Ax Vergaberecht

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Unsere Polizei mit uns in die Zukunft - Beschaffung von vollelektrischen Funkstreifenwagen

vorgestellt von Thomas Ax

Sie beabsichtigen die Vergabe eines Vertrages zur Lieferung von reinen Elektrofahrzeugen (aus dem KBA Segment Utilities) mit polizeilicher Sonderausstattung für die Polizei? Aufgeteilt auf Funkstreifenwagen in polizeilicher Farbgebung mit polizeilicher Sonderausstattung und zivilen Funkstreifenwagen in neutraler Farbgebung mit polizeilicher Sonderausstattung. Die für die Vergabe maßgeblichen Bedingungen und Leistungen werden nachfolgend detailliert beschrieben (Vorschlag).

1 Leistungsbeschreibung Kommerzieller Teil (Vorschlag)

Vorbemerkungen Bitte lesen Sie die Unterlagen sorgfältig durch, um Fehler bei der Erstellung und Abgabe des Angebots zu vermeiden. Fehler können zum Ausschluss Ihres Angebots führen! Achten Sie besonders auf Anforderungen und Fristen. Soweit in diesem Dokument, als auch in den Anlagen, Personen und Funktionsbezeichnungen aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der maskulinen Form angegeben werden, gelten diese für Frauen gleichermaßen.

1.1 Ausschreibungsgegenstand / Auftraggeber / Ansprechpartner

Das Land … beabsichtigt die Vergabe eines Vertrages zur Lieferung von … reinen Elektrofahrzeugen (aus dem KBA Segment Utilities) mit polizeilicher Sonderausstattung für die … Polizei. Aufgeteilt auf … Funkstreifenwagen in polizeilicher Farbgebung mit polizeilicher Sonderausstattung und … zivilen Funkstreifenwagen in neutraler Farbgebung mit polizeilicher Sonderausstattung. Die für die Vergabe maßgeblichen Bedingungen und Leistungen werden nachfolgend detailliert beschrieben. Ansprechpartner für das Vergabeverfahren:

1.2 Fragen zum Vergabeverfahren / Ergänzung der Anforderungen

Fragen zu den Vergabeunterlagen sind ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform/ Bietercockpit einzureichen. Der Bieter erhält jeweils keine Eingangsbestätigung auf seine Fragen. Mündlich bzw. telefonisch gestellte Fragen werden nicht beantwortet. Die Vergabestelle behält sich vor, nur solche Fragen zu beantworten, mit denen der Bieter sachdienliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen erbittet. Werden zusätzliche sachdienliche Auskünfte oder wichtige Aufklärungen erteilt, werden diese zusammen mit den Bieterfragen allen Bietern, die auf der Vergabeplattform … registriert sind, bis spätestens … als zusätzliche Auskunft zu den Vergabeunterlagen übermittelt. Die Identität der Fragesteller wird nicht preisgegeben. Bieterfragen bitte ich bis spätestens … über das Bietercockpit einzureichen. Unternehmen, die sich zur Teilnahme am Vergabeverfahren nicht registriert haben erhalten diese Informationen nicht automatisiert, sondern müssen diese selbst überprüfen/ abrufen. Der Bieter ist mit dieser Form der Verfahrenskommunikation und -gestaltung ausdrücklich einverstanden, wenn er dagegen nicht binnen 48 Stunden nach Erhalt der Vergabeunterlagen schriftlich Einwendungen erhebt. Enthalten die dem Bieter übergebenen Unterlagen Unklarheiten, die sich nicht – insbesondere nicht durch Fragen und Auskünfte – aufklären lassen, so hat der Bieter diese Unklarheiten als von ihm zu tragende Risiken zu übernehmen und in sein Angebot einzukalkulieren. Der Bieter ist verpflichtet, bei Fragen oder Unklarheiten zu dem Vergabeverfahren oder den Vergabeunterlagen Fragen gemäß dem oben beschriebenen Verfahren zu stellen.

1.3 Ausschlusskriterien

Anforderungen, deren Nichterfüllung zum Ausschluss des Angebotes aus dem weiteren Bewertungsverfahren führen, sind als Ausschlusskriterien (A) gekennzeichnet.

1.4 Verwenden der Vordrucke / Ergänzende Angaben / Angebotsform / Angebotsmuster

Für das Angebot sind, mit Ausnahme der Referenzliste (s. Vordruck), zwingend die vorgesehenen Vordrucke zu verwenden (A). Keinesfalls dürfen im Leistungsverzeichnis zusätzliche Eintragungen abweichend von den geforderten Preisen oder Preisbestandteilen gemacht werden (A). Erläuterungen und ergänzende Angaben können unter Bezug auf die jeweilige Gliederungsziffer in einer gesonderten Anlage vorgenommen werden. Das Angebot ist digital mittels Bietercockpit einzureichen. Ausführliche Informationen zur digitalen Angebotsabgabe finden Sie in der Anlage 7. Das Angebotsschreiben ist elektronisch in Textform zu zeichnen oder mit fortgeschrittener Signatur zu versehen. Zudem ist die … elektronisch in Textform zu unterzeichnen. Für die übrigen Eigenerklärungen ist das Befüllen mit den geforderten Angaben ausreichend, eine Unterzeichnung dieser Dokumente ist nicht zwingend erforderlich. Bei der Wertung der Angebote können nur die Angebote berücksichtigt werden, die über die Vergabeplattform (Bietercockpit) eingereicht werden. Vorab per E-Mail, oder über die Nachrichtenfunktion der E-Vergabe eingereichte Angebote müssen von der Wertung zwingend ausgeschlossen werden und werden gelöscht.

1.5 Ändern / Ergänzen der Vergabeunterlagen

Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen sind nicht zulässig und bewirken den Ausschluss des Angebots (A).

1.6 Zurückziehen/ Ergänzen des Angebots

Bis zum Ablauf der Angebotsfrist kann das Angebot digital geändert oder zurückgezogen werden. Danach ist der Bieter bis zum Ende der Bindefrist an sein Angebot gebunden.

1.7 Sprache

Sämtliche Angebotsbestandteile sind grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Soweit die Verwendung von fremdsprachigen Fachbegriffen/Textpassagen/Dokumenten unvermeidbar ist, ist deren Gebrauch erlaubt.

1.8 Technische Normen

Für alle in diesen Vergabeunterlagen und den Technischen Lieferbedingungen(TL)/ Richtlinien genannten nationalen oder EU-Normen wird bezüglich der Anforderungen auch die gleichwertige Art zugelassen. Die Gleichwertigkeit hat der Bieter in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln nachzuweisen. Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten. Sofern in den Technischen Lieferbedingungen oder den Technischen Richtlinien Normen genannt sind, die zwischenzeitlich durch neuere Fassungen ersetzt wurden, so gilt jeweils die aktuellste Fassung der genannten Norm.

1.9 Gewerbliche Schutzrechte

Der Bieter hat unverzüglich nach Erhalt der Vergabeunterlagen, spätestens jedoch mit der Angebotsabgabe anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebotes gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder von anderen beantragt sind. Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er erwägt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten. Der Vordruck „Erklärung über gewerbliche Schutzrechte“ ist dem Angebot beizufügen. Die wahrheitswidrige Nicht- bzw. Falschangabe oder das Verschweigen von bestehenden oder beabsichtigten/ beantragten Schutzrechten kann zum Ausschluss des Angebots aus dem Vergabeverfahren führen.

1.10 Preise
• Alle Preise sind Endpreise in Euro (A).
• Alle Preise sind Festpreise (A).
• Die Preise sind in das beigefügte Leistungsverzeichnis einzutragen.
• Das Leistungsverzeichnis ist vollständig auszufüllen.

1.11 Angebotsfrist

Das Angebot muss vor Ablauf der Angebotsfrist (siehe Aufforderung zur Abgabe des Angebots) eingegangen sein (A). Ein Angebot, das nicht form- oder fristgerecht eingeht, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten (§ 57 Abs. 1 Nr.1 VgV). Der Bieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtzeitigkeit, Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit seines Angebots. Die Vergabestelle behält sich vor, die Angebotsfrist zu verlängern, wenn der Verfahrensverlauf dies sachlich erfordert.

1.12 Bindefrist

Mit Abgabe des Angebots bindet sich der Bieter an das von ihm eingereichte verbindliche Angebot und ist hieran bis zum Ablauf der Bindefrist (siehe Aufforderung zur Abgabe des Angebots) unwiderruflich und unbedingt gebunden. Die Vergabestelle behält sich vor, im Einvernehmen mit den in Frage kommenden Bietern, die Bindefrist zu verlängern, wenn der Verfahrensverlauf dies sachlich erfordert.

1.13 Eignung

Der Zuschlag wird nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen worden sind. Zur Prüfung der Eignung des Bieters sind mit Abgabe des Angebotes nachfolgend benannte Unterlagen vorzulegen:
• Referenzliste über vergleichbare Lieferungen bevorzugt an andere öffentliche Bedarfsträger mit Angaben zu den Ansprechpartnern inkl. Telefonnummer (beigefügter Vordruck) Der Auftraggeber behält sich vor, eine Begutachtung der Referenzen/Referenzobjekte ohne Benachrichtigung des Bieters durchzuführen.
• Eigenerklärung gemäß §§ 123 und 124 GWB (beigefügter Vordruck).
• Erklärung zu „Gütesicherungsmaßnahmen/Qualitätssicherungssystemen“. Darin ist anzugeben, welche Gütesicherungsmaßnahmen während der Produktion, welche Maßnahmen zur Gütesicherung bei der Endprüfung, welches Qualitätsüberwachungssystem angewandt wird/werden. Vorhandene Qualitätsmanagement-Zertifikate, z.B. gemäß DIN EN ISO 9001, sind vorzulegen; dies gilt auch für Vorlieferanten sowie Subunternehmer (beigefügter Vordruck).
• Darstellung des „Firmenprofils“ mit Angaben zu Mitarbeiteranzahl, Fertigungsstätten, technischer Ausrüstung sowie Anzahl und Qualifikation der mit dem Lieferauftrag verantwortlich betrauten Mitarbeiter (beigefügter Vordruck).
• Erklärung über den „Gesamtumsatz“ des Unternehmens und über seinen Umsatz bei der Herstellung bzw. Lieferung von Waren, die Gegenstand der Ausschreibung sind, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre (beigefügter Vordruck).

Zur Prüfung der Eignung des/der Nachunternehmer (sofern diese zum Einsatz kommen):
• Darstellung des Nachunternehmers (beigefügter Vordruck)
• Eigenerklärung des Nachunternehmers gemäß §§ 123, 124 GWB (beigefügter Vordruck)
• Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestlohn (beigefügter Vordruck) Anstatt der angegebenen Unterlagen kann der Bewerber auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorlegen. Bei Bietergemeinschaften ist diese Erklärung von jedem beteiligten Unternehmen vorzulegen.

1.14 Sonstige Unterlagen
• Eigenerklärung zum „EU-Sanktionspaket im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine“ (beigefügter Vordruck).

1.15 Prüfung und Wertung der Angebote

Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt nach §§ 56 ff. VgV. Stellt sich bei der Angebotsprüfung/-wertung heraus, dass eine als Ausschlusskriterium (A[1]Kriterium) festgelegte Anforderung/Leistungsmerkmal nicht erfüllt ist, wird das Angebot zwingend ausgeschlossen. Angebote, die auch nur eine als A-Kriterium geforderte Anforderung/ Leistungsmerkmal nicht vollständig erfüllen, kommen für einen Zuschlag nicht in Betracht. Eine Gewichtung oder Bewertung findet bei A-Kriterien nicht statt. A-Kriterien sind mit “Ja” bzw. “Nein” zu beantworten; bedingte Antworten („Ja, aber …“) sind nicht zulässig. Auf Angebote, bei denen auch nach entsprechender Aufklärung/Überprüfung bei dem Bieter durch die Vergabestelle der Preis ungewöhnlich niedrig bzw. hoch im Verhältnis zur angebotenen Leistung ist oder deren Preise in einem offenbaren Missverhältnis zu der Leistung stehen, wird der Zuschlag nicht erteilt (§ 60 Abs. 3 VgV).

1.16 Bewertung der Wirtschaftlichkeit des Angebots

Die Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots erfolgt anhand des Bewertungspreis (100 %) = Angebotsnettopreis + (Einfuhr-/) Umsatzsteuer ohne Rücksicht auf die Steuerschuldnerschaft Anmerkung: Gemäß § 1 der zusätzlichen Vertragsbedingungen enthalten die vereinbarten Preise auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen. Ebenso sind zusätzliche Frachtkosten im Angebotspreis enthalten.

1.17 Vertragsschluss, Beurkundung / Vertragsänderung

Der Vertrag kommt mit Eingang des Zuschlagsschreibens beim Auftragnehmer zustande, eine besondere Beurkundung ist nicht vorgesehen. Außerdem gelten § 2 VOL/B (Änderung der Leistung) und § 132 GWB (Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit). Alle Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

1.18 Datenschutz

Der Auftragnehmer kennt und beachtet das Datenschutzrecht, insbesondere
• die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG in ihrer jeweils aktuellsten Fassung, im Folgenden EU-DSGVO genannt;
• das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, in der jeweils aktuellsten Fassung, im Folgenden BDSG genannt; die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates in der jeweils aktuellsten Fassung, im Folgenden JI-Richtlinie genannt; …. Der Auftragnehmer stimmt der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten und der seiner Mitarbeitenden gemäß der Datenschutzinformation für Beschaffungen des Auftraggebers in ihrer jeweils aktuellen Fassung (entsprechend der Anlage im Bietercockpit) zu. Verarbeitet und oder erhebt der Auftragnehmer personenbezogene Daten zur Erfüllung dieses Vertrages, ist eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 EU-DSGVO abzuschließen. Weiterhin hat der Auftragnehmer für von ihm gelieferte oder verwendete Datenverarbeitungssysteme alle datenschutzrechtlich relevanten Dokumente, insbesondere das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeit gem. Art. 30 EU-DSGVO sowie die Datenschutz[1]Folgenabschätzung gem. § 35 EU-DSGVO bis zur Inbetriebnahme der DV-Systeme zu erstellen. Ebenfalls bis zur Inbetriebnahme der DV-Systeme sind – je nach Schutzbedarfsfeststellung – die entsprechenden Maßnahmen und Dokumente nach BSI-Grundschutz zu erstellen.

1.19 Ausschluss der Gewähr für Vergabeunterlagen

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Vergabeunterlagen – trotz größter Sorgfalt – unbeabsichtigte, unzutreffende und/oder unvollständige Angaben enthalten können. Der Auftraggeber übernimmt hierfür – soweit rechtlich zulässig – keine Gewähr. Der Bieter hat die Informationen der Vergabestelle entsprechend zu überprüfen und ggf. eine Korrektur zu beantragen. Der Bieter hat etwaige Risiken aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben in ihre Angebotskalkulation einzubeziehen. Der Bieter bestätigt mit der Abgabe seines Angebots, sich ausreichend über die tatsächlichen Voraussetzungen seines Angebots informiert zu haben.

1.20 Ausschluss von Entschädigungsansprüchen

Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadensersatz-, Entschädigungs- und Erstattungsansprüche der Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aus haushälterischen Gründen (z.B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitig abgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten – zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren – Beschaffungsbedürfnissen der Auftraggeber das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beenden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei dem Bieter kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Beschaffungsvorhabens. Ein Kontrahierungszwang für die Auftraggeber besteht nicht. Die Vergabestelle behält sich vor, das Vergabeverfahren aufzuheben bzw. auf die Vergabe zu verzichten.

1.21 Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers

Der Bieter hat in seinem Angebot alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers nach • Art und Umfang der Mitwirkungshandlungen und • spätestem Erledigungstermin anzugeben.

1.22 Auslandsfertigung

Auslandsfertigung ist zugelassen. Es muss sichergestellt sein, dass • ein maßgeblicher, nachgewiesener Einfluss auf Termineinhaltung und die qualitative Ausführung der zu liefernden Ware besteht, • dort die Einhaltung der in den TL geforderten Kriterien (TL- gerechte Fertigung) gewährleistet ist, • die Endkontrolle vor Auslieferung vom Betrieb des Auftragnehmers vorgenommen wird. Die beigefügte „Erklärung bzgl. Auslandsfertigung“ ist mit dem Angebot ausgefüllt einzureichen. Bei (Teil-)Auslandsfertigung/-produktion ist in dieser Erklärung die Produktionsstätte anzugeben (beigefügter Vordruck). Erhält der Bieter den Zuschlag, verpflichtet er sich, bei der Auftragsdurchführung nur solche Produkte an den Auftraggeber zu liefern, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention Nr. 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt sind bzw. nur solche Produkte zu liefern, deren Hersteller oder Verkäufer aktive zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der ausbeuterischen Kinderarbeit eingeleitet haben. Dies bestätigt der Bieter, der seine Produkte im Ausland fertigen lässt, bereits bei Angebotsabgabe durch Einreichung der „Erklärung bezüglich Auslandsfertigung/-produktion“.

2 Leistungsbeschreibung Technischer Teil (Vorschlag)

2.1 Technische Anforderungen

Die in diesem technischen Teil und der Bewertungsmatrix (siehe Anlage …) ausgeführten technischen Anforderungen beschreiben ein Kraftfahrzeug mit polizeilichen Sonderausführungen in einzelnen Bereichen. Aus der Art der Beschreibung ergibt sich, dass nicht alle Maße, Werte und Eigenschaften verbindlich vorgeschrieben werden können. Sofern Abweichungen zugelassen werden, sind Mindest- und Maximalwerte und im Einzelfall auch innerhalb der angegebenen Werte liegende Sollwerte angegeben. In diesen Fällen hat der Bieter den firmenspezifischen Wert, der innerhalb der betreffenden Spannbreite liegt und dem ggf. angegebenen Sollwert am nächsten kommt, in das Datenblatt oder ein gesondertes Beiblatt einzutragen. Die Verwendung von polizeilichen Führungs- und Einsatzmitteln (Funkgeräte, Rundumton[1]kombination usw.) im und am Fahrzeug darf hinsichtlich der Funktionsfähigkeit und der Wirkung keine Nachteile aufweisen. Die vorliegende Angebotsanforderung richtet sich an Bewerber, die in der Lage sind, derartige Fahrzeuge in der benötigten Stückzahl fristgerecht zu liefern.

2.2 Beschaffung von Auftragsgegenständen

Einzelne Komponenten werden durch den Auftraggeber beschafft und für den Ausbau entsprechend beigestellt. Dies ist nachfolgend explizit angegeben. Alle anderen Komponenten (einschließlich der Grundfahrzeuge), Zubehörteile und Materialien sind durch den Auftragnehmer eigenverantwortlich zu beschaffen, was im Folgenden grundsätzlich nicht mehr ausgeführt wird. 2.3 Grundfahrzeuge Es sind Grundfahrzeuge mit entsprechenden Spezifikationen gemäß der Ziffern

2.3 bis 2.3.27 der als Anlage … angefügten Matrix (Anlage …) anzubieten. Dem Angebot ist eine Fahrzeugkonfiguration beizulegen.

2.4 Polizeilicher Ausbau

Der Auftraggeber verweist im Zusammenhang mit dem Fahrzeugausbau an einzelnen Stellen dieses technischen Teils auf bestimmte Marken oder Typen (nicht gemeint sind an dieser Stelle die vorgegebenen Marken und Typen des Fahrzeugs). Dies geschieht, weil der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Daher ist stets der Zusatz „oder gleichwertig“ bzw. „oder vergleichbar“ angehängt.

2.4.1 Verdrahtungsarbeiten
• Alle Verdrahtungen erfolgen mit handelsüblichen, auf den speziellen Einsatzzweck abgestimmten Leitungen.
• Die Leitungsquerschnitte müssen entsprechend den auftretenden Spitzenströmen ausgelegt sein.
• Für alle Leitungsverbindungen und Anschlüsse sind handelsübliche Kfz-Crimp[1]Steckverbinder mit Steckgehäusen einzusetzen, die mit professionellen Crimp-Tools verarbeitet werden. Lüsterklemmen und Lötverbindungen sind im Leitungsbereich nicht zulässig. Im Außenbereich sind spritzwassergeschützte Steckverbindungen zu verwenden.
• Alle Leitungen sind nach Fahrzeug-Herstellervorgaben zu verlegen. Dabei ist die Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) zu beachten.
• Für alle Hochfrequenzleitungen, beispielsweise im Bereich der Antennenleitungen, kommen entsprechend den Herstellerangaben hochwertige, dämpfungsarme, abgeschirmte Koaxial-Kabel zum Einsatz. Auch hier ist der Gebrauch professioneller Werkzeuge zur Anbringung der erforderlichen Steckverbindungen zwingend erforderlich.
• Bei den Hochfrequenzleitungen ist zur Reduktion der resultierenden Signaldämpfung auf die minimal mögliche Anzahl an Steckverbindern zu achten.
• An allen Leitungen ist jeweils endseitig, Stecker nah, eine Beschriftung anzubringen.
• Die Leitungsfarben der eingesetzten Gleichstrom- und Niederfrequenzleitungen richten sich, sofern normiert, nach den üblichen Kfz-Standards. Sie sind in der technischen Dokumentation zu verzeichnen.
• Alle Leitungen sind fachgerecht mit Kabelbindern, Clipsen, o. ä. zu befestigen. Selbstklebende Clipse und Kabelschellen sind nicht zugelassen.
• Die Leitungslängen sind so zu wählen, dass der spätere Ein- und Ausbau von Systemen und Komponenten problemfrei durchgeführt werden kann. Im Regelfall sind Leitungslängen anzustreben, die zu Servicezwecken bei Herausnahme von System[1]einheiten den Betrieb auch außerhalb der Einbaulage gestatten.
• Bei Verlegung und Installation optional anzuwendender Anschlüsse sind geeignete Anschlussdosen oder Blindsteckerabdeckungen anzubringen.
• Schaltpläne und Bilder sind lediglich Anlagen zu den Beschreibungen und werden nicht bewertet.
• Falls an Ladegeräten, Wechselrichtern, Routern, etc. ein Gerätestecker montiert ist, ist dieser zu belassen und eine Schuko Steckdose zu installieren. Keinesfalls soll der Gerätestecker abgetrennt werden.

2.4.2 Elektromagnetische Verträglichkeit

Beim Einbau von Geräten für den Kfz-Betrieb sind zur Sicherung der elektromagnetischen Verträglichkeit die Technischen Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheits[1]aufgaben (BOS) sowie alle in diesem Zusammenhang stehenden Bestimmungen, Vorschriften, Normen, Richtlinien und Gesetze einzuhalten. Die elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Kraftfahrzeug und polizeispezifischen Einsatzmitteln, einschließlich der Sprechfunkgeräte, ist sicherzustellen. Außerdem sind die sich an der “Richtlinie über die Funkentstörung (elektromagnetischen Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt“ orientierenden „Einbauvorschriften der Fahrzeughersteller“ zu beachten. Sämtliche Kabel (außer Batterieanschlussleitungen) sind abgeschirmt zu liefern. Grundsätzlich gilt, dass die Fahrzeugfunkanlage, die sondertechnischen Einbauten und fahrzeugeigene Komponenten sich nicht gegenseitig störend beeinflussen dürfen.

2.4.3 Service- und Bedienerfreundlichkeit

Bei der Montage der technischen Komponenten wird größtmögliche Servicefreundlichkeit gefordert. Die wichtigen Komponenten wie Sprechfunkgerät, Mobilfunktechnik, müssen so montiert werden, dass bei Defekt ein schneller Austausch bei möglichst geringem Arbeitsaufwand erfolgen kann. Dies gilt auch für alle angefertigten Halterungen und Bedieneinheiten. Diese dürfen nicht verklebt werden.

2.5 Sondersignalanlage

2.5.1 Allgemeine Beschreibung

Für eine zu installierende Sondersignalanlage sind folgende Komponenten vorzusehen und mit in das Bedienkonzept des Dachbalkens bei den uniformierten Fahrzeugen (Punkt 2.5.1.1) zu integrieren:
• 4 Druckkammerlautsprecher (z. B. Haberl MAX-Power Tonfolge oder vergleichbar)
• 1 Sondersignalverstärker (z. B. Haberl Audio High oder vergleichbar)

2.5.1.1 Uniformierte Fahrzeuge

2.5.1.1.1 Dachbalken

Betriebsfertige Montage eines zugelassenen Dachbalkens in flacher Bauform (z. B. Standby W3 oder vergleichbar) mit folgenden Spezifikationen: o Elektronische Erzeugung und akustische Abstrahlung von zwei Warnsignalen (Stadt/Land-Signal) über in den Stoßfängern verbaute Lautsprecher (DIN 14610) o Sprachdurchsage mit Mikrofon über Lautsprecher
o Warnleuchte in Form von LED-Blitzleuchten, Lichtfarbe blau
o Infrarot LED (Hubschraubererkennung), Optional als externe Kennleuchte o Akustisches Anhaltesignal „Yelp“ Heulton
o Arbeitsscheinwerfer nach vorne
o Seitliche Scheinwerfer, einzeln geschaltet, rechts/links, zur Ausleuchtung des seitlichen Umfelds (bestehend aus z. B. je vier LED), um 15° nach unten gerichtet o Automatische Tag/Nacht Umschaltung
o Zulassung gemäß ECE R65 Klasse 1, ECE R65 Klasse 2, ECE 06R, ECE 07R, ECE R10, EMV, ICAO Anhang 14 R65 Klasse 2
o Handbedienteil mit mindestens 13 Schnellzugriffstasten und integriertem Sprachmikrofon

Die Aktivierung der seitlichen Scheinwerfer und des Arbeitsscheinwerfers muss unabhängig vom Zustand des Fahrzeugs bzw. der Sondersignalanlage jederzeit möglich sein. Die Zusatzblinker müssen beim Aktivieren der Warnblinkanlage a-synchron zu den hinteren Blinkleuchten blinken. Die unvermeidbaren Nachteile (z. B. erhöhter Kraftstoffverbrauch und Windgeräusche) durch den Dachbalken sind mit geeigneten Maßnahmen auf das absolute Minimum zu reduzieren. Eine feste und sichere Montage des Dachbalkens auf dem Fahrzeugdach muss gewährleistet sein. Vorhandene Dachverstärkungen für Trägersysteme oder Reling sind, wenn möglich zu nutzen, falls erforderlich sind zusätzliche Dachverstärkungen einzubauen. Montagebohrungen zur Befestigung und Kabeldurchführung sind nach Möglichkeit zu vermeiden; falls nicht anders ausführbar, so klein wie möglich zu halten. Für unvermeidbare Montagebohrungen sind Verschlussstopfen (in Wagenfarbe lackiert) und Dichtungen für eine spätere Rückrüstung der Fahrzeuge mitzuliefern.

2.5.1.1.2 Anhaltesignalgeber vorne

Hinter der Frontscheibe ist mittig verschraubt auf dem Armaturenbrett ein motorisch klappbarer LED Anhaltesignalgeber (z. B. Standby DD-100 oder vergleichbar) mit integriertem roten Anhalteblitz (Flash) zu montieren. Dieser muss nach vorne in Spiegelschrift folgende Texte Anzeigen: „STOP POLIZEI“ (wechselnd Deutsch und Englisch) „Rettungsgasse bilden“ „Stau“ „Unfall“ „Nebel“ „Oel“ „Gefahr“ „Langsam Fahren“ „Eis“ „Arzt benoetigt“ „Glaette“ „Ueberbreite“ „Achtung Kolonne“ „Nicht ueberholen“ „Sperrung“ „< < > >“

Der rote Flash im vorderen Anhaltesignalgeber ist gegen die blauen Kennleuchten zu verriegeln und muss bei deren Aktivierung automatisch deaktiviert werden. Zusätzlich muss während dem aktivierten Flash die Abgabe eines „Yelp“-Signals möglich sein.

2.5.1.1.3 Multisignalgeber hinten

Hinter der Heckscheibe ist möglichst vollflächig ein zur Sondersignalanlage passender LED Signalgeber in Matrixtechnik (z. B. Standby MSG oder vergleichbar) zu montieren. Dieser muss nach hinten in Realschrift folgende Texte Anzeigen: Hierbei sind die folgenden Anhalte-Signalgeber-Texte seitlich begrenzt in roter Schrift auszuführen:
o „STOP POLIZEI“ (wechselnd in Deutsch und Englisch)
o „POLIZEI FOLGEN“ (wechselnd in Deutsch und Englisch)

Die nachfolgenden informatorischen Texte sind seitlich unbegrenzt in gelber Schrift darzustellen: „Rettungsgasse halten“ (wechselnd Deutsch und Englisch) „Stau“ „Unfall“ „Nebel“ „Oel“ „Gefahr“ „Langsam Fahren“ „Eis“ „Arzt benoetigt“ „Glaette“ „Ueberbreite“ „Achtung Kolonne“ „Nicht ueberholen“ „Sperrung“ „< < > >“ Der LED Signalgeber ist so auszuführen, dass dieser bei geöffneter Heckklappe heruntergeklappt werden kann.

2.5.1.1.4 Dritte Kennleuchte

Eine Kennleuchte für blaues Blinklicht in LED-Technik (z. B. Standby B2 Rhodon oder vergleichbar) ist auf dem Fahrzeugheck betriebsbereit zu verbauen. Das rückwärtige Leuchten der Kennleuchten muss, z. B. für Kolonnenfahrten, deaktivierbar sein. Die Deaktivierung muss beim nächsten Einschalten oder der Aktivierung des akustischen Sondersignals zurückgesetzt werden.

2.5.1.1.5 Frontblitzer

An der vorderen Stoßstange sind Frontblitzleuchten in sehr schmaler Bauform und seitlicher Lichtaustrittsöffnung (z. B. Hänsch Typ Sputnik Hybrid oder vergleichbar) betriebsbereit zu verbauen. 2.5.1.1.6 Heckblitzer / Heckabsicherung An bzw. in der Heckklappe sind blaue Blitzleuchten zur Heckabsicherung bei geöffneter Heckklappe in sehr schmaler Bauform (z. B. Standby L54 oder vergleichbar) betriebsbereit zu verbauen. Diese dürfen nur sichtbar sein, wenn die Heckklappe geöffnet ist.

2.5.1.2 Sondersignalanlage „zivile Ausführung“

Betriebsfertige Montag von zwei Magnethaftenden (1x vorne links und 1x hinten rechts) Doppelblitzkennleuchten (z. B. Hänsch Movia SL LED oder vergleichbar) sowie verdeckter Frontblitzer hinter dem Kühlergrill (z. B. Standby L54 geraucht oder vergleichbar). Tonfolgeverstärker und Druckkammerlautsprecher sind Analog der uniformierten Fahrzeuge auszuführen (siehe hierzu Punkt 2.5.1). Der Tonfolgeverstärker ist so einzubauen, dass er bei einem Defekt schnell und mit möglichst geringem Aufwand ausgetauscht werden kann.

2.5.1.2.1 Lieferung und Einbau von Einbaubuchsen

Zum Einstecken der Doppelblitzkennleuchten werden zwei Einbaubuchsen (grundsätzlich links in Höhe A- oder B-Säule, D-Säule rechts) benötigt (z. B. Lemosa-Buchse oder identisch wegen Kompatibilität). Die Einbaubuchsen dürfen nur dann Strom führen, wenn die Doppelblitzleuchten eingeschaltet und in Betrieb sind. Es ist darauf zu achten, dass in jeder Sitzstellung die Buchsen zugänglich sind. Eine genaue Positionierung wird in einer Ausbaubesprechung festgelegt. Die Buchsen sind gegen herausreißen zu sichern (z. B. mit einem Halteblech oder Sicherungsseil).

2.5.1.2.2 Aufnahmeteller für Doppelblitzkennleuchten im Innenraum

Für die Doppelblitzkennleuchten (vorne und hinten) müssen Aufnahmen angefertigt werden. Diese dienen einer sicheren Aufbewahrung der Doppelblitzkennleuchte im Innenraum. Der genaue Verbauort wird bei der Ausbaubesprechung festgelegt.

2.5.1.2.3 Schaltung der Sondersignalanlage

Folgende Funktionalitäten müssen gewährleistet sein: Das Einsatzhorn darf nur funktionieren, wenn alle Kennleuchten in Betrieb sind. Fällt eine Kennleuchte aus, muss das Einsatzhorn verstummen, jedoch müssen die zweite und/oder dritte Kennleuchte weiterhin funktionsfähig sein. Änderungen im Sondersignalverstärker dürfen hierzu nicht vorgenommen werden, nur außerhalb des Verstärkers.

2.5.1.2.4 Schalter für Sondersignalanlage

Es ist ein Schalter in Snap-in-Technik, Ausführung „Ein-Aus-Ein-2polig“, Maße 22 x 30 mm, Nr. 1839, einzubauen (z. B. Marquardt, s. Conrad-Katalog, Artikel-Nr. 700258-33, oder gleichwertig) Die genaue Einbauposition wird in einer Ausbaubesprechung festgelegt.

2.5.1.2.5 Funktions-Kontroll-LED für Doppelblitzkennleuchten

Bei eingeschalteter Sondersignalanlage ist die Funktion der Doppelblitzkennleuchte durch eine (bzw. zwei) blaue LED im Sichtbereich des Fahrers anzuzeigen. Nach Möglichkeit sind hier kleine transparente LED zu wählen. Die LED soll ohne Fassung verbaut werden und darf nicht über die Blende in der sie verbaut ist hinausragen. Die genaue Einbauposition wird in einer Ausbaubesprechung festgelegt.

2.5.1.2.6 Hupeneintastung

Bei in „Stellung 1“ befindlichem Alarmschalter (Doppelblitzkennleuchten sind eingeschaltet) muss beim Betätigen der Original-Hupentaste (bei eingeschalteter Zündung) das Einsatzhorn für zwei Tonfolgen aktiviert werden.

2.6 Sprechfunkanlagen

2.6.1 Allgemeine Beschreibung

Der Auftraggeber stellt für eine einzubauende Sprechfunkanlage folgende Komponenten bei:
• S/E-Geräte Motorola MTM 800 FuG ET
• Bediengerät (Handapparat für uniformierte Fzg., Bedienteil für ziviles Fzg.)
• Freisprechmikrofon
• Externe BOS-Sicherheitskartenlesegerät
• Programmierkabel
• Zubehörsatz digital (enthält Gerätehalterungen, Kabel, etc.)

Das zur Herstellung von mechanischen Vorrichtungen und elektrischen Anschlüssen erforderliche Montagezubehör und -material ist durch den Auftragnehmer zu beschaffen. Der Einbau der Funkgeräte ist gerätespezifisch durch den Hersteller und die Anforderungen der Autorisierten Stelle Hessen vorgegeben. Das Sende-/Empfangsgerät ist abgesetzt zu verbauen. Die erforderlichen Bediengeräte sind im vorderen Bereich sowie am hinteren Arbeitsplatz zu montieren. Zu verbinden sind die Funkgeräte mit den beigestellten speziellen Steuerkabeln. (Technischer Hinweis: Der Sprechfunkverkehr wird alternativ im Trunk-Mode bzw. Direct[1]Mode durchgeführt. Die Funkanlagen werden im Tetra-BOS-Bereich betrieben.) Die genauen Einbauorte werden in einer Ausbaubesprechung festgelegt. Alle Umverpackungen der beigestellten Funkgeräte sind in das jeweilige Fahrzeug einzulegen.

2.6.2 Stromversorgung Funk

Die Stromversorgung für die Funkanlagen ist direkt an der Spannungsquelle abzugreifen. In die Stromleitung ist, kurz hinter dem Polschuh, eine passend dimensionierte Sicherung einzubinden. Die Querschnitte der strombelasteten Leitungen sollen mindestens 2,5 mm2 betragen. Die Leitungen sollen sich (einschlägige Normen) farblich unterscheiden und in einem Verdrahtungsplan näher bezeichnet werden. Auf das fahrzeugeigene Bus-/Kabelsystem darf nur unter Beachtung der Vorgaben und Vorschriften des Fahrzeugherstellers zugegriffen werden. Hierbei muss die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs gewährleistet bleiben.

2.6.3 Radiostummschaltung

Bei Betätigung des Sendetasters für die Freisprechfunktion muss die Radiostummschaltung wirksam werden. Es dürfen (auch ohne Zündung und/oder ausgeschaltetem Radio) keinerlei optische und extern hörbare Auswirkungen auftreten, wie z. B. selbsttätiges Einschalten des Displays vom Navigationsgerät oder Autoradio.

2.6.4 Funkhauptschalter/Zeitverzögerungsrelais

Für das Ein- und Ausschalten der Funkgeräte ist jeweils ein Funkhauptschalter vorzusehen. Der Schalter muss ein zwingend notwendiges kontrolliertes Herunterfahren der Geräte gewährleisten. Dies ist mit einem geeigneten Zeitrelais zu realisieren (z. B. Zeitrelais, abfallverzögert mit Spannungswächter, Carsig GmbH, Rottweil, Artikel-Nr. MFR. 100.027.01, oder gleichwertig).

2.6.5 Programmiersteckdosen

Für das Funkgerät ist eine Programmiersteckdose USB-B mit Abdeckung (z. B. Neutrik NAUSB-W oder vergleichbar) vorzusehen. Die Anschlusskabel werden beigestellt.

2.6.6 Freisprechanlage

Funk Für das Funkgerät ist im Fahrer- und Beifahrerbereich ein Freisprechmikrofon vorzusehen.

2.6.7 Sendetaster

Zwei gut erreichbare Sendetaster (halbrund, keine Folientaster) sind im Fahrer- und Beifahrer[1]bereich zu montieren – bei Platzmangel auch an den Vordersitzen möglich.

2.6.8 Funklautsprecher und Lautstärkeregler Im Fahrzeug sind vorne (2) und hinten (1) Funklautsprecher (Radio- oder andere Lautsprecherausführungen) einzubauen. Bevorzugte Position ist vorne in der B-Säule links und rechts. Lässt sich ein Einbau in die Türen nicht vermeiden, so ist eine entsprechende Kapselung und Schalldämmung nach außen zwingend erforderlich.

2.6.9 Entstörfilter mit Spannungspuffer

Für das Funkgerät ist ein Entstörfilter mit Spannungspuffer vorzusehen (z. B. BT 36599 oder gleichwertig).

2.6.10 Antennenanlage Funk (Tetra + GPS)

Auf dem Fahrzeugdach ist eine Tetra und GPS Antenne (z. B. Antennentechnik Bad Blankenburg, ABB 3771.0x oder vergleichbar) zu montieren und mit dem S/E Gerät zu verbinden. Ggfls. kann die Tetra Funktion in die Dachantenne (Punkt 2.9.2) integriert werden. GPS-Splitter sind nicht zulässig. Für die Tetra Antenne ist ein Messprotokoll (SWR) zu erstellen.

2.6.11 Koaxialkabel für Sprechfunkgeräte

Für den Anschluss der Antennen sind hochflexible, dämpfungsarme und geschirmte Koaxialkabel zu verwenden. Die Koaxialkabel sind weiterhin so zu wählen, dass diese im verwendeten Frequenzbereich (380 – 410 MHz) eine möglichst geringe Durchgangs-Dämpfung (< 22 dB/100 m) und eine Schirmdämpfung (>70 dB bei 400 MHz) besitzen. Bei der Verlegung der Koaxialkabel ist darauf zu achten, dass die Kabel nicht unzulässig geknickt werden und maximal zulässige Biegeradien beachtet werden.

2.7. Energieversorgung

2.7.1 Zusatzbatterie

Sofern erforderlich, ist aufgrund der erhöhten Energiebedarfes beim Betrieb der Sprechfunkgeräte und anderer Verbraucher eine zweite Batterie (AGM oder LiFePO) zu liefern und einzubauen. Die Kapazität richtet sich u. a. nach der Leistungsbilanz und den gegebenen Platzverhältnissen im Fahrzeug. Alternativ sind aus Platzgründen auch parallel geschaltete Batterien zu verwenden. Die Stromversorgung der Funk- und Sondersignalanlage erfolgt (unmittelbar an der Batterie abgesichert) direkt aus der Zusatzbatterie über den Hauptschalter und über die Entstörfilter. Der Hauptschalter soll nicht über das fahrzeugeigene BUS-System geschaltet werden, sondern soll völlig unabhängig von diesem installiert werden. Verfügt das Fahrzeug über ein intelligentes Batterielademanagement, ist zu gewährleisten, dass die Zusatzbatterie mit einer konstanten Spannung geladen wird, um einen Schaden an der Batterie durch eine ungünstige Ladebilanz (Überladen) zu vermeiden. Dies kann z. B. durch den Verbau eines DC/DC Wandlers realisiert werden.

2.7.2 Tiefentladeschutz (TES)

Um eine Tiefentladung der Zusatzbatterie zu verhindern, ist ein externer Tiefentladeschutz (TES) für die zweite Batterie einzubauen (z. B. LEAB, BW 801 oder gleichwertig) – keinesfalls eine Überwachung über das fahrzeugeigene Bussystem (Steuergerät). Einstellwerte: Uein = 12,8 V, Uaus = 11,5 V, Uwarn = 11,8 V mit roter Warn-LED. Ggf. sind die Werte in einer Ausbaubesprechung individuell festzulegen. Es sollte nur die rote LED angeschlossen werden, da bei Anschluss der anderen LED die Entladung der Batterie während langer Standzeiten zu hoch ist. Die rote Warn-LED ist grundsätzlich in der Mittelkonsole zu platzieren. Die Sondersignalanlage soll nicht über den Tiefentladeschutz (TES) geschaltet werden.

2.7.3 Zusätzliche 12 V-Steckdose

Im Fahrzeug sind zwei abgesicherte große 12 V-Steckdosen zu montieren (Kl. 30, Dauerplus mit 20 A abgesichert, Powerdelivery). Die genaue Einbauposition wird in einer Ausbaubesprechung festgelegt.

2.7.4 USB-Steckdosen

Im Fahrzeug sind insgesamt fünf USB-A / USB-C Steckdosen zu verbauen. Die USB-C Steckdosen sind als Power Delivery (max. 100 Watt) auszuführen. Die genaue Einbauposition wird in einer Ausbaubesprechung festgelegt.

2.8. Innenausbau

2.8.1 Sitzplätze Fond

‘Im Fahrgastraum sind zwei fahrtzugelassene Einzelsitze, links und rechts Armlehnen, verstellbar in der Neigung (z. B. Fa. Schnierle, Volkswagen oder vergleichbar) zu verbauen. Sofern realisierbar sind in Rückenteil Aussparungen für Handfesseln vorzusehen. Zwischen den Sitzen ist ein Ablagetisch einzubringen. Die Montage kann individuell über ein Schienensystem im Fußboden erfolgen. Die genauen Einbaupositionen sowie Ausgestaltung werden in einer Ausbaubesprechung festgelegt.

2.8.2 Beleuchtung

Über den Arbeitsplätzen sind zwei LED Einbaulampen mit dimmbaren Schaltern einzubauen. Die Lampen müssen von Weiß auf Rot umschaltbar sein (z. B. EDSC PLE oder vergleichbar). Die genauen Einbaupositionen werden in einer Ausbaubesprechung festgelegt.

2.8.3 Tablet-Halterung

Im Fahrzeug ist mittels verstellbarer Kugelkopfhalterung eine Tablet-Halterung für ein iPad inklusive Schutzhülle (z. b. RAM Mount oder vergleichbar) zu verbauen. Die Positionierung ist so zu wählen, dass der Beifahrer an dem Tablet arbeiten kann. Der Verbauort ist des Weiteren so zu wählen, dass dieser sich nicht im Entfaltungsbereiches der Airbags befindet. Eine Befestigung mittels Saugnapf ist nicht zulässig.

2.8.4 iPhone-Halterung für Fahrer

Im Fahrzeug ist mittels verstellbarer Kugelkopfhalterung für den Fahrer eine Einhandbedienbare iPhone-Halterung für ein iPhone 13 bzw. SE inklusive Schutzhülle mit induktiver Ladefunktion (z. b. RAM Mount Tough-Charge x-Grip oder vergleichbar) zu verbauen. Die Positionierung ist so zu wählen, dass der Fahrer Informationen von dem Smartphone ablesen kann. Der Verbauort ist des Weiteren so zu wählen, dass dieser sich nicht im Entfaltungsbereiches der Airbags befindet. Eine Befestigung mittels Saugnapf ist nicht zulässig.

2.8.5 iPhone-Halterung für Beifahrer

Im Fahrzeug ist mittels verstellbarer Kugelkopfhalterung für den Fahrer eine Einhandbedienbare iPhone-Halterung für ein iPhone 13 bzw. SE inklusive Schutzhülle mit induktiver Ladefunktion (z. b. RAM Mount Tough-Charge x-Grip oder vergleichbar) zu verbauen. Die Positionierung ist so zu wählen, dass die Kamera des eingelegten Smartphones aus der Frontscheibe fotografieren bzw. videografieren kann. Der Verbauort ist des Weiteren so zu wählen, dass dieser sich nicht im Entfaltungsbereiches der Airbags befindet. Eine Befestigung mittels Saugnapf ist nicht zulässig. 2.8.6 Life-Hammer Im Fahrzeug ist ein Life-Hammer (Gurtschneider mit Scheibenzertrümmerer) mittels Halterung gut zugänglich für Fahrer- und Beifahrer zu montieren.

2.8.7 Halterung für Polizei-Anhaltestab

Im Fahrzeug ist eine Halterung für einen Polizei-Anhaltestab, Variante kurz, gut zugänglich für den Beifahrer zu montieren. Halterung für Polizeianhaltestab 950 NK (Kurze Ausführung, Länge 345 mm, Griffdurchmesser 34 mm, Plattendurchmesser ca. 198 mm) im Bereich des Beifahrers.
(Lieferanten des Polizeianhaltestab:
• Zeichentechnik Rosenbaum, Am Zehnthof 52, 45307 Essen oder
• Fassbender Einsatztechnik, Wildeberger Straße 33, 51580 Reichshof)

2.9 EDV-Technik

2.9.1 5G-Router Es ist ein WLAN fähiger Dual-SIM 5G-Router mit externer Antennenanlage für die Netzverbindung und WLAN einzubauen (z. B. TDT 5G Router G3000-ELW, Teletonica RUTX50 5G oder vergleichbar). Hierfür ist auf dem Fahrzeugdach eine Antenne zu montieren.

2.9.2 Dachantenne

Es ist eine Fahrzeugantenne 4×4 MiMo 4G/5G + GPS zu verbauen (Sharkfin Antenna von Panorama Antennas oder vergleichbar).

2.10 Sonstiges

2.10.1 Verbauplätze

Wenn werksmäßige Verbauplätze für Bordwerkzeug, Verbandkasten, Warndreieck, Warnwesten, Tire-Fit, etc. aufgrund der Sondereinbauten nicht mehr zur Verfügung stehen, sind anderweitig geeignete Verbauplätze zu schaffen. Nur im Ausnahmefall ist auf besondere Aufbewahrungstaschen auf dem Kofferraumboden zurückzugreifen.

2.10.2 Folienbeklebung – uniformierte Fahrzeuge

Polizeispezifische Farbgestaltung gemäß Anlagenkatalog. (Kontrastfarbgebung: verkehrsblau RAL 5017)
• „Bauchbinde“ mit Folie, verkehrsblau (z. B. 3M oder gleichwertig), an den Fahrzeugseiten und am Heck.
• Oben und unten umlaufend, auf der Folie, weiße, retroreflektierende, unterbrochene Signalstreifen (Gaps).
• Zusätzliche Folie auf der Motorhaube.
• Je ein Schriftzug „POLIZEI“, silberfarben, retroreflektierend, auf der blauen „Bauchbinde“ seitlich rechts/links, Schrifthöhe 150 mm.
• Schriftzug „POLIZEI“, silberfarben, retroreflektierend, auf der Heckklappe, Schrifthöhe nach vorhandenem Platzangebot.
• Schriftzug „POLIZEI“, silberfarben, retroreflektierend, auf der blauen Folie der Motorhaube, Schrifthöhe 150 mm.
• Allseitig Warnelemente, gelb, retroreflektierend (z. B. Oralite VC612 neongelb oder gleichwertig).
• Heckseitige Beklebung im „Chevron-Design“ (VESBA 2.0-Beklebung nach … Vorgabe)
• Je ein Schriftzug „Notruf 110“, silberfarben (z. B. Scotchlite-Folie 3290 oder gleichwertig), auf der blauen „Bauchbinde“ seitlich rechts/links und am Heck.
• Alle Folien müssen einfach und rückstandslos zu entfernen sein.
• Anbringen eines durch den Auftraggeber beizustellenden Polizeisterns.
• Endabstimmung erfolgt in einer Ausbaubesprechung.
• Die Farbechtheit ist für die Dauer von 5 Jahren zu gewährleisten.

2.10.3 Splitterschutzfolie

Alle Scheiben sind innen und außen mit einer durchwurfhemmenden Splitterschutzfolie (EN 356, Klasse P2A) zu versehen – ausgenommen ist die Frontscheibe (hier nur innen).

2.10.4 Heckregal

Im Fahrzeugheck ist ein Regalsystem zur Unterbringung der persönlichen Ausrüstung der Fahrzeugbesatzung sowie der Führungs- und Einsatzmittel einzubauen (z. B. aus Aluminium Maschinenbauprofilen).

Beispielhafte Aufteilung des Laderaumsystems:
• Ablagefach mit Antirutschboden mit Antirutschboden und Gurtsicherung
 o Staufach mit Antirutschboden für z. B. zwei Einsatzhelme (auch von innen erreichbar)
• Schublade zur Unterbringung von einer Mitteldistanzwaffe (ca. Maße BxTxH: 1000x650x200 mm)
 o Die Schublade muss gegen unbefugte Entnahme besonders gesichert sein, u. a. durch einen Schlossriegel nach DIN EN 18104-1 (z. B. Abus PR 2700 oder vergleichbar).
 o Die Schublade ist so auszukleiden (z. B. durch ein Schaumstoffinlay), dass eine Mitteldistanzwaffe sicher gelagert werden können.
• Schublade mit Antirutschmatte für z. B. Infektionsvorsorgebox, Warnleuchtensystem, Atemalkoholtestgerät, Tierchiplesegerät, Schallpegelmessgerät, Handweitleuchten
• Schublade mit Antirutschmatte für z. B. Parkkralle, Laserpistole (Riegl-FG21)
• Senkrechte Lagermöglichkeit für vier Klappwarnbaken (Fa. Horizont) Eine Beispielhafte Darstellung der Aufteilung sowie eine Beladungsliste ist dem Anlagenkatalog (Anlage …) zu entnehmen. Die Beladungsgegenstände werden dem Auftragnehmer zwecks Anpassung des Laderaumsystems zur Verfügung gestellt.

2.10.5 Digitaler Innenspiegel

Es ist ein digitaler Innenspiegel zu verbauen. Während der Fahrt ist der rückwärtige Fahrzeugbereich als Bildausschnitt darzustellen. Der rückwärtige Bereich ist auf dem gesamten Innenspiegel zu visualisieren (z. B. Fa. Gentex oder vergleichbar).

2.10.6 Klappwarnbaken rot/weiße inkl. gelber LED-Blitzleuchte

Pro Fahrzeug sind vier rot/weiße Klappwarnbaken inkl. gelber LED-Blitzleuchte, BAST[1]zugelassen, (z. B. FlashMax Syncro der Firma Horizont Group GmbH oder vergleichbar) beizulegen und im Heckregal entsprechen unterzubringen.

2.10.7 Wärmebildkamera inkl. Stativ für Dachmontage

Im Fahrzeug ist eine Wärmebildkamera (Liemke Keiler 50 Pro oder vergleichbar) unterzubringen. Zudem ist ein Stativ zum kurzzeitigen Betrieb auf dem Fahrzeugdach (Xspector T-Crow XR-II oder vergleichbar) unterzubringen. Die im Bedarfsfall erforderliche Dachmontage erfolgt mittels zusätzlicher Halterung über die C-Schiene des Fahrzeuges oder Montagematerial von Stativ. Die Wärmebildkamera muss aus dem Fahrzeuginneren bedienbar (Schwenken/Neigen) sein. Die Übertragung findet auf Benutzereigene iPad statt.

2.10.8 Lieferung und Montage eines Feuerlöschers inkl. Halterung

Lieferung und Einbau eines geeigneten Bordfeuerlöschers (2 kg). Einbau, möglichst in einer Nische des Laderaums. Eine leichte Entnahme des Löschers muss gewährleistet sein.

2.10.9 Rückfahrkamera

Visualisierung der Aufnahmen der Rückfahrkamera über Borddisplay oder in Verbindung mit dem digitalen Innenspiegel.

2.10.10 Kaffeemaschine

Lieferung und Einbau einer für Kraftfahrzeuge geeignete Kaffeemaschine (z. B. Handpresso Handcofee Auto 21000 oder vergleichbar).

2.10.11 LED-Arbeitsscheinwerfer

Lieferung eines tragbaren LED-Arbeitsscheinwerfer mit Handgriff und Magnetfuß inkl. ausfahrbarem oder klappbarem Stativ und Akku (z. B. Rosenbauer RLS200 oder Peli Rals 9490 LED oder vergleichbar). Im Heckregal eine geeignete Verstaumöglichkeit inklusive Lademöglichkeit zu schaffen. Die Lichtstärke muss mindestens 700 Lumen (effektiv) betragen.

2.11 Optionen

2.11.1 Projektionstechnologie

Lieferung und Einbau einer Projektionstechnologie (z. B. Hella Visiotech oder vergleichbar).

2.11.2 Fußboden

Sofern erforderlich ist im Fahrzeug ein Fußboden mit geeigneten Schienen (z. B. Airline Schienen oder vergleichbar) zur Befestigung von zwei Einzelsitzen und einem Arbeitstisch (siehe Punkt 2.8.1) einzulassen. Der Boden muss folgenden Eigenschaften besitzen: Antistatisch, rutschfest (R10), leichte Reinigung und Schutz gegen aggressive Flüssigkeiten. Der Boden ist an den Rändern mit Silikon abzudichten. Im Einstiegsbereich ist zum Schutz eine rutschhemmende Einstiegsverkleidung (z. B. Winkelblech) zu montieren. Die Farbe wird in einer Ausbaubesprechung festgelegt.

3 Besondere Vertragsdurchführungsregelungen (Vorschlag)

3.1 Liefertermine

3.1.1 Mindestabnahmemenge (… uniformierte und … zivile Kfz)

Nach Zuschlagserteilung sind die Fahrzeuge inklusive polizeispezifischem Ausbau durch den Auftragnehmer spätestens nach 9 Monaten zu liefern.

3.2 Einbauvorschriften / handwerkliche Grundsätze

Der Einbau der technischen Komponenten hat nach den derzeit gültigen Vorschriften und den bestehenden handwerklichen Grundsätzen zu erfolgen. In diesem Zusammenhang ist eine saubere Verlegung, Fixierung und Beschriftung der Kabelenden sicherzustellen. Bindende Einbauvorschriften der Fahrzeughersteller sind einzuhalten.

3.3 Rückbau der Technik

Die Fahrzeuge der … Polizei werden nach einer gewissen Laufzeit ausgesondert und veräußert. Für die Erzielung eines hohen Verkaufserlöses nach Ablauf der Haltedauer ist die leichte Rückrüstbarkeit mit dem Ziel, den serienmäßigen Zustand möglichst unversehrt wiederherzustellen, ein wertbeeinflussender Faktor. Folglich sind die Rückrüstkosten möglichst gering zu halten. Die konzeptionelle Entwicklung des Fahrzeugausbaus muss dem Rechnung tragen. Durch den Auftragnehmer ist ein Rückrüstleitfaden zu erstellen.

3.4 Unfallverhütungsvorschriften

Die zusätzlichen Bedienelemente müssen so im Fahrzeuginneren so eingebaut werden, dass sie aus der normalen Sitzhaltung des Anwenders heraus bedient werden können. Dabei ist die aktive und passive Sicherheit uneingeschränkt aufrechtzuerhalten. Die einschlägigen Arbeitsplatzrichtlinien, -verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sind zu berücksichtigen bzw. einzuhalten. Das Sichtfeld des Fahrers darf nicht durch die Zusatzeinbauten eingeschränkt werden.

3.5 Ausbaubesprechung / Protokoll / Leistungsänderungen

Der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren unmittelbar nach der Erteilung des Zuschlags einen zeitnahen Termin für eine Ausbaubesprechung. In dieser sind die genauen Einbauorte von Funktechnik, Zusatztechnik, Zubehör und allen Bedienelementen festzulegen. Gleichzeitig ist ein voraussichtlicher Fertigstellungstermin zu verabreden. Der Auftraggeber fertigt hierüber ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll (siehe Anlage …), wovon der Auftragnehmer eine Kopie erhält. Der Auftragnehmer kann ein eigenes Protokoll fertigen, welches dem Protokoll des Auftraggebers angefügt wird. Der Auftraggeber kann nachträglich vom Auftragnehmer ein Abweichen vom Protokoll verlangen. Leistungsänderungen sind schriftlich festzuhalten und von beiden Parteien zu unterzeichnen. Bei zu erwartenden Mehr- oder Minderkosten kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer ein Angebot verlangen. Der Auftragnehmer kann gegenüber dem Auftraggeber ein nach seiner Auffassung als sachgerecht erachtetes Abweichen von technischen Vertragsbestandteilen oder dem aktuellen Protokoll beantragen. Der Auftraggeber entscheidet, ob er den Antrag annimmt oder ablehnt. Antrag und Entscheidung bedürfen der Schriftform. Vertreter anderer Polizeidienststellen sind zur Genehmigung von Leistungsänderungen nicht befugt. Diese sind ggf. vom Auftragnehmer an die autorisierte Fachstelle des Auftraggebers zu verweisen.

3.6 Fertigungsüberwachung / Projektbegleitung / Güteprüfung

Beauftragte des Auftraggebers dürfen sich jederzeit nach vorheriger Anmeldung während der Geschäftszeiten in allen Werkstätten, Produktions- und Lagerräumen des Auftraggebers oder eines Nachunternehmers vom Einhalten der technischen und technisch-organisatorischen Anforderungen überzeugen und ggf. Proben nehmen, um diese mit den technischen Lieferbedingungen abzugleichen. Ihnen sind auf Wunsch erforderliche Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für ein Aufsuchen der vorgenannten Örtlichkeiten, um sich einen Überblick über den Fortschritt der Arbeiten zu verschaffen. Der Auftraggeber oder dessen Beauftragte haben keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.

3.7 Fahrzeugabnahme / Abnahmeprotokoll

Der Auftragnehmer stellt im Rahmen der Forderungen nach dieser Leistungsbeschreibung ein voll funktionsfähiges, den geltenden anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Kraftfahrzeug zur Endabnahme bereit. Die Endabnahme soll vor der Auslieferung, grundsätzlich am Firmensitz des Auftragnehmers erfolgen – auch um diesem ggf. eine zügige Mängelbeseitigung an Ort und Stelle zu ermöglichen – ansonsten an einem anderen mit dem Auftragnehmer zu vereinbarenden Ort in Deutschland. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Bereitschaft zur Endabnahme 14 Tage vor der geplanten Auslieferung anzuzeigen. Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, im Rahmen der Prüfung der Funktionsfähigkeit des Kraftfahrzeugs entsprechende Tests zur Betriebsüberprüfung durchzuführen. Die Beauftragten des Auftraggebers sind bei ihrer Arbeit durch den Auftragnehmer zu unterstützen. In dieser Zeit hat der Auftragnehmer einen kompetenten Mitarbeiter und ggf. zusätzlich einen deutschsprachigen Dolmetscher als ständigen Ansprechpartner abzustellen. Der Auftraggeber erstellt über die Endabnahme ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll. Wird die Fahrzeugabnahme wegen festgestellter Mängel verweigert, so gilt die Leistung als vom Auftragnehmer nicht erbracht. Die Endabnahme hat in einer geschlossenen und angemessen beheizten Halle zu erfolgen.

3.8 Fahrzeugtransport / Auslieferung

Der Auftragnehmer hat die beim Fahrzeughersteller übernommenen Grundfahrzeuge auf seine Kosten mit einem Autotransporter oder ähnlichem zu seiner oder zur Werkstätte eines Nachunternehmers zu transportieren. Dies gilt auch für den Transport der vom Auftraggeber abgenommenen Kraftfahrzeuge an den vom Auftraggeber noch festzulegende Lieferort innerhalb von Hessen. In dem dazwischenliegenden Zeitraum (Ausbauphase) dürfen die Kraftfahrzeuge nur zu Rangier- und Testzwecken bewegt werden. Die Haftung (z. B. für Transportschäden, Verlust, etc.) erfolgt durch den Auftragnehmer bis zum Gefahrenübergang (Übernahme der Fahrzeuge an den Anlieferorten; unterschriebener Frachtbrief). Eventuell entstandene Transportschäden werden dem Auftragnehmer mitgeteilt, welcher im Einvernehmen mit dem Auftraggeber eine Instandsetzung in die Wege leitet.

3.9 Bescheinigungen / Nachweise Jedem Kraftfahrzeug sind folgende Unterlagen beizulegen:
• Zulassungsbescheinigung Teil II
• EG-Übereinstimmungsbescheinigung
• Gutachten nach § 21 StVZO für die Erteilung einer Betriebserlaubnis
• Nachweis der EMV von Kraftfahrzeugen und polizeiliche Ausstattung
• Bedienungsanleitung Serienfahrzeug in deutscher Sprache
• Zusatzbedienungsanleitung in deutscher Sprache für die polizeiliche Sonderausstattung in schriftlicher und digitaler Form
• Service- und Wartungsheft in deutscher Sprache
• Schaltplan (inkl. Einbauorte der Komponenten) und Beschreibung der Kabelverlegung zu den Sondereinbauten in schriftlicher und digitaler Form
• Leitfaden zur Rückrüstung der polizeispezifischen Umfänge
• Stückliste der verbauten Sonderausstattungen mit den Original-Artikelnummern der Hersteller in schriftlicher und digitaler Form
• Garantienachweis gegen „Durchrosten“
• Ggf. weitere Garantienachweise des Auftragnehmers

3.10 Gutachten / Prüfungen

3.10.1 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge Für den Fall, dass für die Kraftfahrzeuge ein Antrag auf Erteilung einer “Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge” zu stellen ist, hat der Auftragnehmer das nach § 21 StVZO erforderliche Gutachten erstellen zu lassen. Die erforderlichen zusätzlichen Eintragungen in die Zulassungsbescheinigung Teil II hat der Auftragnehmer vornehmen zu lassen. Die Kraftfahrzeuge sind zulassungsfähig zu übergeben. Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

3.10.2 Prüfung nach DGUV 70 „Fahrzeuge“ Bei jedem Kraftfahrzeug ist eine UVV Prüfung nach DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ (alt BGV D29) durchzuführen. Eine Prüfplakette ist im Fahrerraum an geeigneter Stelle anzubringen.

3.10.3 Prüfung nach DGUV 3 Alle 230 V-Komponenten sind nach DGUV Vorschrift 3“ (alt BGV A3) zu prüfen. Die Prüfergebnisse sind zu protokollieren und das Prüfprotokoll bei der Abnahme zu übergeben. Eine Errichter-Bescheinigung ist nicht ausreichend. Eine Prüfplakette ist im Fahrzeug an geeigneter Stelle anzubringen.

3.11 Montage-Dokumentation / Kurzanleitung

Bei der Abnahme ist den Beauftragten des Auftraggebers eine deutschsprachige Montage[1]Dokumentation in schriftlicher (2-fach) und digitaler Form mit folgenden Informationen zu übergeben:
• Einbauvorschriften der Fahrzeughersteller
• Schaltplan • Elektrische Leistungsbilanz
• Beschreibung der Einbauposition von Geräten mit Lichtbildern und Kabelführung etc.
• Nachweis der [e]–Kennzeichnung für zusätzlich eingebaute Komponenten
• Nachweis von ersatzweise durchgeführten Messungen in rechtlich prüfbarer Form
• Stückliste mit den Original-Artikelnummern der Hersteller.

Für jedes Fahrzeug ist zur leichteren Bedienung der Sprechfunk- und Sondersignalanlage eine bebilderte Kurzanleitung zu erstellen (laminiert, in DIN A5).

3.12 Rechnungsstellung

Die Zahlung ist anhand des eRechnungsverfahrens durchzuführen. Rechnungsanschrift des Auftraggebers: … Alle Rechnungen sind nur noch in elektronischer Form an folgende E-Mail: … zu senden. Bei Versendung an das o.a. Mail Postfach bitte immer nur ein pdf.-Dokument (1 Rechnung) an die E-Mail hängen. Mehrere Anhänge können nicht bearbeitet werden.

Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten:
• genaue Artikelbezeichnung
• Liefermenge
• SAP-Bestellnummer …

3.13 Abschlagszahlungen

Abschlagszahlungen können für gekaufte Grundfahrzeuge unter Vorlage der jeweiligen Rechnung und des Kraftfahrzeugbriefes (Verschaffung von Eigentum) gewährt werden.

3.14 Sachmängelhaftung

Der Auftragnehmer gewährt die gesetzliche Sachmängelhaftung für die Kraftfahrzeuge, die eingebauten Anlagen und das Zubehör inkl. der Verdrahtung für zwei Jahre. Explizit ausgenommen sind die durch den Auftraggeber beigestellten Komponenten. Die Gewährleistungsfrist beginnt erst mit der Zulassung eines abgenommenen Kraftfahrzeugs durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel (z. B. Fehler in der Elektrik, defekte Teile) im Rahmen der Nacherfüllung umgehend zu beseitigen bzw. auszutauschen. Kann die Reparatur aus nachvollziehbaren Gründen nicht beim Auftraggeber erfolgen, so hat der Auftragnehmer das Kraftfahrzeug mit einem Autotransporter oder ähnlichem in seine Firma und wieder zurück zu transportieren. Die Kraftfahrzeuge dürfen nur zu Rangier- und Testzwecken bewegt werden. Kosten gehen ausnahmslos zu Lasten des Auftragnehmers. Die Inanspruchnahme von über die Nacherfüllung hinausgehender Verbraucherrechten des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt. Die Haftung (z. B. für Transportschäden, Verlust, etc.) erfolgt auch hier durch den Auftragnehmer mit Gefahrenübergang (Übergabe bzw. Übernahme der Fahrzeuge an den Abholungsorten bzw. Anlieferorten; unterschriebener Frachtbrief). Eventuell entstandene Transportschäden werden dem Auftragnehmer mitgeteilt, welcher im Einvernehmen mit dem Auftraggeber eine Instandsetzung in die Wege leitet.