin begehrten Baumrückschnitts auf ihre Pflicht des Schutzes und der Erhaltung von Straßenbäumen. Als Baulastträgerin der öffentlichen Straßen in Berlin ist sie zur Erhaltung und Pflege der öffentlichen Straßen, also gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 BerlStrG auch der Straßenbäume, verantwortlich. Diese Pflicht wird in § 16 Abs. 3 Satz 1 BerlStrG konkretisiert. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Erwägungen des Beklagten, bei einem weitestgehend gesunden Baum – wie hier – von mehr als den zur Verkehrssicherheit notwendigen Schnittmaßnahmen abzusehen, sachfremd oder willkürlich sein könnten. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass übermäßige Rückschnitte von gesunden Bäumen sich negativ auf deren Lebensdauer auswirken können. Der Beklagte hat zudem die schützenswerten positiven Aspekte und Auswirkungen eines gesunden Altbaumes detailliert hervorgehoben und nachdrücklich begründet, weshalb er aus Umweltschutzaspekten Rückschnitten grundsätzlich ablehnend gegenübersteht. Dass sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auch dem Schutzzweck des § 1 BaumSchV verpflichtet sieht, erscheint im Hinblick auf den Schutzauftrag gemäß § 3 Abs. 4 BaumSchV nicht sachfremd oder willkürlich. Der Beklagte weist zutreffend daraufhin, dass die von ihm anzustellenden Erwägungen sich auf die Frage konzentrieren, ob das Entfallen des zweiten Rettungsweges durch Geräte der Feuerwehr aufgrund der zwischenzeitlich erreichten Dimension des Straßenbaumes eine über das Duldungsmaß des § 16 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG hinausgehenden Belastung ergibt, die dazu führe könnte, dass die Klägerin ausnahmsweise einen Anspruch auf einen Rückschnitt oder Beseitigung des Baumes habe. Dies entspricht, wie oben bereits dargestellt, der Rechtslage hinsichtlich des Zusammentreffens der Verpflichtung des Eigentümers aus § 33 Abs. 2 BauO Bln und der Duldungspflicht aus § 16 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG. Dass der Beklagte bei der Beantwortung dieser Frage zu einer Verneinung des Anspruchs der Klägerin gelangt ist, erscheint nicht willkürlich oder sachfremd, weil der Beklagte dies mit den obigen Umwelt- und Naturschutzgründen nachvollziehbar begründet hat. Es kann hier im Übrigen dahinstehen, ob ein Rückschnitt gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 2 BaumSchV im dort beschriebenen Umfang vorgenommen werden darf, weil sich hieraus zumindest kein Anspruch der Klägerin auf ein Einschreiten des Beklagten ergäbe.

cc) Die Klägerin kann aus ihrem Anliegergebrauch keinen Anspruch auf den begehrten Rückschnitt ableiten, weil keine Beeinträchtigung ihres durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Anliegergebrauchs, der in § 10 Abs. 3 BerlStrG auch einfachgesetzlich geregelt ist, vorliegt.

Der grundgesetzlich gewährleistete Anliegergebrauch beruht darauf, dass die Anlieger einer Straße auf den Gemeingebrauch an der Straße in einer spezifisch gesteigerten Weise angewiesen sind. Der Umfang dieses Schutzes reicht nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. In diesem Rahmen kann der Anliegergebrauch zwar nicht allein auf eine Nutzung der Straße zum Verkehr in dem engeren Sinne des Straßenverkehrs bezogen werden. Kennzeichnend und Voraussetzung für den Anliegergebrauch bleibt aber immer das besondere Angewiesensein des Grundstücks auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße. Dieses Angewiesensein umschließt als Erfordernis in erster Linie den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her. Bei Gewerbebetrieben von Straßenanliegern gehört zum eigentumsrechtlich geschützten Bestand auch der sogenannte „Kontakt nach außen“, der dem Grundstück über die Gewährleistung seiner Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz hinaus in gewissen Grenzen die Nutzung der Straße als Kommunikationsmittel ermöglicht. Nicht zum rechtlich geschützten Anliegergebrauch zählen dagegen Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zu- und Abgangs (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – IV C 15.75 –, juris, Rn. 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 08. September 1993 – 11 C 38.92 –, juris, Rn. 12). Das Bundesverwaltungsgericht hat an das „Angewiesensein“ des Grundstücks auf bestimmte Nutzungsmöglichkeiten stets strenge Anforderungen gestellt und die wirtschaftliche Ausnutzung von Lagevorteilen nicht dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz unterstellt. Der Anlieger muss den Gemeingebrauch Dritter sowie Behinderungen und andere, den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende Maßnahmen hinnehmen, die aus dem Zweck und dem allgemeinen Gebrauch der Straße folgen, weil er mit dem „Schicksal“ der Straße verbunden ist, sofern nur die Straße als Verkehrsmittler zur angemessenen Nutzung des Grundstücks erhalten bleibt. Bei Einhaltung dieser äußersten Grenze schützt der Anliegergebrauch nicht vor denjenigen Erschwernissen für den Zugang des Anliegergrundstücks, die sich aus dessen Lage gerade an einer Straße in einem geschäftlichen und verkehrlichen innerstädtischen Ballungsraum ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 – 4 C 58.80, juris, Rn. 12 f.; vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2016 – VG 11 K 90.16, juris, Rn. 30, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2018 – OVG 1 N 10.17, juris).

Ausgehend von diesem Maßstab kann die Klägerin keine Verletzung ihres Anliegerrechtes geltend machen. Sie kann auch ohne das begehrte Einschreiten des Beklagten ihr Grundstück „angemessen“ nutzen. Nicht vom Anliegergebrauch umfasst ist eine von ihr begehrte „optimale“ Grundstücksnutzung. Das Baurecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks grundsätzlich nicht, dass Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, bis zur Höhe dieses Grundstücks fahren können. Es lässt vielmehr in der Regel ein Heranfahrenkönnen durch Personen- und kleinere Versorgungsfahrzeuge genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juni 1993 – BVerwG 8 C 33.91, juris, Rn. 13; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 11 K 90.16, a.a.O., Rn. 31, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2018 – OVG 1 N 10.17, a.a.O.). Vielmehr ist für die Einhaltung der Anforderungen des § 33 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauO Bln entscheidend, ob eine Stelle der Nutzungseinheit für die Feuerwehr erreichbar ist, was wiederum von den Zugängen und Zufahrten auf den Grundstücken abhängt (vgl. Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 33 Rn. 3). Maßgeblich für die Bewertung des Vorliegens der Anforderungen des § 33 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauO Bln sind damit zuvörderst die örtlichen Gegebenheiten auf dem Grundstück selbst. Aus dem Anliegerrecht ergibt sich insoweit nichts anderes, sofern ein (baurechtlich) erforderliches Heranfahrenkönnen durch Personen- und kleinere Versorgungsfahrzeuge des Rettungswesens gewährleistet ist, was im vorliegenden Fall von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen wird.

d. Die Klägerin kann schließlich aus der straßenrechtlichen Verkehrssicherungspflicht des Beklagten keinen Anspruch auf den begehrten Rückschnitt ableiten.

Der Beklagte ist, wie ausgeführt, Träger der Straßenbaulast und für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und deren Zubehör, wie Straßenbäume, zuständig (§ 7 Abs. 1, 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 BerlStrG). Er hat für die Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustandes zu sorgen, falls sich diese in einem nicht verkehrssicheren Zustand befindet (§ 7 Abs. 2 Satz 4, 5 BerlStrG). Ein nicht verkehrssicherer Zustand ist dann gegeben, wenn die Straße nicht mehr dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG). Ob eine Straße “in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand” ist, entscheidet sich im Einzelnen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung; Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind zu berücksichtigen (vgl. nur KG Berlin, Urteil vom 30. November 2018 – 9 U 22/17, juris. Rn. 21 m.w.N.).

Ausgehend von diesem Maßstab ist nicht ersichtlich, dass sich die Straße Landsberger Allee aufgrund der Dimension des Straßenbaumes Nr. 4 in einem nicht verkehrssicheren Zustand befindet. Dies ergibt sich auch nicht in Zusammenschau mit § 33 Abs. 2 BauO Bln. Hieraus lässt sich insbesondere keine Rückschnittpflicht von Bepflanzungen des öffentlichen Straßenlandes durch den Beklagten als Straßenbaulastträger derart ableiten, dass dieser verpflichtet ist dafür zu sorgen, die Anforderungen des § 33 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauO Bln stets einzuhalten. Hiergegen spricht zum einen der Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauO Bln, welcher eine solche Pflicht nicht nennt. Zum anderen spricht dagegen die Systematik der BauO Bln, welche die Gewährleistungspflicht eines zweiten Rettungsweges dem Eigentümer des Grundstücks bzw. Gebäudes auferlegt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2019 – 11 K 425.16, a.a.O., Rn. 24, 26), als auch die Systematik des Straßenrechts, die die Sicherungspflicht allein auf die regelmäßigen Verkehrsbedürfnisse bezieht (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG).

2. Die Klägerin hat aufgrund der vorstehenden Erwägungen keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die hilfsweise begehrte (Wieder-)Herstellung des zweiten Rettungsweges. Wie unter 1. ausgeführt, obliegt es der Klägerin als Eigentümerin den Anforderungen des Bauordnungsrechts, hier des § 33 Abs. 2 BauO Bln, zu entsprechen. Das Bauordnungsrecht eröffnet der Klägerin verschiedene Alternativmaßnahmen, welche ausweislich des Wortlautes des § 33 Abs. 2 BauO in keinem Rangverhältnis zueinanderstehen, mithin als gleichwertig anzusehen sind (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2019 – VG 11 K 425.16, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.). Zwar sieht der Gesetzeswortlaut vor, dass ein zweiter Rettungsweg auch eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein kann. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Bauherr bzw. Eigentümer einen Anspruch darauf hätte, dass die Feuerwehr mit entsprechenden Rettungsgeräten ausgestattet ist und diese nach den örtlichen Gegebenheiten tatsächlich einsetzen kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2019 – VG 11 K 425.16, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.).

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war nicht für notwendig zu erklären. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen eines bereits im Vorverfahren eingeschalteten Rechtsanwalts dann erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat. Die Voraussetzungen für eine solche Erklärung liegen hier nicht vor. Das Tatbestandsmerkmal „Vorverfahren“ in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bezieht sich nach seinem Wortlaut und der gesetzessystematischen Stellung auf das dem gerichtlichen Verfahren im Falle der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage grundsätzlich vorgeschalteten Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 10. März 2017 – 1 S 2595/16, juris, Rn. 12 sowie Beschluss vom 27.06.2006 – 11 S 2613/05, juris, Rn. 3). Das Verwaltungsverfahren vor der Ausgangsbehörde stellt demgegenüber kein „Vorverfahren“ im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO dar (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 10. März 2017 – 1 S 2595/16, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 162 Rn. 16 m.w.N.). Die Klägerin hat eine allgemeine Leistungsklage erhoben. Ein Vorverfahren im Sinne des §§ 68 ff. VwGO hat vorliegend zwischen den Beteiligten nicht stattgefunden, sodass für die Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO schon kein Raum besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. April 2019 – OVG 6 A 4.17, juris, Rn. 44).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt.