von Thomas Ax
Die Durchführung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem § 14 Abs. 3 VgV erfordert eine Ermessensentscheidung, die sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen muss (OLG Rostock, Beschluss vom 11.11.2021, 17 Verg 4/21). Daraus folgt insbesondere die Durchführung eines angemessenen Bieterwettbewerbs, um dem Wettbewerbsprinzip gem. § 97 Abs. 1 S. 1 GWB Rechnung zu tragen (OLG Karlsruhe, B. v. 04.12.2020, 15 Verg 8/20; OLG Rostock 17 Verg 4/21; OLG Rostock 17 Verg 4/20; vgl. Dieckmann in Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VgV/VgVO, § 14 VgV Rn. 77; Willweber in juris PK-Vergaberecht, § 14 VgV Rn. 138). Der öffentliche Auftraggeber hat gem. § 51 Abs. 2 S. 1 VgV grundsätzlich mehrere Bieter zur Angebotsabgabe aufzufordern. Gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 VgV gilt dies für alle Verfahrensarten. Der Umstand, dass lediglich § 17 Abs. 4 S. 2 VgV auf § 51 VgV verweist, bedeutet nicht, dass in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb § 51 Absatz 2 VgV nicht anzuwenden ist (OLG Karlsruhe, B. v.04.12.2020, 15 Verg 8/20). § 51 Abs. I VgV bestimmt, dass die Vorschrift auf alle Verfahrensarten anzuwenden ist. Hinzu kommt, dass § 17 Abs. 4 VgV eine Regelung zum Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb trifft, in dem der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auffordert. Dann macht die Möglichkeit der Beschränkung Sinn. Dagegen werden in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählte und damit eine von vornherein begrenzte Anzahl von Unternehmen unmittelbar zur Abgabe von Erstangeboten aufgefordert (§ 17 Absatz 5 VgV).