Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt

Vertragsbedingungen Besondere Vertragsbedingungen nach dem LTMG

vorgestellt von Thomas Ax

Mit dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue und Mindestlohngesetz – LTMG) sollen Wettbewerbsverzerrungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterbunden werden. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit zwingt den öffentlichen Auftraggeber, den Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot zu erteilen. Erzielt dieses Angebot seine Position dadurch, dass das anbietende Unternehmen untertariflich entlohnte Beschäftigte einsetzt, führt dies zu einer Wettbewerbsverzerrung. Sie schadet Unternehmen, die ihren Mitarbeitern Tariflöhne bezahlen. Das Gesetz schafft faire Voraussetzungen für alle Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben.

Mit dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz soll sichergestellt werden, dass öffentliche Aufträge des Landes Baden-Württemberg und der Kommunen sowie sonstiger öffentlicher Auftraggeber, die in Baden-Württemberg Aufträge vergeben, nur an Unternehmen vergeben werden, die ihren Beschäftigten bei der Ausführung des Auftrags ein Mindestentgelt bezahlen und sich tariftreu verhalten.

Unternehmen müssen sich bei Abgabe von Angeboten über Bau- und Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer),

  • die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
  • oder vom Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) erfasst werden,
  • oder den Verkehr betreffen

schriftlich verpflichten, dass sie sich tariftreu verhalten. Das gilt auch für Nach- und Verleihunternehmen.

Das LTMG findet keine Anwendung auf Lieferleistungen.

Tariftreuepflicht kann bei öffentlichen Aufträgen über Bau- und Dienstleistungen eingefordert werden, wenn die betroffenen Unternehmen durch einen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag gebunden sind. Tariftreuepflicht kann ebenfalls verlangt werden, wenn Unternehmen unter den Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 Mindestarbeitsbedingungengesetz fallen.

Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge über Verkehrsdienstleistungen bewerben, müssen ihren Beschäftigen bei der Ausführung der Leistung mindestens das in einem einschlägigen und repräsentativen Tarifvertrag festgelegten Entgelt zahlen.

Soweit Tariftreue nicht gefordert werden kann, werden öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg nur an Unternehmen vergeben, die ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung den bundesgesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz zahlen. Dies gilt auch, wenn Tariftreue gefordert werden kann, jedoch die Mindestentgeltregelungen für die Beschäftigten günstiger sind.

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