Ax Vergaberecht

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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb in Ausnahmefällen - Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb setzt systematische Markterkundung voraus

Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV, wonach der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben kann, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist, ist als Ausnahmetatbestand eng auszulegen. Es muss auch ausgeschlossen sein, dass für die Auftragsdurchführung weitere Unternehmen in Frage kommen, die die für den Auftrag notwendigen Fähigkeiten und Ausstattungen zwar noch nicht haben, aber rechtzeitig erwerben können.
OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2021 – 13 Verg 9/21

Ein öffentlicher Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb (also ohne Bekanntmachung) vergeben, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.

Voraussetzung für eine Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb ist, dass es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsparameter ist.

Die Verkürzung des Wettbewerbs auf ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb setzt eine systematische Markterkundung als Faktenbasis der Wettbewerbsbeschränkung voraus.
VK Lüneburg, Beschluss vom 20.09.2021 – VgK-33/2021

Der Nichteintritt der Unwirksamkeit eines ohne Bekanntmachung vergebenen Auftrags nach § 135 Abs. 3 GWB setzt voraus, dass der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung zulässig ist (Satz 1 Nr.1 der Vorschrift). Der Auftraggeber muss bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen dafür tatsächlich erfüllt sind, sorgfältig gehandelt haben. Dies kann in der Regel nur dann festgestellt werden, wenn entsprechende nach außen erkennbare Tatsachen vorliegen.
OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2021 – 13 Verg 9/21