Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
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Verfassungsbeschwerde
des
Dr. jur. Thomas Ax
in Bezug auf die aktuellen Äußerungen des
Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Stephan Harbarth.
Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts hat angesichts wachsender Kritik an der deutschen Corona-Politik um Verständnis für die Verantwortlichen geworben.
Er habe der „Funke Mediengruppe“ gesagt, alle freiheitlichen Gesellschaften hätten in der Pandemie mit kolossalen Herausforderungen zu kämpfen, in der jeder Fehler natürlich einer zu viel sei.
Wenn man aber unter Zeitdruck und Unsicherheit entscheiden müsse, bestehe immer die Gefahr von Fehlern.
Gleichzeitig solle man nicht ausblenden, dass die Verantwortlichen ihre Entscheidungen mit dem Kenntnisstand von heute treffen müssten, die Bewertung dann aber oft einige Wochen später auf Grundlage eines ganz anderen Wissensstandes erfolge.
Der Verfassungsgerichts-Präsident habe sich auch hinter die umstrittenen Videokonferenzen der Regierungschefs von Bund und Ländern gestellt.
Da die Zuständigkeiten im Föderalismus aufgeteilt seien, führe „bei lebensnaher Betrachtung kein Weg an einem Koordinierungsgremium vorbei“.
Gleichwohl dürften dadurch „die Befugnisse der Parlamente nicht verkürzt werden“.
Es sind
festzustellen Verstöße gegen die Verhaltensleitlinien für Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts:
Danach gilt:
Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts erklären, sich in ihrem Verhalten während und nach dem Ende ihrer Amtszeit von den nachfolgenden Grundsätzen leiten zu lassen, die sich aus der besonderen Funktion des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan des Bundes ergeben.
Es gehört nicht zu den Aufgaben des Gerichts, tagespolitische Versäumnisse einseitig zu bewerten und zu entschuldigen. Herr Harbath verletzt mit seinen Äußerungen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Integrität seiner Person und des Gerichts. Die Art der Äußerung und das Format ist mit den Aufgaben, dem Ansehen des Gerichts und der Würde des Amtes nicht vereinbar.