von Thomas Ax
“Bei der Entscheidung der Frage, ob das Angebot ungewöhnlich niedrig ist kommt dem Auftraggeber im Rechtssinn kein Beurteilungsspielraum zu; vielmehr besteht eine Prüfungspflicht, sofern der Preis oder die Kosten ungewöhnlich niedrig erscheinen. Der Vergleich des auffälligen Angebots mit dem nächsthöheren Angebot oder einem anderen Bezugspunkt muss demnach den Schluss darauf zulassen, dass das Angebot tatsächlich ungewöhnlich niedrig ist. Ansatzpunkt dafür ist regelmäßig die prozentuale Abweichung zwischen dem zu prüfenden Angebot und dem Bezugspunkt, z.B. dem nächsthöheren Angebot, wobei der Preis des nächsthöheren Angebots mit 100 % angesetzt wird. Der ermittelte Prozentsatz wird als Aufgreifschwelle bezeichnet. Diese Aufgreifschwelle ist lediglich ein Indikator. Bei deren Erreichen wird eine Verpflichtung des Auftraggebers angenommen, in eine nähere Prüfung der Preisbildung des fraglichen Angebots einzutreten, also verpflichtend eine Aufklärung des Preises vorzunehmen.” (Burgi/Dreher/Opitz/Lausen, 4. Aufl. 2025, VgV § 60 Rn. 10, beck-online).
In der Rechtsprechung wiederholt anerkannt wurde eine Aufgreifschwelle von 20 %, teilweise auch schon zwischen 10 und 20 %.