Ax Vergaberecht

  • Uferstraße 16, 69151 Neckargemünd
  • +49 (0) 6223 868 86 13
  • mail@ax-vergaberecht.de

VergMan ® für öffentliche Auftraggeber: Prüfung und Wertung der Angebote

Unser erprobter und versierter Vorschlag: Nach Ablauf der Angebotsfrist und Angebotsöffnung werden die Angebote einer Prüfung und Wertung unterzogen. Nach der formalen Prüfung des Angebotes gem. §§ 41 ff. UVgO wird geprüft, ob ein Bieter die für die Durchführung des Auftrags notwendige Eignung besitzt und nicht nach den §§ 123, 124 GWB, nach § 42 UVgO oder aus anderen Gründen ausgeschlossen werden muss.

Angemessenheit der Preise Gemäß § 44 Abs. 1 UVgO verlangt der Auftraggeber vom Bieter Aufklärung, wenn die Preise oder die Kosten des Angebotes im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen. Kann der Auftraggeber die ungewöhnlich niedrige Höhe der angebotenen Preise bzw. Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, kann der Bieter ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt zwingend, wenn Verpflichtungen nach § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 UVgO i. V. m. § 128 Abs. 1 GWB nicht eingehalten werden oder der Bieter an der Aufklärung nicht mitwirkt.

Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste bedingungsgemäße Angebot erteilt.

Die Vergabestelle wendet folgende Zuschlagskriterien an:

● Gesamtleistungspunktzahl bzw. voraussichtliche Qualität der Leistung (erreichter Punktwert für die Konzepte zur Leistungserbringung gewichtet zu 75 %)

● Gesamtangebotspreis (Wertungspreis gewichtet zu 25 %) Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes wird auf Grundlage der Gesamtleistungspunktzahl im Verhältnis zum Gesamtangebotspreis eine Rangliste erstellt. Gesamtleistungspunktzahl und Gesamtangebotspreis werden dabei wie folgt berechnet:

Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt die Addition der jeweils erzielten Gesamtleistungspunktzahl und dem erzielten Gesamtangebotspreis.

Der/die Bieter/in, dessen/deren Angebot hierbei die höchste Punktzahl erreicht, erhält den Zuschlag.