Ax Vergaberecht

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Nachgefragt bei … Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax

Wann kommt eine endgültige Abnahmeverweigerung in Betracht?

Eine etwaig vorläufige Abnahmeverweigerung des Bestellers reicht nicht aus. Der Besteller muss ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringen, endgültig keinerlei Leistungen des Unternehmers mehr annehmen zu wollen (Retzlaff in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 641 BGB, Rn. 6; Oppler in Ingenstau/Korbion, VOB, 21. Aufl. 2020, § 12 Abs. 3 VOB/B, Rn. 8).

Keine endgültige Erfüllungsverweigerung des Bestellers liegt vor, wenn dieser lediglich eine erforderliche Mitwirkungshandlung unterlässt oder die Leistung des Unternehmers nur hinsichtlich einzelner Mängel Symptome ablehnt nicht aber insgesamt (Retzlaff in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 641 BGB, Rn. 6).
Entscheidend ist, ob der Auftragnehmer davon ausgehen darf, der Auftraggeber lehne das Werk endgültig ab und gewähre auch keine Gelegenheit mehr zur Beseitigung von Mängeln (Oppler in Ingenstau/Korbion, VOB, 21. Aufl. 2020, § 12 Abs. 3 VOB/B, Rn. 8).

Eine auf unberechtigte Mängelrüge gestützte vorläufige Abnahmeverweigerung ist noch keine treuwidrige Bedingungsvereitelung. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn der Auftraggeber treuwidrig die Abnahmereife vereitelt, etwa dadurch, dass er die unternehmerische Werkleistung extra beschädigt oder angebotene Nachbesserungsleistungen verhindert oder die Entgegennahme von Unterlagen verweigert, die vertraglich zur Voraussetzung der Abnahme gemacht wurden (Oppler in Ingenstau/Korbion, VOB, 21. Aufl. 2020, § 12 Abs. 3 VOB/B, Rn. 9).