Ax Vergaberecht

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Neues Vergaberecht in BaWü

vorgestellt von Thomas Ax

Mit der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) vom 27. Februar 2019 – Az.: 2-2242.0/21 – ist die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich in BaWü auf eine gute neue Grundlage gestellt worden.

1
Kommunale Auftraggeber im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind …
die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auf die das Gemeindewirtschaftsrecht Anwendung findet. Unter den Voraussetzungen des § 60 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 11. Dezember 2009 (GBl. S.770), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Februar 2019 geändert worden ist (GBl. S.54), beziehungsweise des § 64 Absatz 2 GemHVO in Verbindung mit § 45 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 7. Februar 1973 (GBl. S.33), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Juli 2001 (GBl. S.466) geändert worden ist, gelten die vergaberechtlichen Bestimmungen auch für Sonder- und Treuhandvermögen kommunaler Auftraggeber (1Anwendungsbereich).

2
Als verbindliche Vergabegrundsätze im Sinne von § 31 Absatz 2 GemHVO …
sind von den kommunalen Auftraggebern in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden: die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) – Ausgabe 2019 – Teil A, Abschnitt 1 vom 19. Februar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), Abschnitte 2 und 3 sowie Teil B vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3, ber. BAnz AT 01.04.2016 B1) und Teil C in der Fassung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) herausgegeben als DIN-Normen, Ausgabe September 2016. …; … (2.1.1).

 

3
Unabhängig von der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A kann eine Freihändige Vergabe …
bis zu einem Auftragswert von 50000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen; höhere Wertgrenzen bleiben unberührt; … (2.1.1).

4
Eine Bevorzugung ortsansässiger Bieter hat zu unterbleiben
Die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen beruhen auf den Grundsätzen des freien Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bewerber. Bei der Ermittlung des Angebots, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, kann daher ein Abweichen von der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A weder mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Sicherung örtlicher Arbeitsplätze noch mit gewerbesteuerlichen Erwägungen gerechtfertigt werden. Eine Beschränkung des Wettbewerbs auf ortsansässige Unternehmen ist nicht zulässig (§ 2 Absatz 2, § 6 Absatz 1 VOB/A). In Ausnahmefällen können Besonderheiten des Auftrags die räumliche Nähe des Unternehmens zum Leistungsort erfordern. Die entsprechenden Anforderungen müssen in die Vergabeunterlagen aufgenommen werden (3.1).

5
Die VV enthält Hinweise zur Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung
Es wird empfohlen, Vergabeverfahren mithilfe elektronischer Mittel nach Maßgabe der Unterschwellenvergabeordnung durchzuführen. Eine Verpflichtung zur Durchführung elektronischer Vergabeverfahren besteht jedoch nicht. Vielmehr entscheidet der kommunale Auftraggeber abweichend von §§ 7, 28 Absatz 1 Satz 1, § 29 Absatz 1 und 2 und § 38 Absatz 2 bis 7 UVgO, ob und inwieweit er Vergabeverfahren mithilfe elektronischer Mittel durchführt (4.1).

6
Die Vergabe hat in öffentlicher Sitzung zu erfolgen
Nach § 35 Absatz 1 Satz 1 GemO sind die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. Dasselbe gilt nach § 39 Absatz 5 Satz 1 GemO für die beschließenden Ausschüsse. Sind diese lediglich vorberatend tätig, ist den Gemeinden freigestellt, ob die Vorberatung öffentlich oder nicht-öffentlich erfolgt. Sie können damit generell oder im Einzelfall selbst darüber entscheiden. Der Öffentlichkeitsgrundsatz des § 35 Absatz 1 Satz 1 GemO findet insoweit keine Anwendung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Satz 2 GemO muss jedoch nicht öffentlich verhandelt werden (§ 39 Absatz 5 Satz 2 GemO) (3.2.1). Über die Vergabe ist daher grundsätzlich, gegebenenfalls mit Ausnahme der unter Nummer 3.2.1 erwähnten Vorberatung in Ausschüssen, in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. Eine Behandlung der Vergabe in nichtöffentlicher Sitzung ist nur dann und insoweit gerechtfertigt, aber auch geboten, als es das öffentliche Wohl oder die Interessen der einzelnen Bieter erfordern. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn betriebsinterne Fragen, Kalkulationsgrundlagen oder Fragen der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit von Bietern erörtert werden. Für Vergaben, in denen das bundesrechtlich bindende Vergaberecht ab Erreichen der EU-Schwellenwerte (Nummern 2.2.7 und 2.2.8) zur Anwendung kommt, ist das Vertraulichkeitsgebot je nach Stand des Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung seines Zwecks zu handhaben (vergleiche Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Vergabesenat, vom 16. Juni 2010, 15 Verg 4/10). Die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen (§ 34 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 GemO) für öffentliche Sitzungen sind auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen beziehungsweise im Sitzungsraum für die Zuhörer auszulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass hierdurch keine personenbezogenen Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unbefugt offenbart werden. Auch Mitglieder des Gemeinderats sind hieran gebunden (§ 41b Absatz 2, 3 und 4 GemO). Dies ist insbesondere für Vergabeentscheidungen von Bedeutung (3.2.2).