Ax Vergaberecht

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Spekulativer Preis ist nicht der „geforderte“ Preis

von Thomas Ax

Der Ausschlussgrund des § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 ist nicht nur dann gegeben, wenn Preisangaben – mit der ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme – gänzlich fehlen oder in formeller Hinsicht unvollständig sind i. S. sog. schlichter Auslassungen, bzw. wenn Preisangaben in einer auch durch Auslegung nicht zu beseitigenden Mehrdeutigkeit gemacht werden, sondern auch dann, wenn zwar eine Preisangabe vorhanden, diese aber inhaltlich nicht der „geforderten“ Preisangabe entspricht.

Der öffentliche Auftraggeber hat für das Vorliegen einer inhaltlich unvollständigen oder unzutreffenden Preisangabe in einem Vergabe- oder einem Vergabenachprüfungsverfahren die Feststellungslast, im Zivilprozess die Beweislast zu tragen.

Für besonders auffällige Preisgestaltungen, z. B. bei offenkundig unrealistischen Preisangaben oder bei Feststellung einer Konnexität zwischen Ab- und Aufpreisungen, besteht eine – vom Bieter widerlegbare – tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Preisverlagerung.

Beanstandet der öffentliche Auftraggeber einzelne Preisangaben mit Substanz als besonders auffällig, so obliegt es dem Bieter – im Zivilprozess im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast –, zumindest zu diesen Positionen seine Urkalkulation vorzulegen bzw. die ursprüngliche Kalkulation zu rekonstruieren und darzulegen.

OLG Naumburg, Urteil vom 15.01.2021 – 7 U 39/20