Ax Vergaberecht

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VergMan ® - Ausschreibungshilfe Ausschreibung VOB/A NW (2)

Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Xxx zur Verhinderung illegaler Beschäftigung und Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen für die Vergabe von Bauleistungen (ZVB-ViB-VOB)

Verhinderung illegaler Beschäftigung

1. Pflichten zur Verhinderung illegaler Beschäftigung
Der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Vertragsausführung die nachfolgenden Regelungen eingehalten werden:

1.1. Rechtliche Verpflichtungen
Auf der Baustelle dürfen weder durch den Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragsnehmerin selbst noch durch
ein Nachunternehmen Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeiternehmerinnen beschäftigt werden,
a) die Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen,
b) für die die Regelung des § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz nicht eingehalten wird, d. h., dass die ihnen zustehenden Arbeitsbedingungen nicht sichergestellt sind und die hiernach erforderlichen Beiträge nicht geleistet werden,
c) die als ausländische Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff Sozialgesetzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) sind,
d) deren Einsatz als Leiharbeitnehmer beziehungsweise Leiharbeitnehmerin ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15 a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt.

1.2. Pflicht zum Mitführen des Ausweises
Der Auftragnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm beziehungsweise ihr eingesetzten Arbeitskräfte den Personalausweis oder Pass auf der Baustelle mitführen, zur Prüfung vorlegen und sich der Kontrolle des Ausweises nicht entziehen. Im Einzelfall kann mit der Stadt Xxx ein anderer entsprechender Identitätsnachweis vereinbart werden.

1.3. Pflicht zur Führung der Anwesenheitsliste
Der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin hat zu Kontrollzwecken eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Baustelle Beschäftigten vor Arbeitsaufnahme mit Name, Geburtsdatum, Adresse und täglicher Stundenzahl (insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten) einzutragen sind. Hierbei ist der in der Anlage 1 zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden. Die arbeitstäglichen Listen sind bis zum Abschluss der Baumaßnahme auf der Baustelle zur jederzeitigen Einsicht vorzuhalten. Die Stadt Xxx ist ermächtigt, diese Liste ggf. den zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung zuständigen Dienststellen (z. B. Bundesagentur für Arbeit, Ordnungsamt, Zoll u. a.) zu übergeben.

1.4. Verpflichtungen bei Ausführung durch Nachunternehmen
Der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin stellt sicher, dass die unter den Ziffern 10.2 VOB-ZVB (Zustimmung zum Nachunternehmereinsatz) und den hier oben aufgeführten Ziffern 1.1 (Rechtliche Verpflichtungen), 1.2 (Mitführen des Ausweises), 1.3 (Anwesenheitsliste) genannten Verpflichtungen auch von allen auf der Baustelle tätigen Nachunternehmen eingehalten werden. Dies gilt auch für etwaige durch das Nachunternehmen beauftragte Nachunternehmen. Sicherstellen bedeutet, dass der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin geeignete Maßnahmen ergreift, insbesondere hat er beziehungsweise sie hierzu regelmäßige Kontrollen durchzuführen. Der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin ist verpflichtet,
a) einem Nachunternehmen die in den Ziffern 10.2 VOB-ZVB (Zustimmung zum Nachunternehmereinsatz) und den hier oben aufgeführten Ziffern 1.1 (Rechtliche Verpflichtungen), 1.2 (Mitführen des Ausweises), 1.3 (Anwesenheitsliste) genannten Verpflichtungen vertraglich aufzuerlegen und
b) durch eine Verpflichtung des Nachunternehmens sicherzustellen, dass in jedem Falle der Beauftragung eines weiteren Nachunternehmens die genannten Verpflichtungen weitergegeben werden. Der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin hat gegenüber der Stadt Xxx die Einhaltung seiner beziehungsweise ihrer Sicherstellungspflichten zu dokumentieren und auf besondere Anforderung nachzuweisen.

2 Vertragsstrafen
Kommt der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin schuldhaft (vgl. Ziffer 2.4) seinen beziehungsweise ihren Verpflichtungen aus der Ziffer 10.2 VOB-ZVB (Zustimmung zum Nachunternehmereinsatz) und den zuvor aufgeführten Ziffern 1.1 (Rechtliche Verpflichtungen), 1.2 (Mitführen des Ausweises), 1.3 (Anwesenheitsliste) sowie 1.4 (Ausführung durch Nachunternehmen) nicht nach, so hat er beziehungsweise sie eine Vertragsstrafe verwirkt. Hierfür gelten die folgenden Bestimmungen:
1 Direkte Vertragsstrafe
Werden auf der Baustelle Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitsnehmerinnen angetroffen, mit deren Beschäftigungen gegen die Regelung in Ziffer 1.1 (Rechtliche Verpflichtungen) verstoßen wird, so hat der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin eine direkte Vertragsstrafe verwirkt. Sollten die Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerinnen die Anmeldung zur Sozialversicherung erst nach der Kontrolle durch die Stadt Xxx vornehmen, so gilt die Schwarzarbeit grundsätzlich als nachgewiesen. Die Stadt Xxx kann eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen für alle Pflichtverletzungen im Sinne der Ziffer 2.1, die an einem Kontrolltag festgestellt werden, bis zu einer Höhe von 0,5 vom Hundert des Nettoauftragswerts festsetzen. Die Bemessung richtet sich nach dem letzten Kontrolltag. Liegen bei der Festsetzung einer direkten Vertragsstrafe auch Verstöße nach Punkt 2.2 vor, so können sich diese nach billigem Ermessen der Stadt Xxx erhöhend auf die Vertragsstrafe auswirken. Der Verwarncharakter der Abmahnung bleibt dennoch bestehen.

2.2 Vertragsstrafe nach Abmahnungen
kommt der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin der Verpflichtung
a) dafür Sorge zu tragen, dass seine beziehungsweise ihre auf der Baustelle tätigen Beschäftigten Personalausweis oder Pass mitführen, zur Prüfung vorlegen und sich der Kontrolle des Ausweises nicht entziehen (Ziffer 1.2),
b) arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Baustelle Beschäftigten mit Name, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind (Ziffer 1.3),
c) Leistungen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Xxx auf Nachunternehmen zu übertragen (Ziffer 10.2 VOB-ZVB) nicht nach, so mahnt die Stadt Xxx den Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin bei erstmaligem und zweimaligem Verstoß zunächst schriftlich ab. Mit dem dritten Verstoß hat der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin jeweils eine Vertragsstrafe verwirkt, die für alle Pflichtverletzung im Sinne der Ziffer 2.2, die an einem Kontrolltag festgestellt werden, nach billigem Ermessen bis zu einer Höhe von 0,5 vom Hundert des Nettoauftragswerts in Bezug auf den letzten festgestellten Verstoß festgesetzt werden kann. Diese Vertragsstrafe ist auf höchstens 5.000 Euro je Kontrolltag begrenzt.

2.3 Vertragsstrafen bei Nachunternehmereinsatz
Setzt der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin einen Nachunternehmer ein und kommt es bei der Auftragsdurchführung durch den Nachunternehmer zu Verstößen im Sinne der Ziffern 2.1 und 2.2, so hat der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin bei Vorliegen eines Verschuldens im Sinne der Ziffer 2.4 eine Vertragsstrafe verwirkt. Die Stadt Xxx kann eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen für jeden Tag, an dem Verstöße gegen die Ziffer 2.3 festgestellt werden, bis zu einer Höhe von 0,5 vom Hundert des Nettoauftragswerts festsetzen.

2.4 Verschulden
Die Zahlung einer Vertragsstrafe nach den Ziffern 2.1 (sofortige Vertragsstrafe), 2.2 (Vertragsstrafe nach Abmahnungen) und 2.3 (Vertragsstrafe bei Nachunternehmereinsatz) durch den Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin setzt ein Verschulden voraus. Der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin muss es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen haben, die unter den Ziffern 10.2 VOB-ZVB (Zustimmung zum Nachunternehmereinsatz) und den hier oben aufgeführten Ziffern 1.1 (Rechtliche Verpflichtungen), 1.2 (Mitführen des Ausweises), 1.3 (Anwesenheitsliste) sowie 1.4 (Ausführung durch Nachunternehmen) aufgeführten Verpflichtungen zu erfüllen.

2.5 Maximale Höhe der Vertragsstrafe
Bei mehreren festgestellten Verstößen nach den Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 im Rahmen eines Auftrages werden die festgesetzten Vertragsstrafen insgesamt drei vom Hundert des Nettoauftragswerts in Bezug auf den letzten festgestellten Verstoß nicht überschreiten. Sollte der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin auch aus anderen Verstößen, die nicht von diesen Bestimmungen erfasst werden (Verstöße gegen die Regelungen der ZVB-TVgG und / oder der VOB-BVB), eine Vertragsstrafe verwirkt haben, werden sämtliche Vertragsstrafen nicht mehr als fünf vom Hundert des Nettoauftragswerts überschreiten.

2.6 Geltendmachung der Vertragsstrafe
Die Stadt Xxx kann die Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend machen. Darüber hinaus kann die Stadt Xxx die Vertragsstrafe nur fordern, wenn sie sich deren Geltendmachung bei der Schlusszahlung vorbehält. Die Stadt Xxx kann spätestens mit der Schlussrechnung oder der Schlusszahlung die Vertragsstrafe aufrechnen.

3. Kontrollen
Die Stadt Xxx ist berechtigt, auf der Baustelle Kontrollen über die Einhaltung der unter der Ziffer 10.2 VOB-ZVB (Zustimmung zum Nachunternehmereinsatz) und den hier oben aufgeführten Ziffern 1.1 (Rechtliche Verpflichtungen), 1.2 (Mitführen des Ausweises), 1.3 (Anwesenheitsliste) sowie 1.4 (Ausführung durch Nachunternehmen) genannten Verpflichtungen durchzuführen. Dazu gehören auch Personenkontrollen. Der verantwortliche Baustellenleiter des Auftragnehmers beziehungsweise der Auftragnehmerin hat hierbei auf Anforderung der Stadt Xxx zu unterstützen.

4. Einverständnis zur Nachfrage bei anderen Behörden
Der Auftragnehmer beziehungsweise die Auftragnehmerin ist damit einverstanden, dass die Behörden der Arbeitsverwaltung und die Behörden zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung der Stadt Xxx auf Anfrage mitteilen, ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren nach dem Sozialgesetzbuch III oder einer anderen Vorschrift anhängig ist bzw. ob und wie dieses rechtskräftig zum Abschluss gekommen ist. Er beziehungsweise sie hat sicherzustellen, dass jedes Nachunternehmen ebenfalls mit der Nachfrage einverstanden ist.

5. Vergabesperre und Strafanzeige
Die Stadt Xxx behält sich vor, bei Verstößen die Zuverlässigkeit des Auftragnehmers beziehungsweise der Auftragnehmerin zu überprüfen und insbesondere eine Vergabesperre von bis zu drei Jahren zu verhängen. Außerdem wird überprüft, ob Strafanzeige zu stellen ist. Dies gilt auch für Verstöße gegen diese ZVB-ViB-VOB die erst nach der Schlussrechnung oder Schlusszahlung festgestellt werden.

Die Liste ist unbedingt vor der Arbeitsaufnahme auszufüllen!!!