von Thomas Ax
Nach § 2 EU Abs. 6 VOB/A haben öffentliche Auftraggeber die Vertraulichkeit aller Informationen und Unterlagen nach Maßgabe der Vergabeordnung oder anderen Rechtsvorschriften zu wahren. Die Regelung betrifft insbesondere vertrauliche Angebotsinhalte und sonstige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.
Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 – 1 BvR 2087/03).
Eingereichte Formblätter 221 (Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation), 222 (Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme) und 223 (Aufgliederung der Einheitspreise) sowie Antworten auf vertiefte Aufklärungsfragen zu Einzelpreisen und schließlich die angeforderte Urkalkulation sind als Geschäftsgeheimnisse zu klassifizieren, welche vertraulich zu behandeln sind.
Der Vertraulichkeitsschutz setzt nicht zwingend voraus, dass das Unternehmen die Informationen als vertraulich gekennzeichnet hat. Es genügt, dass der Geheimhaltungswille des Unternehmens erkennbar ist. Insbesondere liegt es auf der Hand, dass sämtliche technischen und kaufmännischen Angebotsinhalte eines Bieters geheim zu halten sind, sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt (vgl. Beck VergabeR/Krohn, 3. Aufl. 2019, VgV § 5 Rn.16).