Was ist eine ordentliche Kündigung?
Bei ordentlicher Kündigung nach § 649 S. 1 BGB a.F. ist der Werkunternehmer gemäß § 649 S. 2 BGB a.F. berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, wobei er sich jedoch dasjenige anrechnen lassen muss, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Für die erbrachten Leistungen gilt der Vertrag also weiter, der Auftragnehmer hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, für die er allerdings beweispflichtig ist (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. A. 2014, 9. Teil, Rn. 26, 27; von Wietersheim/Korbion, Privates Baurecht, 2. A. 2012, Rn. 653).
Was ist eine außerordentliche Kündigung?
Bei außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund erlischt ebenso wie bei der ordentlichen Kündigung der Vertrag für die Zukunft, der Auftraggeber muss nur die erbrachten Leistungen bezahlen, der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns (von Wietersheim/Korbion, a. a. O., Rn. 675). Dem Werkunternehmer bleibt also der Anspruch auf Vergütung für die bis zur Kündigung (mangelfrei) erbrachten Leistungen grundsätzlich erhalten (BGH, Urteil vom 26.07.2001, Az. X ZR 162/99, NZBau 2001, 621; MüKo BGB, Busche, 6. A. 2012, § 649, Rn. 33).
Gibt es Besonderheiten bei der Kündigung eines Pauschalpreisvertrages?
Grundsätzlich muss der Auftragnehmer dabei ermitteln, welchen Teil der Leistungen er erbracht hat, wobei der im Rahmen des Pauschalvertrags gewährte Pauschalnachlass zu berücksichtigen ist (von Wietersheim/Korbion, a. a. O., Rn. 661).
Die Abrechnung eines Pauschalvertrags nach einer Kündigung muss dem Grundsatz Rechnung tragen, dass der Unternehmer keine ungerechtfertigten Vorteile aus einer Kündigung ziehen darf (Kniffka/Koeble, a. a. O., 9.Teil, Rn. 16). Sie hat deshalb auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung für die Gesamtleistung zu erfolgen; der Auftraggeber schuldet eine Vergütung, die dem am Vertragspreis orientierten Wert der erbrachten Leistung im Zeitpunkt der Kündigung entspricht (Kniffka/Koeble, a. a. O., 9. Teil, Rn. 16 m. w. N.). Der Auftragnehmer muss die Leistungen, die Gegenstand des Pauschalvertrags sind, zum Zwecke der Abrechnung in Einzelleistungen zergliedern und diese mit Preisen bewerten (Kniffka/Koeble, a. a. O., 9.Teil, Rn. 16 m. w. N.). Die Summe der Einzelleistungen muss die insgesamt geschuldete Leistung ergeben, die Summe der diesen Einzelleistungen zugeordneten Preise muss den Pauschalpreis ergeben (Kniffka/Koeble, a. a. O., 9.Teil, Rn. 16 m. w. N.). In der Zuordnung der Preise ist der Unternehmer nicht frei; vielmehr müssen sich diese Preise aus der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation ableiten, was für den Auftraggeber nachvollziehbar dargestellt werden muss (Kniffka/Koeble, a. a. O., 9.Teil, Rn. 16 m. w. N.).
Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist also nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Unternehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen (BGH, Urteil vom 16.10.2014, Az. VII ZR 176/12, NJW 2014, 3778 m. w. N.).
Gibt es bei der Kündigung eines Pauschalpreisvertrages Besonderheiten, wenn dem Pauschalpreisvertrag ein Angebot mit Einheitspreisen zu Grunde liegt?
Wenn dem Pauschalpreisvertrag allerdings ein Angebot mit Einheitspreisen zu Grunde liegt, das im Rahmen der Vertragsverhandlung durch einen Abschlag pauschaliert worden ist, so kann die Abrechnung anhand der Einheitspreise erfolgen, die jedoch um den im Rahmen der Pauschalierung vorgenommenen prozentualen Nachlass reduziert werden müssen (Hille, Abrechnung des gekündigten Pauschalpreisvertrags, NJW 2015, 2455 m. w. N.).
Gibt es bei der Kündigung noch eine Abnahmeverpflichtung?
Eine Abnahme der Werkleistung ist nicht erforderlich, um die Fälligkeit des Werklohnanspruchs zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11.05.2006, Az. VII ZR 146/04, NJW 2006, 2475) wird zwar auch nach einer Kündigung der Werklohn grundsätzlich erst mit der Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen fällig. Es gelten jedoch die allgemeinen Regeln zur Entbehrlichkeit der Abnahme (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2014, Az. I – 22 U 92/14, NJW-RR 2015, 535). Die Abnahme ist dann keine Fälligkeitsvoraussetzung, wenn die Parteien nur noch gegenseitige Zahlungsansprüche verfolgen und daher ein Abrechnungsverhältnis eingetreten ist (BGH, a. a. O.; OLG Düsseldorf, a. a. O., m. w. N.).