Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt

VergMan ® - Planungs- und Bauprojekte (2) - Schätzung des Auftragswerts

Schätzung des Auftragswerts
Um Vergabeverfahren korrekt durchführen zu können, muss der öffentliche Auftraggeber im Vorfeld den Wert des zu vergebenden Auftrags ermitteln. Anhand des geschätzten Auftragswerts entscheidet sich, ob ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen ist oder nicht. Erreicht bzw. überschreitet der Auftragswert den Schwellenwert, ist die VgV anzuwenden und der Auftrag europaweit auszuschreiben. Der Schwellenwert für Planungsleistungen beträgt seit dem 01.01.2021 215.000 Euro (netto), bei Aufträgen von obersten und oberen Bundesbehörden 140.000 Euro (netto).

Beinhaltete Kosten
Der Auftragswert umfasst insbesondere folgende Kosten (ohne Mehrwertsteuer) (§ 3 Abs. 1 VgV):
— geschätztes Gesamthonorar für die zu vergebende Planungsleistung (einschließlich des Auftrags vorausgegangener und nachfolgender Aufträge, wie Machbarkeitsstudie, isolierte Beauftragung der Bauüberwachung etc.)
— Nebenkosten, die in § 14 HOAI (2021) näher definiert sind (z.B. Versandkosten, bestimmte Fahrtkosten)
— etwaige Optionen (z.B. Stufenbeauftragung oder besondere Leistungen)
— bei Planungswettbewerben auch: Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer (Preisgelder, Bearbeitungshonorar etc.)

HOAI (2021) als Berechnungsgrundlage
Am 01.01.2021 ist eine neue HOAI in Kraft getreten, die die bisherige HOAI 2013 ablöst. Anlass und Grund für die Änderung der HOAI war die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 04.07.2019 (C-377/17), wonach die bisherige Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze gegen Europarecht verstößt. Mit dieser Feststellung war die Bundesregierung verpflichtet, die HOAI anzupassen. Dafür mussten nicht nur die HOAI selbst, sondern auch das ihr zugrunde liegende Ingenieur- und Architektenleistungsgesetz (ArchLG) geändert werden.

Nach der neuen HOAI (2021) können für die Ermittlung des Auftragswertes für Planungsleistungen weiterhin die (unveränderten) Berechnungsparameter und Honorartabellen der HOAI als Orientierungsgrundlage herangezogen werden. Honorarbestandteile, die nicht in den Honorartabellen der HOAI enthalten sind (besondere Leistungen, Nebenkosten etc.), sind auf Grundlage von Erfahrungswerten zu schätzen.

Der EuGH hat in seinem Urteil entschieden, dass eine verbindliche Festschreibung von Mindest- und Höchstsätzen durch den Gesetzgeber gegen EU-Recht verstößt, dass Mindestsätze nach Auffassung des Gerichts aber grundsätzlich geeignet sein können, die Qualität von Planungsleistungen in Deutschland zu sichern. Die weitere Geltung und Anwendung der HOAI als unverbindliche Honorarempfehlung und Orientierung lässt der EuGH insoweit ausdrücklich zu. Sie kann daher weiterhin zur Ermittlung des Auftragswertes dienen, zumal § 1 Satz 2 ArchLG vorsieht, dass bei der Bestimmung der Honorartafeln zur Ermittlung angemessener Honorare den berechtigten Interessen der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung zu tragen ist.

Getrennte Ermittlung ungleichartiger Tätigkeitsbereiche
In der VgV ist klargestellt, dass bei Planungsleistungen nur gleichartige Leistungen zusammenzurechnen sind (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VgV). 3 Das heißt, mindestens Einzelaufträge einer Objektplanung (zum Beispiel die getrennte Vergabe der Leistungsphasen 1 bis 5 und der Leistungsphasen 6 bis 9) sind zu addieren, aus unserer Sicht im Zweifel auch die verschiedenen Fachplanungen (Tragwerksplanung, technische Ausrüstung) zu einem Bauprojekt.

Dokumentationspflicht
Ein Verstoß gegen die Regelung zur Schätzung des Auftragswerts kann zur Überprüfung der Vergabe im Wege des vergaberechtlichen Rechtsschutzes und bei geförderten Maßnahmen zur (teilweisen) Rückforderung von Zuwendungen führen. Daher muss der Auftraggeber den Auftragswert gewissenhaft und sachgerecht ermitteln. Die Schätzung ist objektiv nachvollziehbar und anhand der maßgeblichen Vorschriften vorzunehmen und zu dokumentieren.

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