Staatsanwaltschaft Berlin
Herrn
Leitender Oberstaatsanwalt Jörg Raupach
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Strafanzeige gegen Herrn Bundesminister Spahn wegen Untreue
Sehr geehrte Damen und Herren,
hierdurch erstatten wir Strafanzeige wegen des Verdachtes der Untreue gegen Herrn Bundesminister Spahn.
I
Gegenstand dieser Strafanzeige ist die Beschaffung der Masken, die Herr Bundesminister Spahn bei Emix bestellt hat.
Für rund 350 Millionen Euro soll der Bund laut Bericht bei einer Schweizer Firma namens Emix Trading eingekauft haben.
Der Bund bestellte Anfang März – laut Bericht soll es zuvor direkten Kontakt zu Spahn gegeben haben: „Per Smartphone sollen die Emix-Emissäre dem Minister persönlich Maskenangebote unterbreitet haben. Und schon vor den Verhandlungsrunden, so heißt es, habe Spahn der Emix gegenüber Aussagen gemacht, die den Spielraum eingrenzten“, schreibt der „Spiegel“. Spahn habe sich zugunsten der Firma in die Beschaffung eingemischt: „Emix hingegen hatte offenbar das Ohr des Ministers – und seine Handynummer.“
Gegenüber dem „Spiegel“ wollten sich die Beteiligten nicht konkret zum Hergang oder zum Vorwurf, Spahn habe sich „von einer Lobbyistin aus dem Unionsmilieu einspannen lassen“, äußern. Die Sache werde „wie ein Staatsgeheimnis behandelt“, so der „Spiegel“: „So als ginge es um Hochsicherheitstechnik, nicht um simple Atemmasken.“ Alle drei Ministerien verwiesen auf die damalige Marktlage: Die Preise seien seinerzeit so hoch gewesen und die Bezugsquellen rar.
Doch die Autoren zeigen auch, dass es sehr wohl günstigere Angebote gab und dass etwa das BMG auch noch Verträge mit Emix zum Stückpreis von rund 5,40 Euro schloss, als es sein eigenes Open-House-Verfahren zu einem Preis von 4,50 Euro schon abgebrochen hatte.
Merkwürdig sei auch, dass der Auftrag des Bundes nicht im europäischen Vergabeportal zu finden sei.
II
1
Gegenstand dieser Strafanzeige ist die Beschaffung der Masken, die Herr Bundesminister Spahn über seinen Freund Max Müller bei DocMorris bestellt hat.
Der Bundesrechnungshof (BRH) prüft nach einem Bericht von Bild.de jetzt die Maskendeals von Bundesminister Spahn.
„Als problematisch gelten beim Rechnungshof nach Bild-Informationen Masken-Lieferungen einer deutschen Tochterfirma der Versandapotheke DocMorris (Centropharm) an das Gesundheitsministerium“, heißt es in dem Bericht. Nachdem das Bundesgesundheitsministerium (BMG) am 11. März auf Nachfrage von Bild noch den Kauf von 500.000 FFP2-Masken bestätigt habe, sei acht Tage später die Liefermenge auf eine Million Stück berichtigt worden.
2
Gegenstand dieser Strafanzeige ist die Verteilung von FFP2-Masken an Kunden mit Berechtigungsscheinen über die Apotheken.
Spahn habe ein Angebot der Drogeriekette dm über 1 Euro pro Maske abgelehnt und stattdessen den sechsfachen Betrag gezahlt, insgesamt zwei Milliarden Euro.
Der BRH bestätigte die Prüfungen gegenüber Bild, wollte aber wegen des laufenden Verfahrens keine weiteren Auskünfte geben. Derzeit sei nicht abzuschätzen, wie lange die Prüfung dauern werde. Laut Bericht läuft der Prozess zäh, „es soll bereits zu lautstarken Auseinandersetzungen gekommen sein“.
III
In Betracht kommt jeweils eine täterschaftliche Verwirklichung der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB. Wegen Untreue wird bestraft, „wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt“.
Vorliegend kommt eine Strafbarkeit wegen Untreue bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen insbesondere dann in Betracht, wenn vergaberechtswidrig die Durchführung einer Ausschreibung unterlassen wurde (sogenannte „Direktvergabe“).
Der Missbrauchstatbestand verlangt den Missbrauch einer dem Täter eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Dies setzt zunächst voraus, dass der Täter eine Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen innehat. Eine solche Befugnis bezeichnet die rechtliche Möglichkeit des Täters, Vermögensrechte eines anderen wirksam zu übertragen, aufzuheben, zu belasten oder zu ändern oder ihn Dritten gegenüber wirksam zu solchen Verfügungen zu verpflichten. Die Strafbarkeit setzt weiter voraus, dass die eingeräumte rechtliche Befugnis missbraucht wird. Von einem solchen Missbrauch ist auszugehen, wenn der Täter ein im Außenverhältnis zu Dritten rechtlich wirksames Verfügungs- oder Verpflichtungsgeschäft vornimmt, das jedoch im Widerspruch zu seinen Pflichten aus dem Innenverhältnis zu dem Geschädigten steht. Dies erfordert zunächst die Bestimmung des jeweiligen Pflichtenkreises des Innenverhältnisses zwischen Täter und Geschädigtem. Schließlich setzt der Missbrauchstatbestand in objektiver Hinsicht zwingend den Eintritt eines kausalen Vermögensnachteils beim Geschädigten voraus.
Dies bedeutet, dass dem vertretenen Hoheitsträger durch die vergaberechtswidrige Vergabe des öffentlichen Auftrags ein Vermögensnachteil entstanden sein muss. Hierfür ist ein Vergleich des Vermögens vor und nach der vergaberechtswidrigen Vergabe anzustellen, wobei nachgewiesen werden muss, dass durch den Verstoß gegen das Vergaberecht ein Schaden eingetreten ist, bloße Vermutungen reichen nicht aus.
Die Strafgerichte müssen im Einzelfall „den von ihnen angenommenen Nachteil der Höhe nach beziffern und dessen Ermittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen darlegen“. In subjektiver Hinsicht setzt eine Strafbarkeit wegen des Missbrauchstatbestands der Untreue voraus, dass der Täter vorsätzlich in Bezug auf die Pflichtwidrigkeit seines Tuns und den Eintritt eines Vermögensnachteils beim Geschädigten gehandelt hat.
Dies entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Der Treuebruchtatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine beliebige vermögensrelevante Handlung vornimmt, die die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt. Wiederum ist die Pflichtverletzung akzessorisch zum Vergaberecht festzustellen, sodass eine Strafbarkeit davon abhängt, ob die Vergabe des öffentlichen Auftrags gegen Vergaberecht verstößt. Auch der Treuebruchtatbestand setzt den Eintritt eines Vermögensschadens und ein vorsätzliches Handeln des Täters bezüglich der Pflichtwidrigkeit seines Handelns und dem Eintritt eines Schadens beim Geschädigten voraus. Auch dies entscheidet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles.
IV
Ein Entscheidungsträger handelt im Bereich der öffentlichen Verwaltung nicht stets pflichtwidrig, wenn er nicht das sparsamste im Sinne des niedrigsten Angebots wähle. Eine Untreue kommt bei Ermessensentscheidungen bei einem evidenten und schwerwiegenden Pflichtverstoß, also dann in Betracht, wenn die Pflichtverletzung gravierend ist.
Ad I
Hier liegt ein evidenter und schwerwiegender Pflichtverstoß vor, weil Spahn obwohl es sehr wohl günstigere Angebote gab noch Verträge mit Emix zum Stückpreis von rund 5,40 Euro schloss, als sein Haus sein eigenes Open-House-Verfahren zu einem Preis von 4,50 Euro schon abgebrochen hatte.
Ad II1
Hier liegt ein evidenter und schwerwiegender Pflichtverstoß vor, weil Spahn die Liefermenge ohne wettbewerbliche Vergabe auf eine Million Stück erhöht hat.
Irgendwelche Gesichtspunkte, die die Entscheidung rechtfertigen, sind nicht erkennbar. Es ist vielmehr von einer erheblich vergaberechtswidrig durchgeführten Auftragserweiterung auszugehen.
Ad II2
Hier liegt ein evidenter und schwerwiegender Pflichtverstoß vor, weil Spahn das wirtschaftlichere Angebot der Drogeriekette dm über 1 Euro pro Maske abgelehnt und stattdessen den sechsfachen Betrag gezahlt hat, insgesamt zwei Milliarden Euro.
Irgendwelche Gesichtspunkte, die die Entscheidung rechtfertigen, sind nicht erkennbar.
V
Insofern besteht der Verdacht der Untreue.
VI
Wir dürfen Sie deshalb bitten, entsprechende Ermittlungen einzuleiten und uns über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu informieren.