vorgestellt von Thomas Ax
Mit dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche
Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue und Mindestlohngesetz – LTMG)
sollen Wettbewerbsverzerrungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
unterbunden werden. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit zwingt den öffentlichen
Auftraggeber, den Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot zu
erteilen. Erzielt dieses Angebot seine Position dadurch, dass das anbietende
Unternehmen untertariflich entlohnte Beschäftigte einsetzt, führt dies zu einer
Wettbewerbsverzerrung. Sie schadet Unternehmen, die ihren Mitarbeitern
Tariflöhne bezahlen. Das Gesetz schafft faire Voraussetzungen für alle
Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben.
Mit dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz soll
sichergestellt werden, dass öffentliche Aufträge des Landes Baden-Württemberg
und der Kommunen sowie sonstiger öffentlicher Auftraggeber, die in
Baden-Württemberg Aufträge vergeben, nur an Unternehmen vergeben werden, die
ihren Beschäftigten bei der Ausführung des Auftrags ein Mindestentgelt bezahlen
und sich tariftreu verhalten.
Unternehmen müssen sich bei Abgabe von Angeboten über Bau-
und Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro (ohne
Umsatzsteuer),
schriftlich verpflichten, dass sie sich tariftreu verhalten. Das gilt auch für Nach- und Verleihunternehmen.
Das LTMG findet keine Anwendung
auf Lieferleistungen.
Tariftreuepflicht kann bei öffentlichen Aufträgen über Bau-
und Dienstleistungen eingefordert werden, wenn die betroffenen Unternehmen
durch einen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz für allgemeinverbindlich
erklärten Tarifvertrag gebunden sind. Tariftreuepflicht kann ebenfalls verlangt
werden, wenn Unternehmen unter den Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach
§ 4 Absatz 3 Mindestarbeitsbedingungengesetz fallen.
Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge über
Verkehrsdienstleistungen bewerben, müssen ihren Beschäftigen bei der Ausführung
der Leistung mindestens das in einem einschlägigen und repräsentativen
Tarifvertrag festgelegten Entgelt zahlen.
Soweit Tariftreue nicht gefordert werden kann, werden
öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg nur an Unternehmen vergeben, die
ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung den bundesgesetzlichen
Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz zahlen. Dies gilt auch, wenn Tariftreue
gefordert werden kann, jedoch die Mindestentgeltregelungen für die
Beschäftigten günstiger sind.