Ax Vergaberecht

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VergabePrax - Von der Redaktion

Das Vergaberecht ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet. Es verändert sich fast täglich. Oberschwellenvergaben und Unterschwellenvergaben, VgV und VOB und UVgO… und dann auch noch die aktuellen Gesetzesänderungen… Kaum ein anderes Rechtsgebiet entwickelt sich so dynamisch und ist so komplex wie das Vergaberecht. Umso wichtiger ist es für alle VergabepraktikerInnen, ihr Wissen immer wieder aufzufrischen und up to date zu halten. Wir bringen Ihre vergaberechtlichen Kenntnisse auf den neuesten Stand und machen Sie so fit für Ihre aktuell anstehenden Auftragsvergaben! Behalten Sie mit uns den Überblick, um Beschaffungsverfahren erfolgreich und rechtssicher durchführen zu können. Unsere Beiträge gehen gezielt auf die Bedürfnisse unserer LeserInnen ein. Aktuelle Rechtsprechung und Praxisprobleme werden in jedem Heft thematisiert. Das aktuelle Heft 12 ist wieder besonders praxisorientiert ausgerichtet und wendet sich ausdrücklich auch an LeserInnen ohne juristische Ausbildung.

Und nun endlich Weihnachten!

Alle Jahre wieder – wenn ein Auftraggeber beispielsweise im Jahr 2021 am 23. Dezember kurz vor 18 Uhr eine Vorabinformation versendet hat, konnte die Frist, innerhalb derer unterlegene Bieter (erstens) die Zuschlagserteilung an einen Dritten rügen mussten, dann (zweitens) einen Nachprüfungsantrag erstellen mussten und dieser (drittens) von der Vergabekammer übermittelt werden muss (§ 169 Abs. 1 Satz 1 GWB) auf vier Werktage verkürzt werden.
Im Beschluss vom 5. November 2014 (VII Verg 20/14) hatte das OLG Düsseldorf einen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem der Auftraggeber am Donnerstag vor Karfreitag (Gründonnerstag) am späten Nachmittag die Vorabinformation versandt hatte. Ähnlich der Beschluss vom 5. Oktober 2016 (VII-Verg 24/16). Auch hier ging es wieder um Ostern und die Vergabestelle hatte die Vorabinformation so versendet, dass dem unterlegenen Bieter für die Überprüfung und Entschließung, ob ein Nachprüfungsantrag eingereicht werden soll, sowie für die Abfassung des Nachprüfungsantrags anstelle von zehn Tagen faktisch nur vier Tage verblieben sind. Die Vergabekammer Südbayern hatte nun in einem Beschluss vom 4. August 2022 (3194.Z3-3_01-22-1) über einen Sachverhalt zu befinden, in dem der Auftraggeber die Mitteilung nach § 134 GWB am Nachmittag des 23.12.2021 versendet und den Zuschlagstermin auf Montag, den 03.01.2022 gelegt hatte. Das OLG München sieht jedenfalls bei fünf Werktagen keine unzulässige Fristverkürzung (Beschluss vom 30.11.2015, Verg 07/15). Gänzlich anders sieht das das OLG Rostock im Beschluss vom 7. November 2018 (17 Verg 2/18). Die Rechtsprechung ist nicht ganz einheitlich. Reichen 4,5 Werktage aus oder müssen es doch 5 Werktage sein? Im Zweifel ja!

Machen Sie sich doch nicht unnötig Streß!

Ein frohes und friedliches Weihnachtsfest sowie Gesundheit und Erfolg im neuen Jahr!
Ihre Redaktion

VORSPRUNG durch Knowhow aus der PRAXIS für die PRAXIS

VergabePrax mit Beiträgen zum aktuellen Vergaberecht