Ax Vergaberecht

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Vermeidbare Fehler bei der Bewertung von Konzepten vermeiden

von Thomas Ax

Gemäß § 127 Abs. 4 GWB müssen Zuschlagskriterien so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.

Der Auftraggeber muss die Zuschlagskriterien mit Regelungen verknüpfen, die eine wirksame Überprüfung ermöglichen, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Die Zuschlagskriterien müssen mit „Spezifikationen einhergehen, […], damit überprüft werden kann, wie gut die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen“ (vgl. Art. 67 Abs. 4 Satz 2 der RL 2014/24/EU).

Soweit erforderlich, ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, Zuschlagskriterien inhaltlich auszufüllen und durch sog. Unterkriterien zu konkretisieren. Der Auftraggeber muss die Bieter angemessen über die Kriterien und Modalitäten informieren, anhand derer er die Angebotswertung vollziehen wird. Die Bieter müssen erkennen, worauf es dem Auftraggeber ankommt (Wagner in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 127 GWB, Rn 62 ff).

Eine wirksame Überprüfung der Angebote setzt im Einzelfall voraus, dass der öffentlicheAuftraggeber den Zuschlagskriterien ein Wertungssystem zugrunde legt, welches einen wirksamen sowie fairen Wettbewerb gewährleistet und eine willkürliche Angebotswertung ausschließt. Mit Blick auf das Wettbewerbs-Transparenzprinzip besteht diese Verpflichtung unabhängig davon, ob die den Zuschlagskriterien zugrunde liegenden Wertungssysteme den Bietern in ihrer Gänze im Vorfeld der Angebotserstellung bekannt gemacht werden müssen oder nicht. Während die Frage nach der Bekanntmachungspflicht des Wertungssystems die ex-ante-Transparenz betrifft, geht es bei der verpflichtenden Erstellung eines die Zuschlagskriterien flankierenden Wertungssystems um die Gewähr eines fairen Wettbewerbs und die ex-post-Transparenz im Sinne der Nachvollziehbarkeit der Wertungsentscheidung (Wagner in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 127 GWB, Rn 65 ff). Zwar ist die Vergabestelle nicht verpflichtet, ihre Erwartungen an die Konzepte im Einzelnen vorab darzustellen (BGH, 4.4.2017 – X ZB 3/17). Sie muss jedoch Zuschlagskriterien bekannt geben, welche im Nachhinein die Wertungsentscheidung überprüfbar machen.