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VertragsMan Bau - Neues zur Verjährung von Mängelansprüchen wegen Bauüberwachungsfehlern

von Thomas Ax

Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt verschweigt einen Mangel seiner Leistung arglistig, wenn er bei der Abnahme seines Werks nicht offenbart, dass er keine Bauüberwachung vorgenommen hat. Das gilt nicht nur dann, wenn er überhaupt keine Bauüberwachung vorgenommen hat, sondern auch dann, wenn er nur einzelne der überwachungspflichtigen Gewerke nicht überwacht hat und dies verschweigt (BGH, Beschluss vom 05. 8. 2010 – VII ZR 46/09, Tz. 6,7- NJW-RR 2010, 1604). Arglistiges Verhalten kann insbesondere angenommen werden, wenn der Architekt hinsichtlich eines abgrenzbaren und besonders schadensträchtigen Teils der Baumaßnahme keine Bauüberwachung vorgenommen hat oder nur völlig unzureichend und er deshalb damit rechnen muss und in Kauf nimmt, einen wesentlichen Ausführungsmangel übersehen zu haben und dieses Risiko nicht offenlegt (OLG Köln, Urteil vom 01.09.2016 – 3 U 204/13, Tz. 21- IBR 2019, 445; OLG Hamm, Urteil v 30. 10. 2007 – 21 U 57/07, Tz. 50 – BauR 2008, 1023-1025; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. 4. 2008 – 5 U 22/08, Tz, 33 – NJW-RR 2008, 1192).

OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.04.2022 – 8 U 96/20