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Umfang des Rechts auf Akteneinsicht

von Thomas Ax

Das Recht auf Akteneinsicht besteht in dem Umfang, in dem es zur effektiven Durchsetzung subjektiver Rechte erforderlich ist, was nur bezüglich entscheidungsrelevanter Aktenbestandteile gilt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2021, Verg 9/21). Akteneinsicht ist zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist. Es besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Anspruch auf rechtliches Gehör, der eine Kenntnis der Akten als Entscheidungsgrundlage erfordert, und dem Schutz von Geheimnissen.

Diese Interessen sind gegeneinander abzuwägen.

Akteneinsicht ist in dem Umfang zu gewähren, der zur Durchsetzung des objektiven Rechts, bezogen auf das konkrete Rechtsschutzziel, notwendig ist, soweit keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (OLG München, NZBau 2016, 591, 592, Rn. 27 f.; OLG Celle, NZBau 2014, 784, 789, Rn. 72; Vavra/Willner in: Beck’scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl., § 165 GWB, Rn. 18 f,).

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