Arbeiten auf der Baustelle sind mit besonderen Gefährdungen verbunden. Die Beschäftigten sind oft schwierigen Witterungsverhältnissen, Arbeiten in der Höhe oder den Problemen eines nichtstationären Arbeitsplatzes ausgesetzt.
Hinzu kommt, dass auf einer Baustelle häufig mehrere Firmen an einem Bauprojekt beteiligt sind.
Damit diese sich nicht gegenseitig gefährden, müssen die Tätigkeiten aller Unternehmen aufeinander abgestimmt und koordiniert werden.
Dafür ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, kurz SiGeKo, zuständig.
Seit 1998 ist der Einsatz des SiGeKo in der Baustellenverordnung (BauStellV) geregelt. Laut §3 BauStellV ist der Bauherr dazu verpflichtet, einen Sicherheitskoordinator einzustellen, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle arbeiten. Falls der Bauherr über die erforderliche Eignung verfügt, kann er diese Rolle selbst einnehmen.
Die Bestellung des SiGeKo ist jedoch nicht die einzige Aufgabe, die auf den Bauherrn bei der Eröffnung einer Baustelle zukommt. Unter bestimmten Umständen muss zudem eine Vorankündigung übermittelt werden. Das ist immer dann notwendig, wenn die voraussichtliche Dauer des Bauprojekts 30 Tage überschreitet und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig vor Ort arbeiten.
Auch wenn damit zu rechnen ist, dass der Umfang der Arbeiten 500 Personentage überschreitet, ist eine Vorankündigung nötig. Diese kann vom SiGeKo bei der entsprechenden Behörde eingereicht werden. Das ist spätestens zwei Wochen vor dem ersten Spatenstich zu erledigen. Im Anschluss ist das Dokument öffentlich sichtbar an der Baustelle anzubringen.
Weiterhin ist der SiGeKo für die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans zuständig. Dieser SiGe-Plan beinhaltet individuelle Hinweise und Richtlinien, die den richtigen Arbeitsschutz auf der Baustelle gewährleisten sollen.
Er gibt Auskunft über die durchzuführenden Arbeiten und informiert über Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und wichtige Termine.
Der SiGeKo übernimmt in der Planungsphase des Bauvorhabens wichtige Aufgaben. So ist er dafür zuständig, mögliche Sicherheits- und Gesundheitsrisiken auf der Baustelle zu identifizieren und entsprechende Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu entwickeln.
Dabei behält er die in §4 Arbeitsschutzgesetz formulierten allgemeinen Grundsätze immer im Blick. Desweiteren ist er an der Planung der Baustelleneinrichtung beteiligt und fungiert als wichtiger Berater, wenn es darum geht, Termine wie Bauausführungszeiten zu entwickeln.
Natürlich erstellt der SiGeKo den SiGe-Plan nicht nur. Falls nötig überarbeitet er diesen auch und sorgt dafür, dass die dort aufgestellten Regeln und Grundsätze auch wirklich Beachtung finden.
Aber auch in der Ausführungsphase Ihres Bauvorhabens bleibt der Sicherheitskoordinator nicht tatenlos. Der SiGe-Plan ist mit Beginn der Bauarbeiten nicht abgeschlossen, sondern wird fortwährend überarbeitet und an sich verändernde Bedingungen angepasst. Auch im weiteren Verlauf hat der SiGeKo dafür Sorge zu tragen, dass die im SiGe-Plan verankerten Vorgaben eingehalten werden.
Weiterhin ist er in puncto Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Koordination der Zusammenarbeit aller am Bauprojekt beteiligten Unternehmen zuständig. Hält er in diesem Zusammenhang eine Sicherheitsbesprechung oder –begehung der einzelnen Gewerke für sinnvoll, muss er sich um Organisation und Durchführung kümmern.
Um wechselseitige Gefährdungen auszuschließen, muss das Baugrundstück nach außen hin abgesichert werden. Auch dafür muss der SiGeKo sorgen. Weitere Informationen zu den Aufgaben und Pflichten des SiGeKo finden Sie in den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB), insbesondere in der RAB 30.
Wir empfehlen Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung bzw eines Offenen Verfahrens zur Beauftragung.
Nachfolgend stellen wir Ihnen vor Hinweise für die Bekanntmachung, Gestaltung eines Bieterleitfadens, Anlagen und den Vertrag.
Bekanntmachung (am Bsp der Durchführung eines Offenen Verfahrens).
…
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
71500000 Dienstleistungen im Bauwesen
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
…
III.1)Teilnahmebedingungen
III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
– Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszugs in Kopie. Der jeweilige Nachweis darf nicht älter als sechs Monate, gerechnet ab dem Ende der Teilnahmefrist, sein. Als im Handels- und Berufsregister nicht eingetragener bzw. ausländischer Bewerber ist es gestattet, vergleichbare, gleichwertige Nachweise vorzulegen; die Gleichwertigkeit ist gleichzeitig mit der Vorlage nachzuweisen.
– Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt (Bezugshinweis: Ausschlussgründe gemäß § 123 (1) Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 GWB sowie § 123 (4) Nr. 1 GWB und § 124 GWB).
– Erklärung zum Berufstand (Qualifikation Architekt oder Ingenieur)
III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
-Angaben zum mittleren Jahresumsatz (s. Mindestanforderungen)
– Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung (s. Mindestanforderungen)
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
– Der mittlere Jahresumsatz, den der Bewerber mit vergleichbaren Leistungen (SiGeKo-Leistungen gemäß den regulatorischen Vorgaben, insb. gesetzliche Vorgaben sowie BaustellV und RAB) erwirtschaftet hat, muss in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (2019-2021) mindestens … Euro p. a. netto betragen.
– Die Bieter haben nachzuweisen, dass sie im Auftragsfall eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von … Mio. Euro, 2-fach maximiert und für sonstige Schäden (insbes. primäre Vermögensschäden und Sachschäden) in Höhe von … Mio. Euro, 2-fach maximiert abschließen werden oder bereits abgeschlossen haben. Eine entsprechende Zusicherung der Versicherung bzw. ein entsprechender Versicherungsnachweis ist als Anlage beizufügen.
III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
Mindestens zwei vergleichbare Referenzprojekte betreffend die Erbringung von SiGeKo-Leistungen
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
Mindestens zwei vergleichbare Referenzprojekte betreffend die Erbringung von SiGeKo-Leistungen (entsprechend den regulatorischen Vorgaben, insb. gesetzliche Vorgaben sowie BaustellV und RAB) (mindestens vollständige Begleitung des Vorhabens von der Erstellung des SiGe-Plans bis zum Abschluss der Bauleistungen) hinsichtlich einer vergleichbar komplexen Infrastrukturmaßnahmen für Verkehrsanlagen und einem Umbau im Betrieb mit vergleichbaren Anforderungen, mindestens Honorarzone III) in den letzten zehn Jahren (Stichtag: Ende der Teilnahmefrist) mit einer Bausumme i. H. v. mindestens … Euro netto (KG … gemäß DIN 276).
III.2)Bedingungen für den Auftrag
III.2.1)Angaben zu einem besonderen Berufsstand
Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten
Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift:
Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten
Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift:
Vgl. § 75 Abs. 1 VgV
III.2.3)Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
Werbung
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Offenes Verfahren
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.2)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
Tag:
Ortszeit:
IV.2.3)Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber
IV.2.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können:
Deutsch
IV.2.6)Bindefrist des Angebots
Das Angebot muss gültig bleiben bis:
IV.2.7)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Tag:
Ortszeit:
Ort:
Bieterleitfaden Angebotsphase
Koordination nach Baustellenverordnung (SiGeKo)
1. Allgemeine Bedingungen
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Beschaffung von Koordination nach Baustellenverordnung (SiGeKo) für …. Die Einzelheiten zum Leistungsbild ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
ANG_Anlage_.._Leistungsbeschreibung.
Dieser und die ggf. folgenden Bieterleitfäden enthalten keine Konkretisierung der zu erbringenden Leistungen, sondern dienen ausschließlich der Beschreibung des Verfahrens. Beschreibt der Bieterleitfaden Leistungen und Ziele des Verfahrens, dient dies lediglich der Verschaffung eines Überblicks.
2. Verfahrensrechtliche Bestimmungen
2.1. Allgemeine Bedingungen
2.1.1. Auftraggeberin
Auftraggeberin dieses Vergabeverfahrens ist die
…
Die Auftraggeberin wird nachfolgend auch AG oder Vergabestelle bezeichnet.
2.1.2. Ziel dieser Bewerbungsbedingungen, vorläufiger Terminplan
Mit diesen Bewerbungsbedingungen erläutert die AG die Hintergründe dieses Vergabeverfahrens zur Beschaffung der Leistungen der Koordination nach Baustellenverordnung (SiGeKo) für … und beschreibt den Ablauf des Verfahrens. Die AG möchte damit das Verständnis des Marktes für das Projekt und
das Vergabeverfahren verbessern. Dies soll es den Interessenten erleichtern, sich für die ausgeschriebenen Leistungen und das Vergabeverfahren optimal aufzustellen. Zugleich sichert die Information faire Wettbewerbsbedingungen.
Nähere Informationen zur Vereinbarung der zentralen Steuerung, der Gesellschaften sowie zum Projekt sind dem Dokument ANG_Anlage_.._ Projektbeschreibung zu entnehmen. Der in der folgenden Tabelle 1 dargestellte Zeitplan des Vergabeverfahrens ist nur indikativ. Die AG behält
sich Terminänderungen ausdrücklich vor.
Termin Verfahrensschritt
Bekanntmachung
Frist für den Eingang der Angebote
Vorabinformation nach § 134 GWB
Voraussichtliche Zuschlagserteilung
Tabelle 1
2.1.3. Verfahrensablauf
Das Vergabeverfahren wird als Offenes Verfahren nach den Regelungen der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) und des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) durchgeführt. Nachfolgend sind mit „Bieter“ sowohl einzelne Bieter als auch Bietergemeinschaften gemeint, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Die in diesen Vergabeunterlagen enthaltenen maskulinen Bezeichnungen werden geschlechtsneutral verwendet.
2.1.4. Kommunikation und technische Voraussetzung zur Teilnahme am Vergabeverfahren
2.1.4.1. Vergabesoftware
Die AG nutzt die Vergabeplattform …. Eine Teilnahme am Vergabeverfahren, insbesondere durch das Stellen von Fragen oder das Einreichen von Angeboten und Angeboten setzt voraus, dass sich der Bieter beim … registriert. Für die elektronische Einreichung von Angeboten und Angeboten ist die Nutzung des „Bietertools“ erforderlich. Das „Bietertool“ wird kostenfrei über das … für dort registrierte Unternehmen zur Verfügung gestellt. Nähere Informationen zur Kommunikation sowie zu den technischen Voraussetzungen zur Teilnahme am Vergabeverfahren finden sich unter ….. Weitergehende Informationen finden sich außerdem unter ….
2.1.4.2. Kommunikation
Der AG kommuniziert mit den Bietern ausschließlich über die Vergabeplattform. Der Bieter ist gehalten, regelmäßig zu überprüfen, ob Nachrichten seitens der AG eingegangen sind. Die AG geht davon aus, dass Nachrichten dem Bieter zugegangen sind, sobald dieser die Nachrichten abrufen kann. Auch der Bieter darf nur über die Vergabeplattform mit der AG kommunizieren (Bieterfragen etc.).
Die Information gemäß § 134 Abs. 1 GWB versendet die AG gem. § 134 Abs. 2 GWB über die
Vergabeplattform und zusätzlich per E-Mail an die Bieter.
2.1.4.3. Hinweispflicht der Bieter und Fragefrist
Enthalten die Bekanntmachung oder die von der AG zur Verfügung gestellten Unterlagen Unklarheiten, Widersprüche oder verstoßen diese nach Auffassung des Bieters gegen geltendes Recht, so hat der Bieter die AG unverzüglich in Textform darauf hinzuweisen.
Interessierte Unternehmen können im Rahmen der Angebotsphase Bieterfragen zu der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen unverzüglich einreichen. Bieter sollen hierfür das entsprechende Formblatt (ANG_FB_.._Bieterfragen) verwenden. Die Beantwortung von Fragen der Bieter und sonstige verfahrensrelevante Informationen erfolgen über die Vergabeplattform …. Auch die Fragestellung selbst wird von der AG veröffentlicht. Es wird daher gebeten, die Bieterfragen so zu formulieren, dass sie keinerlei Rückschlüsse auf die Identität des Fragestellers zulassen. Grundsätzlich werden alle Fragen allen Bietern in anonymisierter Form zusammen mit den Antworten als fortlaufend nummerierte Bieterinformationen zur Verfügung gestellt. Die Antworten sind bei der Erstellung der Angebote zu beachten und werden Bestandteil der Vergabeunterlagen.
Hinweise auf Bieterfragen und Antworten durch die AG können grundsätzlich nur an Bieter erfolgen, die ihre Kontaktdaten für das Vergabeverfahren hinterlassen haben. Jeder Bieter ist unabhängig davon bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung des Angebots verpflichtet, regelmäßig und selbstständig auf über diesen Link zur Verfügung gestellte, geänderte oder zusätzliche Dokumente und Beantwortungen von Bieterfragen zu achten.
2.1.4.4. Vertraulichkeit
Die Vergabeunterlagen und alle Informationen, die der Bieter im Rahmen des Vergabeverfahrens erhält, sind vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte – mit Ausnahme eingeschalteter Nachunternehmer und Berater – ist nicht gestattet. Der Bieter ist verpflichtet, die eingeschalteten Nachunternehmer und Berater ebenfalls zur Beachtung des Vertraulichkeitsgebots zu verpflichten. Sollte sich ein Bieter dazu entscheiden, sich nicht weiter an dem Verfahren zu beteiligen, ist er verpflichtet, dieses der AG unverzüglich mitzuteilen und die erhaltenen Unterlagen zu vernichten oder zurückzugeben.
Die Vernichtung der Unterlagen ist auf Verlangen zu bestätigen.
Ohne Zustimmung des Bieters werden die an die AG übergebenen Angebote, Unterlagen und Informationen nicht an Wettbewerber weitergegeben oder in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht. Der Geheimwettbewerb zwischen den Bietern wird gewahrt. Die AG erwartet, dass Bieter ihre Angebotsunterlagen ebenfalls nicht mit Wettbewerber erörtern oder in anderer Weise gegen das Vertraulichkeitsgebot verstoßen. Verstöße können als wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise gewertet werden und zum Ausschluss aus dem weiteren Verfahren führen.
2.2. Ablauf des Verfahrens
2.2.1. Offenes Verfahren
2.2.1.1. Zielsetzung
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung der AG, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis:
Der Auftrag wird nur an ein fachkundiges und leistungsfähiges (geeignetes) Unternehmen vergeben, dass nicht nach den §§ 123, 124 GWB ausgeschlossen worden ist. Die Eignung ist gegeben, wenn alle geforderten Erklärungen und Nachweise eingereicht wurden und die von der AG bekanntgemachten Mindeststandards an die Eignung erfüllt sind. Die Eignungskriterien und Mindeststandards sind der Bekanntmachung zu entnehmen.
2.2.1.2. Form der Angebote, Fristen
Die Angebote sind elektronisch bis zum Termin gem. Tabelle 1 über die Vergabeplattform … zu übermitteln. Für Einzelheiten zu den technischen Voraussetzungen zur Abgabe eines Angebots wird auf Kapitel 2.1.4 verwiesen. Die Einreichung in Textform (§ 126b BGB) ist ausreichend. Eine elektronische Signatur wird für die Einreichung des Angebots nicht verlangt. Die postalische Einreichung des Angebots ist nicht zugelassen. Bieter sind für die fristgemäße Einreichung des Angebots selbst verantwortlich. Die verspätete Einreichung des Angebots führt zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren, es sei denn, der Bieter hat die Fristversäumung nicht zu vertreten. Die Regelungen zur Nachforderung bei unvollständigen Angeboten gemäß § 56 VgV bleiben davon unberührt.
Bei der Abgabe des Angebots ist darauf zu achten, dass die einzelnen Unterlagen so übersichtlich und kompakt wie möglich eingereicht werden. Sofern möglich, sollte die Reihenfolge beibehalten werden, die in der Checkliste (ANG_FB_.._Checkliste) der durch die Bieter vorzulegenden Vergabeunterlagen vorgesehen ist. Es ist möglich, mehrere Unterlagen zu einer PDF- oder Zip-Datei zusammenzufügen. Alle Dokumente sind elektronisch über die Vergabeplattform hochzuladen und sind ohne eigenhändige Unterschrift gültig. Die Angebote müssen in deutscher Sprache verfasst sein. Das gilt grundsätzlich auch für sämtliche geforderten Unterlagen, Nachweise oder Dokumente. Sollten einzelne Unterlagen in einer anderen Sprache
vorliegen, so behält sich die AG vor, Übersetzungen dieser Unterlagen anzufordern.
2.2.2. Inhalt der einzureichenden Angebote
Mit dem Angebot sind die in der Auftragsbekanntmachung und diesen Bewerbungsbedingungen genannten Unterlagen vorzulegen. Dafür sind – soweit vorgesehen – die beigefügten Formblätter zu verwenden.
2.2.2.1. Checkliste
Mit dem Angebot ist von Bieter oder Bietergemeinschaften einmalig die ausgefüllte Checkliste der durch die Bieter vorzulegenden Vergabeunterlagen vorzulegen (ANG_FB_.._Checkliste). Die Nichtvorlage führt nicht zum Ausschluss.
2.2.2.2. Angebotsschreiben
Vom Bieter oder Bietergemeinschaften ist einmalig das ausgefüllte Angebotsschreiben vorzulegen (ANG_FB_.._Angebotsschreiben).
2.2.2.3. Honorarermittlungsblatt
Vom Bieter oder Bietergemeinschaft ist das Honorarermittlungsblatt (ANG_FB_.._Honorarermittlungsblatt) einzureichen. Der Bieter oder Bietergemeinschaft muss die angebotenen Preise für die abgefragten Leistungen eintragen. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Preise exklusive Umsatzsteuer (netto) anzugeben sind. Das Formblatt muss vollständig ausgefüllt werden; sämtliche geforderte Preisangaben müssen enthalten sein.
2.2.2.4. Datenblatt mit Angaben zum Unternehmen
Mit dem Angebot sind vom Bieter oder im Falle einer Bietergemeinschaft von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft Angaben zum Unternehmen des Bieters bzw. im Falle einer Bietergemeinschaft zu jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen (ANG_FB_.._Unternehmensdatenblatt).
2.2.2.5. Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
Mit dem Angebot ist die Erklärung des Bieters bzw. jedes Mitglieds einer Bietergemeinschaft (im Falle der Eignungsleihe des eignungsleihenden Unternehmens) zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB vorzulegen (ANG_FB_.._Erklärung_Ausschlussgründe).
2.2.2.6. Erklärung bei Bietergemeinschaften
Im Falle der Bewerbung durch eine Bietergemeinschaft müssen die Mitglieder der Bietergemeinschaft gemeinsam mit dem Angebot eine Bietergemeinschaftserklärung mit Erklärungen jedes Mitglieds der Bietergemeinschaft einreichen (TN_FB_.._Erklärung_Bietergemeinschaft).
2.2.2.7. Erklärungen bei Eignungsleihe
Sofern der Bieter zum Nachweis seiner Eignung die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (Dritter/Nachunternehmer) in Anspruch nehmen will (Eignungsleihe), muss der Bieter durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen
Mittel tatsächlich zur Verfügung gestellt werden (ANG_FB_.._Verpflichtungserklärung_Eignungsleihe). Die AG behält sich vor, während des Vergabeverfahrens ein unterschriebenes Original dieses Dokuments anzufordern.
Im Rahmen der Eignungsprüfung wird die AG prüfen, ob das Unternehmen, dessen Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Kriterien erfüllt und ob Ausschlussgründe, insbesondere zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB oder fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Hierfür muss der Bieter durch das Unternehmen das entsprechende Formblatt (ANG_FB_.._Erklärung_Ausschlussgründe) ausfüllen lassen und mit dem Angebot einreichen. Sofern ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB bei dem vom Bieter benannten Unternehmen vorliegt oder das Unternehmen das entsprechende Eignungskriterium, für das es benannt wurde, nicht erfüllt, wird die AG dem Bieter gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 VgV vorschreiben, das Unternehmen zu ersetzen. Sofern ein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB vorliegt, wird die AG nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob der Bieter das Unternehmen ersetzen muss. Für die Aufforderung
zur Ersetzung eines benannten Unternehmens wird die AG den Bietern eine Frist setzen.
Im Übrigen ist der Austausch eines einmal benannten anderen Unternehmens zu einem späteren Zeitpunkt grundsätzlich unzulässig. Nachunternehmer, die der Bieter für die Auftragsausführung einsetzen will, deren Kapazitäten er zum Nachweis seiner Eignung aber nicht in Anspruch nehmen will, müssen in diesem Verfahrensstadium noch nicht benannt werden.
2.2.2.8. Handels- bzw. Berufsregister
Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sind mit dem Angebot Angaben, Erklärungen und Nachweise vom Bieter oder im Falle einer Bietergemeinschaft von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie von jedem eignungsleihenden Unternehmen vorzulegen. Auszug (eine Kopie) aus dem Handels- bzw. Berufsregister oder einen vergleichbaren Nachweis der Existenz des Unternehmens. Der jeweilige Nachweis ist nicht älter als sechs Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Endes der Teilnahmefrist. Als im Handels- und Berufsregister nicht eingetragener bzw. ausländischer Bieter ist es gestattet, vergleichbare, gleichwertige Nachweise vorzulegen; die Gleichwertigkeit ist gleichzeitig mit der Vorlage nachzuweisen. Der jeweilige Nachweis ist dem entsprechenden Formblatt (ANG_FB_.._Handels_und_Berufsregister) beizufügen.
2.2.2.9. Erklärung zum Berufsstand
Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sind mit dem Angebot weitere Angaben, Erklärungen und Nachweise vorzulegen:
Soweit Architekten- und Ingenieurleistungen ausgeführt werden, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist, ist die Erbringung dieser Leistungen Architekten und Ingenieuren vorbehalten. Hierüber ist von dem Bieter/der Bietergemeinschaft eine entsprechende Erklärung abzugeben (ANG_FB_.._Erklärung_Berufsstand).
2.2.2.10. Erklärung zur Haftpflichtversicherung
Zum anderen ist zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit eine Erklärung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder die Bereitschaft zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie jeweils über die Aufrechterhaltung der Versicherung für den Zeitraum der
Leistungserbringung vorzulegen. Diese muss mit einer pro Versicherungsjahr zweifach maximierten Mindestdeckungssumme für Personenschäden in Höhe von … Mio. Euro je Schadensfall und für Sach-, Vermögens- und sonstige Schäden in Höhe von … Mio. Euro je Schadensfall gedeckt sein
(ANG_FB_…_Erklärung_Haftpflichtversicherung). Im Falle einer Bietergemeinschaft ist die Erklärung durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft abzugeben. Die AG wird den Bieter im Falle der Zuschlagserteilung zur Vorlage eines Nachweises über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit der genannten
Mindestdeckungssumme auffordern. Die Abgabe der Erklärung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder die Bereitschaft zum
Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie jeweils über die Aufrechterhaltung der Versicherung für den Zeitraum der Leistungserbringung mit den genannten Mindestdeckungssummen ist ein Mindeststandard. Bei Nichterfüllung des aufgestellten Mindeststandards bleibt das Angebot des Bieters/der Bietergemeinschaft unberücksichtigt.
2.2.2.11. Referenzen
Für die Angaben und Erläuterungen zu den Referenzen ist das Formblatt ANG_FB_.._Referenzen zu verwenden. Die AG behält sich vor, zu den angegebenen Referenzen eigene Nachforschungen anzustellen und/oder Informationen mittels Kontaktierung des Auftraggebers der jeweiligen Referenz einzuholen. Stellt
die AG fest, dass die gemachten Angaben falsch sind oder der Bieter eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung des betreffenden früheren Auftrags erheblich und/oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat, behält sich die AG vor, den Bieter bei Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 124 GWB vom Verfahren unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszuschließen.
2.2.2.12. Erklärung Umsatz und Mitarbeiter
Zum weiteren Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bieter Angaben zum mittleren Jahresumsatz, insbesondere in vergleichbaren Leistungen (SiGeKo-Leistungen gemäß den regulatorischen Vorgaben, insb. gesetzliche Vorgaben sowie BaustellV und RAB) in den letzten drei
abgeschlossenen Geschäftsjahren (2019-2021) zu tätigen (Mindestanforderung: … EUR netto p.a. – vgl. ANG_Anlage_.._AW_ZS_Matrix). Entsprechende Erklärungen sind im Formblatt ANG …FB .. Erklärung Umsatz und Mitarbeiter zu machen.
2.2.2.13. Angaben zu Nachunternehmern
Sofern der Bieter beabsichtigt, Leistungen im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben, ist der Nachunternehmer im Angebot zu benennen. Hierfür ist Formblatt „Angaben zu Nachunternehmern“ (ANG_FB_.._Angabe_Nachunternehmer) zu verwenden. Um eine Prüfung durch die AG zu ermöglichen, ob Gründe für den Ausschluss des vorgesehenen Nachunternehmers vorliegen, muss der Bieter außerdem durch den vorgesehenen Nachunternehmer das
Formblatt „Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen“ (ANG_FB_.._Erklärung_Ausschlussgründe) ausfüllen lassen und diese mit seinem Angebot einreichen. Sofern ein zwingender Ausschlussgrund vorliegt, wird die AG die Ersetzung des Nachunternehmers verlangen. Bei Vorliegen eines fakultativen Ausschlussgrundes wird die AG nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob der Bieter das Unternehmen ersetzen muss. Für die Aufforderung zur Ersetzung eines benannten Unternehmens wird die AG dem Bieter eine Frist setzen.
2.2.3. Prüfung der Angebote
Die Prüfung der Angebote erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften der VgV und des GWB.
Die Angebote werden unter folgenden Gesichtspunkten geöffnet, geprüft und gewertet:
– Öffnung und formale Prüfung, §§ 55, 56 Abs. 1, 57 VgV
– Eignung der Bieter §§ 122 ff. GWB, §§ 42 ff. VgV
– Prüfung der Angemessenheit der Preise, § 60 VgV
– Zuschlagswertung, § 127 GWB, § 58 Abs. 1 VgV
Die AG behält sich eine Prüfung in anderer Reihenfolge ausdrücklich vor. Es handelt sich bei den genannten Gesichtspunkten nicht um eine zwingende Prüfungsreihenfolge. Der Prüfung der Angebote wird folgendes System zugrunde gelegt:
2.2.3.1. Prüfung auf (formale) Vollständigkeit und Fehlerlosigkeit
Die AG wird die fristgerecht eingegangenen Angebote auf Vollständigkeit und Fehlerlosigkeit prüfen. Soweit sich daraus ergibt, dass geforderte Erklärungen oder Nachweise fehlen und dass das Angebot nicht auszuschließen ist, verlangt die AG die fehlenden Erklärungen oder Nachweise nach pflichtgemäßem
Ermessen nach. Dieses Recht zur Nachforderung begründet indes keine Verantwortung der AG für die Vollständigkeit der Angebote. Jeder Bieter bleibt für den Nachweis seiner Eignung und die Vollständigkeit und Fehlerlosigkeit seines Angebots allein verantwortlich. Erklärungen oder Nachweise, die von der AG nach
Abgabe der Angebote verlangt werden, sind zu dem von der AG bezeichneten Zeitpunkt einzureichen. Verlangt die AG gesondert Bestätigungen/Nachweise zu geforderten Eigenerklärungen, müssen diese innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt werden.
Von der weiteren Wertung ausgeschlossen werden gemäß § 57 VgV Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 VgV genügen, insbesondere:
- Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten:
- Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten;
- Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind;
- Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind;
- Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche
- Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen;
- nicht zugelassene Nebenangebote.
2.2.3.2. Anfordern zusätzlicher Unterlagen
Die AG behält sich vor, von den Bietern zusätzliche Unterlagen zur Aufklärung, Verifizierung und Validierung der mit den Angeboten eingereichten Angaben, Erklärungen und Nachweisen anzufordern.
2.2.3.3. Prüfung auf Vorliegen von Ausschlussgründen hinsichtlich Zuverlässigkeit
Darauf erfolgt eine Prüfung der Angebote auf Vorliegen von Ausschlussgründen. Ein zwingender Ausschluss des Bieters erfolgt bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 GWB. Davon kann ggf. unter den § 123 Abs. 4, Abs. 5, § 125, § 126 GWB geregelten Voraussetzungen abgesehen werden.
Des Weiteren kann ein Ausschluss erfolgen bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 GWB. Davon kann nach pflichtgemäßem Ermessen und ggf. unter den im §§ 125, 126 GWB geregelten Voraussetzungen abgesehen werden.
2.2.3.4. Prüfung der Eignung
Darauf folgt die Prüfung der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit und der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bieters gemessen an der zu vergebenden Leistung anhand der vom Bieter eingereichten Angaben, Erklärungen und Nachweise. Bei Nichterfüllung der aufgestellten Mindeststandards, die sich aus Ziffer III.1.1) bis III.1.3) der Auftragsbekanntmachung ergeben, bleibt das Angebot des Bieters unberücksichtigt.
2.2.3.5. Eignungsleihe
Sowohl Bieter als auch Bietergemeinschaften können sich zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen und/oder ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf eignungsleihende Unternehmen stützen, die ihrerseits über die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle und/oder technische und berufliche Leistungsfähigkeit verfügen und bei denen die Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB nicht vorliegen.
Als eignungsleihende Unternehmen kommen sowohl Nachunternehmer als auch sonstige Dritte in Betracht. Ein Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Stützt sich ein Bieter oder eine Bietergemeinschaft auf Nachunternehmer oder Dritte zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Eignung auf deren Umsätze, müssen die Nachunternehmer oder Dritten mit dem Bieter oder der Bietergemeinschaft gesamtschuldnerisch für die Leistungserbringung haften.
2.2.3.6. Preisprüfung
Nach formaler Prüfung und Eignungsprüfung erfolgt eine Preisprüfung gemäß § 60 VgV. Die AG prüft die Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigt die übermittelten Unterlagen. Erscheint der Preis eines Angebotes im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt die AG vom Bieter Aufklärung. Die AG behält sich zudem vor, auch ungewöhnlich hohe Preise der Bieter aufzuklären. Kann die AG nach der Prüfung die Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, kann dies den Ausschluss des Angebots zur Folge haben.
2.2.3.7. Wirtschaftlichkeitsprüfung – Zuschlag und Zuschlagswertung
Die Zuschlagswertung erfolgt unter Berücksichtigung von Preis und Leistung. Die Angebote werden anhand der in der ANG_Anlage_.._AW_ZS_Matrix dargestellten Zuschlagskriterien bewertet. Für Details siehe dort.
2.2.4. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche
Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
2.2.5. Zuschlag
Die AG strebt an, das Verfahren durch Zuschlagserteilung gem. Termin in Tabelle 1 zu beenden. Die AG wird vor Zuschlagserteilung für den obsiegenden Bieter/jedes Mitglied der obsiegenden Bietergemeinschaft beim Gewerbezentralregister einen Auszug nach § 150a Abs. 1 Nr. 4 GewO einholen. Darüber hinaus behält sich die AG eine Abfrage im Wettbewerbsregister vor. Die nicht erfolgreichen Bieter werden über die Zuschlagsabsicht gemäß § 134 GWB vorab informiert werden. Die Bieter haben zu erklären, dass Sie sich an Ihr Angebot bis zum 30.07.2022 binden.
2.2.6. Weitere Verfahrensbedingungen
2.2.6.1. Aufklärung und Nachforderung
Die AG behält sich vor, nach pflichtgemäßem Ermessen Aufklärung von den Bietern über das Angebot zu verlangen. Für die Beantwortung der Aufklärungsfragen wird den Bietern eine angemessene Frist gesetzt. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, bei deren Nichteinhaltung der Ausschluss des Bieters aus dem Vergabeverfahren erfolgt, es sei denn, der Bieter hat die Fristversäumung nicht zu vertreten.
Die AG behält sich ferner vor, die Bieter nach pflichtgemäßem Ermessen sowie unter Einhaltung der Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung zur Nachreichung oder Vervollständigung von fehlenden oder unvollständigen leistungsbezogenen Unterlagen, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, aufzufordern (§ 56 Abs. 2 Satz 1 VgV). Die AG behält sich hierbei vor, Angaben aller Art einschließlich Preisangaben nachzufordern, soweit dies nach Maßgabe von § 56 Abs. 3 VgV zulässig ist.
2.2.6.2. Kostenerstattung und Entschädigung
Für Erstellung der und Angebotsunterlagen und die Teilnahme an diesem Vergabeverfahren werden Kosten nicht erstattet und Entschädigungen nicht gewährt. Mit Abgabe des Angebots verzichten die Bieter auf die Geltendmachung entstandener sowie eventuell entstehender Kosten für die Erstellung des Angebots und die Beteiligung am Vergabeverfahren. Dies gilt auch für den Fall einer Aufhebung des Vergabeverfahrens. Etwaige eingereichte Unterlagen werden Eigentum der AG und werden nicht an den Bieter zurückgesandt.
2.2.6.3. Schutz der Verfahrensintegrität
Im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Bieter sowie deren Beratern ist es nicht gestattet, zusätzliche oder vertrauliche Informationen über das Vorhaben sowie das Vergabeverfahren von der AG oder dessen Beratern zu erlangen oder zu nutzen. Ausgenommen davon sind Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder allen Bietern durch die AG oder dessen Beratern zugänglich gemacht werden.
2.2.6.4. Änderungen der Vergabeunterlagen und des Verfahrensablaufes
Die AG behält sich Änderungen der Vergabeunterlagen und des Verfahrensablaufs ausdrücklich vor.
2.2.7. Rügeobliegenheit und Nachprüfung
2.2.7.1. Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens
Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
2.2.7.2. Vergabekammer
Der Bieter kann sich zur Nachprüfung behaupteter Vergabeverstöße an folgende Stelle wenden:
Vergabekammer Nordbayern
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich insbesondere aus § 160 Abs. 3 GWB. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten im Übrigen die Regelungen der §§ 134, 135, 160 GWB. Der AG ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen
Teilnahmeanträge und Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Gemäß § 165 GWB haben die Verfahrensbeteiligten unter Umständen Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. Die Vergabekammer hat die Einsicht in die
Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist. Es ist daher im Interesse des Bieters/der Bietergemeinschaft, bereits mit der Abgabe des Teilnahmeantrags oder Angebots eine entsprechende Kennzeichnung der Stellen vorzunehmen, die Betriebs-, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.
3. Datenschutz
Durch die AG werden im Rahmen des Vergabeverfahrens neben unternehmens- und auftragsbezogenen auch personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verarbeitet. Die Anlage ANG_Anlage_.._Datenschutzrechtliche_Information enthält hierzu eine datenschutzrechtliche Information nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO.
Vom Unternehmen auszufüllende Dokumente
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08_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Angebotsschreiben_vf.docx | | | | |
09_20220428_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Honorarermittlungsblatt_vf.xlsx | | | | |
10_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Unternehmensdatenblatt_vf.docx | | | | |
11_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Erklärung_Ausschlussgründe_vf.docx | | | | |
12_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Erklärung_Bietergemeinschaft_vf.docx | | | | | 13_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Verpflichtungserklärung_Eignungsleihe_vf.docx | | | | | 14_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Angabe_Nachunternehmer_vf.docx | | | | | 15_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Handels_und_Berufsregister_vf.docx | | | | | 16_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Erklärung_Berufsstand_vf.docx | | | | | 17_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Erklärung Haftpflichtversicherung_vf.docx | | | | | 18_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Referenzen_vf.docx | | | | | 19_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Eigenerklärung zum Umsatz_vf.docx | | | | | 20_220220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Bietererklärung Zuschlagsmatrix_vf.docx |
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Sonstiges | | | | |
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02_20220428_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_Anlage_.._AW-ZS-Matrix_vf.pdf | | | | |
03_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_Anlage_.._Datenschutzrechtliche_Information_vf.pdf | | | | |
06_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Bieterfragen_vf.docx | | | | |
07_20220422_BauG_BS1_SiGeKo_ANG_FB_.._Checkliste_vf.docx | | | | |
Vertragsbedingungen
Präambel
Gegenstand des Vertrags ist die ….
Zur Gewährleistung und Verbesserung von Sicherheit- und Gesundheitsschutz der auf der Baustelle Beschäftigten wird der AN als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) für das Bauvorhaben … beauftragt.
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1. Gegenstand dieses Vertrages und damit werkvertragliche Leistungspflichten des AN sind die Leistungen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo-Leistungen) gem. der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und in Anlehnung des Heftes Nr. 15 des Ausschusses der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO) sowie den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (nachfolgend: RAB) für ….
1.2. Die AG bestellt den AN gem. § 3 Abs. 1 BaustellV als Koordinator. Der Vertrag umfasst insbesondere die gem. der beiliegenden Leistungsbeschreibung und Leistungsbildern (Anlage …) sowie im Rahmen dieses Vertrages näher bestimmten Leistungen. Der Umfang der jeweiligen Leistungen bestimmt sich nach den jeweiligen Abrufen der Leistungen durch die AG im Rahmen der stufenweisen Beauftragung.
1.3. Der AN verpflichtet sich, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages alle für die Umsetzung des Bauvorhabens erforderlichen SiGeKo-Leistungen (nachfolgend auch „Vertragsleistungen“) zu erbringen.
§ 2 Vertragsbestandteile und Vertragsgrundlagen
2.1. Vertragsbestandteile sind die nachgenannten Unterlagen in der nachfolgenden Reihenfolge:
2.1.1. dieser Vertrag einschließlich des Inhalts der Präambel;
2.1.2. Bieterfragen- und Antwortenkatalog zum Verfahren mit der Vergabe-Nr. … (Anlage …);
2.1.3. die Leistungsbeschreibung und Leistungsbilder (Anlage …);
2.1.4. Heft Nr. 15 der AHO-Schriftenreihe („Leistungen nach der Baustellenverordnung“), in seiner jeweils aktuellen Fassung (nachfolgend: AHO-Heft Nr. 15)
2.1.5. das Angebot des AN, insbesondere die Honorarermittlungsblätter des AN (inklusive der Liste „Grobkostenschätzung Budget“) (Anlage …);
2.1.6. die Bauabschnittsplanung (BAP) (Anlage …) in ihrer jeweils gültigen Fassung;
2.1.7. die Projektbeschreibung „SiGeKo“ (Anlage …) in ihrer jeweils gültigen Fassung;
2.1.8. Lageplan (Anlage …);
2.2. Vertragsgrundlagen sind alle für das Bauvorhaben einschlägigen gesetzlichen, öffentlich-rechtlichen und behördlichen Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien sowie technischen Bestimmungen, insbesondere die Regeln der BaustellV sowie der RAB, und die allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung der größtmöglichen Wirtschaftlichkeit auch hinsichtlich der späteren Unterhaltungs- und Betriebskosten, einschließlich der einschlägigen Regelungen zur öffentlichen Förderung des Bauvorhabens.
2.3. Die Vertragsbestandteile sind als „sinnvolles Ganzes“ auszulegen.
2.4. Widersprüche zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen und -grundlagen sind nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung aufzulösen. Nur wenn gleichwohl noch unauflösbare Widersprüche verbleiben, bestimmt sich das Rangverhältnis nach der vorstehenden Reihenfolge, insbesondere der Auflistung in § 2.1. Ein Widerspruch in diesem Sinne liegt vor, wenn Anforderungen und/oder Leistungen in den Vertragsbestandteilen unterschiedlich definiert sind. Ein Widerspruch besteht dabei jedoch nicht, wenn ein nachrangiger Vertragsbestandteil einen vorherigen Vertragsbestandteil und/oder eine
Vertragsgrundlage eine vorherige lediglich ergänzt oder konkretisiert.
2.5. Eigene Geschäftsbedingungen sowie selbst gefertigte Leistungsbeschreibungen, Anschreiben o. Ä. des AN werden nicht Vertragsbestandteil.
§ 3 Vertragsziele
3.1. Die Parteien vereinbaren die in diesem § 3 genannten wesentlichen Planungsziele für die vom AN geschuldeten Vertragsleistungen. Der AN verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Quantitäts-, Qualitäts-, Dokumentations-, Termin- und Kostenziele (nachfolgend: Vertragsziele) im Rahmen seiner Leistungserbringung und im Rahmen seiner Möglichkeiten zu fördern. Die Parteien stellen klar, dass die Vereinbarung der Vertragsziele den Umfang und Inhalt der nach diesem Vertrag geschuldeten Vertragsleistungen nicht einschränkt.
3.2. Der AN hat auf die Einhaltung der nachfolgenden Quantitäten, Qualitäten, Kosten und Termine hinzuwirken, wobei die Reihenfolge der Auflistung die Priorisierung der Ziele vorgibt. Die nachstehende Auflistung der Projektziele stellt eine allgemeine Auflistung der zu realisierenden Projektziele dar. Der AN ist für deren Einhaltung nur dann nicht verantwortlich, sofern und soweit deren Realisierung nicht in den ihm übertragenen Leistungsbereich fällt, es sei denn, dass nach diesem Vertrag etwas Abweichendes geregelt ist. Dies vorausgeschickt legen die Parteien nachfolgende Quantitäten, Qualitäten, Kosten und Termine n als allgemein zu realisierende Projektziele fest:
…
3.3. Der AN verpflichtet sich, seine Leistung innerhalb der in § 12 vereinbarten Zeit und Termine zu erbringen. Die Parteien legen einvernehmlich fest, dass die in § 12 genannten Termine nicht überschritten werden dürfen. Im Übrigen gilt § 12.
3.4. Als wesentliches Dokumentationsziel vereinbaren die Parteien:
3.4.1. Führen einer fortlaufenden Dokumentation während und für sämtliche beauftragten Leistungsstufen (z. B. in Form von Plan- und Antragsunterlagen, Erläuterungsberichten, Berechnungen, Schemata, vom AN geführter Korrespondenz), die die AG zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber allen im weitesten Sinne am Bauvorhaben Beteiligten oder vom Bauvorhaben betroffenen Dritten (einschließlich Behörden) befähigt.
3.4.2. Herstellen und Übergabe einer Dokumentation, die die AG zum ordnungsgemäßen Betrieb des Bauvorhabens nach Abschluss des Bauvorhabens befähigt.
3.4.3. Alle Vorgänge, Informationen und Unterlagen, die bei der Erbringung der SiGeKo-Leistungen entstehen, sind in digitaler Form zu er- und verarbeiten.
3.5. Die Änderung der Vertragsziele bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
3.6. Der AN hat seine Arbeitsergebnisse sowie etwaige Anordnungen der AG unverzüglich daraufhin zu überprüfen, ob diese die vereinbarten Vertragsziele oder sonstige Vorgaben gefährden. Hat der AN insoweit Bedenken, ist er verpflichtet, dies der AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3.7. Wird im Rahmen der Erbringung der Vertragsleistungen erkennbar, dass die Vertragsziele nicht erreicht werden können, hat der AN die AG unverzüglich schriftlich zu unterrichten und die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten, insbesondere mit Kostenoptimierungen und deren Auswirkungen auf die Vertragsziele darzulegen, so dass die Vertragsziele doch noch eingehalten werden können.
§ 4 Leistungen des AN
4.1. Der AN ist verpflichtet, sämtliche beauftragte Vertragsleistungen als wesentliche Arbeitsschritte des Gesamterfolges (selbstständige Teilerfolge), zu erbringen.
4.2. Die Beauftragung erfolgt für die von der Vertragsleistung umfassten (Teil-)Leistungen unter Beachtung der Stufen gem. § 5 dieses Vertrages. Die vom AN unter Beachtung der Schnittstellenliste (Anlage …) in den Leistungsstufen zu erbringenden Vertragsleistungen folgen aus diesem Vertrag nebst Anlagen, insbesondere aus Leistungsbeschreibung und Leistungsbilder (Anlage …), ggf. nach gesondertem Abruf. Der SiGeKo ist verpflichtet, nach Vertragsabschluss
die Schnittstellenliste zu prüfen und bei Notwendigkeit zu ergänzen. Der Leistungsinhalt der (Teil-)Leistungen folgt insbesondere, jedoch nicht abschließend aus der Erläuterung des Leistungsbilds gem. AHO-Heft Nr. 15. Der AN hat die Stellung eines beauftragten Dritten i. S. v. § 4 BaustellV und im Rahmen seiner
vertraglichen Aufgaben die Rechte des Bauherrn zu wahren.
4.3. Sofern der AN Begehungen durchzuführen hat, erstellt dieser Begehungsprotokolle inkl. Fotodokumentation mit der Maßgabe, dass das jeweilige Protokoll unmittelbar (maximal 3 Werktage) nach der durchgeführten Begehung unter Beachtung der Projektbeteiligtenliste über das PKMS zu verteilen der örtlichen Bauüberwachung zu übergeben und der Zugang zu dokumentieren ist und mindestens folgende Angaben enthalten muss: Protokollnummer, Name
des Koordinators, Datum, Beginn und Ende der Begehung, Ort/e der Begehung, durchgeführte Maßnahmen: Feststellungen, Koordinationsleistungen, etc., notwendiger Handlungsbedarf seitens der Bauüberwachung oder des AG.
4.4. Dem AN ist bekannt, dass seitens der AG noch keine Festlegung erfolgt ist, ob die Ausführung durch einen oder mehrere (paketweise oder einzelne) Unternehmer erfolgen soll. Die AG wird das Baumanagement im Rahmen der gesonderten Beauftragung verpflichten, rechtzeitig einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten. Der AN hat das Baumanagement bei der Bewertung der verschiedenen Möglichkeiten zu unterstützen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses favorisiert die AG – vorbehaltlich der insbesondere technischen und vergaberechtlichen Anforderungen – die Vergabe von einzelnen
Leistungspaketen.
4.5. Für den Fall, dass der AN Widersprüche zwischen den durch die übrigen am Bauvorhaben Beteiligten erbrachten Leistungen erkennt, hat der AN die AG auf diesen Umstand unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Der AN hat die AG mit entsprechender Begründung darüber hinaus darauf hinzuweisen, sofern von einzelnen am Bauvorhaben Beteiligten weitere Zuarbeit (z.B. Informationen, Pläne oder Unterlagen) in Bezug auf die von ihm zu erbringende Vertragsleistung
aussteht und/oder erforderlich ist.
§ 5 Stufenweise Beauftragung
5.1. Die Beauftragung der Vertragsleistungen gem. § 4 erfolgt in zwei Stufen. Die Beauftragung einzelner Stufen bedarf der Schriftform.
5.2. Die zwei Stufen umfassen die SiGeKo-Leistungen:
Stufe 1 beinhaltet die Grundleistungen während der Planung der Ausführungsphase (Leistungspaket 1) gem. Leistungsbeschreibung und Leistungsbilder (Anlage …). Stufe 2 beinhaltet die Grundleistungen während der Ausführung des Bauvorhabens (Leistungspaket 2) gem. Leistungsbeschreibung und Leistungsbilder (Anlage …), einschließlich der etwaig erforderlichen, gesondert abzustimmender Zusatzbegehungen.
5.3. Die AG beauftragt den AN mit Vertragsschluss mit sämtlichen Leistungen der Stufe 1; einschließlich der diesbezüglichen, in Leistungsstufe 1 gem. Leistungsbeschreibung und Leistungsbilder (Anlage …) etwaig enthaltenen Besonderen Leistungen.
5.4. Ein Anspruch des AN auf die Beauftragung der Stufe 2 und/oder von Besonderen Leistungen wird durch den Abschluss des Vertrages nicht begründet. Aus dem Umstand einer stufenweisen Beauftragung kann der AN keine zusätzliche Erhöhung seines Honorars beanspruchen. Für den Fall der Abrechnung nach Stunden erfolgt die Abrechnung nach den in § 13 und § 14.3 festgelegten Grundsätzen. Die im Rahmen des Honorarermittlungsblatts (gem. Angebot vom … (Anlage …)) aufgeführten Mengen der Tagessätze und der Stundenlohnarbeiten dienen ausschließlich der Angebotswertung. Ein Anspruch des AN auf die Beauftragung solcher Leistungen besteht nicht, insbesondere nicht in dem hierin angegebenen Umfang.
5.5. Überträgt die AG dem AN die jeweils weitere Stufe, so ist der AN verpflichtet, diese Leistungen im Rahmen des Vertrages auszuführen, sofern zwischen dem Leistungsende der vorherigen Stufe und dem Leistungsbeginn der Folgestufe nicht mehr als 6 Monate liegen. In diesem Fall gelten alle Regelungen dieses Vertrages auch für die Leistungen der Stufe 2.
5.6. Bei Nichtbeachtung der Hinweise und Vorgaben des AN durch die Arbeitgeber, eines Projektbeteiligten und/oder einer sonstigen Person an der Baustelle verständigt der AN unverzüglich die AG. Die AG können Ihrerseits Anordnung treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig ist.
5.7. Der AN verpflichtet sich, die AG rechtzeitig (d.h. mit einem Vorlauf von ebenfalls mindestens vier Wochen) schriftlich darauf hinzuweisen, bis wann die Beauftragung des AN mit den derzeit noch nicht beauftragten Leistungen spätestens erfolgen muss, damit es nicht zu einer Verzögerung des Planungs- und/oder Bauablaufs sowie der Fertigstellung des Bauvorhabens kommt.
§ 6 Allgemeine Pflichten des AN
6.1. Der AN ist im Rahmen seiner Vertragsleistungen verpflichtet, die von ihm zu erbringenden Leistungen in allen Stufen so zu erbringen, dass das Bauvorhaben in der vertraglich vorgesehenen Beschaffenheit und Funktion gemäß den Vertragszielen gem. § 3 mangelfrei geplant und hergestellt werden kann. Der AN hat seiner Planung die Anordnungen und Vorgaben der AG zu Grunde zu legen.
6.2. Vorbehaltlich weiterer Regelungen im Vertrag ist der AN verpflichtet, bestehende Bedenken schriftlich anzuzeigen und von der AG eine diesbezügliche Entscheidung i. S. d. § 6.6 einzuholen. Dies gilt auch für offenkundige Bedenken. Der AN ist verpflichtet, auch das Ende seiner Bedenken schriftlich anzuzeigen.
6.3. Glaubt sich der AN durch ausgebliebene oder fehlerhafte Mitwirkungs- oder Planungsleistungen der AG oder eines anderen Projektbeteiligten, dessen Tätigkeit der Risikosphäre der AG zugeordnet ist, durch höhere Gewalt oder andere für den AN unabwendbare Umstände behindert, so hat er dies der AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Ende einer jeden Behinderung ist gleichfalls schriftlich der AG mitzuteilen. Die Behinderungsanzeige des AN muss ihrer Schutz-, Informations- und Warnfunktion gerecht werden. Insbesondere muss sie die AG umfassend über die Umstände der Behinderung und deren Folgen unterrichten (ablaufbezogene Darstellung). Unterlässt der AN die Anzeige, hat er nur dann einen Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn der AG die Umstände und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
6.4. Der AN hat alles ihm billigerweise Zumutbare zu unternehmen, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen.
6.5. Für den Fall, dass der AN nach dem Abschluss dieses Vertrages gleichwohl Widersprüche zwischen den sich aus diesem Vertrag und seinen Anlagen ergebenden Anforderungen und Zielen feststellt, sog. Kollisionsfall, hat er die AG hiervon unverzüglich unter Angabe des Widerspruchs schriftlich oder in Textform zu informieren und einen schriftlichen Vorschlag zur Auflösung der Kollision unter bestmöglicher Beachtung der Einhaltung der Vertragsziele im
Übrigen beizufügen. Der AN hat die Entscheidung der AG abzuwarten und sodann umzusetzen.
6.6. Müssen im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags Entscheidungen der AG eingeholt bzw. durch diese getroffen werden, hat der AN der AG ausreichende, von dem AN bewertete Entscheidungsalternativen mit begründeten Empfehlungen vorzulegen und sie bei der Entscheidungsfindung, insbesondere durch eine schriftliche Handlungsempfehlung sowie eine Entscheidungsmatrix zu beraten. Die Haftung des AN für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch die Anerkennung oder Zustimmung der AG nicht eingeschränkt.
6.7. Der AN hat die AG über alle von der AG zu treffenden Entscheidungen so rechtzeitig schriftlich zu informieren, dass diese Entscheidungen im gewöhnlichen Geschäftsgang und so rechtzeitig getroffen werden können, dass die Vertragsziele sowie die Einhaltung des Terminplans gem. § 12.2 nicht gefährdet werden.
6.8. Der AN hat mindestens an den ihn betreffenden Besprechungen teilzunehmen und auf Verlangen der AG ein Protokoll zu erstellen. Im Übrigen hat der AN die AG auf darüber hinaus gehende, aus Sicht des AN zur Erbringung der Vertragsleistungen und zur Erreichung der Vertragsziele erforderlichen Besprechungen hinzuweisen, an diesen teilzunehmen und diese auf Verlangen der AG zu protokollieren. Auf Vorgabe der AG können die Besprechungen auch mittels Videokonferenztechnik durchgeführt werden. Der AN hat die vorgenannten Besprechungen und/oder Verhandlungen durch rechtzeitige Bereitstellung der dafür benötigten Pläne, Dokumente und Unterlagen zu unterstützen.
6.9. Der AN wird die AG über mit Dritten (z. B. Behörden) oder weiteren Projektbeteiligten geführte Korrespondenz in jedem Einzelfall durch unverzügliche Überstellung von digitalen Kopien unterrichten.
7 Leistungsänderungen/Nachträge
7.1. Begehrt die AG gegenüber dem AN eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, und sind diese Änderungen für das Sicherheitskonzept relevant ist der AN verpflichtet, der AG unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Minderleistung vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Das
Änderungsbegehren der AG kann sich auch auf die Art der Ausführung der Leistungen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, beziehen. Ist der Aufwand durch den AN abzuschätzen, ist das Angebot in Form eines Pauschalfestpreises nebst Erläuterung zu Grund und Höhe zu unterbreiten. Auf gesondertes Verlangen der AG ist der AN verpflichtet, den Pauschalfestpreis in Teilleistungen mit Kostenzuordnungen aufzugliedern; folglich die Kalkulation des Pauschalfestpreises offenzulegen. Für den Fall, dass einzelne Teilleistungen nicht zur Ausführung kommen, ist der Pauschalfestpreis um die für die nicht erbrachte Teilleistung hinterlegten Kosten zu reduzieren.
Aus dem Angebot des AN müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in § 13.4 zu ermitteln ist, ergeben.
Der AN ist überdies verpflichtet, der AG in dem Angebot die von ihm zu beurteilenden Auswirkungen der Änderung auf das Projekt, insbesondere aber nicht ausschließlich hinsichtlich der Kosten, der Termine, der Qualitäten sowie der sonstigen Risiken anzuzeigen und darzulegen.
7.2. Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung, den Zeitpunkt der Leistungserbringung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Die für das Einvernehmen erforderlichen Willenserklärungen bedürfen der Schriftform.
7.3. Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist von spätestens (in einvernehmlicher Abänderung der Frist gem. § 650b BGB) 15 Kalendertagen nach Zugang des Änderungsbegehrens bei dem AN keine Einigung gem. § 7.2, kann die AG die Änderung sowie den Zeitpunkt der Leistungserbringung in Textform (§ 126b BGB) anordnen. Der AN ist verpflichtet, der Anordnung der AG nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB) indes nur, soweit ihm die Ausführung zumutbar ist.
7.4. Der AG steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit
– der AN ein Angebot gem. § 7.1 nicht vorgelegt hat oder
– nach Vorlage des Angebots eine Einigung gem. § 7.2 endgültig gescheitert ist, dies ist insbesondere der Fall, wenn der AN nicht bereit ist, ernsthaft über den von ihm angebotenen Preis zu verhandeln und/oder der AN den angebotenen Preis trotz Aufforderung nicht plausibilisiert, oder
– die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem AN zumutbar ist.
Die Ausführung vor Ablauf der Verhandlungsfrist ist dem AN in der Regel zumutbar, soweit ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere bei Gefahr im Verzug.
7.5. Macht der AN betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung geltend, trifft ihn dafür die Beweislast.
§ 8 Projektleitungsteam und Mitarbeiter des AN
8.1. Die SiGeKo-Leistungen werden von Anfang an erbracht durch … bei dessen Verhinderung durch …. Der AN hat der AG vor Abschluss dieses Vertrags weitere wesentliche Mitarbeiter (nachfolgend zusammen: „Mitarbeiter“) anzubieten und zu benennen.
8.2. Der benannte SiGeKo, dessen Vertreter sowie sonstige im Angebot des AN (Anlage …) benannte wesentliche Mitarbeiter können nur mit vorheriger Zustimmung der AG und nur gegen eine gleichsam qualifizierte und erfahrene Person ausgetauscht werden. Der AN kann Zustimmung verlangen, wenn der SiGeko, dessen Vertreter oder ein etwaig angebotener wesentlicher Mitarbeiter aus dem Unternehmen des AN ausgeschieden ist, arbeitsunfähig erkrankt ist oder sonst ein schwerwiegender Grund vorliegt, der die weitere Beschäftigung unmöglich macht.
8.3. Die AG hat das Recht, jederzeit den Austausch des SiGeKo, dessen Vertreter oder sonstigen etwaig angebotenen Mitarbeitern des AN zu verlangen, sofern hierfür ein vom AN zu vertretender sachlicher Grund vorliegt, der dazu führt, dass das Vertrauen der AG in den SiGeKo, dessen Vertreter, den betreffenden Mitarbeiter und/oder den AN gestört ist. In der Regel ist der SiGeKo, bei dessen Verhinderung dessen Vertreter der zuständige Ansprechpartner für die AG. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass die vorgenannten Personen zu jedem Zeitpunkt in gleichem Maße über die Vorgänge im Projekt informiert sind. Der AN hat
dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Laufzeit dieses Vertrages entweder der Gesamtprojektleiter oder dessen Stellvertreter werktäglich zu den üblichen Geschäftszeiten ständig erreichbar (Telefon, Mobiltelefon und E-Mail) und nach Erfordernis vor Ort auf dem Campus der UMG präsent ist.
8.4. Für eine Vertretung während Urlaubs- bzw. sonstigen Abwesenheitszeiten des SiGeKo sowie seines Vertreters stellvertretenden Gesamtprojektleiters hat der AN vorausschauend Sorge zu tragen.
8.5. Der AN hat etwaige Vertragsverhältnisse mit Dritten so auszugestalten, dass diese in gleichem Maße verpflichtet werden.
§ 9 Nachunternehmer
9.1. Der AN verpflichtet sich, nach Maßgabe dieses Vertrages alle zur Erfüllung seiner Pflichten als SiGe-Koordinator gem. der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (im Folgenden: „BaustellV“) erforderlichen Aufgaben (nachfolgend „SiGeKo-Leistungen“) eigenverantwortlich zu erbringen.
Der AN hat dabei die Stellung eines beauftragten Dritten i.S.v. § 4 BaustellV und im Rahmen seiner vertraglichen Aufgaben die Rechte des Bauherrn zu wahren.
9.2. Der Einsatz von Nachunternehmern (insbesondere sog. freien Mitarbeiten) und sonstigen Dritten ist dem AN nur nach Zustimmung der AG gestattet. Der AN ist berechtigt, sich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der AG zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter (Subplaner oder freie Mitarbeiter) („Nachunternehmer“) zu bedienen. Diese müssen im Hinblick auf die beauftragte Leistung fachkundig, leistungsfähig, erfahren und zuverlässig sein – entsprechend den Vorgaben aus dem Teilnahmewettbewerb. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Sozialabgaben und Mindestlohn nachkommen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
9.3. Der AN hat seine Nachunternehmer zu verpflichten, die in oder gemäß diesem Vertrag festgelegten Leistungsanforderungen zu erbringen und die in oder gemäß diesem Vertrag festgelegten Termine bzw. Fristen einzuhalten.
9.4. Stellt die AG während der Dauer des Vertragsverhältnisses solche Gründe fest bzw. erfolgt durch den Nachunternehmer keine ordnungsgemäße Leistungserbringung, ist die AG berechtigt, den Nachunternehmer nachträglich abzulehnen. Der AN haftet für daraus entstehende Schäden und
trägt etwaige Mehrkosten.
9.5. Der AN hat etwaige durch ihn beauftragte Nachunternehmer in gleicher – vorbezeichneter – Weise zu verpflichten. Der AN hat die Nachunternehmer zu verpflichten, die in diesem Vertrag festgelegten, für sie jeweils geltenden Vertragsleistungen zu erbringen und die festgelegten Fristen einzuhalten.
§ 10 Vollmacht des AN
10.1. Der AN hat während der Planungshase folgende Stellung und Weisungsbefugnis: Der AN hat gegenüber allen sonstigen an der Planung Beteiligten beratende Funktion. Hat der AN Bedenken gegen Weisungen des AG, so hat er diese unverzüglich schriftlich oder in Textform gegenüber dem AG unter Angaben von Gründen anzumelden.
10.2. Der AN hat während der Ausführungsphase folgende Stellung und Weisungsbefugnis:
Der AN ist aufgrund dieses Vertrages berechtigt und verpflichtet, den auf der Baustelle des Bauvorhabens tätigen Unternehmen und deren Mitarbeitenden verbindliche Anordnungen und Weisungen im Rahmen der Rechte und Befugnisse des AG betreffend den Bereich „Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle“ zu erteilen.
Die vorstehende Weisungsbefugnis berührt nicht die ohnehin bestehende Verantwortung der Unternehmen zur Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften bzw. der sonstigen für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung geltenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien
und Durchführungsanweisungen. Die vorgenannte Weisungsbefugnis befreit die Unternehmer ebenfalls nicht von ihrer Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmern entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften sowie der betreffenden Landesbauordnung. Hat der AN Bedenken gegen Weisungen des AG, so hat er diese unverzüglich schriftlich oder in Textform gegenüber dem AG unter Angaben von Gründen anzumelden. Zudem verpflichtet sich der AN, für den Fall, dass die am Bau Beteiligten seine Hinweise nicht berücksichtigen, den AG hierüber unverzüglich mündlich bzw. telefonisch und zusätzlich schriftlich oder in Textform zu informieren. Soweit nach Auffassung des AN aufgrund von erheblichen Verstößen bzw. Gefahren im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz die Einstellung der Baustelle oder ggf. begrenzt auf bestimmte Bereiche bzw. Arbeiten erforderlich ist, hat er dies unverzüglich mündlich bzw. telefonisch und zudem schriftlich oder in Textform mit Begründung und Darstellung des Grades der Dringlichkeit dem AG mitzuteilen und diesen zu ersuchen, die entsprechenden Maßnahmen und Weisungen unverzüglich bzw. – soweit notwendig – sofort zu ergreifen bzw. zu erteilen.
10.3. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des AG ist der AN nicht befugt. Die AG bindende Erklärungen, insbesondere solche mit finanziellen Verpflichtungen, darf der AN nicht abgeben. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderungen und Ergänzungen von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise. Das Vorstehende gilt nicht in Fällen, in denen eine unmittelbare Gefahr für Personen oder Sachen droht (Notgeschäftsführung). Der AN hat die AG unverzüglich
mit einer schriftlichen Begründung über eine ausgeübte Notgeschäftsführung zu informieren.
10.4. Der AN darf, unbeschadet der Verpflichtung des AN, den übrigen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen zu liefern, ohne Einwilligung der AG keine Unterlagen aushändigen und keine Auskünfte geben, die sich auf die Bauvorhaben beziehen.
§ 11 Zusammenarbeit der Parteien und mit anderen Projektbeteiligten
11.1. Die AG wird grundsätzlich vertreten von
…
Die vertretungsberechtigten Personen werden dem AN bei Veränderungen schriftlich bekannt gegeben. Nur diese sind berechtigt, dem AN verbindliche Weisungen zu erteilen. Forderungen, die von anderer Seite an den AN gestellt werden, sind nur zu berücksichtigen, wenn die AG schriftlich zustimmt.
11.2. Andere Projektbeteiligte oder als Vertreter der AG auftretende Personen sind dem AN gegenüber nicht weisungsbefugt, es sei denn sie haben nachweislich eine ausdrückliche schriftliche Vollmacht der AG.
11.3. Soweit die AG Leistungen durch andere Projektbeteiligte erbringen lässt, hat der AN seine Leistungen mit den Leistungen der anderen Projektbeteiligten zeitlich und fachlich zu koordinieren und abzustimmen. Im Übrigen gelten die sich aus Leistungsbeschreibung und Leistungsbilder (Anlage …) und der Schnittstellenliste (Anlage …) sowie dem Projekthandbuch (Anlage …) ergebenden Schnittstellen. Die Parteien sind sich bewusst, dass das Gelingen des vom AN geschuldeten Werkes einer intensiven Kooperation und Zusammenarbeit bedarf. Hierzu ist der AN verpflichtet.
11.4. Der AN ist verpflichtet, den anderen Projektbeteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können. Notwendigenfalls hat der AN zu diesem Zwecke bei den anderen Projektbeteiligten nachzufragen, wann bestimmte Angaben und Unterlagen vorliegen sollen.
11.5. Streitfälle berechtigen die Vertragsparteien nicht, ihre Mitwirkung an der Vertragserfüllung einzustellen. Insbesondere ist der AN nicht zur Einstellung seiner Arbeiten oder zur Zurückbehaltung von Leistungen und Unterlagen berechtigt. Etwas anderes gilt nur, wenn dem AN aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Vor einer Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ist der AG innerhalb angemessener Frist
die Gelegenheit zur Nacherfüllung schriftlich einzuräumen.
11.6. Macht der AN von einem Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht Gebrauch oder beabsichtigt er eine außerordentliche Kündigung des Vertrages wegen vermeintlichem Zahlungsverzug der AG auszusprechen, ist die AG berechtigt, das Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht und das Recht zur Kündigung durch Sicherheitsleistung gemäß § 232 BGB in Höhe des umstrittenen Zahlungsanspruches oder des dem Interesse des AN entsprechenden Betrages abzuwenden. Die Sicherheit kann auch durch Bürgschaft erbracht werden, ohne dass die Einschränkung gemäß § 232 Abs. 2 BGB gilt. Die Kosten der Sicherheit sind vom AN zu tragen, wenn sich die Ausübung des Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes als unberechtigt erweist.
12 Termine und Fristen
12.1. Der AN hat seine Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, zu fördern und zu vollenden, dass der geplante Projektablauf nicht gefährdet wird. Fertigstellungstermin (i. S. d. Inbetriebnahme für den Nutzerbezug) des Bauwerks ist der 30.09.2029
12.2. Die in der Projektbeschreibung „SiGeKo“ (Anlage …) unter „Termine“ sowie die im Projekthandbuch (Anlage …) enthaltenen Grobterminplan dargestellten Termine sind vom AN verbindlich zu berücksichtigen.
12.3. Der AN hat die Vorankündigung ist gem. § 2 Abs. 2 BaustellV spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle an die zuständige Behörde zu übermitteln.
12.4. Aufgrund der Stufenbeauftragung (§ 5) kann die Festlegung weiterer Vertragstermine oder – fristen erforderlich werden. Sollte eine gemeinsame Festlegung scheitern, ist die AG berechtigt, die Termine bzw. Fristen nach billigem Ermessen festzulegen (§ 315 BGB).
12.5. Voraussichtliche Terminabweichungen hat der AN der AG entsprechend § 6.3 anzuzeigen und hierbei zugleich Lösungsvorschläge zur Einhaltung der Termine bzw. Fristen zu unterbreiten.
§ 13 Honorar
13.1. Das Honorar des AN bemisst sich nach den vom AN in seinem Angebot vom … (Anlage …) angebotenen Pauschalen und Einheitspreisen zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer i. H. v. gegenwärtig 19 %. Die im Angebot des AN vom … (Anlage …) angebotenen Pauschalen und Einheitspreisen schließen sämtliche Nebenkosten bereits ein. Ein darüberhinausgehender Zuschlag für Nebenkosten erfolgt nicht. Die im Angebot vom … (Anlage …) angebotenen Pauschalen sind ein Pauschalfestpreis. Eine zusätzliche Berücksichtigung etwaiger Honorarberechnungsparameter nach der AHO erfolgt nicht. Der AN hat diese Umstände in der Erstellung seines Angebots berücksichtigt. Die im Angebot vom … (Anlage …) angegebenen Grundlagenkosten stellen einen Pauschalfestpreis dar und sind unabhängig von der Anzahl der beauftragten Unternehmen.
13.2. Im Fall einer vereinbarten Abrechnung nach Zeit gelten folgende Nettostundensätze:
SiGeKO/Vertreter des SiGeKO: …
Sachbearbeiter: …
13.3. Die Vergütung erfolgt entsprechend auf 0,5 Zeitstunden genau. Die vorgenannten Stundensätze beinhalten sämtliche Nebenkosten. Für die Abrechnung gilt § 14.3.
13.4. Begehrt die AG geänderte oder zusätzliche Leistungen im Sinne von § 7 dieses Vertrages oder ordnet die AG solche an, erfolgt die Anpassung der Vergütung nach den folgenden Grundsätzen:
13.4.1. Sofern die Parteien eine Einigung gem. § 7.2 über die Höhe des zusätzlichen Honorars schließen, erbringt der AN die geänderten bzw. zusätzlichen Leistungen gem. § 7 pauschal zu dem vom AN für diese Leistungen angebotenen Honorar. Kommt eine solche Einigung nicht zustande erfolgt die Honorierung aufwandsbezogen.
13.4.2. Stimmt die AG schriftlich einer aufwandsbezogenen Abrechnung zu bzw. hat die aufwandsbezogene Abrechnung gem. § 13.4.1 zu erfolgen, und erfordern die zu ändernden und geänderten Leistungen im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen in beiden Fällen einen erhöhten Aufwand, erhält der AN ein zusätzliches Honorar unter Zugrundelegung der in § 13.2 vereinbarten Stundensätze. Wurden Stundensätze hiernach nicht festgelegt, legen die Parteien
die Stundensätze für die zu ändernden oder geänderten Leistungen einvernehmlich fest.
13.4.3. Der AN ist verpflichtet, die AG vor der Ausführung von Leistungen darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung der AG über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten, andernfalls kann ein zusätzliches Honorar im Sinne von § 13.4 nicht geltend gemacht werden. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der AN der AG auf deren Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten. Geringfügige und unwesentliche Änderungen der Planung, deren Zeitaufwand sich im Rahmen üblicher Optimierung hält. Der AN hat der AG den zeitlichen Änderungsaufwand nachzuweisen.
Der AN kann eine gesonderte Vergütung nur verlangen, soweit deren Ausführung und Erforderlichkeit nicht von ihm zu vertreten ist. Eine gesonderte Vergütung kommt nur in Betracht, soweit der Änderungsaufwand nicht bereits mit dem Honorar abgegolten ist.
§ 14 Abrechnung und Zahlung
14.1. Der AN ist berechtigt, in angemessenen zeitlichen Abständen – in der Regel monatlich – Abschlagszahlungen zu verlangen, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung ggf. einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Vor jeder Rechnungsstellung hat sich der AN mit der AG und dem von der AG beauftragten Projektsteuerer über den jeweiligen Stand der Leistungserbringung
abzustimmen.
14.2. Der AN hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen kumulativ sowie fortlaufend nummeriert aufzustellen. Die Rechnungen sind übersichtlich aufzustellen, sodass eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht wird; insbesondere hat der AN darzustellen, welche (Teil-)Leistungen abgerechnet werden. Die Darstellung hat anhand der Aufteilung gemäß der Leistungsbeschreibung und Leistungsbilder (Anlage …) und der
Honorarermittlungsblätter (Anlage …) zu erfolgen. Dass die abgerechneten (Teil-)Leistungen vollständig erbracht sind, ist gegenüber der AG durch Vorlage von Belegen in geeigneter Form nachzuweisen. Pauschale Abrechnungsansätze werden nicht akzeptiert. Die Abrechnung von Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen.
14.3. Soweit eine Abrechnung nach Zeit vereinbart ist, gilt ergänzend zu § 14.2 Folgendes:
Der AN hat seinen Zeitaufwand durch Stundenbelege nachzuweisen. In den Stundenbelegen sind die Tätigkeit, die Bearbeitungszeit und der Bearbeiter anzugeben. Die Anzahl der Zeitstunden ist in einem Intervall von 30 Minuten (0,5 Zeitstunden) zu erfassen und in den Stundenbelegen anzugeben.
Der jeweils aktuelle Stundenbeleg ist der AG von dem AN mindestens alle 14 Kalendertage vorzulegen. Der Stundenbeleg ist zudem der jeweiligen Rechnung beizulegen. Für den Fall, dass die AG hinsichtlich der Dauer einzelner Tätigkeiten den Eindruck gewinnt, dass die abgerechnete Zeit nicht dem tatsächlichen Aufwand entspricht, ist der AN nach entsprechender Aufforderung durch die AG verpflichtet, binnen drei Werktagen zu erläutern, weshalb der abgerechnete Zeitaufwand tatsächlich erforderlich war und zur Erläuterung entsprechende Arbeitsergebnisse vorzulegen.
14.4. Abschlagsforderungen des AN werden innerhalb von 21 Kalendertagen nach dem Zugang der prüfbaren Abschlagsrechnung bei der AG zur Zahlung fällig. Weder eine Abschlagszahlung noch eine zuvor erfolgte Abstimmung über den Leistungsstand bewirken eine (Teil-)Abnahme oder ein Anerkenntnis über die Ordnungsgemäßheit der in Rechnung gestellten Leistungen des AN.
14.5. Der AN ist berechtigt und verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach der Fertigstellung aller ihm beauftragten Leistungen eine prüfbare Schlussrechnung zu stellen.
14.6. Die Schlusszahlungsforderung des AN der nachgewiesenen, vertragsgemäßen Leistung ggf. einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages wird – soweit berechtigt – zur Zahlung fällig, wenn und soweit die AG nicht innerhalb eines Prüfzeitraums von 60 Kalendertagen nach dem Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung erhebt.
14.7. Für den Fall, dass der AN nicht innerhalb der Frist gem. § 14.5 und obwohl die AG dem AN eine angemessene Nachfrist gesetzt hat eine prüfbare Schlussrechnung vorlegt, kann die AG auf Kosten des AN eine Schlussrechnung zu erstellen. In der Schlussrechnung der AG etwa festgestellte Rückzahlungsansprüche wegen überzahlten Honorars sind innerhalb von 30 Kalendertagen, nachdem dem AN die Schlussrechnung der AG zugegangen ist, zur Zahlung an die AG fällig.
15 Abnahme
15.1. Der AN hat nur Anspruch auf eine Abnahme, sofern der AN die ihm beauftragten Leistungen vollständig und im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt hat. Die Abnahme hat förmlich zu erfolgen. Auch insoweit findet eine (förmliche) vorzeitige Abnahme nur dann statt, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird.
15.2. Zur förmlichen Abnahme bedarf es grundsätzlich eines gemeinsam durchgeführten Abnahmetermins, in welchem die Leistungen des AN hinsichtlich ihrer Abnahmereife überprüft werden und an dessen Ende das Ergebnis der Überprüfung schriftlich – etwa in einem Protokoll – festgehalten wird.
15.3. Der AN hat die Fertigstellung gegenüber der AG schriftlich anzuzeigen. Er kann verlangen, dass die Bewertung seiner Leistungen hinsichtlich ihrer Abnahmereife binnen zwei Wochen nach seiner Fertigstellungsanzeige durchgeführt wird.
15.4. Eine stillschweigende Abnahme ist ausgeschlossen.
15.5. Die Erfüllung von geschuldeten Teilerfolgen bzw. deren Entgegennahme, Weiterverwendung usw. durch die AG bewirkt für sich genommen keine Teilabnahme und hat keine Abnahmewirkungen.
§ 16 Mängelrechte
16.1. Während der Ausführung gilt Folgendes:
Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der AN auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat er den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der AN der Pflicht zur Beseitigung des Mangels oder der Vertragswidrigkeit nicht nach, so kann ihm die AG eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass sie die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des AN selbst oder durch Dritte vornehmen lässt, oder den Vertrag ganz oder teilweise vorzeitig beenden wird (§ 18.3 Nr. 3).
16.2. Nach der Ausführung richten sich die Mängelgewährleistungsansprüche und deren Verjährung
nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 17 Haftung
17.1. Die Vertragsparteien haften einander entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen und dabei für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (u. a. Nachunternehmer), §§ 276, 278 BGB.
17.2. Haften die Vertragsparteien gegenüber einem Dritten gemeinschaftlich aus unerlaubter Handlung, sind sie im Innenverhältnis zueinander für den Schaden nach Maßgabe dieses Vertrages verantwortlich. Jeder Vertragspartner kann Freistellung von der Haftung oder den Schadensausgleich durch den anderen Vertragspartner verlangen, soweit der andere Vertragspartner im Verhältnis der Parteien zueinander für den Schaden einzustehen hat.
§ 18 Kündigung/vorzeitige Beendigung des Vertrags
18.1. Es gelten die Regelungen der §§ 648, 648a, 650h BGB (freie Kündigung der AG, außerordentliche
Kündigung, Schriftform). Der § 650f Abs. 5 BGB bleibt unberührt. § 650r BGB wird für beide
Parteien abbedungen.
18.2. Die Kündigung kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil (insbesondere Leistungspakete) der
vertraglichen Leistung beschränkt werden.
18.3. Ein die AG zur außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund i. S. d. § 648a BGB liegt insbesondere dann vor, wenn
– der AN seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise von AG oder einem Gläubiger des AN das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird; oder wenn
– der AN Vertragstermine schuldhaft nicht einhält und nicht nach Setzung einer angemessenen – i. d. R. zweiwöchigen – Frist unter ausdrücklicher Androhung der Kündigung durch die AG Abhilfe durch Beschleunigung schafft; oder wenn
– die Leistungen des AN in erheblichem Umfang fehlerbehaftet sind und der AN diese Fehler nicht nach Setzung einer angemessenen – i. d. R. zweiwöchigen – Frist unter ausdrücklicher Androhung der Kündigung durch die AG beseitigt hat; oder wenn er
– bindenden vertragsgerechten Weisung der AG nicht nachkommt, obwohl die AG eine angemessene – i. d. R. zweiwöchige – Frist gesetzt und die Kündigung ausdrücklich angedroht hat (Zerrüttung); oder wenn
– die Gründe nach § 19.2.5, § 22.2 oder § 25.3 vorliegen.
18.4. Ein den AN zur außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund i. S. d. § 648a BGB liegt insbesondere dann vor, wenn die AG in Zahlungsverzug gerät und seinen Zahlungspflichten in angemessener – i. d. R. zweiwöchigen – Frist und trotz ausdrücklicher Androhung der
Kündigung durch den AN nicht nachkommt.
18.5. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung entfällt bis auf weiteres, wenn der die Kündigung rechtfertigende Grund (vgl. § 18.3 und § 18.4) entfallen ist, bevor der jeweils anderen Partei die Kündigung zugegangen ist. Der Empfänger der – sodann unwirksamen – Kündigung kann hieraus selbst kein Kündigungsrecht (etwa i. S. einer Störung des Vertrauensverhältnisses) ableiten.
18.6. Nach der Kündigung/Beendigung des Vertrages haben beide Parteien die Abwicklung des Vertrages zu fördern.
18.7. Nach der Kündigung/Beendigung des Vertrages hat der AN sämtliche Unterlagen, Pläne, Berechnungen, Erläuterungsberichte, BIM-Teil-/Modelle, Dateien etc., gleich ob digital oder in Papier, unverzüglich an die AG zu übergeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
18.8. Für den Fall, dass dieser Vertrag durch Kündigung einer Partei beendet wird, hat der AN innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der auf die Kündigung folgenden Abnahme die Schlussrechnung zu erstellen. Der § 14.7 gilt entsprechend.
§ 19 Versicherungen
19.1. Der etwaige Abschluss einer Multi-Risk-Versicherung durch die AG hat folgende Auswirkungen
auf das Angebot und das Honorar des AN:
19.1.1. Seitens der AG ist derzeit geplant, eine Multi-Risk-Versicherung (s. § 19.3) abzuschließen. Diese soll sodann die Risiken des AN abdecken und eine eigene Haftpflichtversicherung des AN (s. § 19.2) erübrigen. Nach dem derzeitigen Stand wird diese Versicherung allerdings nicht vor Ablauf der Angebotsfrist für die gegenständlichen Leistungen, jedenfalls nicht vor Zuschlagserteilung durch die AG abgeschlossen.
19.1.2. Vor vorstehendem Hintergrund hat der AN bei Abgabe seines Angebotes einen etwaig von ihm vorgesehenen Anteil an dem von ihm begehrten Honorar, welcher zur Deckung der Verpflichtungen nach § 19.2 vorgesehen ist, gesondert auszuweisen und i. S. eines Open-Books nachzuweisen.
19.1.3. Wird durch die AG eine Multi-Risk-Versicherung (s. § 19.2) abgeschlossen, entfällt im Gegenzug für die Deckung der Risiken des AN durch die Multi-Risk-Versicherung ein Anteil des Honorars des AN, welcher dem vom AN nach § 19.2 angegebenen Anteil entspricht.
19.1.4. Bei Abschluss einer Multi-Risk-Versicherung (§ 19.3) durch die AG gelten die Regelungen unter dem § 22.3. Anderenfalls die Regelungen unter dem § 19.2.
19.2. Sofern durch den AN eine Haftpflichtversicherung zu stellen ist, gilt Folgendes:
19.2.1. Der AN hat eine (Berufs-) Haftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit vorzuhalten, welche die Risiken der ihm beauftragten Leistungen abdeckt und den folgenden Deckungsschutz aufweist:
– Haftung Höchstsumme für Personenschäden: EUR … Mio.
– Haftung Höchstsumme für Vermögensschäden: EUR … Mio.
Der Deckungsschutz hat jeweils zweimal im Versicherungsjahr (zweifach maximiert) zur
Verfügung zu stehen.
19.2.2. Der AN hat eine Kopie der bestehenden Police binnen 14 Kalendertagen nach Vertragsschluss (Zugang des Zuschlagsschreibens) vorzulegen.
19.2.3. Die jährliche Erneuerung durch Ausstellung einer neuen Police hat der AN binnen gleicher Frist auf entsprechende Aufforderung der AG durch Überlassung einer Kopie nachzuweisen.
19.2.4. Soweit der Versicherungsschutz, gleich aus welchen Gründen, ganz oder teilweise zu entfallen droht, hat der AN die AG unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen und sich unverzüglich um Abhilfe bzw. Wiederherstellung des Versicherungsschutzes, ggf. bei einem anderen Versicherer, zu bemühen.
19.2.5. Sollte der Versicherungsschutz entfallen und dem AN zeitnah – i. d. R. zwei Wochen ab Entfall – keine Abhilfe bzw. Wiederherstellung des Versicherungsschutzes gelingen, stellt dies für die AG, sofern sie dem AN eine angemessene – i. d. R. zweiwöchige – Frist gesetzt und die Kündigung
ausdrücklich angedroht hat, einen wichtigen Kündigungsgrund dar.
19.3. Sofern durch die AG eine Multi-Risk-Versicherung abgeschlossen wird, gilt Folgendes:
19.3.1. Die AG schließt für das gesamte gegenständliche Bauvorhaben eine kombinierte Bauleistungs- und Montageversicherung, Bauherrenhaftpflicht-, Betriebs- und Produkt-, Umwelt- und Berufshaftpflichtversicherung einschließlich Umweltschadenversicherung und Internethaftpflichtversicherung auf Basis guter Versicherungsbedingungen inkl. projektspezifischer besonderer Vereinbarungen für die gesamte Bauzeit inklusive Erprobung bis zu Abnahme des Gesamtauftrages („Multi-Risk-Versicherung“) für alle am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen und unter Einbezug des eigenen Interesses ab. Für die verschiedenen Versicherungen werden marktübliche Deckungssummen bzw. marktübliche Sublimits sowie marktübliche Selbstbeteiligungen gelten.
19.3.2. Die Versicherungsbedingungen können bei der AG eingesehen werden. Ansprüche auf Herausgabe des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen bestehen, abgesehen vom Fall des § 19.3.5, nicht. Der AN erhält auf Anfrage eine Versicherungsbestätigung durch die AG oder ihren Versicherungsmakler.
1.9.3.3. Dem AN obliegt die Prüfung, ob der Versicherungsschutz seine Risiken hinreichend abdeckt.
19.3.4. Der AN ist verpflichtet, der AG bei etwaigen Schadensabwicklungen im notwendigen Maße, etwa durch die Beistellung von Unterlagen, Informationen oder deren Aufbereitung, zu unterstützen. Alle Kosten, die dem AN durch seine Mitwirkung bei etwaigen Schadensabwicklungen entstehen, sind mit seinem Honorar abgegolten.
19.3.5. Sollte im Schadensfall die Abwicklung des Schadens nicht durch die AG durchgeführt werden, sondern würde der AN mit Zustimmung der AG den Schaden in eigener Regie und auf eigenes Risiko geltend machen wollen, hat die AG einen Anspruch auf Vorlage der Versicherungsunterlagen, die der AN zur Abwicklung des Schadenfalls benötigt.
20 Unterlagen/Dokumentationen (inkl. Herausgabe)
20.1. Der AN hat monatliche Berichte, mit denen er den Bearbeitungsstand schriftlich dokumentiert und zusammenfasst, zu erstellen und digital der AG zu übergeben. Dabei ist insbesondere darzustellen, wie sich der Bearbeitungsstand zu den Zielvorstellungen der AG verhält.
20.2. Dem schriftlichen Bericht gem. § 20.1 sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen, soweit diese Unterlagen der AG nicht bereits zuvor übergeben worden sind:
– Der aktuelle Stand des SiGe-Plans sowie der Unterlage i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV;
– Zwecks Koordination der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der
Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber eingeforderte Nachweisen (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 5 BaustellV);
20.3. Der AN hat alle Entscheidungsvorlagen und Projektänderungsanzeigen in einer Übersichtsliste über den von der AG beauftragten Projektsteuerer als zentrale Stelle zu erfassen. An dieser zentralen Stelle gem. Vorgabe der AG und in bearbeitbarer Form wird die fortlaufende Nummerierung der Entscheidungsvorlagen und Projektänderungsanzeigen verantwortet und der aktuelle Status jeder Entscheidungsvorlage und Projektänderungsanzeige dokumentiert.
20.4. Auf Verlangen der AG hat der AN sämtliche Unterlagen, Pläne, gleich ob digital oder in Papier, unverzüglich an die AG zu übergeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
§ 21 Urheberrechte/Nutzungsrechte
21.1. Die AG darf die vom AN (in verkörperter wie in elektronischer Form) erbrachten Leistungen ohne Mitwirkung des AN nutzen und ändern. An den vom AN erbrachten urheberrechtlich geschützten Leistungen und Arbeitsergebnissen überträgt der AN hiermit und unwiderruflich das ausschließliche Nutzungsrecht auf die AG.
21.2. Die AG hat zudem das Recht, die Leistungen und Arbeitsergebnisse des AN ganz oder in Teilen zu bearbeiten, zu vervielfältigen und zu verändern, soweit damit keine Entstellung des Werks verbunden ist und dies dem AN unter Abwägung der Urheberinteressen zuzumuten ist.
21.3. Die AG wird den AN vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werks anhören. Anderenfalls kann die AG die Planung des AN für das im Vertrag genannte Werk ohne Mitwirkung des AN nutzen und andern.
21.4. Die AG ist berechtigt, ihre Rechte nach den vorstehenden Absätzen dieser Regelung ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen, von Dritten ausüben und ausführen zu lassen sowie Dritten hieran weitere Nutzungsrechte einzuräumen.
21.5. Mit dem vereinbarten Honorar sind sämtliche Ansprüche des AN im Zusammenhang mit den nach dieser Regelung eingeräumten Rechten abgegolten. Der AN stellt die AG von sämtlichen Vergütungsansprüchen frei, die im Zusammenhang mit den nach dieser Regelung übertragenen Rechten bzw. der Ausübung derselben gegen ihn geltend gemacht werden.
21.6. Die AG hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des AN. Der AN bedarf zur Veröffentlichung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AG.
21.7. Die Rechte und Pflichten nach dieser Regelung bleiben von einer Kündigung/vorzeitigen Beendigung des Vertrages unberührt.
§ 22 Verschwiegenheit
22.1. Der AN verpflichtet sich, alle das Bauvorhaben und seine Beteiligten betreffenden Informationen vertraulich zu behandeln. Der AN hat seine Mitarbeiter sowie seine Nachunternehmer einer entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung zu unterwerfen. Auf seine Projektbeteiligung darf der AN nach vorheriger Zustimmung der AG hinweisen. Diese Zustimmung darf die AG nur im begründeten Ausnahmefall verweigern. Die AG kann Muster für entsprechende Geheimhaltungserklärungen sowie Vorgaben für die Werbung des AN mit seiner Projektbeteiligung vorgeben.
22.2. Ein erheblicher, insbesondere ein nachhaltiger Verstoß gegen diese Verschwiegenheitspflicht ist ein wichtiger Kündigungsgrund für die AG, sofern sie dem AN eine angemessene – i. d. R. zweiwöchige – Frist zur Heilung des Verstoßes gesetzt und die Kündigung ausdrücklich angedroht hat.
§ 23 Höhere Gewalt; COVID-19 und Ukraine-Krieg
23.1. Wenn Ereignisse eintreten, die bei Abschluss des Vertrages für die AG oder AN unvorhersehbar waren, unvermeidbar sind und außerhalb des Einflussbereiches der betroffenen Partei liegen, unabhängig von ihrem Willen eingetreten sind und auch nicht von ihr zu vertreten sind, wird die
Vertragserfüllungspflicht, wenn sie vor Ort erfolgen muss, bis zum Wegfall der Umstände verschoben.
23.2. Die COVID-19 Pandemie sowie der Ukraine-Krieg sind für sich genommen und auch hinsichtlich vielerlei Folgen (u. a. „Hygieneregelungen“, „Lockdown“, „Reisebeschränkungen“ oder „Preissteigerungen“) mittlerweile allgemein bekannt, mithin insbesondere nicht unvorhersehbar, und somit grundsätzlich nicht als höhere Gewalt einzustufen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es nach Vertragsschluss (erneut) zu einschneidenden Maßnahmen (u. a. „Lockdown“, Reisebeschränkungen“ oder „Preissteigerungen“) kommt, die eine Leistungserbringung unzumutbar machen.
23.3. Die Partei, die sich auf das unabwendbare Ereignis oder höhere Gewalt beruft, unterrichtet darüber die andere Partei unverzüglich. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen und an ihrer Leistung gehindert ist, wird alle erforderlichen, zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die sich aus dem Ereignis höherer Gewalt ergebenden Erfüllungsverzögerungen zu minimieren sowie die Folgen der Ereignisse höherer Gewalt so gering wie möglich zu halten. Dies schließt jedoch keine Verpflichtung ein, zusätzliche Kosten zu tragen.
23.4. Sobald die Leistungshinderung durch das unabwendbare Ereignis bzw. die höhere Gewalt beendet wird, ist die Leistungserbringung unverzüglich wiederaufzunehmen.
§ 24 Deeskalationsregelungen
24.1. Die Parteien werden sich bemühen, alle Meinungsverschiedenheiten aus und/oder im Zusammenhang mit dem Vertrag gütlich beizulegen.
Hierzu werden die Parteien vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Verlangen einer Partei gemäß den nachfolgenden Regelungen ein strukturiertes Deeskalationsverfahren zur Klärung ihrer Meinungsverschiedenheiten durchführen. Die Parteien können jedoch in jedem Stadium durch übereinstimmende Erklärung in Textform ein solches bereits eingeleitetes Verfahren beenden oder übereinstimmend auf seine Durchführung verzichten. Die Parteien werden den Vertrag während aller Deeskalationsschritte im Übrigen weiter erfüllen und sich bemühen, Auswirkungen etwaiger Deeskalationsverfahren auf die Projektabwicklung so gering wie möglich zu halten. Der AN wird wegen Meinungsverschiedenheiten, deren Bewertung Gegenstand des Deeskalationsverfahrens sind, nicht die Leistungen einstellen.
24.2. Mit Vertragsabschluss richten die Parteien einen Steuerungskreis ein. Der Steuerungskreis dient dazu, etwaige Meinungsverschiedenheiten gemeinsam zu bewerten und einer zeitnahen, verbindlichen Einigung zuzuführen.
Die AG entsendet in den Steuerungskreis als deren Vertreter:
– …
– …
Der AN entsendet in den Steuerungskreis als dessen Vertreter:
– …
– …
24.3. Bestehen Meinungsverschiedenheiten der Parteien über:
– die Auslegung des Vertrages,
– die Berechtigung oder Übernahme (drohender) zusätzlicher (Honorar-) Kosten oder (Honorar-) Minderkosten oder deren Höhe,
– die Verschiebung oder Verlängerung der Leistungszeit,
– die Auswirkungen von Leistungsänderungen auf den Leistungsumfang,
– die technische Ausführung und Qualität von Leistungsänderungen,
– Wirksamkeit, Zeitpunkt und Inhalt von Weisungen der AG,
– andere im Rahmen dieses Vertrages auftretende Fragestellungen,
– oder wenn eine der Parteien aus sonstigen Gründen eine Streitlösung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien anstrebt,
so ist jede Partei berechtigt, den entsprechenden Sachverhalt den Geschäftsführungen von AG und AN zur Entscheidung vorlegen.
24.4. Wenn auch nach 14 Kalendertagen nach Vorlage des jeweiligen Sachverhalts an die Geschäftsführungen keine Einigung erzielt wird, steht es jeder Partei frei, eine Klärung des Meinungsstreits auf andere Weise anzustreben.
§ 25 Compliance
25.1. Die Parteien verpflichten sich im Rahmen des Vertragsverhältnisses, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption, anderen strafbaren Handlungen sowie sonstigen schweren Verfehlungen zu ergreifen. Sie verpflichten sich insbesondere, in ihren Unternehmen alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um schwere Verfehlungen im In- und Ausland zu vermeiden.
25.2. Schwere Verfehlungen sind, unabhängig von der Beteiligungsform der Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfehandlung,
– schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind. Hierzu zählen
strafbare Handlungen, die insbesondere Betrug, Untreue, Urkundenfälschung o. ä. Delikte
darstellen;
– das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an Beamte, Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger (Bestechung oder Vorteilsgewährung) oder an Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige Beschäftige der Vertragsparteien (Bestechung im geschäftlichen Verkehr); § das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an freiberuflich Tätige, die im Auftrag der AG tätig sind, z. B. Planer, Berater und Projektsteuerer; § dass zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, unbefugtes Verschaffen, Sichern, Verwerten oder Mitteilen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, das zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwerten oder Mitteilen im geschäftlichen Verkehr anvertrauter Vorlagen oder Vorschriften technischer Art sowie darüber hinaus die zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwertung oder Weitergabe von im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art und kaufmännischer Informationen der AG, auch auf Datenträgern;
– Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz des unbeschränkten Wettbewerbs dienen, insbesondere Verstöße gegen kartellrechtliche Kernbeschränkungen im Sinne von Art. 101 AEUV, § 1 GWB;
‘- Sonstige schwerwiegende Straftaten oder schwere Verfehlungen. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbesondere terroristische Straftaten, Beteiligungen an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kinderarbeit und andere Form des Menschenhandels o. ä. Delikte darstellen. Eine schwere Verfehlung im vorgenannten Sinne liegt auch vor, wenn Personen, die Beschäftigten oder Geschäftsführern der AG nahestehen, unzulässige Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt werden und wenn konkrete Planung- und Ausschreibungshilfen geleistet werden, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu unterlaufen.
25.3. Wird nachweislich eine schwere Verfehlung gem. § 25.2 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsführer des AN begangen, ist die AG zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
25.4. Wird nachweislich eine schwere Verfehlung gem. § 25.2 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsführer des AN begangen, stellt der AN die AG auf deren erstes Anfordern von möglichen Ansprüchen Dritter frei. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des AN bleiben unberührt.
25.5. Der AN verpflichtet sich, bei der Abwehr von schweren Verfehlungen im Sinne der in § 25.2 genannten und der Aufklärung von Verdachtsfällen auf schwere Verfehlungen aktiv mitzuwirken und mit der AG im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu kooperieren.
25.6. Erlangt der AN Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht auf eine schwere Verfehlung im Sinne der in § 25.2 genannten mit Auswirkungen auf die AG begründen, hat er dies der AG unverzüglich in Textform mitzuteilen und, sofern eine solche schwere Verfehlung in der Sphäre des AN liegen kann, den Sachverhalt umgehend aufzuklären. Bestätigt sich der Verdacht, ist der AN verpflichtet, geeignete konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfehlung unverzüglich abzustellen und künftige Verfehlungen zu vermeiden. Der AN informiert die AG unverzüglich in Textform über Verlauf und Ergebnisse der Sachverhaltsaufklärung, sowie über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen.
§ 26 Schlussbestimmungen/ergänzende Vereinbarungen
26.1. Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen des AN gegen die AG ist grundsätzlich ausgeschlossen und bedarf im Einzelfall der vorherigen Zustimmung der AG. Der § 354a HGB bleibt unberührt.
26.2. Erfüllungsort für alle Leistungen nach diesem Vertrag ist der Sitz der AG.
…