Ax Vergaberecht

OLG Dresden zu der Frage, dass wenn ein Angebot für ein bestimmtes Fachlos unter einer bestimmten Internetadresse zu einer bestimmten Uhrzeit hochgeladen werden muss, es auch dann als verspätet auszuschließen ist, wenn der Bieter das Angebot zwar rechtzeitig, aber unter einer anderen - für ein anderes Fachlos bestimmten - Internetadresse hochgeladen hat

vorgestellt von Thomas Ax

Sehen die Vergabeunterlagen vor, dass ein Angebot für ein bestimmtes Fachlos unter einer bestimmten Internetadresse zu einer bestimmten Uhrzeit hochgeladen werden muss, ist es auch dann als verspätet auszuschließen, wenn der Bieter das Angebot zwar rechtzeitig, aber unter einer anderen – für ein anderes Fachlos bestimmten – Internetadresse hochgeladen hat.
OLG Dresden, Beschluss vom 04.12.2025 – Verg 4/25

Gründe:

I.

Gegenstand des Vergabenachprüfungsverfahrens war die Ausschreibung der Antragsgegnerin betreffend die Vergabe für das “Stadt-/Landlabor & Gründerzentrum” in (…) und dort das Los 14 “Dachdeckungs-/Dachabdichtungsarbeiten, Dachbegründung“, welches die Antragsgegnerin im offenen Verfahren nach den Regelungen der VOB/A ausgeschrieben und am 19.02.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht hat.

Inzwischen hat die Antragsgegnerin – während des laufenden Beschwerdeverfahrens – am 01.09.2025 der D. GmbH aus (…) den Zuschlag für das Los 14 erteilt. Die Verfahrensbeteiligten haben daraufhin übereinstimmend das Vergabenachprüfungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragstellerin verfolgt nunmehr einen Fortsetzungsfeststellungsantrag.

Parallel zum Los 14 schrieb die Antragsgegnerin im offenen Verfahren nach VOB/A mit Veröffentlichung am 19.02.2025 im Amtsblatt der EU auch das Los 15 “Dach-/Metallklempner- und Fassadenarbeiten” aus.

Zu Los 15 hieß es im Leistungsverzeichnis des Loses 14: “Parallel zu diesem LV wird das Los 15 zu Klempner-/Dachklempner- und VH-Fassadenarbeiten veröffentlicht mit “Nachfolgeleistungen” im Kontext zu diesem LV.

Es wird empfohlen, das Los 15 und die darin enthaltenen Leistungen bei der Angebotserstellung für dieses LV mit zu berücksichtigen.

Sofern es die Fachkompetenzen und Kernleistungen ermöglichen, ist es erwünscht, dass der Bieter auch für das Los 15 anbietet – als “Gesamtpaket” Los 14 und 15.

Im Kontext zu den Dachabdichtungs-, Dachdeckungsarbeiten (auch Dachbegrünung) sind enge Abstimmungen mit dem Gewerk zu Los 14 notwendig“.

Die Angebotsfrist wurde für das Los 14 auf den 26.03.2025 um 12.30 Uhr und für das Los 15 auf den 26.03.2025 um 13.00 Uhr festgesetzt. In der Ausschreibung wurde für das Los 14 einerseits und das Los 15 andererseits eine unterschiedliche Internetadresse als “Adresse für die Einreichung” angegeben, unter welcher das Angebot auf die Vergabeplattform “www.e…de” hochgeladen werden konnte. Für die genaue Bezeichnung dieser Internetadressen wird auf Seite 2 des Beschlusses der Vergabekammer vom 01.08.2025 Bezug genommen.

Die Antragstellerin erstellte am 26.03.2025 ein Angebot für Los 14, welches sie unter der Internetadresse für die Einreichung von Angeboten für das Los 15 am 26.03.2025 um 9.55 Uhr auf die Vergabeplattform “www.e…de” hochlud (vgl. Eingangsbestätigung vom 26.03.2025; Anlage SNP 09).

Am 26.03.2025 fand zwischen 12.30 Uhr und 12.37 Uhr der Eröffnungstermin für Los 14 statt, in welchem nur ein Angebot festgestellt wurde, nämlich das Angebot der D. GmbH aus (…) vom 25.03.2025.

Am 26.03.2025 von 13.00 bis 13.12 Uhr fand der Eröffnungstermin für Los 15 statt, bei welchem vier Angebote festgestellt wurden, darunter das Angebot der Antragstellerin vom 26.03.2025, welches für Los 14 bestimmt war.

Die fehlerhafte Zuordnung des Angebotes der Antragstellerin für das Los 14 zur Internetadresse für das Los 15 fiel am Nachmittag des 26.03.2025 dem Planungsbüro der Antragsgegnerin auf. Mit Schreiben des Rechtsanwalts G. H. aus Leipzig für die Antragstellerin vom 03.04.2025 wies diese auf die versehentlich fehlerhafte Zuordnung des Angebotes hin und erklärte, dies führe aus seiner Sicht nicht zu einem Ausschlussgrund für das Angebot der Antragstellerin. Auf Bitte der Antragsgegnerin stimmte die Antragstellerin einer Bindefristverlängerung für das Los 14 bis zum 20.05.2025 zu. Die Antragsgegnerin antwortete der Antragstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt H., mit Schreiben vom 06.05.2025 und erklärte, sie werde das Angebot der Antragstellerin vom 26.03.2025 dem Los 15 zuordnen, es unter Los 14 aber nicht werten. Zugleich teilte sie gemäß § 134 GWB mit, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag für das Los 14 an die D. GmbH aus Markranstädt zu erteilen.

Mit Schreiben ihres nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten vom 12.05.2025 rügte die Antragstellerin die vergaberechtswidrige Nichtberücksichtigung ihres Angebotes beim Los 14. Die Antragsgegnerin half der Rüge mit Schreiben vom 22.05.2025 nicht ab.

Mit dem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 27.05.2025 stellte die Antragstellerin den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer. Sie machte geltend, die Antragsgegnerin verstoße mit ihrem Verhalten gegen § 14 Abs. 5 S. 1 VOB/A-EU, denn das Angebot der Antragstellerin sei mit dem Hochladen auf den Server der Vergabeplattform “www.e…..de” am 26.03.2025 um 9.55 Uhr der Antragsgegnerin so rechtzeitig zugegangen, dass es im um 12.30 Uhr eröffneten Eröffnungstermin für das Los 14 habe berücksichtigt werden können. Hinsichtlich der Unklarheit, welche sich daraus ergebe, dass das Angebot für Los 14 abgegeben worden sei, während es unter der Internetadresse für Los 15 hochgeladen wurde, habe die Antragsgegnerin eine Angebotsaufklärung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A-EU vornehmen müssen. Zudem müsse sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen, dass sie durch die Gestaltung der Ausschreibung eine Verwechslungsgefahr zwischen den Losen 14 und 15 heraufbeschworen habe, welche sich in dem versehentlichen Hochladen des Angebotes der Antragstellerin für Los 14 unter der Adresse für Los 15 verwirklicht habe.

Die Antragsgegnerin ist dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin entgegengetreten und hat ausgeführt, § 14 Abs. 5 S. 1 VOB/A-EU sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, und es liege angesichts der Eindeutigkeit des Angebotsinhaltes auch kein Fall für eine Angebotsaufklärung vor. Die Folgen des versehentlichen Hochladens des Angebotes für Los 14 unter der Adresse von Los 15 seien allein der Antragstellerin zuzurechnen.

Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 01.08.2025 den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es läge weder ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen § 14 Abs. 5 S. 1 VOB/A-EU vor, noch könne dieser die Verletzung einer Aufklärungspflicht i.S.v. § 15 VOB/A-EU vorgeworfen werden. Der Antragsgegnerin sei auch nicht die Schaffung verwirrender Umstände zu Lasten der Antragstellerin bei der Ausgestaltung der Ausschreibung vorzuwerfen.

Gegen den ihr am 01.08.2025 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit dem am 15.08.2025 beim Senat eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet. Einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde nach § 173 Abs. 1 S. 3 GWB hat die Antragstellerin in der Beschwerdeschrift vom 15.08.2025 nicht gestellt.

Sie hat, wie im Nachprüfungsantrag, den Vorwurf vergaberechtswidrigen Verhaltens der Antragsgegnerin damit begründet, dass ein rechtzeitiger Zugang des Angebotes der Antragstellerin vom 26.03.2025 für Los 14 i.S.v. § 14 Abs. 5 S. 1 VOB/A-EU gegeben gewesen sei, die Unklarheit des Angebotes im Hinblick auf den das Los 14 bezeichnenden Angebotstext einerseits und die Adressierung an die Adresse für Los 15 andererseits durch eine Angebotsaufklärung der Antragsgegnerin nach § 15 VOB/A-EU hätte aufgelöst werden können und die Antragsgegnerin einen Anteil an der versehentlichen Einreichung des Angebotes für Los 14 unter der Adresse des Loses 15 infolge der fehleranfälligen Gestaltung der Ausschreibung habe.

Die Antragstellerin hat zunächst beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen vom 1. August 2025 (1/SVK/025-25) es der Antragsgegnerin zu untersagen, das Vergabeverfahren zum Los 14 des Bauvorhabens Stadt-/Landlabor & Gründerzentrum, durch Zuschlagserteilung an die D. GmbH, (…) abzuschließen und der Beschwerdegegnerin aufzugeben, das Vergabeverfahren zum Los 14 auf den Zeitpunkt vor Beginn der Wertung der Angebote zurückzuversetzen und sodann das Angebot der Beschwerdeführerin vom 26.03.2025 mit der Nr. (…) einschließlich aller ihr eingereichten Unterlagen zu werten.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 01.09.2025 den Zuschlag für das Los 14 auf das Angebot der D. GmbH aus (…) vom 25.03.2025 erteilt.

Beide Verfahrensbeteiligte haben daraufhin das Nachprüfungsverfahren für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin verfolgt nunmehr einen Fortsetzungsfeststellungsantrag und trägt zum schützenswerten Interesse an der beantragten Feststellung vor, es liege zu ihren Gunsten ein rechtliches Interesse vor, denn § 179 Abs. 1 S. 1 GWB binde ordentliche Gerichte, die wegen eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften über Schadensersatzansprüche zu entscheiden hätten, an bestandskräftige Entscheidungen der Vergabekammern respektive der Vergabesenate bei den Oberlandesgerichten. Allein dadurch sei das Interesse der Antragstellerin an einer Feststellung des rechtswidrigen Handelns der Antragsgegnerin im Vergabeverfahren begründet.

Die Antragstellerin beantragt,

festzustellen, dass in dem von der Antragsgegnerin initiierten und durchgeführten Vergabeverfahren mit der Vergabe-ID (…) zum Los 14 (Dachdeckungs-/Dachabdichtungsarbeiten, Dachbegrünung) des Bauvorhabens Stadt-/ Landlabor & Gründerzentrum (…) die Rechte der Antragstellerin als Bieterin verletzt wurden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Fortsetzungsfeststellungsantrag der Antragstellerin zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin trägt vor, der Fortsetzungsfeststellungsantrag der Antragstellerin sei unzulässig, weil es am notwendigen Feststellungsinteresse fehle. Weder habe die Antragstellerin zur Begründung eines besonderen Feststellungsinteresses vorgetragen, noch ergäben sich aus dem übrigen Vorbringen hierfür konkrete Anhaltspunkte. Ein besonderes Feststellungsinteresse ergebe sich insbesondere weder aus einer Wiederholungsgefahr, noch aus einem Rehabilitationsinteresse oder einem denkbaren Schadensersatzanspruch der Antragstellerin. Am Wiederholungsinteresse fehle es, weil weder die Gefahr der Durchführung eines ähnlichen Vergabeverfahrens in der nahen Zukunft gegeben sei, noch davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin erneut im falschen Vergabeverfahren ein Angebot abgeben werde. Sachvortrag zu einem Rehabilitationsinteresse der Antragstellerin fehle. Konkreter Vortrag zu einem denkbaren Schadensersatzanspruch der Antragstellerin fehle.

Im Ergebnis sei der Feststellungsantrag aber auch unbegründet, weil der Nachprüfungsantrag seinerseits unbegründet gewesen sei.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet, denn der von ihr nunmehr gestellte Feststellungsantrag hat keinen Erfolg.

Nachdem sich das Nachprüfungsverfahren im Beschwerdeverfahren mit der Zuschlagserteilung in Bezug auf Los 14 an die D. GmbH am 01.09.2025 erledigt hat (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 31.10.2022, 11 Verg 7/21, NZBau 2023, 688 Rn. 32), und die Verfahrensbeteiligten zudem die Erledigung des Nachprüfungsverfahrens übereinstimmend erklärt haben, ist vom Senat gemäß § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB, der nach § 178 Satz 4 GWB auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden ist, auf den Antrag der Antragstellerin festzustellen, ob aufgrund des durch die Antragstellerin beanstandeten Vergaberechtsverstoßes eine Rechtsverletzung eingetreten ist, welche ohne das erledigende Ereignis zum Erfolg des Nachprüfungsantrages geführt hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2019, VII-Verg 9/19, NZBau 2020, 190, Rn. 12).

Der Feststellungsantrag ist zwar zulässig, weil das erforderliche Feststellungsinteresse der Antragstellerin vorliegt (dazu 1.), in der Sache aber unbegründet, weil der Nachprüfungsantrag keinen Erfolg gehabt hätte (dazu 2.).

1. Erforderlich für die Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrages gemäß §§ 168 Abs. 2 Satz 2, 178 Satz 3, 4 GWB ist (als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung) das Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2019, a.a.O. Rn. 16 f.; Beschluss vom 25.10.2023, VII-Verg 18/23, NZBau 2024, 305, Rn. 24).

Regelmäßig genügt für das Vorliegen des besonderen Feststellungsinteresses die nicht auszuschließende Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches des Bieters gegen den öffentlichen Auftraggeber im Falle eines Vergaberechtsverstoßes, es sei denn ein Schadensersatzanspruch ist offensichtlich nicht gegeben und eine auf seine Durchsetzung gerichtete Klage aussichtslos (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2019, a.a.O., Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 11.01.2023, Verg 2/21, NZBau 2023, 621 Rn. 113). Auch ein Feststellungsinteresse wegen möglicher Schadensersatzansprüche kann aber – entgegen offenbar der Ansicht der Antragstellerin – nicht allein aufgrund der im Schadensersatzprozess geltenden Bindungswirkung der Entscheidung der Vergabekammer und des Beschwerdegerichtes gemäß § 179 GWB ohne nähere Angaben zu den behaupteten Ansprüchen angenommen werden. Der Antragsteller hat darzulegen, dass er bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vergabeverfahrens den Zuschlag erhalten hätte oder welche sonstigen Schäden ihm entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2012, X ZR 108/10, NZBau 2013, 180 Rn. 16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2023, a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen besteht aber zugunsten der Antragstellerin ein (besonderes) Feststellungsinteresse für den Fortsetzungsfeststellungsantrag unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Schadensersatzanspruches gegen die Antragsgegnerin, soweit diese das Angebot der Antragstellerin vom 26.03.2025 von der Angebotswertung ausgeschlossen hat.

Wäre nämlich das Angebot der Antragstellerin in die Angebotswertung einbezogen worden, hätte die Antragstellerin gute Aussichten auf die Erteilung des Zuschlages für Los 14 gehabt. Das alleinige Zuschlagskriterium war der Preis. Im Falle der Angebotswertung des Angebotes der Antragstellerin vom 26.03.2025 wäre dieses ausweislich des Eröffnungsprotokolls für das Los 14 in Konkurrenz zu lediglich einem anderen Angebot getreten, nämlich dem Angebot der D. GmbH vom 25.03.2025. Ein Vergleich der Brutto-Angebotssummen des Angebotes der D. GmbH vom 25.03.2025 einerseits und des Angebotes der Antragstellerin vom 26.03.2025 andererseits, der anhand der vorliegenden Eröffnungsprotokolle für Los 14 und Los 15 vorgenommen werden kann, ergibt, dass das Angebot der Antragstellerin den geringeren Angebotspreis aufweist, nämlich (…) EUR im Vergleich zu den (…) EUR des Angebotes der D. GmbH. Es bestand danach für die Antragstellerin die konkrete Aussicht auf eine Zuschlagserteilung, während der Zuschlag tatsächlich (am 01.09.2025) auf das Angebot der D. GmbH erteilt wurde.

Im Ergebnis ist deshalb das besondere Feststellungsinteresse zugunsten der Antragstellerin und damit auch die Zulässigkeit ihres Fortsetzungsfeststellungsantrages bejahen. Auf die Frage, ob das besondere Feststellungsinteresse (auch) unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr oder eines Rehabilitierungsinteresses zu bejahen wäre, kommt es danach nicht an.

2. Der zulässige Fortsetzungsfeststellungsantrag der Antragstellerin ist in der Sache unbegründet, denn die Antragsgegnerin hat das für Los 14 abgegebene Angebot der Antragstellerin vom 26.03.2025 rechtmäßig gemäß § 16 Nr. 1 VOB/A-EU von der Angebotswertung für dieses Los ausgeschlossen, weil es nicht fristgerecht eingegangen ist. Das Angebot der Antragstellerin vom 26.03.2025 wurde nicht bis zum 26.03.2025 um 12:30 Uhr unter der in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Internetadresse für das Los 14 auf die Vergabeplattform “e….de” hochgeladen.

Die Antragstellerin wendet zu Unrecht ein, mit dem Hochladen des Angebotes der Antragstellerin vom 26.03.2025 auf die Vergabeplattform “e…de” unter der Internetadresse für das Los 15 am 26.03.2025 um 09:55 Uhr sei der Antragsgegnerin das Angebot im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 1 VOB/A-EU zugegangen und habe deshalb bei der Angebotseröffnung für Los 14 um 12:30 Uhr berücksichtigt werden müssen (dazu 2.1).

Die Antragstellerin wendet weiterhin zu Unrecht ein, den Widerspruch zwischen dem Inhalt des auf Los 14 gerichteten Angebotes vom 26.03.2025 und dem Hochladen desselben unter der Internetadresse für Los 15 habe die Antragsgegnerin im Rahmen der ihr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A-EU obliegenden Aufklärungspflicht beseitigen können und müssen (dazu 2.2).

Die Antragstellerin macht schließlich ohne Erfolg geltend, ihr Angebot sei unter dem Gesichtspunkt zur Angebotswertung zuzulassen, dass das versehentliche Hochladen des Angebots vom 26.03.2025 unter der Internetadresse für das Los 15 durch die Ausgestaltung der Ausschreibung von Seiten der Antragsgegnerin begünstigt worden sei (dazu 2.3).

2. 1 Die Antragstellerin argumentiert dahin, auch wenn ihr Angebot vom 26.03.2025 nicht bis 12:30 Uhr unter der für das Los 14 vorgesehenen Internetadresse auf die Vergabeplattform “e….de” hochgeladen worden sei, ergebe sich aus § 14 Abs. 5 Satz 1 VOB/A-EU, dass die Antragsgegnerin das Angebot bei der Angebotswertung berücksichtigen müsse, denn das Angebot sei jedenfalls am 26.03.2025 vor 12:30 Uhr der Antragsgegnerin im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 1 VOB/A-EU dadurch zugegangen, dass es um 9:55 Uhr auf dem Server der von der Antragsgegnerin verwendeten Vergabeplattform e….de eingegangen sei, wenngleich unter der Internetadresse für das Los 15. Als zivilrechtliche Willenserklärung unter Abwesenden werde das Angebot mit Zugang bei der Antragsgegnerin gemäß § 130 Abs. 1 BGB wirksam, wofür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Zugang auf dem Server der Antragsgegnerin als der Adressatin des Angebotes genüge, weil das Angebot dann in den Machtbereich der Antragsgegnerin gelangt sei. Die Antragstellerin nimmt insoweit Bezug auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.10.2022 (VII ZR 895/21).

An dieser Argumentation ist richtig, dass die unschädliche Verspätung des Angebotes nach § 14 Abs. 5 Satz 1 VOB/A-EU voraussetzt, dass das Angebot beim Auftraggeber rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist im Sinne von § 130 Abs. 1 BGB zugegangen ist (vgl. etwa Planker/Linz, in Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B, 9. Aufl., § 14a VOB/A, Rn. 25; Lausen, in Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl., § 14 VOB/A-EU, Rn. 34 f.). Richtig ist auch, dass der Bundesgerichtshof für den Zugang einer elektronischen Willenserklärung im unternehmerischen Geschäftsverkehr, im konkreten Fall für den Zugang einer E-Mail, in dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Urteil vom 06.10.2022 (VII ZR 895/21, NJW 2022, 3791 Rn. 19) ausgeführt hat, die E-Mail sei dem Empfänger grundsätzlich in dem Zeitpunkt zugegangen, in welchem sie innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf seinem Mailserver abrufbereit zur Verfügung gestellt werde.

Diese Entscheidung betrifft aber einen unternehmerischen Rechtsverkehr, in welchem von den Partnern der Kommunikation keine speziellen Regelungen für den Zugang der Erklärungen (an einem bestimmten Ort) aufgestellt oder vereinbart wurden. Die Entscheidung kann deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, in welchem es mit der Übersendung eines Angebotes in einem Vergabeverfahren um eine Kommunikation geht, die nach den von der Antragsgegnerin für das Vergabeverfahren aufgestellten Regelungen zur Informationsübermittlung abläuft.

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Ausschreibung vom 19.02.2025 gemäß § 12 VOB/A-EU in Übereinstimmung mit den Vorgaben der §§ 11 ff. VOB/A-EU für die Einreichung der Angebote des Loses 14 nicht nur eine Angebotsfrist bis zum 26.03.2025 um 12:30 Uhr festgesetzt, sondern auch eine konkrete Internetadresse benannt, unter welcher die Angebote über die Vergabeplattform “e..e.de” einzureichen sind. Die Antragsgegnerin hat damit einen bestimmten Kommunikationsweg eröffnet, über den allein die Angebote für die Ausschreibung des Loses 14 eingereicht werden konnten. Anders als in der Sachverhaltskonstellation, welche dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.10.2022 (a.a.O.) zugrunde lag, konnte das Angebot eines Bieters im Vergabeverfahren zu Los 14 danach der Antragsgegnerin nur über den vorgegebenen Kommunikationsweg der zutreffenden Internetadresse zugehen, nicht aber schon dann, wenn es überhaupt auf dem Server der Vergabeplattform “evergabe.de” oder einem anderen der Antragsgegnerin zugänglichen Mailserver landete. Tatsächlich lud aber die Antragstellerin ihr Angebot für Los 14 nicht bis zum 26.03.2025 um 12:30 Uhr unter der für Los 14 vorgegebenen Internetadresse auf die Vergabeplattform “evergabe.de” hoch.

Nicht einschlägig für die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist auch die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.11.2025 und im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25.11.2025 zitierte Entscheidung der Vergabekammer Südbayern vom 15.11.2021 (3194.Z3-3_01-21-20, BeckRS 2021, 55182). In dieser Entscheidung geht es um die Frage, ab welchem Stadium des Hochladens einer Datei auf eine Plattform im Internet ein Zugang auf dieser Plattform zu bejahen ist, nicht aber um die im vorliegenden Fall zu beantwortende (und vom Senat in Übereinstimmung mit der Vergabekammer Sachsen verneinte) Frage, ob bei dem für eine Auftragsvergabe vorgegebenen Zugangsweg einer bestimmten Internetadresse als Zugang auch der Eingang unter einer davon abweichenden Internetadresse zu werten ist.

Der Zugang des Angebotes der Antragstellerin vom 26.03.2025 für das Los 14 auf der Internetplattform “ev….de” am 26.03.2025 um 9:55 Uhr ist durch die als Anlage (…) 09 vorgelegte Eingangsbestätigung belegt, allerdings unter der im Vergabeverfahren vorgegebenen Internetadresse für das Los 15.

Die Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften durch die Vorgabe einer bestimmten Internetadresse der Vergabeplattform evergabe.de für die Angebote des Loses 14 kann vom Senat nicht festgestellt werden. Es liegt schon keine diesbezügliche Rüge der Antragstellerin vor. Das Rügeschreiben vom 12.05.2025 enthält eine solche Rüge nicht.

Sofern das Vorbringen der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren im Sinne einer solchen Rüge zu verstehen sein sollte, ist sie damit nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB präkludiert.

Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, wobei die Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften objektiv zu bestimmen ist. Die entsprechende Rüge von Seiten der Antragstellerin hätte demzufolge bis zum 26.03.2025 um 12:30 Uhr erfolgen müssen, nicht aber erst im Rahmen des von der Antragstellerin mit dem Antrag vom 27.05.2025 eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens.

Unabhängig davon ist nicht erkennbar, inwieweit die Vorgabe einer konkreten Internetadresse für den Zugang eines Angebotes für das Los 14 in der Ausschreibung der Antragsgegnerin vergaberechtliche Vorschriften verletzen soll. Die Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit (§ 97 Abs. 1, Abs. 2 GWB) werden damit gewahrt, und es ist nicht erkennbar, dass gegen die Bestimmungen der §§ 11 ff. VOB/A-EU verstoßen wird.

Die Antragstellerin führt zu Unrecht unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2018 (X ZR 100/16, NZBau 2018, 776) aus, das Angebot der Antragstellerin sei auch deshalb in der Angebotswertung zu berücksichtigen, weil lässliche Fehler von Bietern den Ausschluss von Angeboten aus vielfach nur formalen Gründen nicht herbeiführen sollten, um die Anzahl der am Wettbewerb teilnehmenden Angebote nicht unnötig zu reduzieren. Unabhängig davon, dass die zitierten Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht den vorliegend zu beurteilenden Fall betreffen, sondern die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein nicht vollständig bepreistes Angebot gleichwohl in die Angebotswertung aufgenommen werden kann, was die Antragstellerin selbst auf Seite 2 des Schriftsatzes ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 08.10.2025 einräumt, geht es hier nicht um eine formalistische Einschränkung des im Vergabeverfahren angestrebten Wettbewerbes, sondern vielmehr um die dem Wettbewerb im Vergabeverfahren dienende Durchsetzung der vergaberechtskonformen Vorgaben der Antragsgegnerin als Auftraggeberin für die Form und die Kommunikationswege der Angebote. Die Verwendung einheitlicher Dateiformate und Kommunikationswege durch alle Bieter stellt eine Vergleichbarkeit der Angebote sicher und verhindert beim Auftraggeber zusätzlichen Aufwand. Eine Beschränkung des Wettbewerbes aus formalistischen Gründen ist damit nicht verbunden.

Im Ergebnis ist deshalb in Übereinstimmung mit der Vergabekammer festzustellen, dass das nicht rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist auf der Internetadresse für das Los 14 eingegangene Angebot der Antragstellerin vom 26.03.2025 nicht nach § 14 Abs. 5 Satz 1 VOB/A-EU von der Antragsgegnerin im Vergabeverfahren zu Los 14 zu werten war und deshalb durch den Umstand, dass die Antragsgegnerin das Angebot von der Wertung ausgeschlossen hat, die Antragstellerin nicht in ihren Bieterrechten gemäß § 97 Abs. 6 GWB verletzt wurde.

2. 2 Die Antragstellerin argumentiert dahin, es habe ein aufklärungsbedürftiger Widerspruch zwischen dem Inhalt des von ihr vorgelegten Angebotes vom 26.03.2025, der auf das Los 14 hingewiesen habe, auf der einen Seite und der Einordnung des Angebotes in das Vergabeverfahren zum Los 15 andererseits vorgelegen, den die Antragsgegnerin im Wege der Angebotsaufklärung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A-EU dahingehend habe auflösen können, dass sie das Angebot zutreffend der Ausschreibung zum Los 14 zuweise. Angesichts des drohenden Angebotsausschlusses aus formalen Gründen habe sich das Ermessen des Auftraggebers bei der Angebotsaufklärung zu einer Verpflichtung verdichtet.

Dieser Einwand der Antragstellerin ist allerdings unbegründet, wie die Vergabekammer zutreffend im angefochtenen Beschluss vom 01.08.2025 ausführt. Dem Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin vom 26.03.2025 von der Angebotswertung gemäß § 16 Nr. 1 VOB/A-EU steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin zuvor eine Aufklärungspflicht aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A-EU getroffen hätte, welche von dieser verletzt worden wäre. Raum für eine zulässige Angebotsaufklärung nach § 15 Abs. 1 VOB/A-EU in Abgrenzung zur unzulässigen Angebotsänderung nach § 15 Abs. 3 VOB/A-EU besteht nur dort, wo eine Unklarheit des Angebotsinhaltes oder der Erklärungen von Seiten des Bieters vorliegen. Ist eine Bezeichnung oder Angabe dagegen eindeutig, kommt eine Angebotsaufklärung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A-EU nicht in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2017, VII-Verg 17/17, NZBau 2018, 169, Rn. 27; OLG Dresden, Urteil vom 05.09.2024, 16 U 1940/23; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.07.2025, 15 Verg 9/25, BeckRS 2025, 21306 Rn. 22).

So aber liegt der Fall hier, denn das Angebot der Antragstellerin vom 26.03.2025 ist nicht unklar und deshalb auch nicht aufklärungsbedürftig. Es bezieht sich eindeutig auf die Ausschreibung zum Los 14 und wurde ebenso eindeutig unter der Internetadresse für die Angebote des Loses 15 auf die Vergabeplattform “e….de” hochgeladen. Es liegt keine Verletzung von Bieterrechten der Antragstellerin gemäß § 97 Abs. 6 GWB dadurch vor, dass die Antragsgegnerin keine Angebotsaufklärung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A-EU durchgeführt hat.

2. 3 Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen der Antragstellerin, ihr Angebot vom 26.03.2025 habe (auch) deshalb im Vergabeverfahren zum Los 14 gewertet werden müssen, weil die Antragsgegnerin durch die unklare und verwirrende Art und Weise, auf welche sie die Lose 14 und 15 ausgeschrieben habe, den der Antragstellerin beim Hochladen des Angebotes auf die Vergabeplattform “e…de” unterlaufenen Fehler begünstigt habe.

Es ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht näher vorgetragen, gegen welche konkreten vergaberechtlichen Vorschriften oder Grundsätze die Gestaltung des vorliegenden Vergabeverfahrens durch die Antragsgegnerin verstoßen haben sollte. Sollten dennoch solche Vergaberechtsverstöße vorliegen, lägen sie in den von der Antragsgegnerin in der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen publizierten Vorgaben für das Los 14, so dass sie für die Antragstellerin erkennbar gewesen sein und spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist von ihr gerügt worden sein müssten, weil anderenfalls die Rügepräklusion nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 GWB eingreift.

Eine entsprechende Rüge hat die Antragstellerin aber bis zum Ablauf der Antragsfrist am 26.03.2025 (um 12:30 Uhr) nicht erhoben. Ihr Rügeschreiben gemäß § 160 GWB datiert (erst) vom 12.05.2025.

Im Ergebnis folgt (auch) aus der Ausgestaltung des Vergabeverfahrens zum Los 14 keine Verletzung von Bieterrechten der Antragstellerin aus § 97 Abs. 6 GWB.

III.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 71, 175 Abs. 2 GWB. Die Antragstellerin unterliegt in der Hauptsache mit ihrer sofortigen Beschwerde und trägt deshalb die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Es entspricht zudem der Billigkeit, ihr die Erstattung der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren durch die Antragsgegnerin ergibt sich aus der Komplexität des Gegenstandes des Vergabenachprüfungsverfahrens.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf der Grundlage des Bruttopreises des Angebotes der Antragstellerin vom 26.03.2025 gemäß § 50 Abs. 2 GKG.

Ax Vergaberecht
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