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OLG Koblenz relativiert Bedeutung der Verletzung der Dokumentationspflichten

Ein Bieter kann sich nach Auffassung des OLG Koblenz auf eine Verletzung der Dokumentationspflicht nur dann berufen, wenn sich der Dokumentationsmangel konkret auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren negativ ausgewirkt hat (vgl. OLG München, a.a.O., m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2011 – Verg 36/11 -, BeckRS 2011, 21312; Petersen in: Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VgV ∙ UVgO, 2. Aufl. 2019, § 8 VgV, 50, m.w.N.; MünchKomm-Müller, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2018, § 8 VgV, Rdnr. 50, m.w.N.; Heiermann/Zeiss/Summa-Hillmann). Dies hat der Bieter darzulegen und zu beweisen (vgl. Petersen, a.a.O., m.w.N.) und ist beispielsweise dann der Fall, wenn wegen der unzureichenden Dokumentation nicht nachvollzogen werden kann, ob die Rechte der Bieter verletzt sind (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 12. August 2020 – 17 Verg 3/20). Auf Dokumentationsmängel kommt es deshalb lediglich im Zusammenhang mit den einzelnen Rügen an (vgl. OLG Rostock, a.a.O.; BeckOK Gabriel/Mertens/Prieß/Stein-Fett, Vergaberecht, 21. Edition, Stand: 31. Juli 2021, § 8 VgV, Rdnr. 58, m.w.N.).

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.11.2021 – Verg 5/21

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