von Thomas Ax
An den Inhalt von Rügen sind im Allgemeinen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der rügende Bieter muss aber – wenn sich der Vergaberechtsverstoß nicht vollständig seiner Einsichtsmöglichkeit entzieht – zumindest Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. März 2021 – Verg 9/21; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2012 – Verg W 1/12). Eine Rüge “ins Blaue hinein” liegt dann nicht vor, wenn der Bieter unter Nutzung seiner Branchen- und Marktkenntnis und unter Bezugnahme auf konkrete Umstände das Wertungsergebnis anzweifelt (VK Sachsen, Beschluss vom 17. März 2022 – 1/SVK/041-21).
Sie muss Indizien für die von ihr diesbezüglich vermuteten Vergaberechtsverstöße nennen, welche die Vergabekammer als ausreichend ansieht, um den Vortrag nicht als reine Vermutung “ins Blaue hinein” anzusehen.