vorgestellt von Thomas Ax
1. Wird ein Unternehmer mit der Demontage einer Siebanlage beauftragt, hat er die Zerlegungsarbeiten mittels Schneidbrennern so durchzuführen, dass Brände vermieden werden.
2. Beim Einsatz von Schneidbrennern sind geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Die Bereitstellung von Feuerlöschern reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn bei der Durchführung der Arbeiten solche Teile der Anlage in Brand geraten können, die nicht ungehindert zugänglich sind.
3. Zur Schadensberechnung bei der Beschädigung einer gebrauchten Maschine.
OLG Schleswig, Urteil vom 27.10.2022 – 11 U 23/20
vorhergehend:
LG Kiel, 31.01.2020 – 10 O 88/19
nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 30.08.2023 – VII ZR 218/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche wegen Schäden an einer Anlage zum Sieben von Kies.
Der Kläger ist Inhaber verschiedener Einzelunternehmen, die sich mit Kiesabbau und den hierfür erforderlichen Maschinen und Anlagen beschäftigen. Außerdem ist er u.a. Geschäftsführer des Unternehmens Kieswerke x GmbH. Der Kläger beauftragte den Beklagten, einen Maschinenbauer, eine auf dem Gelände der y GmbH & Co. KG in B. stehende Doppelsiebanlage für Kies abzubauen. Die Anlage aus dem Jahr 1992 war bis 2002 in dem dortigen Kieswerk genutzt worden. An den Arbeiten beteiligten sich der Sohn des Beklagten und der vom Kläger beauftragte Transportunternehmer F., wobei streitig ist, welche Rolle diese bei den Arbeiten einnahmen. Der Beklagte setzte bei den Zerlegungsarbeiten einen Brennschneider ein. Dabei geriet die Anlage in Brand und wurde schwer beschädigt. Überreste der Anlage wurden später nach S. gebracht.
Der Kläger hat behauptet, er sei Eigentümer der Anlage. Die x GmbH habe etwaige Schadensersatzansprüche an ihn abgetreten. Er habe die Anlage im Jahr 2002 durch Vermittlung des Dipl.-Ing. B1 von der y GmbH & Co. KG durch mündliche Vereinbarungen gekauft und übereignet erhalten. Es sei vereinbart worden, dass die Anlage zunächst auf dem Gelände der Verkäuferin stehen bleiben solle. Die Anlage sei seit dem Jahr 2002 in den Büchern seines Einzelunternehmens geführt worden.
Der Kaufpreis der Anlage habe unter 100.000,00 Euro gelegen. Für die Wiederbeschaffung einer solchen Anlage müsse er jetzt 450.000,00 Euro aufwenden.
Die Beklagte hat behauptet, die Anlage sei für 58.000,00 Euro brutto gekauft worden. Eigentümerin sei die x GmbH & Co. KG oder ein Unternehmen J1 GmbH aus T.. Gegenüber Schadensersatzansprüchen der x GmbH & Co. KG hat sich der Beklagte auf Verjährung berufen.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keine Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Anlage in Brand geraten sei, weil der Beklagte Sorgfaltspflichten verletzt habe. Der Kläger habe jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, dass er die Anlage im Jahr 2002 von der ursprünglichen Eigentümerin oder auch später erworben habe, da er weder einen schriftlichen Kaufvertrag vorgelegt noch im einzelnen vorgetragen habe, unter welchen Umständen und zu welchen konkreten Bedingungen, insbesondere zu welchem Preis er die Anlage gekauft habe. Es sei nicht gemäß § 164 Abs. 1 BGB anzunehmen, dass der Wille der Beteiligten dahin gegangen sei, ihn als Einzelunternehmer des durch Vermittlung geschlossenen Vertrages zum Vertragspartner zu machen. Zwar solle bei unternehmensbezogenen Geschäften im Zweifel der Betriebsinhaber verpflichtet werden. Dies gelte aber nur im Verhältnis zwischen Unternehmen und handelndem Vertreter.
Aus den vom Kläger vorgelegten Buchungsunterlagen gehe ebenfalls nicht hinreichend deutlich hervor, dass der Kläger die Anlage in seinem Einzelunternehmen verbucht und den Kaufpreis an die y GmbH & Co. KG entrichtet habe. Zwar würden dort unter anderem zwei Doppeldeckersiebmaschinen genannt. Dass es sich dabei um die streitgegenständliche Maschine handeln könne, sei aber nicht ersichtlich. Da bei allen weiteren genannten Buchungen Preise entfernt worden seien, bleibe unklar, ob sich die Buchung auch auf diese Anlage bezögen.
Der Kläger habe auch nicht ausreichend dargelegt, dass er die Anlage im Wege eines Insichgeschäfts von der Kieswerke x GmbH erworben habe. Er habe weder schriftliche Unterlagen vorgelegt, die einen Eigentumsübergang belegten, noch ergebe sich ein Vorgang aus den eingereichten Buchungsunterlagen.
Im ersten Polizeibericht vom Brandtag werde die Kieswerke x GmbH als Geschädigte aufgeführt. Der Sohn des Klägers habe in seiner polizeilichen Vernehmung ebenfalls auf Frage nach den Eigentumsverhältnissen ausdrücklich die Kieswerke x GmbH als Käuferin bezeichnet. Gleiches gelte für den Transportunternehmer F..
Mögliche abgetretene Schadensersatzansprüche der Kieswerke x GmbH seien verjährt. Die Abtretung sei erst im Jahr 2019 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei Verjährung bereits eingetreten. Die durch den Kläger im eigenen Namen erhobene Klage habe die Verjährung nicht gehemmt.
Gegen die Klageabweisung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er ist der Auffassung, dass das Landgericht seinen Sachverhaltsaufklärungspflichten nicht nachgekommen sei. Seine – des Klägers – Beweisantritte seien nicht gewürdigt worden. Er habe mit Vermittlung des Dipl.-Ing. B1 den Anlagenkauf mit der y GmbH & Co. KG abgemacht. Weiter habe man die Vereinbarung getroffen, dass er die bezahlte und zu Eigentum erworbene Anlage notfalls auch für längere Dauer in B. bei y stehen lassen dürfe. Dieser Sachvortrag reiche zur Schlüssigkeit der Begründung des Eigentumserwerbs aus.
Der Kaufpreis, den er gezahlt habe, habe unterhalb des Wiederbeschaffungswertes gelegen. Die y GmbH & Co. KG habe auch von ihm den Abtransport der Anlage verlangt. Hierfür habe er Beweis angeboten. Soweit das Landgericht Zweifel darauf gestützt habe, dass ein schriftlicher Kaufvertrag nicht vorliege und Detailschilderungen zum Kaufabschluss und zu den konkreten Bedingungen, insbesondere zum Preis fehlten, sei dies unverständlich. Ein schriftlicher Kaufvertrag existiere nicht. Er habe auch Beweis durch Vernehmung seines Steuerberaters, des Herrn N., dafür angeboten, dass die Anlage nicht in den Jahresabschlüssen sowie Bilanzen und Steuererklärungen als Aktivbestand der Gesellschaften des Klägers berücksichtigt worden sei. Der Dipl.-Ing. B1, der den Kaufvertrag vermittelt habe, habe von der Existenz einer x GmbH oder einer anderen vom Kläger geleiteten GmbH zurzeit des Kaufvertrages keine Kenntnis gehabt. Die y KG habe deshalb nur mit ihm – dem Kläger – den Vertrag schließen können. Der Steuerberater habe die Anlage und auch den vom Kläger bezahlten Kaufpreis in den Büchern des Einzelhandelsunternehmens des Klägers im Jahr 2002 unmittelbar nach dem Kauf notiert und diese Buchung unverändert bis zum heutigen Tag für den Kläger als Eigentümer von Jahresabschluss zu Jahresabschluss fortgeführt, niemals aber einer der Rohstoffgesellschaften zugeschrieben. Dass der Zeuge H. J1 in seiner polizeilichen Vernehmung die x GmbH als Eigentümerin genannt habe, liege daran, dass er nicht gewusst habe, dass diese GmbH kein eigenes Gelände und keine eigenen Maschinen zu ihrem Betriebsvermögen zähle.
Er habe auch den Steuerberater angewiesen, die Anlage als sein Eigentum im Einzelunternehmen zu verbuchen. Selbst wenn die x GmbH Eigentümerin geworden sein sollte, so sei die Anlage spätestens dadurch auf ihn übertragen worden. Er habe hierzu auch die Dokumente aus der Buchhaltung vorgelegt. Dabei habe er zwar die Geldsummen abgedeckt. Diese seien aber nicht prozessentscheidend. Er habe ein schutzwürdiges Interesse daran, die in seinem Maschinenhandel und Besitzunternehmen verbuchten Preise und Jahresverkehrszahlen nicht öffentlich zu machen. Dass die Anlage niemals bei dem Handels- und Speditionsunternehmen J1 GmbH oder der x GmbH verbucht worden sei, habe er durch Benennung der Zeugen N1, H1 und W1 untermauert. Hierzu habe er auch einen Buchungsauszug vom 06.10.2002 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 450.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zugang des Ablehnungsschreibens der z Nord AG vom 09.03.2016 zu zahlen, also ab 10.03.2016,
den Beklagten ferner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche und im Festsetzungsverfahren nicht berücksichtigungsfähige rechtsanwaltliche Gebühren in Höhe von 2.404,34 Euro nebst 5 Prozentpunkten Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2018 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das Urteil. Die Anhörung des Klägers im Verhandlungstermin vom 01.11.2019 habe offengelassen, wer Partei des Kaufvertrags geworden sei. Der Kläger sei nicht in Beweisnot. Er verfüge über Unterlagen, lege diese aber nicht vor. Verträge zwischen den unterschiedlichen Firmen müssten im einzelnen dokumentiert werden. Buchungsanweisungen ersetzten keine Vertragsschlüsse.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2021 verwiesen. Weiter hat der Senat ein Sachverständigengutachten des Dipl. Ing. (FH) L1 zum Wert der verbrannten Anlage eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 06.09.2021 und 09.05.2022 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2022 Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 125.389,33 Euro wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus einem Werkvertrag gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Beklagte hat fahrlässig bei Demontagearbeiten an der Siebanlage das Eigentum des Klägers verletzt.
1. Der Beklagte hatte bei den Arbeiten an der Anlage so vorzugehen, dass Brände vermieden werden. Da die Anlage wegen der Siebe und der Abdeckungen erkennbar teilweise aus Kunststoffen bestand, herrschte grundsätzlich Brandgefahr. Zudem waren nicht alle Teile der Anlage ungehindert zugänglich. Dort konnten sich brennbare Materialien befinden, die davor zu schützen waren, dass Funken und glühende Eisenteile sie in Brand setzen. Sicherungsmaßnahmen hiergegen hat der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen nicht ergriffen.
Sein Vorbringen, Feuerlöscher bereitgestellt zu haben, reicht zur Entlastung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht aus. Die zuerst in Brand geratenen Teile konnten unter anderem deshalb nicht gelöscht werden, weil sie nicht zugänglich waren. Deshalb nutzten auch die Feuerlöscher nichts.
Auf die Frage, ob auch die Zeugen F. und J1 vom Kläger beauftragt worden waren, die Anlage zu zerlegen, und deshalb möglicherweise ebenfalls haften, kommt es für die Haftung des Beklagten dem Grunde nach nicht an. Sollten die diese drei Personen gemeinsam beschlossen haben, den Schneidbrenner einzusetzen und dabei auf Vorsichtsmaßnahmen zu verzichten, hafteten sie alle drei nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB als Gesamtschuldner. Dadurch würde der Beklagte im Verhältnis zum Kläger nicht entlastet. Dass der Beklagte an den Schneidarbeiten nicht beteiligt war, behauptetet er selbst nicht.
2. Durch den Brand ist dem Kläger auch ein Schaden entstanden. Die in seinem Eigentum stehende Anlage ist von dem vom Beklagten ausgelösten Feuer zerstört worden.
2.1. Der Kläger war Eigentümer der Anlage.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger schlüssig dargelegt, dass er Eigentümer der Anlage geworden ist. Er hat dies auch bewiesen. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, die Veräußerin der Maschine, die y GmbH & Co. KG, habe sich mit ihm über den Eigentumsübergang geeinigt, und zwar durch den Vermittler des Geschäfts als Boten oder Vertreter, und mit ihm ein Besitzkonstitut vereinbart, hier die Verwahrung der Maschine auf dem Gelände der y GmbH & Co. KG. Auch wenn Details zu dem Geschäft fehlen -so wird der Preis nicht genannt, es wird nicht mitgeteilt, wer wann welche Willenserklärung abgegeben hat, eine schriftliche Rechnung fehlt – erfüllt dieser Sachverhalt den Tatbestand der §§ 929 S. 1, 930 BGB. Auch der Umstand, dass der Kläger den Kaufpreis der Maschine nicht nennt, macht den Vortrag zum Eigentumserwerb nicht unschlüssig, denn ein bestimmter Preis ist keine Voraussetzung für eine Übereignung.
Der Kläger hat auch bewiesen, dass ihm selbst die Anlage übereignet worden ist.
Der Senat hat den Zeugen N., Steuerberater des Klägers, zu der Behauptung des Klägers vernommen, dass die durch den Brand beschädigte Doppelsiebanlage in den Jahren 2002-2015 in der Buchführung des Unternehmens J1 Naturkies und nicht in der Kieswerk x GmbH mit den Erwerbskosten und dem Anlagevermögen berücksichtigt worden ist. Dieser Umstand ist ein Indiz dafür, dass dem Kläger die Anlage übereignet worden ist.
Die Aussage des Zeugen war hierzu ergiebig. Der Zeuge hat bekundet, dass die Maschine seit 2002 bei der Einzelfirma Maschinenhandel J1 erfasst und eigentumsrechtlich zugeordnet worden und nur die Bezahlung über die Firma Kieswerke x GmbH erfolgt sei. Dass die Firma Kieswerke x GmbH gezahlt habe, konnte der Zeuge plausibel dadurch erläutern, dass üblicherweise das Unternehmen zahle, das gerade Geld habe. Die Grundkonzeption habe so ausgesehen, dass die Firmengruppe aufgespalten sei. Die GmbH habe aktiv die Geschäfte betrieben, die Sachwerte sein dagegen der Vermögensverwaltung oder auch der Besitzfirma zugeordnet, die habe diese Werte gehalten. Dies habe Haftungsgründe für den Fall gehabt, dass Ansprüche gegen die GmbH geltend gemacht würden. Der Maschinenhandel des Klägers habe die Funktion gehabt, Maschinen zu halten, die eingekauft worden seien und bei denen unklar gewesen sei, welcher Firma sie zugeordnet werden oder die möglicherweise auch weiterverkauft werden sollten. Der Zeuge konnte sich zwar nicht an Gespräche darüber erinnern, wem die Anlage habe gehören sollen. Aus seinen Unterlagen ergebe sich aber eindeutig, dass die Maschine so gebucht worden sei, wir er es beschrieben habe. Aus der Art und Weise der Buchung schließe er, dass auch in diesem Fall die einzelnen Maschinen für das Jahr 2002 durchgegangen worden seien. Bei einer Besprechung aus dem Jahr 2003 sei die Maschine von dem Besitzunternehmen x, einem Einzelunternehmen des Klägers, für das sie zunächst eingebucht worden sei, in das Einzelunternehmen Maschinenhandel umgebucht worden. Die Maschinen seien in einer Liste aufgeführt, die er und der Kläger jedes Jahr abhakten und besprächen. Die Besprechungen erfolgten in der Weise, dass der Zeuge persönlich mit dem Kläger die Liste durchgehe.
Die Aussage des Zeugen war glaubhaft. Zwar konnte sich der Zeuge an einzelne Details im Rahmen der Buchung der Maschine schon wegen des Zeitablaufs nicht erinnern. Er konnte sich aber auf den Ausdruck des von ihm geführten EDV-Protokolls und Ausdrucke der für die Unternehmen des Klägers geführten Konten stützen. Der Zeuge wusste auch noch, dass die Maschine im Jahr 2015 abgebrannt ist. Erinnerungslücken hat der Zeuge eingeräumt, er war ersichtlich um eine wahrheitsgemäße Darstellung bemüht. Seine Aussage wirkte nicht mit dem Kläger abgesprochen.
Anhaltspunkte dafür, dass die vorgelegten Kontounterlagen, in denen “y div. u.a. 2 Doppeld” und “2 Doppeldeckersiebmaschinen” verbucht sind, falsch sind, hat der Senat nicht. Diese stützen die Darstellung des Zeugen. Dass dort zwei Maschinen aufgeführt sind, konnte der Zeuge plausibel damit erklären, dass es sich um zwei Maschinen in einer Anlage gehandelt habe. Dass der Kläger im Jahr 2002 andere Doppeldeckersiebmaschinen von einem mit “y” – immerhin Namensbestandteil der Verkäuferin – bezeichneten Unternehmen erworben hat, ist zudem ganz unwahrscheinlich. Denn aus dem Sachverständigengutachten des Sachverständigen L1 ist ersichtlich, dass der Markt für Doppelsiebmaschinen sehr klein ist (Seite 12 des Gutachtens vom 06.09.2022). Andere Käufe von derartigen Anlagen durch den Kläger hat der Sachverständige nicht ermittelt.
2.2. Dem Kläger ist durch den Brand ein Schaden in Höhe von 125.389,33 Euro entstanden.
Der Kläger kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei pflichtgemäßem Zerlegen der Anlage gestanden hätte. Ohne den Brand wäre er Eigentümer einer Anlage im Wert von 122.139,33 Euro. Dies ist zur Überzeugung des Senats der Wiederbeschaffungswert der Anlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Der Senat legt seiner Feststellung das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L1 zugrunde.
Der Sachverständige hat den Wiederbeschaffungswert für die Gesamtanlage für das Jahr 2015 auf 104.571,34 Euro beziffert. Nach dem nach Angabe des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung letzten für das Jahr 2022 vorliegenden Preisindexfaktor von 116,8 errechnet sich ein Wiederbeschaffungswert von 122.139,33 Euro (104.571,34*116,8/100).
Der Senat ist von der Richtigkeit der vom Sachverständigen ermittelten Werte überzeugt. Der Sachverständige hat den Markt für Siebanlagen untersucht. Er hat aus Angeboten für Neu- und Gebrauchtmaschinen und -anlagen errechnet, welche Preise für einen Quadratmeter Siebfläche im Markt erzielt werden. Der Sachverständige ist dabei so vorgegangen, dass er aus einer Auswertung von Preisen für Siebmaschinen aus den Jahren 1992-2021 ermittelt hatte, inwieweit die Preise sich in Abhängigkeit vom Baujahr verändern. Er hat dabei errechnet, dass für eine 23 Jahre alte Siebmaschine der Wert rund 1.580,28 Euro je Quadratmeter Siebfläche beträgt (Seite 14 des Gutachtens). Der Sachverständige hat seinen Berechnungen dabei auch das vom Kläger vorgelegte Angebot der A. GmbH zugrunde gelegt (Seite 11 des Gutachtens). Er hat dabei den Wert für den Quadratmeter Siebfläche auf der Grundlage von zwei Angeboten nämlich der A. GmbH und der Siebtechnik GmbH gemittelt und diesen auf das Jahr 2020 indexiert. Bei 12 qm Siebfläche ergibt sich daraus ein Wert von netto 18.219,36 Euro je Siebmaschine oder 36.438,72 Euro für 2 Siebmaschinen. Der Wert der Siebmaschinen macht 33,7 % des Angebotspreises der A. GmbH aus. Dieser Prozentsatz errechnet sich aus einem Nettopreis von 534.200,00 Euro bei Kosten der Siebmaschinen von netto 179.760,00 Euro. Beim Nettopreis des Angebots der A. GmbH hat er zutreffend die Installationskosten herausgerechnet, da diese auch bei der Neuinstallation der zerlegten Anlage auf einer Liegenschaft des Klägers angefallen wären, der Kläger diese also erspart hat. Daraus hat der Sachverständige einen Wert in Höhe von 108.126,77 für das Jahr 2020 errechnet (36.438,72 Euro *100/33,7).
Diese Berechnungen des Sachverständigen überzeugen und es waren entgegen der Auffassung des Klägers keine weiteren sachverständigen Ermittlungen zu Menge und Sorte des Stahls anzustellen. Die Berechnungen des Sachverständigen erfolgten auf Grundlage des auch vom Kläger als Referenz herangezogenen Angebots der A. GmbH vom 27.01.2016. Nach dem Vorbringen des Klägers in der Klageschrift entspricht die darin angegebene Konstruktion derjenigen der zerstörten Anlage (Schriftsatz des Klägers vom 24.08.2018, Blatt 47 der Akte). Auf die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob die Auffassung des Sachverständigen zutrifft, dass ein anderes Angebot der W2 GmbH in Höhe von netto 394.800,00 Euro für den Stahlbau (Blatt 55 und 56 der Akte) überhöht ist, kommt es nicht an. Der Sachverständige hat an dem Angebot bemängelt, dass es von einer Masse der Stahlkonstruktion von 60 t ausgehe, tatsächlich die erforderliche Stahlmasse aber ca. 30 t betrage. Aber auch der Kläger stützt seinen bezifferten Schaden auf das von ihm für zutreffend gehaltene und als Referenz herangezogene Angebot der A. GmbH. Dieses Angebot hält auch der Sachverständige für realistisch. Es mag sein, dass es teurere Angebote wie das der W2 GmbH gibt. Zu beschaffen ist eine Anlage indessen schon zum Preis der A. GmbH. Dies sieht auch der Kläger so.
Der Sachverständige hat auch zutreffend Abschläge wegen des Alters der Anlage vorgenommen. Abschläge sind nicht deshalb zu unterlassen, weil die Maschinen und Anlage besonders langlebig, extrem wirksam und langanhaltend vor Witterung geschützt waren. Der Kläger hat gegen das Gutachten soweit eingewandt, es habe keine Reparaturschweißungen gegeben, die Lebensdauer betrage mehr als die vom Sachverständigen angenommenen 30-40 Jahre. Die Stahlteile seien aufgrund der Verzinkung dauerhaft vor Korrosion geschützt. Lager seien gekapselt und könnten nicht fest gehen, korrodieren oder Stillstandsschäden erleiden.
Entscheidend für die Berechnungen des Sachverständigen war indessen nicht die durchschnittliche technische Nutzungsdauer. Die Wertminderung aufgrund des Alters der Anlage hat der Sachverständige verständlich auf Grund der von ihm gebildeten Mittelpreise für derartige Anlagen über einen Zeitraum von 1992 bis 2021 am Markt errechnet. Die Werte stammten aus konkreten Marktangeboten für neue und gebrauchte Siebmaschinen, auch wenn es sich dabei nicht um Doppelsiebmaschinenen handelte. Der Ansatz des Sachverständigen für die Vergleichbarkeit auf den Preis pro Quadratmeter Siebfläche abzustellen, leuchtet ein. Andere Vergleichsmaßstäbe benennt auch der Kläger nicht und sind für den Senat nicht ersichtlich. Auch die Ausführungen des Sachverständigen, dass aufgrund der Spezialisierung dieser Anlagen eine Wertermittlung ohne die Bildung von Mittelwerten als Richtwerte nicht verständlich möglich gewesen wäre, überzeugen, da offensichtlich der Markt für derartige Anlagen sehr klein ist. Als Maßstab für den Vergleich die Siebfläche und nicht andere Faktoren zu nehmen, erscheint dem Senat richtig. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass Umfang und Größe der Versorgung und Umgebungsperipherie für Siebanlagen nach dem vorgesehenen Durchsatz des Siebgutes dimensioniert wird. Je durchsatzstärker eine solche Siebanlage ist, desto umfangreicher müssen Transport-, Sammel-, Bedien- und Tragekonstruktion sein. Der Schluss des Sachverständigen, dass deshalb die Gesamtgröße der Anlage zur Größe der Siebfläche in einer Korrelation steht, ist verständlich.
Die Ausführungen des Sachverständigen sind auch nicht deshalb weniger überzeugend, weil er noch nie zuvor Doppelsiebanlagen begutachtet hat. Der Sachverständige ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Maschinen, Anlagen und technische Betriebseinrichtung, Bewertung und Schadenverstellung und als Dipl.-Ing. Maschinenbau fachlich in der Lage, Werte von Maschinen und Anlagen zu ermitteln. Der Sachverständige hat das einschlägige Marktsegment ermittelt und die Preise für Maschinen ähnlicher Funktion, davon immerhin zwei vom Hersteller der beschädigten Anlage, in der Vergangenheit verglichen. Diese Methode erscheint dem Senat wegen der Besonderheit der betreffenden Anlagen und Maschinen und des kleinen Marktsegments geeignet. Schließlich fehlen über den berücksichtigten Zeitraum Marktangebote für eine Anlage, die genau der des Klägers entspricht.
Das Ergebnis des Sachverständigen, dass die Anlage nicht den vom Kläger behaupteten hohen Wert von mindestens 450.000,00 Euro hatte, wird im Übrigen durch weitere Indizien gestützt.
So hat nach den vom Kläger vorgelegten Jahreskonten die Anlage bei der Übernahme von der Verkäuferin einen Preis von 58.000,00 Euro brutto gehabt, ist im Maschinenhandel des Klägers dann zunächst mit 50.000,00 Euro, später dann nach der Aussage des Zeugen N. nach Ausbuchung einer kleinen Entwässerungsmaschine und einer Pumpe mit 45.000,00 Euro für die Zeit ab 2009 verbucht worden. Der geringe Kaufpreis, den der Kläger für die Maschine aufwenden musste und der in der Buchhaltung berücksichtigten niedrige Wert von nur einem Zehntel des behaupteten Wertes spricht dafür, dass der tatsächliche Wert jedenfalls nicht höher als der vom Sachverständigen ermittelte Wert der Anlage war. Ebenso ist auffällig, dass der Kläger die Anlage ohne eine Dokumentation seines Eigentumserwerbs und auf fremden Grund hat stehen lassen. Wäre die Verkäuferin in finanzielle Schwierigkeiten geraten, hätte die Gefahr der Pfändung durch Dritte auf dem Gelände bestanden. Dem Kläger wäre dann ein Nachweis des Eigentumserwerbs nur schwer möglich gewesen. Auch der Umstand, dass der Kläger erst dann Veranlassung gesehen hat, die Anlage zu sich nach S. zu holen, als er von der Veräußerin dazu aufgefordert worden ist, spricht gegen eine hohe Wertschätzung der Anlage durch den Kläger. Zwar ist nicht völlig auszuschließen, dass der Kläger einerseits die Anlage zu einem besonders niedrigen Preis erworben hat, andererseits auf die Sicherung seines Betriebsvermögens nur geringen Wert lege, eher lassen diese Umstände indessen an dem vom Kläger behaupteten besonders hohen Wert der Anlage zweifeln.
2.3 Der Kläger kann auch nicht deshalb die Kosten der Herstellung einer neuen Anlage verlangen, weil derzeit eine gebrauchte Anlage, die der verbrannten gleicht, auf dem Markt nicht erhältlich ist. Würde die gebrauchte Anlage des Klägers durch eine neue ersetzt, käme dem Kläger eine Werterhöhung zugute. Da aus den oben genannten Gründen die Anlage derzeit deutlich weniger wert wäre als eine neu errichtete Anlage, träte eine messbare Vermögensmehrung ein, die durch einen Abzug neu für alt zu berücksichtigen ist (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., Vorbemerkung vor § 249, Rn. 98).
2.4 Dass für den Wiederbeschaffungswert nur der Nettopreis berücksichtigt werden kann, folgt aus § 249 Abs. 2 S. 2 BGB.
2.5 Von dem Wiederbeschaffungswert abzuziehen ist der Restwert der Anlage, den der Sachverständige mit 13.750,00 Euro ermittelt hat. Der Sachverständige hat hierzu ein Angebot für den Ankauf von Stahlschrott eingeholt. Zu addieren sind die Kosten der Räumung der Lagerfläche, die der Senat auf der Grundlage des Gutachtens auf 2.000,00 Euro schätzt.
Die Transportkosten hat der Sachverständige auf netto 7.000,00-15.000,00 Euro eingeschätzt. Aufgrund der allgemein Preissteigerungen schätzt der Senat, dass die Transportkosten aktuell den höheren Wert erreichen, mithin 15.000,00 Euro im Jahr 2022 betragen.
Der Gesamtschaden zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung beträgt damit 125.389,33 Euro (122.139,33 + 15.000,00 + 2.000,00 – 13.750,00).
3. Der Kläger muss sich kein Mitverschulden gemäß §§ 254 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, 278 BGB deshalb anrechnen lassen, weil möglicherweise sein von ihm beauftragter Sohn oder der Frachtunternehmer F. bei dem Abbau der Anlage Sorgfaltspflichten verletzt haben. Der Beklagte war als Maschinenbauer derjenige, der die für den Abbau erforderliche Fachkenntnis besaß und musste deshalb auch Vorsichtsmaßnahmen gegen Feuer treffen. Er hätte in dieser Rolle F. und J1 auf mögliche Gefahren hinweisen müssen, bevor diese Arbeiten durchführten. Der Zeuge J1 musste als Kaufmann, der Zeuge F. als Transportunternehmer die Gefahren nicht in dem Maße kennen wie der Beklagte.
4. Der Anspruch auf Erstattung der hälftigen nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB.
Bei einem Gegenstandswert von 125.389,33 Euro entstehen nach RVG-Sätzen bis 2020 eigene Anwaltskosten in Höhe von 2.611,93 Euro. Diese errechnen sich aus
1,3 Geschäftsgebühr Nummer 2300 2.174,90 Euro
Auslagenpauschale 20,00 Euro
Mehrwertsteuer, 19 % 417,03 Euro
Summe 2.611,93 Euro
davon die Hälfte 1.305,97 Euro
5. Der Zinsanspruch folgt gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr 3, 288 Abs. 1 BGB aus Verzug.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
7. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze des Klägers boten keine Veranlassung, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.