vorgestellt von Thomas Ax
Auch wenn der Architekt seine Leistungen nicht vollständig erbracht hat, weil das Bauvorhaben nicht unter seiner Regie fertiggestellt und endabgenommen wurde, ist sein Honorar fällig, wenn beide Parteien klar zum Ausdruck bringen, dass eine Vertragsfortsetzung nicht mehr erwünscht ist. In dieser Situation kann der Vertrag schlussabgerechnet werden. Eine prüfbare Abrechnung begründet nicht nur die Fälligkeit der Honorarforderung, sondern ist auch notwendige Voraussetzung für eine schlüssige Darlegung des geltend gemachten Honorars. Ihr Fehlen hat die Unbegründetheit der Klage zur Folge, sobald der Auftraggeber mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Rechnung als Fälligkeitsvoraussetzung mangels rechtzeitiger Rüge ausgeschlossen ist. Rügt der Auftraggeber die fehlende Prüfbarkeit der Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig, kommt eine Abweisung der Klage als derzeit unbegründet nicht mehr in Betracht. Vielmehr hat im anhängigen Prozess eine endgültige Klärung der Honorarforderung stattzufinden, wozu eine den vertraglichen Anspruchsvoraussetzungen genügende Abrechnung vorzulegen ist. Im laufenden Planungsprozess hat der Architekt durchaus Alternativleistungen zu erbringen, ohne dass hierfür ein gesondertes Honorar verlangt werden kann. So schuldet der Architekt in der Leistungsphase 2 das Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich der Untersuchung von alternativen Lösungsmöglichkeiten als Grundleistung. Zusätzlich zu vergüten sind Planungsanpassungen erst, wenn es sich nicht mehr um alternative Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen handelt, sondern um wesentliche Änderungen. Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI 1996 orientierter Architektenvertrag führt im Regelfall dazu, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des vereinbarten Gesamterfolgs schuldet. Erbringt der Architekt einen derartigen Teilerfolg nicht, ist sein geschuldetes Werk mangelhaft und der Auftraggeber kann das Honorar mindern. Für die Erstellung der Schlussrechnung eines bauausführenden Unternehmers (§ 14 Abs. 4 VOB/B) kann der Architekt nur dann ein zusätzliches Honorar beanspruchen, wenn ein entsprechender Auftrag des Auftraggebers vorliegt.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.10.2021 – 12 U 120/18
vorhergehend:
LG Osnabrück, 27.09.2018 – 11 O 1427/18
OLG Oldenburg, 14.04.2011 – 8 U 173/10
nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 01.06.2022 – VII ZR 22/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten als Rechtsnachfolger seiner im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Ehefrau (im Weiteren: die Beklagte) die Bezahlung von Architektenhonorar.
Die Beklagte beauftragte den Kläger mit Vertrag vom 12.02.1997 mit der Erbringung von Architektenleistungen für den Neubau eines Wohnhauses (Anlage K 1, Bl. 1 AB). Mit dem Vertrag wurden dem Kläger alle Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 entsprechend § 15 Abs. 1 und 2 HOAI (1996) übertragen. Grundlage der Planung war ein Entwurfskonzept, welches ein befreundeter Designer der Beklagten erstellt hatte. Da dessen Planungsleistungen von dem Kläger nicht mehr erbracht werden mussten, einigten sich die Parteien darauf, dass die Leistungsphasen 1 bis 4 nicht mit insgesamt 27% des Gesamthonorars nach HOAI, sondern nur mit 17% berechnet werden sollten. § 9 des Vertrages regelte dessen vorzeitige Beendigung. Diese sollte nur mittels Kündigung aus wichtigem Grund möglich sein. Solange der Kläger diesen Grund nicht zu vertreten habe, sollte er Anspruch auf volle Vergütung behalten, unter Anrechnung ersparter Aufwendungen von 40% des Honorars für die noch nicht erbrachten Leistungen.
Kennzeichen des Planungskonzeptes war, dass das Haus eine strenge quadratische Grundform einhalten sollte. Das ursprüngliche Konzept sah dabei ein Grundraster von 100 x 100 cm (Größe der im Erdgeschoss zu verlegenden Fliesen) vor. Dieses ließ sich auf dem Grundstück der Beklagten nicht verwirklichen, weshalb der Entwurf auf ein Rastermaß von 90 x 90 cm verkleinert wurde. Eine auf diesem Rastermaß basierende Genehmigungsplanung hatte der Kläger beim Bauamt eingereicht. Eine entsprechende Baugenehmigung wurde erteilt. Diese Baugenehmigung ist in weiterer Folge dreimal ergänzt worden. Mit einem ersten Nachtrag wurde zusätzlich die Errichtung einer Doppelgarage sowie eine Erweiterung des Kellergeschosses genehmigt, welches ebenfalls im Wesentlichen der Unterstellung von Kraftfahrzeugen diente. Ein diesbezüglicher Zugang war über einen außenliegenden und in die Grundstücksauffahrt integrierten Aufzug vorgesehen. Der zweite Nachtrag zur Baugenehmigung betraf eine Änderung der Treppe vom ersten in das zweite Obergeschoss, die durch eine schwebend in den Raum hineinragende Rampe ersetzt wurde. Beide Nachträge hatte der Kläger beim Bauamt beantragt und hierzu Planungen erstellt. Ein dritter Nachtrag zur Baugenehmigung betraf Sichtschutzmauern sowie ein Pflanzbecken und damit Bestandteile der Außenanlagen. Auch hiermit war der Kläger befasst.
Nach Erteilung der Baugenehmigung stellte der Kläger erstmals eine Abschlagsrechnung. Dieser war eine Honorarberechnung beigefügt, die anrechenbare Baukosten von 1.155.000,- DM zugrunde legte (Bl. 40f AB). Hinsichtlich einer weiteren Kostenaufstellung, die der Kläger als Anlage C2 zur Akte gereicht hat (Bl. 65 AB) und die anhand des errechneten Bauvolumens für unterschiedliche Rastermaße unterschiedliche Baukosten ausweist, hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.01.2017 klargestellt, dass er diese Aufstellung erst im Jahre 2006 anlässlich der Erstellung der Schlussrechnung gefertigt habe.
Auf die Abschlagsrechnungen zahlte die Beklagte insgesamt brutto 116.770,- DM. Hinsichtlich einer weiteren Zahlung von 11.600,- DM ist streitig, ob sie für Leistungen des Klägers für das streitgegenständliche Bauvorhaben erfolgte.
Im Anschluss an die Genehmigung des Bauvorhabens erfolgten Ausführungsplanung, Ausschreibung und Vergabe der Bauleistungen. Wegen seiner diesbezüglichen Tätigkeiten hat der Kläger im Wesentlichen auf Unterlagen verwiesen, die er auf einem Datenträger gespeichert zur Akte gereicht hatte (Anlage C 20, Hülle Bl. 70 AB). Die Arbeiten zur Errichtung des Gebäudes wurden aufgenommen. Bereits ab Herbst 1998 kam es insoweit zu Störungen im Bauablauf. Ende 2003 kamen die Arbeiten an dem Objekt, welches zu ca. 90% fertig gestellt war, schließlich vollständig zum Erliegen. Leistungen des Klägers wurden nicht mehr abgefragt und waren auch nicht mehr erwünscht. Eine Abschlagsrechnung des Klägers vom 17.07.2003, die auch Gegenstand eines Mahnverfahrens gewesen war (Az. 750 B 368/04), wurde nicht mehr bezahlt. Der Kläger kündigte schließlich das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 29.12.2006 (Anlage K 2, Bl. 7 AB). Mit Schreiben vom 30.12.2006 erteilte er Schlussrechnung, die eine noch offene Honorarforderung i.H.v. 89.912,11 Euro (brutto) auswies (Anlage K 4, Bl. 9 AB). Diese Forderung war zunächst Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, den der Kläger mit Beantragung eines Mahnbescheides am 31.12.2006 anhängig machte. Nach Einleitung des Streitverfahrens rügte die Beklagte im Rahmen ihrer Klageerwiderung vom 14.05.2007 die Prüffähigkeit der Rechnung.
Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 23.08.2010 (Bl. 80 II) hat der Kläger eine neue Schlussrechnung erteilt und begehrt seitdem die Zahlung einer Restforderung i.H.v. 147.382,03 Euro (Bl. 91 II). Die auf den 30.12.2006 datierende neue Schlussrechnung (Anlage C 21, Bl 117ff AB) gliederte sich in fünf Teile:
Mit dem ersten Teil seiner Schlussrechnung (Bl. 117 AB) berechnete der Kläger Honorar i.H.v. 15.084,17 Euro (brutto) für die Entwurfsplanung auf Grundlage des ursprünglichen 100 x 100 cm Raster. Hierzu hat er geltend gemacht, dass er eine vollständige Entwurfsplanung auf Grundlage des zunächst vorgesehenen Rasters erstellt habe, die auf dem Grundstück baurechtlich auch zu realisieren gewesen wäre, jedoch kaum noch nutzbare Gartenflächen zur Folge gehabt hätte. Deshalb habe die Beklagte letztlich das ursprüngliche Planungskonzept verworfen und eine neue Planung auf Grundlage des 90 x 90 cm Rasters beauftragt, die letztlich auch realisiert worden sei. Grundlage für die Honorarberechnung bildete die vom Kläger nachträglich erstellte Kostenschätzung (Anlage C 2 = Bl. 65 AB), wonach er die anrechenbaren Baukosten anhand des Gebäudevolumens für das 100 x 100 cm Raster auf 2.265.000,- DM veranschlagte. Vereinbarungsgemäß sei unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Vorleistungen das Honorar für die Leistungsphasen 1 und 2 i.H.v. 10% des Gesamthonorars nicht berechnet worden.
Mit dem zweiten Teil seiner Schlussrechnung (Bl. 118 AB) berechnete der Kläger Honorar i.H.v. insgesamt 12.872,77 Euro (brutto) für die Entwurfs- und Genehmigungsplanung auf Grundlage des Rasters 90 x 90 cm. Er hat hierzu die Ansicht vertreten, dass es sich insoweit um eine neue Planung mit grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gehandelt habe, weshalb die Entwurfsplanung erneut zu vergüten sei. Dem Umstand, dass bei der neuen Planung erhebliche Vorleistungen aus der vorangegangenen Planung zum 100 x 100cm Raster übernommen werden konnten und nicht erbracht werden mussten, werde dadurch Rechnung getragen, dass insoweit nur noch 50% des für diese Leistungsphase vorgesehenen Honorarsatzes, mithin 5,5% vom Gesamthonorar geltend gemacht werde. Das Honorar für die Genehmigungsplanung, die erstmals für das 90 x 90cm Raster erbracht worden sei und zur Erteilung der Baugenehmigung geführt habe, sei insoweit zum vollen Satz i.H.v. 6% des Gesamthonorars geschuldet. Grundlage auch dieser Honorarberechnung bildete die nachträglich erstellte Kostenschätzung (Anlage C 2), wonach der Kläger die anrechenbaren Baukosten für das 90 x 90 cm Raster – wiederum anhand des Gebäudevolumens – mit 1.800.000,- DM veranschlagt hatte.
Mit dem dritten Teil seiner Schlussrechnung (Bl. 119-121 AB) berechnete der Kläger sein Honorar für das teilweise fertig gestellte Gebäude i.H.v. 103.792,33 Euro. Dabei forderte der Kläger erneut Honorar für die Leistungsphasen 3 und 4, weil infolge der ersten beiden Nachträge zur Baugenehmigung wiederum neue Leistungen in diesen beiden Phasen erforderlich gewesen wären. Insoweit hat er nochmals 50% des für die Leistungsphase 3 vorgesehenen Honorarsatzes und nochmals den vollen Honorarsatz für die Leistungsphase 4 berechnet. Diese Berechnung bezog sich diesmal auf anrechenbare Baukosten i.H.v. 1.839.500 Euro – die der Kläger wiederum in der Anlage C2 auf Grundlage des erweiterten Bauvolumens infolge des leicht vergrößerten Kellers sowie der oberirdisch zu errichtenden Doppelgarage geschätzt hatte. Ferner berechnete der Kläger ein ungekürztes Honorar für die Leistungsphasen 5 bis 7 (insgesamt 39% des Gesamthonorars), welches er auf Grundlage anrechenbarer Baukosten i.H.v. 1.965.000,- DM ermittelte. Der Kläger hat behauptet, bereits im Jahr 1999 einen Kostenanschlag erstellt zu haben, der Kosten i.H.v. 1.935.127,- DM aufweise (Anlage C 19, Bl. 77ff AB). Ferner hat sich der Kläger wegen der anrechenbaren Kosten auf – von ihm als Kostenfeststellung bezeichnete – Kostenermittlungen berufen, die er als Anlagen C 5 (Bl. 71 AB) bzw. F 1 (Bl. 223 III d.A) zur Akte reichte, die Kosten i.H.v. 1.091.799,22 Euro ausweisen. Schließlich berechnete der Kläger Honorar für die Leistungsphasen 8 und 9. Dieser Rechnung legte der Kläger anrechenbare Baukosten von 1.091.799,22 Euro zugrunde. Hierzu hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die Beklagte die Beendigung des Vertrages zu vertreten habe, weswegen er auch für die nicht erbrachten Leistungsanteile in diesen beiden Leistungsphasen volles Honorar beanspruchen könne, insoweit allerdings nur die Nettobeträge und ohne Berücksichtigung der Nebenleistungen.
Mit dem 4. Teil seiner Schlussrechnung (Bl. 122ff AB) berechnete der Kläger Honorar i.H.v. 29.006,86 Euro für seine Leistungen im Zusammenhang mit der Gestaltung der Außenanlage. Diese Forderung setzte sich zusammen aus Honorar für die ersten vier Leistungsphasen zu vollen Sätzen (insgesamt 34%) bezogen auf anrechenbare Baukosten i.H.v. 200.000,- Euro, aus Honorar für die Leistungsphasen 5 bis 7 (insgesamt 34%), diesmal bezogen auf anrechenbare Baukosten i.H.v. 150.000,- Euro, sowie aus Honorar für die Leistungsphase 8 (31%) unter Berücksichtigung anrechenbarer Kosten i.H.v. 156.483,34 Euro.
Mit dem 5. Teil seiner Schlussrechnung berechnete der Kläger Honorar für besondere Leistungen i.H.v. insgesamt 43.578,05 Euro. Im Einzelnen forderte er für die Erstellung eines Modells im Maßstab 1:20 einen Betrag i.H.v. 6.465,52 Euro (netto). Für diese Leistung hatten die Parteien im schriftlichen Architektenvertrag eine Vergütung von 15.000,- DM (brutto) vereinbart. Unstreitig hatte der Kläger ein entsprechendes Modell errichtet und der Beklagten zumindest an einem Termin auch präsentiert. Der Kläger hat darüber hinaus behauptet, dass das Modell zu diesem Termin auch fertiggestellt gestellt und der Beklagten zumindest zeitweise übergeben worden sei. Weitere 3.085,38 Euro (netto) forderte er für die Umplanung der KFZ-Aufzuganlage, da die von der Herstellerin gelieferte Anlage eine zu geringe Tragkraft aufgewiesen habe. Der Kläger hat behauptet, dass zwischen den Parteien Einigkeit bestanden habe, dass er für diese Tätigkeit zu vergüten sei. Die Beklagte habe dieses Honorar von der Schlussrechnung der Aufzugsherstellerin in Abzug bringen wollen. Schließlich berechnete er weitere 28.016,39 Euro (netto) für die Aufstellung der Schlussrechnung des Rohbauunternehmers. Der Kläger hat hierzu behauptet, dass der Rohbauunternehmer keine prüffähige Schlussrechnung erteilt habe, weshalb er – der Kläger – von der Beklagten beauftragt worden sei, diese zu erstellen. Auch insoweit habe die Beklagte das angefallene Zeithonorar von der Forderung des Rohbauunternehmers in Abzug bringen wollen.
Mit einem ersten Urteil vom 24.09.2010 hatte das Landgericht Osnabrück die Klage mangels Fälligkeit abgewiesen, da die Honorarrechnung des Klägers nicht den Anforderungen der HOAI oder des Vertrages entspreche und nicht prüfbar sei. Auf die Berufung des Klägers hat der damals zuständige 8. Zivilsenat des Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 14.04.2011 das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Klage könne nicht wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlussrechnung zurückgewiesen werden, da die Beklagte eine entsprechende Rüge nicht innerhalb der Zweimonatsfrist erhoben habe. Im Übrigen leide die Entscheidung an wesentlichen Verfahrensfehlern, die es gebieten würden, die Sache aufzuheben und zur Durchführung der erforderlichen Beweisaufnahme an das Landgericht zurückzuverweisen. U.a. habe das Landgericht die Klage i.H. der neuen Schlussrechnungsforderung abgewiesen, ohne dass der Kläger bis dahin Gelegenheit gehabt habe, einen entsprechenden Antrag im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Der Streit der Parteien gehe im Wesentlichen über die Höhe der anrechenbaren Kosten. Hierzu habe der Kläger zwar während seiner Tätigkeit für die Beklagte keine Ermittlungen angestellt. Diese könne er aber im Rahmen seiner Abrechnung nachholen. Insoweit werde der Kläger zur Höhe der anrechenbaren Kosten entsprechend § 10 Abs. 2 HOAI und der DIN 276 vorzutragen haben, indem er nach sorgfältiger Auswertung aller ihm zugänglicher Unterlagen und Informationen die geschätzten Berechnungsgrundlagen darlegte.
Vor dem Landgericht hat der Kläger seine Forderung aus dem Schriftsatz vom 23.08.2010 weiterverfolgt und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 147.382,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat den Architektenvertrag angefochten, da der Kläger unautorisiert Veränderungen am Vertragstext vorgenommen habe, und die Richtigkeit einzelner Ansätze der Kostenfeststellung des Klägers bestritten. Ferner hat sie die fehlende Prüffähigkeit bzw. Schlüssigkeit der klägerischen Abrechnung gerügt. Die Beklagte hat behauptet, dass sich die Parteien auf eine Baukostenobergrenze von 1.155.000,- DM verständigt hätten. Bis Ende 1999 sei sie davon ausgegangen, dass dieser Kostenrahmen einzuhalten sei, da der Kläger seine Abschlagsrechnungen immer auf Grundlage dieser Kostenvorgabe abgerechnet habe. Sie hat gerügt, dass der Kläger sämtliche Maßnahmen der Kostenermittlung bzw. -fortschreibung unterlassen habe. Die unerwartete Baukostenüberschreitung und die Mängel der Bauausführung hätten sie letztlich gezwungen, mehrere Gewerke nicht mehr in Auftrag zu gegeben, weswegen der Bau zum Erliegen gekommen sei und nicht bezogen werden konnte. Ferner habe der Kläger seine Bauaufsicht mangelhaft ausgeübt, weshalb Leistungen der bauausführenden Unternehmen mangelhaft ausgeführt worden seien, was zu Rechtsstreitigkeiten mit diesen Unternehmen geführt und unter anderem zur Verzögerung der Bauausführung beigetragen habe. Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln an der Gartenmauer und dem Fußbodenaufbau i.H.v. 35.000,- Euro bzw. 69.500,- Euro erklärt, für die der Kläger im Rahmen seiner mangelhaft ausgeführten Bauaufsicht Verantwortung trage.
Die Beklagte hat im Verlaufe des Rechtsstreits das streitgegenständliche Grundstück zunächst auf eine 100% von ihr gehaltene GmbH&Co.KG übertragen. Diese hat schließlich das Grundstück für 790.000,- Euro veräußert. Die Beklagte hat behauptet, dass bei der Kaufpreisfindung insoweit ein Abzug für Mängel i.H.v. 180.000,- Euro Berücksichtigung gefunden habe, wovon 69.500,- Euro auf den von dem Kläger zu verantwortenden Mangel am Fußbodenaufbau und weitere 35.000,- Euro auf die Mängel an der Gartenmauer entfielen.
Mit Urteil vom 27.09.2018 hat das Landgericht Osnabrück unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 27.610,42 Euro zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger insgesamt ein Architektenhonorar i.H.v. 87.313,97 Euro zustehe, wovon er nach Abzug geleisteter Abschlagszahlungen in Höhe von 59.703,55 Euro noch einen Restbetrag i.H.v. 27.610,42 Euro fordern könne. Der Architektenvertrag sei wirksam und die Beklagte nicht zu dessen Anfechtung berechtigt. Soweit der Kläger tatsächlich Änderungen in die vorgelegte Vertragsfassung eingefügt habe, hätten diese nur eine Konkretisierung der vertraglichen Abrede enthalten, deren Inhalt zwischen den Parteien unstreitig sei. Vor diesem Hintergrund sei eine zur Anfechtung berechtigende arglistige Täuschung des Klägers nicht zu erkennen. Ferner sei die Schlussrechnung des Klägers als prüffähig zu behandeln, da die Beklagte nicht rechtzeitig die fehlende Prüffähigkeit gerügt habe. Auch habe sich nicht erwiesen, dass sich die Parteien auf einen verbindlichen Kostenrahmen von 1,155 Mio. DM geeinigt hätten. Die mit dem ersten Teil der Schlussrechnung berechneten 15.094,17 Euro könne der Kläger allerdings nicht beanspruchen, da sich nicht erwiesen habe, dass der Kläger eine entsprechende Entwurfsplanung im Raster 100 x 100 cm erstellt habe. Die diesbezüglich vorgelegten Zeichnungen seien nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen hierzu nicht ausreichend. Für die Leistungsphasen 1-4 könne der Kläger ein Honorar von 13.081,70 Euro beanspruchen. Insoweit sei allerdings nur von anrechenbaren Kosten i.H.v. 1.155.000,- DM auszugehen. Hinsichtlich der erst später vorgelegten Kostenschätzung aus dem Jahr 2006 habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass seine zugrunde gelegten Werte auch dem damaligen Planungsstand entsprachen. Die diesbezüglich beabsichtigte Beweisaufnahme durch weitere Einvernahme der Sachverständigen habe nicht erfolgen können, nachdem der Kläger weder der ihm gesetzten Auflage zur Vorlage weiterer Unterlagen nachgekommen sei, noch den geforderten Vorschuss eingezahlt habe. Vor diesem Hintergrund sei auch eine weitere Aufklärung der Berechtigung der mit dem dritten Teil der Schlussrechnung geltend gemachten Honorarforderung für die Leistungsphasen 3 und 4 anlässlich der beiden Nachträge zur Baugenehmigung unterblieben und der Kläger auch insoweit beweisfällig geblieben. Aus diesem Teil der Schlussrechnung könne der Kläger daher nur Honorar für die Leistungsphasen 5 bis 8 beanspruchen und dieses nur in Höhe von 59.152,99 Euro. Insoweit seien für diese Leistungsphasen anrechenbare Kosten in Höhe von 1.702.336,83 DM anzusetzen, welche die Sachverständige bereits in ihrem schriftlichen Gutachten bestätigt habe. Für weitergehende Kosten i.H.v. 156.000,- DM hätten der Sachverständigen dagegen keine Nachweise vorgelegen. Soweit diesbezüglich eine weitere Beweisaufnahme beabsichtigt gewesen sei, sei diese wiederum an der fehlenden Vorschusszahlung des Klägers gescheitert. Soweit die Sachverständige weitergehende Abschläge wegen nicht vollständig erbrachter Leistungen in den Leistungsphasen 5 und 6 vorgenommen habe, seien diese aus Rechtsgründen nicht vorzunehmen. Diese Leistungsphasen wären abgeschlossen gewesen, so dass insoweit nur noch Minderungsansprüche in Betracht gekommen wären, welche die Beklagte aber nicht geltend gemacht habe. Für die Leistungsphase 8 sei dagegen nur noch ein Honorarsatz von 16% anzusetzen. Insoweit habe die Sachverständige festgestellt, dass die in dieser unstreitig nicht abgeschlossenen Leistungsphase nicht mehr fertig gestellten Leistungen zwischen 11% und 19%, im Mittel daher mit 15% zu bewerten seien, so dass der Kläger von der insgesamt mit 31% bewerteten vollständigen Leistungsphase lediglich 16% erbracht habe. Ferner könne der Kläger weitere 6.357,69 Euro als Honorar für nicht erbrachte Leistungen in den Phasen 8 und 9 beanspruchen, da der Vertrag letztlich nach dreijährigem Stillstand der Arbeiten einvernehmlich aufgehoben worden sei, weshalb der Kläger seinen Honoraranspruch unter Anrechnung ersparter Aufwendungen behalte. Die Beklagte habe insoweit nicht ausreichend dargelegt, dass der Kläger die Vertragsaufhebung zu verantworten habe. Hinsichtlich der mit dem 4. Teil der Schlussrechnung abgerechneten Leistungen für die Freianlagen könne der Kläger lediglich ein Honorar i.H.v. 3.860,16 Euro für die Leistungsphasen 1 bis 4 unter Zugrundelegung anrechenbarer Kosten i.H.v. 123.664,823 DM und für die Leistungsphasen 5 bis 9 i.H.v. 4.861,43 Euro unter Zugrundelegung anrechenbarer Kosten i.H.v. 154.509,31 Euro beanspruchen. Weitergehende Leistungen des Klägers in diesem Zusammenhang hätten sich nicht erwiesen. Die weiteren Honorarforderungen, wie der Kläger sie im 5. Teil seiner Schlussrechnung berechnet habe, stünden diesem nicht zu. Hinsichtlich des Modells fehle es an einer dauerhaften Übergabe an die Beklagte, die vertraglich geschuldet gewesen sei. Hinsichtlich des beanspruchten Honorars für die Umplanung des Autoaufzuges und die Erstellung einer Schlussrechnung anstelle des ausführenden Rohbauunternehmens hätten sich entsprechende Beauftragungen des Klägers nicht erwiesen. Der damit noch i.H.v. 27.610,42 Euro verbleibende Restanspruch des Klägers sei auch nicht durch die Aufrechnungen mit Schadensersatzansprüchen durch die Beklagte untergegangen. Zwar stehe diesen Aufrechnungen nicht der in § 4.9 des Architektenvertrages vereinbarte Aufrechnungsausschluss für bestrittene Forderungen entgegen, die Beklagte habe aber das Entstehen eines entsprechend zu ersetzenden Schadens nicht dargetan. Soweit diese ihren Schaden fiktiv auf Grundlage zu erwartender Mängelbeseitigungskosten errechnet habe, komme eine solche Berechnung nach jüngster BGH-Rechtsprechung nicht mehr in Betracht. Soweit die Beklagte den behaupteten Schaden auf einen Minderwert des Grundstücks stützte, fehle es an einer hinreichenden Darlegung, dass ein Minderwert anlässlich der Übertragung des Grundstücks auf die KG bilanziell Berücksichtigung gefunden habe. Aus dem Umstand des späteren Verkaufs des Grundstücks aus dem Vermögen der KG könne die Beklagte einen eigenen Schaden nicht ableiten.
Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen. Die Beklagte ist im Laufe des Berufungsverfahrens verstorben. Ihr Ehemann hat den Rechtsstreit als ihr Erbe aufgenommen.
Der Kläger verteidigt seine Abrechnungen und vertritt die Ansicht, dass deren Richtigkeit weiterhin durch Sachverständigengutachten zu überprüfen sei. Soweit das Landgericht die Beweisaufnahme nicht fortgesetzt habe, sei keine Zurückweisung nach § 296 ZPO erfolgt, so dass eine Fortsetzung in der Berufungsinstanz möglich bleibe. Ferner habe das Landgericht bei Zurückweisung der Forderung aus dem ersten Teil der Schlussrechnung verkannt, dass die Sachverständige lediglich die Erfüllung einer Genehmigungsplanung im Raster 100 x 100cm verneint habe. Hiermit sei keine Aussage im Hinblick auf die abgerechnete Entwurfsplanung verbunden. Soweit eine Vergütung für den ersten Teil der Schlussrechnung verneint werde, sei es überdies nicht mehr gerechtfertigt, die mit dem zweiten Teil der Schlussrechnung abgerechnete Entwurfsplanung für das 90 x 90 cm Raster nur noch mit 50% des hierfür anfallenden Honorars zu berechnen. Hinsichtlich der Vergütung für das Modell habe das Landgericht dessen Zwecksetzung verkannt. Dieses sollte der Visualisierung während der Planungs- und Ausschreibungsphase dienen. Diesen Zweck habe das Modell erfüllt, so dass es auch zu bezahlen sei. Soweit das Landgericht eine Vergütung für die Aufzugsumplanung wegen fehlenden Auftrages verneint habe, liege eine unvollständige Beweisaufnahme vor, da der hierfür mit Schriftsatz vom 28.11.2007 benannte Zeugen nicht vernommen worden sei. Der Kläger vertritt entgegen der Wertung des Landgerichts weiterhin die Auffassung, dass sich aus dem Schreiben des Ehemannes der Beklagten vom 14.08.2000 (Bl. 17 V) ein Auftrag zur Erstellung einer Schlussrechnung für das Gewerk des Rohbauunternehmers ergebe.
Zur Erfüllung einer ihm erteilten gerichtlichen Auflage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.01.2021 ergänzend vorgetragen. Hierbei machte er nähere Angaben zum erreichten Herstellungsstand des Gebäudes und zum Umfang seiner in Bezug auf die einzelnen Gewerke geleisteten Bauüberwachungstätigkeiten, namentlich in Abgrenzung zu entsprechenden Tätigkeiten einer von der Beklagten zusätzlich beauftragen Innenarchitektin (Bl. 184 bis 189 VII). Ferner hat der Kläger weitere Anlagen vorgelegt, namentlich zwei als Kostenverfolgung betitelte Tabellen, die Angaben zur Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung zum einen für die Errichtung des Gebäudes (Bl. 215 VII) und zum anderen für die Gestaltung der Außenanlagen (Bl. 213 VII) enthalten, sowie weitere als Kostenberechnungen betitelte Anlagen (Bl. 202ff VII). Die Teile 2 bis 4 seiner Schlussrechnung wurden neu berechnet. So weist die Berechnung für die Vergütung der Leistungsphasen 1 bis 4 bis zur ersten Baugenehmigung (entspricht Teil 2 der Schlussrechnung) nunmehr ein Brutto-Honorar (17%) von 19.561,15 Euro aus, unter Zugrundelegung anrechenbarer Baukosten von 1.839.500,- DM (Bl. 194 VII). Für die Einreichung von 2 Nachträgen zur Baugenehmigung (Bestandteil des 3. Teils der Schlussrechnung) berechnet der Kläger für die Wiederholung von Grundleistungen in den Leistungsphasen 3 und 4 ein Brutto-Honorar (9%) von 10.355,91 Euro unter Zugrundelegung anrechenbarer Baukosten i.H.v. ebenfalls 1.839.500,- DM (Bl. 197 VII). Für die erbrachten Leistungen in den Phasen 5 bis 7 berechnet der Kläger jetzt ein Bruttohonorar (37,6%) von 49.441,01 Euro (Bl. 195 VII) und für die erbrachten Leistungen in der Phase 8 ein Brutto-Honorar von 36.817,76 Euro (Bl. 196 VII), jeweils unter Berücksichtigung anrechenbarer Baukosten i.H.v. 2.140.129,29 DM (ebenfalls Bestandteil des 3. Teils der Schlussrechnung). Für seine Leistungen in Bezug auf die Außenanlagen (entspricht Teil 4 der Schlussrechnung) berechnet der Kläger für die Leistungsphasen 1 bis 4 ein Brutto-Honorar (34%) von 14.806,45 Euro unter Berücksichtigung anrechenbarer Baukosten von gerundet 200.000,- Euro (Bl. 198 VII), für die Leistungsphasen 5 bis 7 ein Brutto-Honorar (29%) von 11.448,99 Euro und für die Leistungsphase 8 ein Bruttohonorar (26%) von 10.264,61 Euro jeweils unter Berücksichtigung anrechenbarer Baukosten von 348.374,81 Euro. Ferner trägt der Kläger vor, dass die Beklagte das Modell benutzt habe, um ein Gartenbauunternehmen hieran Planungen für die Außenanlage vornehmen zu lassen, und sieht hierin eine faktische Abnahme des Modells. Er behauptet, die Beklagte bereits anlässlich der ersten Besprechung auf ein zu erwartendes Kostenvolumen von 2,1 bis 2,6 Mio. DM hingewiesen zu haben.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten, diesen zur Zahlung weiterer 119.771,61 Euro nebst Verzugszinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2007 zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen und das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte rügt, dass nach den Feststellungen der Sachverständigen die Kostenermittlungen des Klägers grundsätzlich unzulässig seien. Nach Ansicht der beklagten Partei könne der Kläger daher nur auf Grundlage anrechenbarer Baukosten von 1.155.000,- DM abrechnen, die er auch all seinen Abschlagsrechnungen zugrunde gelegt habe. Auch wenn sich eine Einigung auf eine verbindliche Kostenobergrenze nicht erwiesen haben sollte, sei zu berücksichtigen, dass der Architekt gleichwohl immer einen gewissen Kostenrahmen einzuhalten habe, der hier durch die von ihm angegebenen voraussichtlichen Baukosten von 1.155.000,- Euro vorgegeben wurde. Diese prognostizierten Baukosten seien vorliegend um mehr als 67% überschritten worden, wodurch der Kläger seine Pflicht, die wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers zu wahren, verletzt habe. Durch das Fehlen jeglicher Kostenfortschreibung habe der Kläger einen wichtigen Grund für die Beklagte gesetzt, keine Leistungen mehr abzurufen. Daher könne er – entgegen den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung – auch keine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen beanspruchen. Fehlerhaft habe das Landgericht auch die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht berücksichtigt. Eine Abrechnung auf Grundlage fiktiver Mängelbeseitigungskosten sei möglich. Die neue Rechtsprechung des BGH gelte für das vorliegende Vertragsverhältnis, welches noch dem alten Schuldrecht unterfalle, nicht. Unabhängig davon sei auch das Vermögen der Beklagten weiterhin um den Wert der mangelhaften Architektenleistung gemindert gewesen. Ab Einbringung des Grundstücks in die KG habe sich dieser Schaden in dem geminderten Wert ihrer Gesellschaftsbeteiligung fortgesetzt.
Auch der Beklagte hat ergänzend vorgetragen. Er rügt, dass die nunmehr vom Kläger vorgelegten Berechnungen für ihn als Bauherrn weiterhin nicht nachzuvollziehen seien. Die Abrechnung der lediglich teilweise ausgeführten Leistungen erfolge weiterhin fehlerhaft durch Kürzung der anrechenbaren Baukosten, die der Kläger willkürlich und nicht nachvollziehbar vornehme. Einzelpositionen der Kostenberechnung seien zudem inhaltlich falsch. So weise diese bei den Bodenbelagsarbeiten Flächen aus, die gut um das Doppelte größer seien als im Objekt tatsächlich vorhanden. Vor diesem Hintergrund bestreitet der Beklagte, dass die in der nunmehr vorgelegten Kostenberechnung dargelegten Positionen, Zahlen und Beträge der tatsächlichen Ausführung des Bauvorhabens entsprechen. Darüber hinaus hat der Beklagte unter Vorlage eines zur Beweissicherung erstellten Gutachtens vom 08.09.2016 (Bl. 23ff VII) näher zum Mängelvorwurf betreffend die gerügte fehlerhafte Verlegung des Heizestrichs vorgetragen, dessentwegen er eine Gegenforderung i.H.v. nunmehr 90.000,- Euro hilfsweise zur Aufrechnung stellt. Er behauptet, dass die Dehnungsfugen fehlerhaft in Form eines Kellenschnitts ausgeführt worden seien und großflächige Mörtelbrücken vorhanden gewesen seien, weshalb die Dehnungsfugen ihre Aufgabe der strikten Trennung der einzelnen Heizfelder nicht hätten erfüllen können. Der Kläger habe diese Arbeiten überwacht und abgenommen, weshalb er nach Ansicht des Beklagten für die Mängelbeseitigungskosten einzustehen habe. Auch sei das Einbringen einer nur 3 cm dicken Styrodurdämmplatte nicht ausreichend, um ausreichend Wärmeschutz gegenüber dem Kellergeschoss herzustellen. Es hätte der Verlegung von 5 cm dicken Platten bedurft, was der Kläger anlässlich des Einbringens des Estrichs ebenfalls hätte erkennen müssen. Zur Beseitigung vorstehender Mängel sei es erforderlich, die Granitplatten sowie den gesamten Heizestrich einschließlich der darin befindlichen Heizrohre zu entfernen und diese Leistungen neu zu erstellen.
Der Kläger bestreitet, die Arbeiten zur Einbringung des Heizestrichs überwacht zu haben. Dies sei in den Aufgabenbereich des Ingenieurbüros gefallen, welches mit der Planung und Überwachung der technischen Gebäudeausstattung beauftragt worden sei.
Ergänzend wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
II.
Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Die Berufung des Beklagten, der den Rechtsstreit seiner im Verlauf des Berufungsverfahrens verstorbenen Ehefrau als deren Rechtsnachfolger wirksam aufgenommen hat (§§ 246 Abs. 1, 2. HS, Abs. 2, 239 Abs. 1, 250 ZPO), hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage. Die Berufung des Klägers bleibt dagegen ohne Erfolg. Seine zulässige Klage ist unbegründet.
1. Zwar steht dem Kläger dem Grunde nach ein Honoraranspruch aus § 631 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 4 HOAI (1996) und i.V.m. dem zwischen den Parteien am 12.02.1997 geschlossenen Architektenvertrag zu. Dieser Vertrag ist nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung wirksam, was von der beklagten Partei im Rahmen des Berufungsverfahrens auch nicht mehr in Zweifel gezogen wird.
Das mit diesem Vertrag vereinbarte Architektenhonorar des Klägers ist auch fällig. Zwar hat der Kläger seine vertraglich übernommenen Pflichten nicht vollständig erfüllt, da das Bauvorhaben unter seiner Regie nicht mehr fertiggestellt und endabgenommen worden ist. Letztlich haben aber beide Vertragsparteien klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr erwünscht ist mit der Folge, dass der Vertrag in dieser Situation schlussabgerechnet werden kann (vgl. BGH BauR 1986, 596).
Eine Schlussrechnung durch den Kläger ist auch erfolgt, ohne dass die Beklagte innerhalb der gebotenen Prüfungsfrist von zwei Monaten die mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung gerügt hätte, wie das Berufungsgericht bereits durch die Entscheidung des 8. Senats vom 14.04.2011 (Az. 8 U 173/10, OLG Oldenburg) festgestellt hat. Diese Feststellung ist für den erkennenden Senat nach § 318 ZPO bindend (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO (33. Aufl.) § 318 RN 14 m.w.N.), da es sich um eine tragende Feststellung des erstmals mit der Sache befassten Berufungsgerichts handelte, auf deren Grundlage eine Entscheidungsreife zum damaligen Zeitpunkt verneint und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Ausgangsinstanz zurückverwiesen wurde (vgl. S. 9 des Urteils vom 14.04.2011 = Bl. 223 II d.A.). Sie wird im übrigen von dem erkennenden Senat aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung des 8. Zivilsenats auch in der Sache geteilt.
2. Im Hinblick auf die Höhe der Forderung lässt sich aber nicht feststellen, dass der Kläger noch über die Summe der unstreitig bereits geleisteten Abschlagszahlungen von 116.700,- DM (= 59.667,76 Euro) hinaus weiteres Honorar beanspruchen kann. So sind Teilforderungen des von ihm in einer Gesamtsumme von 204.334,43 Euro schlussabgerechneten Honorars (Seite 12 des Schriftsatzes vom 23.08.2010 = Bl. 91 II d.A.) bereits dem Grunde nach nicht gegeben.
Darüber hinaus ist das geltend gemachte Honorar in weiten Teilen für das Gericht nicht nachvollziehbar und nicht prüffähig abgerechnet worden. Da eine prüfbare Abrechnung aber nicht nur die Fälligkeit der Forderung begründet, sondern notwendige Voraussetzung für eine schlüssige Darlegung des geltend gemachten Honoraranspruches ist, hat ihr Fehlen die Unbegründetheit der Klage zur Folge, sobald die beklagte Partei mit dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit der Rechnung als Fälligkeitsvoraussetzung mangels rechtzeitiger Rüge ausgeschlossen ist. Rügt der Auftraggeber die fehlende Prüffähigkeit der Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig, kommt eine Abweisung der Klage als derzeit unbegründet nicht mehr in Betracht. Vielmehr hat im anhängigen Prozess eine endgültige Klärung der Werklohnforderung stattzufinden, wozu eine den vertraglichen Anspruchsvoraussetzungen genügende Abrechnung vorzulegen ist (vgl. BGH BauR 2007, 1577; OLG Düsseldorf, NZBau 2014, 707; OLGR Celle 2008, 509; Koeble in Locher u.a., HOAI (15. Aufl.) § 6 RN 15 + 21). Dieses ist vorliegend für weite Teile der geltend gemachten Honorarforderung unterblieben.
Es verbleiben lediglich schlüssig dargelegte – in ihren tatsächlichen Voraussetzungen allerdings weiterhin strittige – Honoraranteile i.H.v. insgesamt 31.985,42 Euro, die mittels unstreitiger Abschlagszahlungen i.H.v. insgesamt 59.667,76 Euro aber bereits abgegolten sind. Vor diesem Hintergrund bedarf es weder weiterer Beweisaufnahmen zu den insgesamt strittigen Darlegungen des Klägers, noch werden die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen des Beklagten streiterheblich.
Im Einzelnen gilt:
a) Soweit der Kläger in seinem ersten Teil der mit Schriftsatz vom 23.08.2010 eingereichten Schlussrechnung (Anlage C 21, Bl. 117 AB) ein Honorar von 15.084,17 Euro (brutto) für die Entwurfsplanung des Objektes im Raster 100 x 100 cm geltend macht, besteht ein entsprechender Anspruch nicht.
Auch das Landgericht hat diese Forderung mit der angefochtenen Entscheidung abgewiesen, da sich nach den Feststellungen der Sachverständigen insoweit nicht erwiesen habe, dass er in Bezug auf das Raster 100 x 100 cm eine vollständige Genehmigungsplanung erbracht habe. Gegenüber dieser Begründung rügt die Berufung des Klägers zutreffend, dass er keine Vergütung für die Genehmigungsplanung (Grundleistungen der Leistungsphase 4), sondern nur für die Entwurfsplanung (Grundleistungen der Leistungsphase 3) beanspruche.
Gleichwohl liegen die Voraussetzungen für eine gesonderte Vergütung dieser Leistung nicht vor. So begehrt der Kläger sowohl in dem ersten, wie in dem zweiten und dritten Teil seiner Schlussrechnung jeweils eine Vergütung für die Entwurfsplanung. Er rechnet mithin die gleichen Grundleistungen mehrfach ab. Dieses ist möglich, wenn tatsächlich entsprechende Grundleistungen wiederholt erbracht werden, namentlich dann, wenn die entsprechende Leistungsphase abgeschlossen ist und der Architekt wegen später anfallender Änderungen erneut die bereits abgeschlossene Planung aufnehmen und ändern muss, mithin erneut Grundleistungen aus der bereits abgeschlossenen Leistungsphase erbringt. Eine derartige mehrfache Erbringung der gleichen Planungsleistung ist von der vereinbarten Vergütung regelmäßig nicht mehr gedeckt und daher grundsätzlich erneut zu vergüten (BGHZ 173, 314).
Vorliegend lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Entwurfsplanung in Bezug auf ein Objekt mit dem Raster 100 x 100 cm bereits abgeschlossen war, mit der Folge, dass die Aufnahme von Planungen für ein Raster von 90 x 90 cm eine Wiederholung von Grundleistungen darstellen würde. Dieses wird zwar von dem Kläger behauptet; hierzu hat die Sachverständige aber festgestellt, dass bereits vor Abschluss des Architektenvertrages am 12.02.1997 mit den Planungen auf Grundlage eines 90 x 90 cm Rasters begonnen wurde (2. GA S. 15 = Bl. 62 IV d.A.). Bei dieser Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass die Parteien noch kein Einvernehmen über den Abschluss der Entwurfsplanung gefunden hatten, sondern sich diese noch in einem fortschreitenden Prozess befand, da anderes in dem Vertrag seinen Niederschlag gefunden hätte.
Im laufenden Planungsprozess ist jedoch zu beachten, dass der Architekt durchaus Alternativleistungen zu erbringen hat, ohne dass hierfür ein gesondertes Honorar verlangt werden kann. So wird von dem Architekten in der Leistungsphase 2 das Erarbeiten eines Planungskonzeptes einschließlich der Untersuchung von alternativen Lösungsmöglichkeiten als Grundleistung geschuldet (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2018, 1263; Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess (16. Aufl.) RN 963). Auch der Kläger war vorliegend grundsätzlich mit der Erstellung derartiger alternativer Lösungskonzepte beauftragt. Dies folgt daraus, dass ihm nach dem Vertrag nicht etwa nur die Grundleistungen der Leistungsphasen 3 und 4 übertragen waren, sondern alle Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4. Der Umstand, dass bereits Vorleistungen eines anderen Planers vorhanden waren, auf die der Kläger seine Planung aufbauen konnte, sollte nur durch einen prozentualen Abschlag der Vergütung für die ersten vier Leistungsphasen im Rahmen der Honorierung Berücksichtigung finden. Eine Verringerung des Vertragssolls gegenüber dem so genannten Vollarchitekturvertrag war hiermit jedoch nicht verbunden. Soweit sich daher im Rahmen des Planungsprozesses herausstellte, dass das Grundstück für das ursprünglich angedachte Raster von 100 x 100 cm zu klein war (nicht wegen baurechtlich einzuhaltender Grenzabstände, sondern wegen fehlender Nutzungsmöglichkeiten der verbleibenden Gartenfläche), handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der durchaus von dem Kläger im Rahmen seines Auftrages zu ermitteln war und aufgrund dessen er gehalten war, das Planungskonzept anzupassen.
Zusätzlich zu vergüten sind derartige Planungsanpassungen erst dann, wenn es sich nicht mehr um alternative Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen handelt, sondern um wesentliche Änderungen (vgl. BGHZ 173, 314; Werner, a.a.O., RN 964). Hierzu hat die Sachverständige sowohl in ihrem zweiten Gutachten vom 02.10.2014 (Bl. 48/62 IV) als auch anlässlich ihrer Anhörung am 24.01.2017 (Bl. 172/173 V) ausgeführt, dass es sich bei der hier erfolgten bloßen Verkleinerung der Grundfläche um keine Planungsleistung nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen handelt, da letztlich beide Ansätze weiterhin auf dem prägenden Planungskonzept der vorhandenen Vorplanung beruhten. Diese fachliche Wertung der Sachverständigen ist nachvollziehbar und wird vom Senat geteilt. Zwar hat die Verkleinerung der Grundfläche natürlich erheblichen Einfluss auf das Volumen des Baukörpers mit der Folge, dass Zeichnungen vollständig neu gefertigt werden mussten. Die Änderung ist insoweit aber in einer frühen Planungsphase – noch vor Vertragsschluss – erfolgt, bei der derartige Anpassungen noch zum notwendigen Optimierungsprozess des dynamischen Planungsvorganges gehören. Wesentliche Planungsentscheidungen, vorliegend insbesondere die prägende Gestaltung der quadratischen Grundform des Objektes, seine Raumaufteilung sowie dessen Fassadengestaltung, sind von dieser Anpassung unberührt geblieben.
b) Das mit dem zweiten Teil der Schlussrechnung beanspruchte Honorar für die bis zur Erteilung der ersten Baugenehmigung erbrachten Grundleistungen des Klägers in Bezug auf das Raster 90 x 90 cm ist in Höhe eines Betrages von 12.502,18 Euro (brutto) schlüssig dargelegt. Mit Erteilung der Baugenehmigung am 09.06.1997 ist der für den Abschluss der Leistungsphase 4 erforderliche Erfolg eingetreten. Die Leistungen des Klägers in den Phasen 1 bis 4 sind damit zu vergüten.
Abschläge für eine Wiederholung der Grundleistungen, wie sie der Kläger mit dem zweiten Teil seiner Schlussrechnung zunächst vorgesehen hatte, sind tatsächlich nicht vorzunehmen, da ein Anspruch auf eine gesonderte Vergütung der Planungen für das Raster 100 x 100 cm – wie vorstehend ausgeführt – nicht besteht und daher insoweit keine bereits vergüteten Vorleistungen vorliegen, die der Kläger nunmehr nicht mehr erbringen musste. Derartige Vorleistungen lagen jedoch mit den Vorplanungen des mit den Bauherren befreundeten Designers vor. Insoweit haben sich die Parteien in dem Architektenvertrag darauf verständigt, diese Vorleistungen mit 10% des Honorars zu bewerten, so dass dem Kläger für die Erfüllung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 insgesamt ein Honorar von 17% zustände (3% + 7% + 11% + 6% – 10%), die der Kläger mit seiner im Berufungsverfahren vorgelegten neuen Honorarberechnung (Bl. 194 VII) nunmehr auch beansprucht.
Von diesen berechneten 17% ist jedoch ein weiterer Abzug von weiteren 2 Prozentpunkten vorzunehmen, da der Kläger ursprünglich keine Kostenberechnung nach DIN 276 (1981) erstellt hatte, die nach dem Leistungsbild der HOAI in Leistungsphase 3 zu erstellen gewesen wäre und dort eine Kostenkontrolle im Form eines Abgleiches mit der vorher zu erstellenden Kostenschätzung ermöglicht hätte. Zu der Problematik der Nichterfüllung einzelner Grundleistungen hat der BGH ausgeführt, dass sich der vom Architekten geschuldete Erfolg regelmäßig nicht nur darin beschränkt, dass er Aufgaben übernimmt, die für die Errichtung des Gebäudes erforderlich sind. Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Architekten seien, soweit einzelne Leistungen des Architekten nicht als selbständige Teilerfolge ausdrücklich vereinbart worden sind, durch Auslegung zu ermitteln. Nach dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung müssten dabei die durch den konkreten Vertrag begründeten Interessen des Auftraggebers an den Arbeitsschritten berücksichtigt werden, die für den vom Architekten geschuldeten Werkerfolg erforderlich sind (BGHZ 159, 376). Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung – wie sie vorliegend mit dem zwischen den Parteien vereinbarten Einheitsarchitektenvertrag unter ausdrücklichem Verweis auf die Regelung in § 15 Abs. 2 HOAI (1996) vorliegt – begründe im Regelfall, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schulde. Erbringe der Architekt einen derartigen Teilerfolg nicht, sei sein geschuldetes Werk mangelhaft, mit der Konsequenz, dass der Auftraggeber unter den Voraussetzungen von § 634 BGB a.F. die Vergütung mindern könne (a.a.O., RN 29f).
Auf eine entsprechende Minderung haben sich auch der Beklagte bzw. vor ihm seine verstorbene Ehefrau berufen. So hat sich die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung vom 14.05.2007 gegen die Honorarforderung des Klägers mit der Rüge verteidigt, dass der Kläger keine Kostenkontrolle vorgenommen habe, wodurch eine erhebliche Überschreitung des ursprünglich vorgesehenen Kostenrahmens nicht aufgefallen sei, die sie letztlich gezwungen hätte, mehrere Gewerke nicht mehr in Auftrag zu geben und einbauen zu lassen. Tatsächlich hat der Architekt die in der HOAI als Grundleistungen vorgesehenen Maßnahmen zur Kostenermittlung nicht nur im eigenen Interesse zu erbringen, um eine prüfbare Honorarrechnung erstellen zu können. Diese Maßnahmen, namentlich auch die in der Leistungsphase 3 zu erstellende Kostenberechnung, beinhalten vielmehr ein wesentliches Leistungselement zugunsten des Bauherrn, der anhand der Kostenberechnung entscheiden können soll, ob die Planung umgesetzt und ein entsprechendes Bauvorhaben von ihm überhaupt finanziert werden kann. Dieser Leistungserfolg ist auch im Regelfall nicht mehr nachholbar. Sobald das Bauvorhaben – wie hier – weiter fortgesetzt worden ist, kann eine nachgeholte Kostenberechnung ihre Zielsetzung, dem Bauherrn eine Entscheidungsgrundlage für die Fortsetzung des Bauvorhabens zu liefern, nicht mehr erfüllen. Von daher haben bereits mehrere Oberlandesgerichte entschieden, dass das Unterbleiben einer Kostenberechnung wegen deren zentraler Bedeutung für die Entscheidung, ob die Planung umgesetzt werden soll und finanziert werden kann, eine Kürzung des Honorars um 1,5 bis 2 Prozentsätze rechtfertige (vgl. OLG Brandenburg, BauR 2014, 1804; OLGR Celle, 2007, 39; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 982 (983); OLG Köln, NJW-RR 1992, 667 (667)).
Dem ist auch für den vorliegenden Sachverhalt beizupflichten. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist hier ebenfalls eine Minderung des Honorars um 2 Prozentpunkte anzusetzen, zumal beim streitgegenständlichen Bauvorhaben bei Abschluss der Leistungsphase 3 noch nicht einmal eine belastbare Kostenschätzung vorlag. Die als Anlage C 2 (Bl. 65 AB) vorgelegte Schätzung, welche die zu erwartenden Baukosten anhand einer einfachen Volumenrechnung ermittelte, hat der Kläger eigenen Angaben zufolge erst zusammen mit der Schlussrechnung erstellt.
Für die Berechnung des Honorars sind ferner anrechenbare Kosten i.H.v. 1.271.453,79 DM (= 650.084,- Euro) schlüssig dargelegt worden. Insoweit gilt, dass die anrechenbaren Kosten nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI (1996) für die hier gegenständlichen Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung gemäß DIN 276 (1981) zu ermitteln sind. Wie ausgeführt, wäre die Kostenberechnung spätestens mit Abschluss der Leistungsphase 3 zu erstellen gewesen. Die Abrechnung der vollbeendeten Leistungsphasen 1 bis 4 auf Basis einer bloßen Kostenschätzung kommt damit nicht mehr in Betracht. Hat der Architekt – wie hier – eine Kostenberechnung in dieser Zeit tatsächlich nicht erbracht, muss er diese, um sein Honorar prüfbar abrechnen zu können, nachholen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 18 (19); OLG Köln, NJW-RR 1992, 667 (667); Korbion in Hesse u.a., HOAI (5. Aufl.) § 10 RN 10; Locher u.a., HOAI (7. Aufl.) § 10 RN 50 m.w.N.).
Eine zur schlüssigen Darlegung seiner Honorarforderung erforderliche Kostenberechnung hatte der Kläger bislang nicht vorgetragen, obwohl schon der 8. Zivilsenat in dem ersten Berufungsurteil vom 14.04.2011 darauf hingewiesen hatte, dass der Kläger noch zur Höhe der anrechenbaren Kosten entsprechend der DIN 276 vorzutragen habe (Urteil S. 14f = Bl. 228f II d.A.). Seine Abrechnung der auf die Leistungsphasen 1 bis 4 entfallenden Honorarforderungen hatte der Kläger bislang auf Basis der als Anlage C 2 vorgelegten Gegenüberstellung der zu erwartenden Baukosten bei unterschiedlich großen Flächenrastern vorgenommen.
Hierbei handelte es sich jedoch nicht um eine Kostenberechnung i.S.d. DIN 276. Vielmehr sind die zu erwartenden Baukosten für die verschiedene Rastermaße allein anhand des Bauvolumens ermittelt worden. Dieses ist allenfalls noch bei der Kostenschätzung zulässig, nicht mehr jedoch bei der Kostenberechnung, die der Ermittlung der angenäherten Gesamtkosten auf Grundlage genauer Bedarfsangaben, Planungsunterlagen und ausführlicher Erläuterungen dient. Hierzu sollen in der Kostenberechnung alle Leistungen innerhalb einer Kostengruppe bis zur Spalte 3 der Kostengliederung erfasst und aufgegliedert werden. Die Kosten sollen, soweit nicht Erfahrungswerte oder pauschalierte Angaben vorliegen, aus Mengen- und Kostenansatz summarisch ermittelt werden. Ergänzende Berechnungen sind beizufügen (DIN 276 (1981) Teil 3 Seite 2 Nr. 2). Diesen Anforderungen genügte die vom Kläger seiner Abrechnung zugrunde gelegte Anlage C 2 nicht.
Vor diesem Hintergrund hat der erkennende Senat dem Kläger mit Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 07.07.2020 (Bl. 132ff VII) noch einmal ausdrücklich aufgegeben, zur Berechnung seines Honorars für die Leistungsphasen 1 bis 4 eine Kostenberechnung anhand der Vorgaben der DIN 276 (1981) auf Grundlage seiner Entwurfsplanung zu erstellen, die der Erteilung der Baugenehmigung zugrunde lag, und dabei die damaligen Herstellungskosten zu berücksichtigen (Ziffer II.1 i.V.m. Ziffer I.4.2 des Beschlusses). Der Kläger hat hierauf verschiedene Abrechnungen mit voneinander abweichenden Ergebnissen vorgelegt, wobei er seine Klageforderung – die er für die Leistungsphasen 1 bis 4 neu berechnet hat (Bl. 194 VII), erkennbar in erster Linie auf die so betitelte “Kostenverfolgung Gebäude” stützt, welche in verschiedenen Spalten Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfestsetzung nebeneinanderstellt. Die Spalte Kostenberechnung weist dabei in Summe anrechenbare Kosten von 1.838.500,- DM aus und entspricht damit exakt dem Betrag, den der Kläger bereits mittels der Anlage C2 für das erweiterte Bauvolumen nach der ersten Nachtragsgenehmigung geschätzt hatte. Auch wenn in dieser Spalte nunmehr einzelne Kostengruppen ausgewiesen werden, genügt diese Aufstellung weiterhin nicht den Anforderungen an eine Kostenberechnung nach DIN 276 (1981), da ihre Grundlagen nicht erkennbar sind. Es handelt sich vielmehr um die bloße Auflistung einzelner Pauschalbeträge, die in der Summe wieder zu dem Schätzwert führen, den der Kläger zuvor anhand einer Volumenberechnung ermittelt hatte. Die aufgeführten Kosten sind damit nicht anhand der Entwurfsplanung und daraus abgeleiteter Mengensätze gewonnen worden, wie es für eine Kostenberechnung erforderlich ist.
Eine derartige, den Anforderungen der DIN 278 genügende, Berechnung hat der Kläger jedoch mit der als “Kostenberechnung LP 1-4 1997” vorgelegt, die in der Summe allerdings nur anrechenbare Kosten i.H.v. netto 1.271.453,79 DM (= 650.081,61 Euro) ausweist. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Honorarforderung zumindest hilfsweise auf diese, ebenfalls von ihm selbst vorgelegte, Berechnung stützen will. Dieser deutlich detaillierteren Aufstellung liegen zahlreiche Mengenermittlungen zugrunde, die eine entsprechende Planungsgrundlage voraussetzen. Sie genügt damit den Anforderungen der DIN 276 (1981), wonach die Kosten auf Grundlage genauer Bedarfsangaben in Form einer summarischen Aufstellung aus Mengen- und Kostenansätzen ermittelt werden sollen.
Die einzelnen Mengenansätze dieser Berechnung sind allerdings weiterhin strittig und – wie der Beklagte unter Verweis auf die viel zu großen Flächenansätze bei den Bodenbelagsarbeiten zutreffend rügt – teilweise sogar offenkundig unzutreffend. Entsprechende Rügen des Beklagten sind entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht verspätet. Der Beklagte hat nicht etwa die vom Kläger im Rahmen der Genehmigungsplanung erstellten Flächenberechnungen (Ordner 1, Fach 1) bestritten, welche etwa für das Erdgeschoss eine Grundfläche von 208,94 m² ausgewiesen hat, sondern die Richtigkeit der im Rahmen der erstmals vorgelegten Kostenberechnung angesetzten Vordersätze, die unter der Kostenposition 352 etwa für die Estrich- und Natursteinarbeiten im Erdgeschoss eine Fläche von 264 m² zugrundelegen. Diese Mengenangabe weicht deutlich von der eigenen vorgenannten Flächenberechnung des Klägers ab, zumal letztere auch noch die gut 20 m² große Glasfläche umfassen dürfte, auf der weder Estrich- noch Bodenbelagsarbeiten vorzunehmen waren. In Anbetracht dieser offenkundigen Mengenabweichungen sind durchaus die vom Beklagten geäußerten Zweifel angebracht, ob die in der vorgelegten Kostenberechnung zugrundegelegten Massen tatsächlich vom Kläger aus der Entwurfsplanung abgeleitet wurden, wie dies nach der DIN 278 erforderlich ist. Letzteres ist aber prüfbar und betrifft damit nicht die Schlüssigkeit der klägerischen Abrechnung, sondern deren sachliche Richtigkeit, die – soweit streiterheblich – im Rahmen einer Beweisaufnahme geklärt werden könnte.
Aus diesen schlüssig dargelegten anrechenbaren Kosten i.H.v. netto 650.084,- Euro folgt unter Zugrundelegung des vertraglich vereinbarten Mindestsatzes der Honorarzone IV der HOAI (1996) ein Gesamthonorar (100%) von netto 69.025,15 Euro (lt. IBR-Online-Rechner HOAI 1996). Hiervon könnte der Kläger 10.353,77 Euro (15%) zzgl. vereinbartem Zuschlag von 5% für Nebenkosten i.H.v. 517,69 Euro und zzgl. der 1997 noch gültigen Mehrwertsteuer von 15% i.H.v. 1.630,72 Euro für die Leistungsphasen 1 bis 4 beanspruchen, so dass ein Teilhonorar für die bis zur Erteilung der ersten Baugenehmigung erbrachten Leistungen i.H.v. insgesamt 12.502,18 Euro (brutto) schlüssig dargelegt ist.
c) Mit dem dritten Teil seiner als Anlage C 21 vorgelegten Schlussrechnung hat der Kläger wiederum zunächst Honorar für die Leistungsphasen 3 und 4 geltend gemacht. Eine entsprechende Abrechnung nimmt der Kläger auch mit seiner im Berufungsverfahren neu vorgelegten Honorarberechnung (Bl. 197 VII) vor. Auch insoweit ist zumindest in Höhe eines Teilbetrages der Forderung – konkret i.H.v. 8.234,82 Euro – ein Honoraranspruch des Klägers schlüssig dargelegt.
Die erneute Abrechnung von Honorar für die Leistungsphasen 3 und 4 beruht auf dem Umstand, dass der Kläger nach bereits erteilter Baugenehmigung zwei Nachträge beim Bauamt eingereicht hatte, die ebenfalls genehmigt wurden. Mit diesen Leistungen hat der Kläger tatsächlich Grundleistungen wiederholen müssen, die nach der bereits am 09.06.1997 erteilten Genehmigung des Bauvorhabens abgeschlossen waren. Dies hat – wie bereits unter 2.a) ausgeführt – zur Folge, dass derartige zusätzlich erbrachte Leistungen auch zusätzlich zu vergüten sind. Während ein entsprechender zusätzlicher Aufwand des Klägers im Hinblick auf den Nachtrag bezüglich der Kellererweiterung und der Doppelgarage von vornherein eindeutig gegeben war, stellte sich bezüglich der mit dem zweiten Nachtrag genehmigten Rampenkonstruktion zunächst die Frage, inwieweit der Kläger hierfür Leistungen erbracht hatte. Insoweit konnte aber im Termin vor dem Landgericht am 24.01.2017 eine Klärung herbeigeführt werden, in dem auch die Sachverständige bestätigte, dass der Kläger auch für diesen Nachtrag Planungsleistungen erbracht hatte, die auch zusätzlich zu vergüten wären. Zur Höhe des hieraus folgenden zusätzlichen Honoraranspruches vermochte sich die Sachverständige in dem Termin allerdings noch nicht zu äußern.
Letzteres richtet sich grundsätzlich nach dem Prozentsatz der jeweils wiederholten Leistungsphase (OLG Düsseldorf, NZBau 2007, 109; Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess (17. Aufl.) RN 972). Zu beachten ist allerdings, dass es zur Erstellung der beiden Nachträge keinesfalls einer kompletten Wiederholung sämtlicher Grundleistungen der erneut abgerechneten Leistungsphasen bedurfte, sondern der Kläger nur Teilbereiche des bereits geplanten und genehmigten Objektes umgeplant hat. In jeder Leistungsphase konnte der Kläger daher auf bereits vergütete Vorleistungen, die er für die ursprüngliche Planung bereits erbracht hatte, zurückgreifen. Dies berücksichtigend ist die Vergütung in derartigen Fällen derart vorzunehmen, dass nur ein bestimmter Anteil des für die jeweilige Leistungsphase abrechenbaren Prozentsatzes berechnet werden kann (vgl. Werner, a.a.O.). Dies hat auch der Kläger im Rahmen seiner Berechnungen berücksichtigt, indem er im Rahmen seiner Schlussrechnung (C 21) für die zweimalige Wiederholung von Grundleistungen infolge der Erstellung zweier Nachträge zur Baugenehmigung für die Leistungsphase 3 nur die Hälfte des hierfür vorgesehenen Honorarsatzes berechnete (5,5% anstelle von 11%) und den für die Leistungsphase 4 vorgesehenen Prozentsatz von 6% nur einmal. Mit seiner im Berufungsverfahren neu vorgelegten Berechnung berechnet der Kläger für die Wiederholung der Leistungen in der Leistungsphase 3 sogar nur noch 3% (Bl. 197 VII).
Die Abrechnung des Klägers ist in diesem Punkte schlüssig. Inwieweit die angesetzten Prozentsätze zutreffend sind, ist einer sachverständigen Überprüfung zugänglich. Diese konnte im Rahmen der Anhörung der Sachverständigen im Termin vor dem Landgericht am 24.01.2017 zeitbedingt nicht mehr erfolgen. Die Beweisaufnahme sollte gemäß den Anordnungen Nrn. 2 und 3 der Verfügung vom 27.01.2017 in diesem Punkte fortgesetzt werden, was in weiterer Folge mangels Einzahlung des geforderten Kostenvorschusses durch den Kläger jedoch unterblieb. Eine Fortsetzung der Beweisaufnahme wäre aber – wenn streiterheblich – in der Berufungsinstanz noch möglich gewesen, worauf der Senat unter I.5.1.1. des Beschlusses vom 07.07.2020 hingewiesen hat.
Problematisch sind hier wiederum die Darlegungen des Klägers zu den anrechenbaren Kosten. Auch diese sind für die abrechneten Leistungsphasen 3 und 4 entsprechend einer dem Planungsfortschritt angepassten Kostenberechnung nach DIN 276 (1981) zu ermitteln, worauf der Senat ebenfalls unter Ziffer I.5.1.2 des vorgenannten Beschlusses hingewiesen hat. Wiederum stützt der Kläger seine Berechnung auf die von ihm so betitelte “Kostenverfolgung Gebäude”, die für die Kostenberechnung einen Wert von 1.838.500,- DM ausweist. Wie schon vorstehend unter 2.b) dargelegt wurde, genügt diese Darstellung den Anforderungen einer Berechnung nach DIN 276 (1981) nicht. Aber auch hinsichtlich der Kostenberechnung für das erweiterte Bauvolumen gilt, dass der Kläger mit der als “Kostenberechnung 1998” betitelten Anlage eine Berechnung vorgelegt hat, die diesen Anforderungen entspricht und prüfbar ist. Diese Berechnung ermittelt unter Berücksichtigung der genehmigten Erweiterungen des Bauvorhabens anrechenbare Kosten i.H.v. nunmehr 1.407.546,28 DM (= 719.667,- Euro). Auch hier gilt, dass die Richtigkeit der in der Berechnung zugrunde gelegten Vordersätze von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 01.06.2021 bestritten worden sind. Dies führt aber nur zur Beweisbedürftigkeit der entsprechenden Darlegungen des Klägers, ändert aber nichts daran, dass anrechenbare Kosten in entsprechender Höhe durch Vorlage einer den Anforderungen der DIN genügenden Kostenberechnung von ihm schlüssig dargelegt worden sind. Aus den dargelegten Kosten i.H.v. 719.667,- Euro folgt unter Zugrundelegung des vereinbarten Mindestsatzes der Honorarzone IV ein Honorar (100%) von netto 75.121,46 Euro (lt. IBR-Online-Rechner HOAI 1996). Hiervon begehrt der Kläger nunmehr insgesamt noch 9 Prozentpunkte zur Honorierung seiner wiederholt ausgeführten Leistungen. Dies wären 6.760,93 Euro zzgl. vereinbartem Zuschlag von 5% für Nebenkosten i.H.v. 338,05 Euro und zzgl. der im Jahr 1998 gültigen Mehrwertsteuer von 16% i.H.v. 1.135,84 Euro, so dass insoweit ein weiterer Teilanspruch von 8.234,82 Euro (brutto) schlüssig dargelegt ist.
d) Dagegen bleibt das Klagevorbringen – auch nach den vom Senat mit Beschluss vom 07.07.2020 erteilten Hinweisen – unschlüssig, soweit der Kläger mit dem dritten Teil seiner Schlussrechnung auch eine Vergütung seiner – kündigungsbedingt nur noch teilweise – erbrachten Leistungen für das Gebäude in den Leistungsphasen 5 bis 8 begehrt. Auf die Berufung des Beklagten ist daher das landgerichtliche Urteil, welches dem Kläger für diese Leistungsphasen noch ein Honorar i.H.v. 59.129,99 Euro zuerkannt hat, in diesem Punkte abzuändern.
Auf Grundlage des klägerischen Vorbringens lassen sich bereits die anrechenbaren Kosten zur Berechnung des von dem Kläger für diese Leistungsphasen zu beanspruchenden Honorars nicht feststellen. Dieser Honorarparameter hat jedoch entscheidende Bedeutung für die Errechnung des Honorars auf Grundlage der Honorartafeln nach § 16 HOAI (1996). Er muss daher unter Beachtung des Systems der jeweiligen Kostenermittlungen nach § 10 Abs. 2 HOAI (1996) ermittelt und dargelegt werden. Dies ist nicht nur zur Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung erforderlich, sondern notwendiger Tatsachenvortrag, um einen Honoraranspruch des Klägers überhaupt feststellen zu können (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, m.w.N.). Insoweit genügt es auch nicht, die jeweiligen Werte anzugeben, die der Honorarforderung für die jeweilige Leistungsphase von der klagenden Partei als anrechenbare Kosten zugrunde gelegt werden. Um die Begründetheit der geltend gemachten Honorarforderung – ggfs. unter Hinzuziehung sachverständiger Hilfe – prüfen zu können, reicht es nicht, nur die Ergebnisse der jeweiligen Kostenermittlung mitzuteilen; vielmehr müssen auch die dieser zugrundeliegenden Kriterien angegeben werden (OLG Düsseldorf, NZBau 2014, 707).
Vorliegend sind die anrechenbaren Kosten für die erbrachten Leistungen der Phasen 5 bis 8 einheitlich nach dem Kostenanschlag zu ermitteln. Für die Leistungsphasen 5 bis 7 folgt dies aus § 10 Abs. 2 Nr. 2 HOAI (1996) und dem Umstand, dass die Leistungsphase 7 zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses bereits abgeschlossen und daher schon zu diesem Zeitpunkt ein Kostenanschlag vom Kläger gemäß § 15 Abs. 2 HOAI (1996) geschuldet war. Da der Kläger diese geschuldete Leistung während der Vertragslaufzeit nicht erbracht hatte, gilt auch hier, dass er diese Leistung zur schlüssigen Darlegung seines Honorars nachzuholen hat (vgl. oben 2.b)). Für die Leistungsphase 8 folgt dies aus § 10 Abs. 2 Nr. 3 HOAI (1996). Das Vertragsverhältnis ist von den Parteien bereits vor Fertigstellung des Bauwerks beendet worden. Die notwendige Voraussetzung zur Erstellung einer Kostenfeststellung, nach der grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 HOAI (1996) die anrechenbaren Kosten für die Leistungsphase 8 ermittelt werden, lagen damit zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung nicht vor. Dementsprechend konnte der Kläger noch keine Kostenfeststellung fertigen. Für diesen Fall sieht die Honorarordnung vor, dass die anrechenbaren Kosten auch für die Leistungsphase 8 noch nach dem Kostenanschlag zu ermitteln sind.
Der Kläger sieht sich durch diese Form der Kostenermittlung benachteiligt, da sie Kostensteigerungen während der Ausführungsphase, die ihre Grundlage in Änderungswünschen der Bauherrenschaft finden, nicht berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund war der Kläger über den gesamten Verlauf des Rechtsstreits bestrebt, eine Kostenfeststellung zu erstellen, die den tatsächlichen Kostenaufwand für das in großen Teilen bereits fertig gestellte Gebäude wiedergeben sollte. Die entsprechenden Kostenermittlungen, die der Kläger zunächst als Anlage C 5 (Bl. 71 AB) und später als Anlage F 1 (Bl. 223 III d.A.) vorlegte, beinhalteten infolge dessen Mischformen zwischen Kostenanschlag und Kostenfeststellung, die das System der Kostenermittlungen nach § 10 Abs. 2 HOAI (1996) i.V.m. DIN 276 (1981) verließen und damit keine Grundlage bildeten für eine ordnungsmäßige Berechnung des klägerischen Honoraranspruches.
Dieses war bereits von der Sachverständigen im Verlaufe der ersten Instanz immer wieder kritisiert worden. Schon in ihrem Grundgutachten vom 26.06.2008 führte die Sachverständige u.a. aus, dass die vorgelegte Kostenaufstellung des Klägers dahingehend zu korrigieren sei, dass die darin enthaltenen Abrechnungssummen zu ersetzen seien durch die jeweiligen Angebotsbeträge der mit der Bauausführung beauftragten Unternehmen (Seite 18 des GA = Bl. 154 I d.A.). Sie bekräftigte dieses im Rahmen ihrer ersten Anhörung vor dem Landgericht am 15.07.2010 (Seite 3 des Sitzungsprotokolls = Bl. 46 II d.A.). Das Landgericht folgte diesen Ausführungen in seinem ersten Urteil, welches am 24.09.2010 verkündet wurde. Zur Bestimmung einzelner Kostenpositionen könne sich der Kläger nicht einfach auf spätere Rechnungssummen stützen. Im Rahmen des hier maßgeblichen Kostenanschlages sei auf Auftragnehmerangebote, Eigenberechnungen sowie Honorar- und Gebührenberechnungen abzustellen. Sollten für einzelne Positionen Angebote der Unternehmer fehlen, sei durch Eigenberechnungen mit konkreten Bedarfsberechnungen, Planunterlagen und Erläuterungen zur Bauausführung verständlich darzutun, welche konkreten Kosten damals für einzelne Gewerksleistungen anzusetzen gewesen wären (Urteil S. 21f = Bl. 143f II d.A.). Diese zutreffenden Ausführungen des Landgerichts sind durch die aufhebende Entscheidung des 8. Zivilsenats des hiesigen Gerichts vom 14.04.2011 keineswegs obsolet geworden. Vielmehr wurde der Kläger auch mit diesem Urteil darauf hingewiesen, dass er insbesondere noch zur Höhe der anrechenbaren Kosten entsprechend § 10 Abs. 2 HOAI und der DIN 276 (Fassung April 1981) vorzutragen habe, indem er nach sorgfältiger Auswertung aller ihm zugänglicher Unterlagen und Informationen die geschätzten Berechnungsgrundlagen darlege (Urteil Seite 14f = Bl. 228f II d.A.). Zu der daraufhin vom Kläger neu erstellten Anlage F 1 führte die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 02.10.2014 aus, dass auch die darin enthaltenen Schätzkosten zu beanstanden seien, weil sie vom Kläger nicht – der DIN 276 (1981) entsprechend – aus Leistungspositionen und ortsüblichen Preisen ermittelt worden wären. Auch in die Anlage F 1 seien wiederum Schlussrechnungen von beteiligten Unternehmen aufgenommen worden, was erneut zu beanstanden sei. Anhand der zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen ließen sich die in einen Kostenanschlag aufzunehmenden Kosten nicht ermitteln (GA Seite 24f = Bl. 71 f IV d.A.). In ihrem Ergänzungsgutachten vom 29.09.2015 führte die Sachverständige weiter aus, dass die vom Kläger in seinem Kostenanschlag eingestellte Mischung aus Angeboten, Aufträgen, eigenen Schätzungen ohne Angabe der Berechnungsgrundlagen und Schlussrechnungen von Gewerken aus sachverständiger Sicht zu beanstanden sei. Zwar dürfe der Architekt bei fehlender Kenntnis von Angebotsbeträgen die Kosten im Wege der Schätzung ermitteln; hierzu müsse er aber die Berechnungsgrundlagen – wie z.B. Mengen, Art der Ausführung und ortsübliche Einheitspreise – darlegen, auf denen seine Schätzungen beruhten (Erg.GA S. 12).
Der erkennende Senat teilt diese von der Sachverständigen geäußerten Bedenken gegen die vom Kläger vorgelegten Kostenermittlungen, die er zur Grundlage seiner Schlussrechnung und damit zur Grundlage seines Klagevorbringens machte. Dies wurde dem Kläger bereits anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2020 verdeutlicht. Sodann wurde dem Kläger unter I.5.2.3 des Beschlusses vom 07.07.2020 ausdrücklich noch einmal folgender Hinweis erteilt:
“Erneut stellt sich das Problem der anrechenbaren Kosten. Diese ermitteln sich gemäß § 10 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 HOAI vollständig nach dem Kostenanschlag, da die Leistungsphase 7 abgeschlossen sein soll und eine Kostenfeststellung mangels Beendigung der Leistungsphase 8 nicht erstellt werden kann. Für die Kostenansätze des Kostenanschlags sind dabei gemäß DIN 276 entweder die Einheitspreise aus den Angeboten oder – soweit diese nicht vorliegen – aus der Erfahrung gewonnene Preise einzusetzen, die nicht denjenigen entsprechen, die später tatsächlich abgerechnet werden. Vielmehr ist auf Mengen und Preise abzustellen, die dem Architekten zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungsphase 7 zur Verfügung standen, mithin die kalkulierten Mengen aus der Planung, nicht diejenigen, die im Rahmen der späteren Bauausführung realisiert wurden. Demgegenüber hat der Kläger sowohl mit der Anlage C 5 als auch mit der Anlage F 1 eine Mischform zwischen Kostenanschlag und Kostenfeststellung vorgelegt, da hierin zahlreiche Werte aus den während des Bauablaufs erstellten Schlussrechnungen der ausführenden Unternehmen enthalten sind. Dies hat die Sachverständige im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu Recht immer wieder gerügt. Dieser Umstand führt aus Sicht des Senats zur Unschlüssigkeit des Klägervorbringens. Das Landgericht hat dies offenbar anders gesehen, da es anrechenbare Kosten durch die Sachverständige ermitteln ließ und diese Ermittlungen letztlich seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Tatsächlich ist es nicht Aufgabe der Sachverständigen, anstelle des Klägers einen richtigen Kostenanschlag zu erstellen. Dies bleibt Aufgabe des Klägers, dem hierzu nur deshalb noch einmal Gelegenheit eingeräumt wird, weil er erstinstanzlich nicht mit der nötigen Deutlichkeit auf die Unschlüssigkeit seiner Abrechnung hingewiesen worden ist und anstelle dessen weitestgehend die Sachverständige mit diesbezüglichen Ermittlungen beauftragt wurde.”
Sodann wurde dem Kläger mit II.4. des Beschlusses ausdrücklich die Auflage erteilt, einen Kostenanschlag für das mit dem dritten Teil der Schlussrechnung geltend gemachte Honorar gemäß Ziffer 5.2.3. der vorstehenden Hinweise zu erstellen und vorzutragen. Diese Auflage hat der Kläger nicht erfüllt, sondern mit Schriftsatz vom 15.01.2021 lediglich die bereits vorstehend unter 2.b) erwähnte “Kostenverfolgung Gebäude DIN 276 1981” vorgelegt, die auch eine Spalte für den Kostenanschlag enthält und für diesen in der Summe Nettokosten i.H.v. 2.140.080,29 DM bzw. 1.094.205,68 Euro ausweist. Diese Summe bildet sich aus einzelnen Kostenpositionen, die in der Tabelle teilweise bis zur vierten Gliederungsebene dargestellt werden. Nähere Erläuterungen zu den Grundlagen dieser Beträge fehlen jedoch. Vielmehr trägt der Kläger vor, dass auch diese Aufstellung auf seiner zuvor vorgelegten Anlage F 1 basiere und bei den einzelnen Kostenpositionen auf die von ihm vorgelegten Unterlagen im Anlagenordner 2 verwiesen würde (Seite 2 des Schriftsatzes = Bl. 182 VII d.A.). Wie der Kläger selber betont, lag dieser Ordner bereits der Sachverständigen vor. Er enthält gerade die von der Sachverständigen vielfach kritisierte Zusammenstellung verschiedenster Unterlagen, namentlich zahlreiche Schlussrechnungen der ausführenden Unternehmen, die keine geeignete Grundlage bilden für einen Kostenanschlag, der den Anforderungen der DIN 276 (1981) entspricht.
Auch in dieser Bewertung der vorgelegten Unterlagen schließt sich der Senat der wiederholt vorgebrachten Kritik der Sachverständigen an. Abgesehen davon, dass der bloße Verweis auf ein Anlagenkonvolut keinen – vom Senat ausdrücklich geforderten – Sachvortrag ersetzt, lassen sich auch anhand dieser Zusammenstellung die von dem Kläger für seinen Kostenanschlag angesetzten Werte in weiten Teilen nicht nachvollziehen. Dies betrifft vorrangig die gesamten Rohbauarbeiten, die der Kläger mit 639.685,97 DM ansetzt. Eine nachvollziehbare Aufgliederung dieser Kosten fehlt. Im Fach 2 des in Bezug genommenen Anlagenordners 2 wird insoweit in erster Linie auf die – dort nicht enthaltene – Schlussrechnung verwiesen, deren Inhalt allerdings offenbar selbst vom Architekten nicht anerkannt wurde und welche Gegenstand eines Rechtsstreits mit dem ausführenden Unternehmen war. Ob ein Angebot bezüglich dieser Arbeiten jemals vorgelegen hat, bleibt unklar. Bereits in ihrer Klageerwiderung hatte die Beklagte vorgetragen, dass der Kläger von ihr auf Empfehlung des Bauunternehmers hinzugezogen worden sei. Damit stand offenbar von vornherein fest, dass die Arbeiten von der Fa. DD ausgeführt werden sollten, weshalb ggfs. von einem detaillierten Angebot für dieses kostenträchtige Gewerk abgesehen wurde. Für den Kostenanschlag hätte daher auf eine Schätzung zurückgegriffen werden müssen, die jedoch nicht rückwärtsgerichtet (auf Grundlage der später abgerechneten Preise), sondern auf Grundlage des Kenntnisstandes zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vorzunehmen gewesen wäre. Die voraussichtlichen Massen hätten daher – vergleichbar dem Vorgehen bei der Kostenberechnung – aus den Planungsunterlagen ermittelt und mit ortsüblichen Einheitspreisen multipliziert werden müssen. Auch für die Kosten für die Herrichtung des Grundstückes (Fach 1) liegt kein Angebot vor. Hierfür hat der Kläger durchgehend einen Schätzbetrag von 5.000,- DM angesetzt, ohne diese Schätzung näher zu erläutern. Dabei sollte sich aus der Planung ohne weiteres das Aushubvolumen, welches mit ortsüblichen Einheitspreisen zu multiplizieren wäre, ermitteln und darstellen lassen. Auch die anrechenbaren Kosten für die Zimmererarbeiten (Fach 3) wurden anhand der Schlussrechnung, nicht jedoch auf Grundlage eines Angebots oder einer aus der Planung hergeleiteten Schätzung ermittelt. Für die Trockenbauarbeiten (Fach 6) liegen sogar Angebote über einen Gesamtbetrag von 88.956,55 DM (31.080,- + 51.725,55 + 6.151,- DM) vor; in den Kostenanschlag hat der Kläger jedoch anrechenbare Kosten von insgesamt 94.614,55 DM eingestellt, ohne dass die Differenz von 5.658,- DM näher erläutert würde. Die diversen Arbeiten der Fa. EE (Fenster, Rampe, Geländer, Fach 7) werden wiederum nur mit Schlussrechnungsbeträgen berücksichtigt. Hinsichtlich der Lackierung der Rampe enthält der Anlagenordner (Fach 8) den Hinweis, dass Angebote wegen der Sonderkonstruktion nicht eingeholt werden konnten. Der Kläger schätzte den Aufwand auf 30.000,- DM und begründete dies durchaus nachvollziehbar mit der Erwägung, dass die Arbeiten den Umfang von etwa 15 PKW-Lackierungen entsprächen. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, warum der Kläger anstelle dieses ordnungsgemäß ermittelten Schätzbetrages in den Kostenanschlag nunmehr anrechenbare Kosten i.H.v. 50.000,- Euro aufgenommen hat. Die anrechenbaren Kosten für den Autoaufzug i.H.v. 54.650,- DM hat der Kläger wiederum einer (gekürzten) Schlussrechnung entnommen, obwohl für diese Kostenposition sogar ein Angebot vorliegt, welches sich allerdings nur über 45.135,- DM beläuft (Fach 12). Für die Estricharbeiten liegt ein Angebot über 3.012,- DM für das Kellergeschoss vor (Fach 14), welches auch im Kostenanschlag berücksichtigt worden ist. Weitere 5.000,- DM hat der Kläger geschätzt (Fach 13). Die Gründe hierfür erschließen sich nicht. Die für Putzarbeiten veranschlagten Kosten (Fach 15) setzen sich zusammen aus einem Angebotspreis (19.292,85 DM) und weiteren Kosten, die einer Rechnung entnommen wurden (3.224,96 DM). Als Nachweis für die Gerüstkosten findet sich im Anlagenordner (Fach 17) lediglich eine Rechnung über 7.683,43 DM. In den Kostenanschlag wurden demgegenüber zwei Pauschalbeträge von 3.000,- bzw. 7.500,- DM eingestellt. Eine Grundlage hierfür ist weder benannt, noch ersichtlich. Für die Fliesenarbeiten in den Bädern hat der Kläger im Kostenanschlag insgesamt 29.059,- DM angesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Angebot über 9.059,- DM für die Arbeiten im Keller und einer groben Schätzung von 20.000,- DM für die übrigen Bäder. Zur Begründung wurde angegeben, dass entsprechende Kosten im erheblichen Umfang vom Steintyp, der Bearbeitungsart und des Umfanges der Verkleidungen abhängen würde und ein Natursteinbad daher durchaus weit über 100.000,- DM kosten könne. Dem Erfordernis einer aus der Planung für das konkrete Objekt hergeleiteten Schätzung der anrechenbaren Kosten genügt diese Begründung offenkundig nicht. Für die Malerarbeiten im Innenbereich liegen zwei Angebote über insgesamt 13.473,09 DM vor (Fach 24). Warum der Kläger diese Arbeiten im Kostenanschlag mit einem Betrag von 28.473,09 DM angesetzt hat, erschließt sich nicht. Diverse Metallarbeiten, die von der Fa. FF an dem Objekt ausgeführt wurden, sind im Kostenanschlag des Klägers mit anrechenbaren Kosten i.H.v. 11.500,- DM berücksichtigt worden. Die Zusammensetzung dieses Betrages erschließt sich mit Blick auf das in Bezug genommene Ordnerfach 26 nicht. Dort werden zahlreiche Kosten auf Grundlage von Schätzungen, Rechnungen und Angeboten aufgeführt, die in der Summe 63.875,72 DM betragen sollen. Welche dieser Arbeiten in dem Kostenanschlag berücksichtigt wurden, bleibt unklar. Soweit die Kosten der Beleuchtung vom Kläger im Fach 29 des Anlagenordners grob mit 5.000,- DM geschätzt wurden, ist diese Schätzung ersichtlich nicht aus der Planung abgeleitet worden. Die im Kostenanschlag berücksichtigen Kosten für zwei Tore i.H.v. 7.581,- DM wurden einer Rechnung entnommen (Fach 36). Die Grundlage für die weiteren angesetzten Kosten von 21.980,- DM erschließt sich nicht. Eine Grundlage für die angesetzten Kosten i.H.v. 65.000,- DM für Möbel ist nicht benannt. Es handelt sich augenscheinlich um eine grobe Schätzung. Warum diese für den Kostenanschlag um 20.000,- DM höher ausfällt als bei der Kostenberechnung, die hierfür 45.000,- DM berücksichtigte, erschließt sich nicht. Entsprechende Kosten dürften nach § 10 Abs. 5 Nr. 7 HOAI (1996) vorliegend ohnehin nicht anrechenbar sein (vgl. Seite 13 d. Erg-GA).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts können die anrechenbaren Kosten zur Ermittlung des vom Kläger für die Leistungsphasen 5 bis 8 zu beanspruchenden Honorars auch nicht auf Grundlage der Berechnungen der Sachverständigen im Gutachten vom 02.10.2014 mit 1.702.336,83 DM angesetzt werden. Die entsprechenden Berechnungen der Sachverständigen mögen nachvollziehbar und – so das Landgericht – überzeugend sein. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass auch die Berechnungen der Sachverständigen in der Honorarordnung, deren Geltung die Parteien selber vertraglich vereinbart haben, keine Grundlage finden. Hierauf hat die Sachverständige selber in dem genannten Gutachten hingewiesen, indem sie anmerkte, dass sie die in den Kostenanschlag aufzunehmenden Kosten anhand der ihr zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen tatsächlich nicht ermitteln könne und sie daher für ihre Berechnungen ebenfalls auf die in der vorgelegten Anlage F1 enthaltenen Rechnungsbeträge zurückgreifen müsse (vgl. Seite 24f des Gutachtens = Bl. 71f Bd. IV d.A.). Die Berechnungen der Sachverständigen mögen daher einen guten Näherungswert liefern, auf dessen Grundlage etwa Vergleichsverhandlungen geführt werden können. Einen fehlenden schlüssigen Sachvortrag des Klägers vermögen sie jedoch nicht zu ersetzen. Dies hat auch die Sachverständige selber anlässlich ihrer mündlichen Anhörung vom 24.01.2017 klargestellt, indem sie noch einmal grundsätzlich ausführte, dass der Kläger die anrechenbaren Kosten zum Teil auf Basis von Schlussrechnungen, zum Teil auf Basis von Schätzungen und zum Teil auf Basis von Kostenanschlägen ermittelt habe. Sie selber habe diese Beträge ebenfalls ihrer Berechnung zugrunde gelegt. Dieses Vorgehen sei jedoch grundsätzlich unzulässig (Protokoll Seite 7 = Bl. 178 V d.A.).
Es besteht kein Anlass, dem Kläger seine Darlegungslast nachzulassen und anstelle schlüssigen Sachvortrages auf die Berechnungen der Sachverständigen zurückzugreifen, welche von ihr selber als unzulässig bewertet werden. Was von dem Kläger an Darlegungen gefordert wird, hatte er nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vollarchitekturvertrag ohnehin zu erbringen. Der Kläger macht geltend, die Grundleistungen der Honorarphase 7 erbracht zu haben. Damit sollte es ihm auch möglich sein, einen Kostenanschlag anhand der Angebotspreise zu erstellen. Selbst wenn ihm die Angebote selber nicht mehr vorliegen sollten, müsste er zumindest noch über die Preisspiegel verfügen, die er in dieser Leistungsphase zu erstellen hatte und denen er ebenfalls entsprechende Kosten entnehmen könnte. Jedenfalls liegen dem Kläger aber seine eigenen Planungen vor, anhand derer er die zur Errichtung des Bauwerks erforderlichen Material- und Mengenangaben ableiten kann, die er einer ihm ebenfalls gestatteten Schätzung zugrundelegen müsste. Auch eine derartige Ermittlung und Zusammenstellung von Mengen hatte er bereits auf Grundlage des Vertrages geschuldet. Es handelt sich um Grundleistungen der Leistungsphase 6, die erforderlich sind, um Leistungsverzeichnisse erstellen zu können. Derartige Ermittlungen nunmehr im Nachhinein durchzuführen, ist zweifellos mit erheblichen Mühen verbunden. Dem Kläger diese Mühsal zu erlassen und an ihrer Stelle großzügig auf Schätzungen zurückzugreifen, die auf den späteren – erfahrungsgemäß deutlich kostenträchtigeren – Schlussrechnungen basieren, liefe jedoch auf eine unbillige Bevorteilung des mangelhaft leistenden Architekten hinaus, der während der Erfüllungsphase des Vertrages offenkundig vertraglich geschuldete Leistungen versäumt haben muss, wenn er im Prozess gezwungen ist, diese für eine schlüssige Honorarforderung nachzuholen.
e) Auch soweit der Kläger mit dem dritten Teil seiner Schlussrechnung schließlich Honorar für – kündigungsbedingt – nicht mehr erbrachte Leistungen fordert, steht ihm ein entsprechender Anspruch nicht zu. Die angefochtene Entscheidung, die ihm hierfür noch einen Betrag i.H.v. 6.357,69 Euro zuerkannt hat, war auf die Berufung des Beklagten entsprechend abzuändern.
Allerdings haben die Parteien mit § 9 des Vertrages grundsätzlich vereinbart, dass der Kläger auch für Leistungsanteile, die er infolge einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht mehr erbringen kann, seinen Vergütungsanspruch behält, er sich jedoch ersparte Aufwendungen von pauschal 40% des auf diesen Anteil entfallenden Honorars anrechnen lassen muss. Diesen Anspruch verliert der Kläger jedoch, wenn er den Grund für die vorzeitige Vertragsbeendigung zu vertreten hat.
AGB-rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Klausel bestehen nicht. Ihr wesentlicher Regelungsgehalt entspricht der damaligen Gesetzeslage mit § 649 BGB a.F. Soweit die Parteien eine pauschale Abgeltung der ersparten Aufwendungen vereinbart haben, belastet dies die beklagte Partei nicht, da ihr der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen gestattet bleibt. Soweit der Kläger selbst durch den pauschalen Abzug belastet wird, kann er sich auf eine etwaige Unwirksamkeit als Verwender der Klausel nicht berufen.
Anders als das Landgericht ist der Senat jedoch davon überzeugt, dass der Kläger die vorzeitige Vertragsbeendigung zu vertreten hat, so dass ein Anspruch auf Vergütung der infolgedessen nicht mehr erbrachten Leitungen nach dieser Vereinbarung entfällt. Die verstorbene Ehefrau des Beklagten hatte bereits in ihrer Klageerwiderung geltend gemacht, dass unerwartete Baukostenüberschreitungen infolge fehlender Kostenkontrolle durch den Kläger und die Mängel der Bauausführung sie letztlich gezwungen hätten, mehrere Gewerke nicht mehr in Auftrag zu geben, weswegen der Bau zum Erliegen gekommen sei (Seiten 3/4 des Schriftsatzes vom 19.04.2007 = Bl. 26f I d.A.). Tatsächlich hat der Kläger vorliegend eine erhebliche Baukostenüberschreitung zu verantworten. Zwar hat sich die Behauptung der verstorbenen Beklagten, wonach sich die Parteien von Anfang an auf eine bestimmte Bausumme verständigt hätten, nach den insoweit zutreffenden Feststellungen des Landgerichts nicht erwiesen. Dies bedeutet indes nicht, dass der Kläger völlig frei von jeglichen Kostenbeschränkungen agieren und planen konnte. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Architekt immer – auch ohne Vereinbarung einer Kostenobergrenze – die Vorgaben des Bauherrn zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Vielmehr ist der Architekt im Rahmen eines Vollarchitekturvertrages sogar verpflichtet, derartige Vorstellungen des Bauherrn zu ermitteln und bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen. Insbesondere beim privaten Auftraggeber, dessen wirtschaftliche Verhältnisse nicht offen liegen und der die ihm aufgrund seiner Bauvorstellungen entstehenden Kosten regelmäßig schlecht einschätzen kann, ist eine gründliche Aufklärung notwendig. Der Architekt verletzt regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung des Wohnhauses vornimmt (vgl. BGHZ 197, 93; BGH NJW-RR 2005, 318).
Vorstehend genannte Vertragspflichten hat der Kläger nicht erfüllt. Anstehende Kostenermittlungen in Form von Kostenberechnung und Kostenanschlag hat er nicht vorgenommen. Die einzige Aussage des Klägers, die sich während der Vertragslaufzeit zu den zu erwartenden Kosten feststellen lässt, ist die Angabe zu den anrechenbaren Baukosten, die dieser in der Honorarberechnung seiner ersten Abschlagsrechnung getroffen hatte. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte bildete diese Summe von 1.155.000,- DM den von ihm zu beachtenden Kostenrahmen. Tatsächlich hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits die Genehmigungsplanung abgeschlossen und wäre daher zu einer wesentlich genaueren Einschätzung der zu erwartenden Kosten in der Lage und nach dem Vertrag hierzu auch verpflichtet gewesen. In diesem Planungsstadium können von dem Architekten deutlich validere Kostenangaben erwartet werden; allenfalls ist noch ein Toleranzrahmen von 20 bis 25% zu akzeptieren (vgl. Werner, a.a.O., RN 2281 m.w.N.).
Soweit der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 15.01.2021 nunmehr erstmalig in der Berufungsinstanz vorträgt, dass er die Ehefrau des Beklagten bereits zu Beginn des Vertragsverhältnisses auf deutlich höhere zu erwartende Baukosten hingewiesen habe und zum Beweis für diese Behauptung auch einen Zeugen benennt, ist dieses neue Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen. In erster Instanz war unstreitig, dass die Beklagte lediglich über die Information aus den Abschlagsrechnungen verfügte, wonach sich die zu erwartenden Baukosten auf 1.155.000,- DM beliefen. Dies war ein wesentliches Verteidigungsvorbringen der damaligen Beklagten. Damit hätte längst Anlass bestanden, einen erfolgten Hinweis auf zu erwartende höhere Baukosten vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Das jetzige Vorbringen ist von dem Beklagten im Rahmen seiner Erwiderung vom 01.06.2021 auch noch einmal ausdrücklich bestritten worden.
Wieviel Baukosten für das Objekt tatsächlich angefallen sind, ist letztlich immer noch nicht geklärt, da mehrere bauausführende Unternehmen wegen Werklohnstreitigkeiten mit der Beklagten nicht mehr schlussabgerechnet haben und eine Kostenfeststellung wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertrages unterblieben ist. Im Rahmen der bereits angesprochenen Berechnungen im Gutachten vom 02.10.2014 hat die Sachverständige aber bereits Baukosten allein für das Objekt (ohne Berücksichtigung der Außenanlagen) i.H.v. 1.938.474,67 DM ermittelt, von denen 1.702.336,83 DM für die Ermittlung des Architektenhonorars anrechenbar wären. Dies bedeutet eine Kostenüberschreitung von 68 bzw. 47 Prozent. Dies liegt außerhalb der Toleranzgrenze, was auch unter Berücksichtigung des Umstandes gilt, dass die Baukosten sicherlich auch durch weitere von der Bauherrenschaft veranlasste Planungsänderungen und Sonderwünsche gegenüber dem ursprünglichen Planungsstand gestiegen sein dürften. Denn auch insoweit war der Kläger vertraglich verpflichtet, seine Auftraggeberin über die hiermit verbundenen Konsequenzen in Bezug auf die Gesamtkosten des Bauvorhabens aufzuklären.
f) Auch in Bezug auf das mit dem vierten Teil seiner Schlussrechnung geltend gemachte Honorar betreffend die Außenanlagen ist die Forderung des Klägers unbegründet und unterliegt seine Klage der Abweisung. Soweit das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung noch eine Vergütung für Leistungen des Klägers in diesem Zusammenhang i.H.v. insgesamt 8.721,59 Euro (3.660,16 + 4.861,43 Euro) zugesprochen hat, war diese Entscheidung auf die Berufung des Beklagten ebenfalls abzuändern. Wiederum hat der Kläger einen Honoraranspruch nicht schlüssig dargelegt.
(1) Dem Klagevorbringen lässt sich bereits nicht entnehmen, welche Leistungen der Kläger tatsächlich in Bezug auf die Außenanlagen erbracht hat, welchen Fertigstellungsgrad diese erreichten und inwieweit er diesbezüglich auch im Einzelnen beauftragt war. Auf entsprechende Mängel des Klagevorbringens hat bereits das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung aufmerksam gemacht, indem es ausführte, dass weder auf Grundlage des Vortrags der Parteien noch auf Grundlage des Sachverständigengutachtens Feststellungen möglich wären, ob der der Kläger überhaupt Leistungen in den Phasen 5 bis 9 erbracht habe. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht nur eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen zugesprochen und insoweit den vereinbarten Pauschalabzug von 40% berücksichtigt. Auch der Senat hat mit Beschluss vom 07.07.2020 unter I.6.1 darauf hingewiesen, dass das Hauptproblem hinsichtlich dieses Teils der Schlussrechnung darin bestünde, dass unklar und nicht hinreichend vorgetragen sei, was der Kläger in Bezug auf die Außenanlagen tatsächlich geleistet habe und womit er insoweit auch beauftragt gewesen sei. Diesbezüglich ist dem Kläger mit II.5. des Beschlusses ausdrücklich aufgegeben worden vorzutragen, womit er in Bezug auf die Außenanlagen im Einzelnen beauftragt gewesen sei, welche Leistungen er in diesem Zusammenhang erbracht habe und welchen Fertigstellungsgrad diese bei Beendigung des Vertragsverhältnisses aufwiesen. Diese Auflage ist eindeutig. Ihr ist der Kläger nicht nachgekommen. Anstelle – wie gefordert – zu seinen tatsächlich erbrachten Leistungen vorzutragen hat er in seinem Schriftsatz vom 15.01.2021 in drei knappen Absätzen beschrieben, welche Leistungen nicht erbracht wurden (Seite 10f des Schriftsatzes = Bl. 190f VII d.A.). Es ist offensichtlich, dass diese Ausführungen nicht genügen, die erteilte Auflage zu erfüllen.
Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Kläger mit Leistungen in Bezug auf die Gestaltung der Außenanlagen beauftragt war und er insoweit auch Leistungen erbracht hat. Wie der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.11.2021 zutreffend ausführt, ergibt sich ein diesbezüglicher Auftrag bereits aus dem Vertrag vom 12.02.1997, mit dem die Parteien unter Ziffer 2.1.6 vereinbarten, dass der Kläger als sonstige Leistung auch die “Planung und Gestaltung der Außenanlagen” erbringen sollte. Gegenteiliges ist auch von den Beklagten nicht behauptet worden. Dies bedeutet indes nicht, dass damit auch schon der Umfang des klägerischen Auftrages hinreichend vorgetragen wäre. Vielmehr bedarf ein derart offener Planungsauftrag notwendig der Konkretisierung, die regelmäßig dadurch erfolgt, dass sich Architekt und Auftraggeber in den ersten beiden Leistungsphasen auf ein Entwurfskonzept verständigen, in dessen Grenzen sodann die Planungen fortzuschreiben sind. Keinesfalls ermöglicht ein derart offener Planungsauftrag es dem Architekten, durch eine erste ambitionierte Planungsleistung einseitig den Auftragsumfang und damit die Grundlagen seines Honoraranspruches zu bestimmen. Erforderlich bleibt, dass ein entsprechendes Planungskonzept auch die Billigung des Auftraggebers gefunden hat. Es obliegt dabei dem Architekten, der seinen Honoraranspruch geltend macht, dazulegen, auf welchen konkreten Leistungsumfang sich die Parteien verständigt haben.
Konkreter Sachvortrag des Klägers hierzu fehlt. Im Gegenteil hatte der Kläger bereits mit seiner Replik auf die Klageerwiderung selber vorgetragen, dass bei der Beauftragung der Gartenbaufirma GG nur ein Teil der ursprünglichen Gartenplanung übernommen worden sei. Auch die technischen Lösungen betreffend die Wasserbecken seien komplett geändert worden (Seite 11 des Schriftsatzes vom 18.06.2007 = Bl. 46I d.A.). Zuvor hatte die Beklagte schon in ihrer Klageerwiderung bestritten, eine Wasserbeckentechnik beauftragt zu haben. Eine Billigung des Planungsentwurfs des Klägers durch die Beklagte kommt in diesem wechselseitigen Parteivorbringen nicht zum Ausdruck.
Auch die Sachverständige konnte lediglich feststellen, dass der Kläger in Bezug auf die gesamte Gartenplanung lediglich Leistungen der Vorplanung erbracht habe. In ihrem Ergänzungsgutachten vom 29.09.2015 führte sie aus, dass der im Fach 22 des Anlagenordners 1 abgelegte Gartenplan dem Planungsinhalt nach der Leistungsphase 2 zuzurechnen sei. Weitere Leistungen des Klägers im Rahmen der Entwurfs- und Ausführungsplanung der Gartenanlagen ließen sich nicht feststellen. Die Planungstätigkeiten des Klägers in diesem Bereich beschränkten sich hiernach vielmehr auf die baulichen Anlagen, wie Gartenmauern sowie jeweils ein Pflanz- und Wasserbecken, für die auch ein Bauantrag gestellt worden war (S. 22 d. Erg-GA).
Vor diesem Hintergrund vermag der Senat eine Berechtigung des Klägers, seinem Honoraranspruch auch die Kosten der Gartengestaltung und Wassertechnik zugrundezulegen, die mit veranschlagten Kosten von insgesamt 165.640,- DM (Kostenpositionen 5.8.2 und 5.2.8) gut die Hälfte der vom Kläger in seinem Kostenanschlag “Kostenverfolgung Gartenanlage” angesetzten Kosten ausmachen, nicht zu erkennen.
(2) Dies bedeutet nicht, dass der Kläger keinen Honoraranspruch für Leistungen betreffend die Außenanlagen hätte. Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 07.07.2020 ausgeführt wurde, ist unzweifelhaft, dass der Kläger in diesem Bereich Leistungen erbrachte, namentlich bezogen auf die baulichen Anlagen. Insoweit ist, anders als es das Landgericht seiner Entscheidung zugrundelegte, auch davon auszugehen, dass der Kläger bis in die Phase der Bauaufsicht hinein Leistungen erbrachte und hiermit auch beauftragt war. Seiner Klage bleibt allerdings auch insoweit der Erfolg versagt, da der Kläger wiederum die anrechenbaren Kosten nicht entsprechend den Anforderungen von § 10 Abs. 2 HOAI (1996) ermittelt hat, so dass es auch insoweit an einer schlüssigen Darlegung dieser für seinen Honoraranspruch wesentlichen Tatsachengrundlage fehlt.
Auch hierauf ist der Kläger mit Beschluss vom 07.07.2020 unter I.6.2 hingewiesen worden. Ihm wurde zudem mit den Auflagen unter II.7. und II.8. des Beschlusses ausdrücklich aufgegeben, die notwendigen Kostenermittlungen in Form einer Kostenberechnung für die Leistungsphasen 1 bis 4 bzw. in Form eines Kostenanschlages für die Leistungsphasen 5 bis 8 zu erstellen und vorzutragen. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07.12.2020 eine weitere mit “Kostenverfolgung Gartenanlage” betitelte Tabelle vorgelegt, in welcher erneut in vier Spalten die vier Kostenermittlungsarten nach § 10 Abs. 2 HOAI (1996) nebeneinander aufgeführt werden.
Vergleichbar der entsprechenden Darstellung beim Gebäude handelt es sich jedoch auch bei dieser Kostenberechnung lediglich um eine Auflistung einzelner Pauschalbeträge, die in der Summe zu einem Wert von 391.271,69 DM führen. Lediglich für die Kostenposition 5.1.1 weist die Kostenberechnung mit 7.271,69 DM einen individuell ermittelten Wert aus, dessen Grundlagen allerdings auch nicht näher dargelegt werden. Vielmehr folgt aus dem in Bezug genommenen Fach 34 des Anlagenordners 2, dass der Kläger diesen Wert anhand zweier Rechnungen und einem Angebot der Fa. HH für Malerarbeiten ermittelt hatte, was wiederum nicht den Anforderungen der DIN 276 (1981) genügt, wonach die Kostenberechnung anhand der aus der Entwurfsplanung ermittelten Bedarfsangaben zu ermitteln ist. Eine diesen Anforderungen genügende Kostenberechnung hat der Kläger – anders als beim Gebäude der Fall – für die Gartenanlage nicht vorgelegt, so dass sich hier die anrechenbaren Kosten auch nicht auf ein entsprechendes Hilfsvorbringen des Kläger ermitteln lassen.
Hinsichtlich des in der Tabelle enthaltenen Kostenanschlages gilt auch hier – vergleichbar den vorstehenden Ausführungen unter 2.d) zur entsprechenden Darstellung für das Gebäude -, dass nähere Erläuterungen dieser Beträge fehlen, der Kläger vielmehr als Grundlage für seine Kostenermittlung auf seine bereits vorgelegte Anlage F2 und der dieser zugrundeliegenden Unterlagen aus dem Anlagenordner 2 verweist, welche der Sachverständigen bereits vorgelegen haben und auf deren Grundlage sich die anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 5 bis 8 nicht in zulässiger Weise ermitteln ließen. Auch die Anlage F 2 sowie die ihr zugrundeliegenden Unterlagen aus dem Anlagenordner 2 hatte die Sachverständige bereits als unzulässige Mischung von Schlussrechnungen, Angeboten und eigenen Schätzungen kritisiert. Die abgewandelte Darstellung des Kostenanschlages in der vorgelegten Tabelle “Kostenverfolgung Gartenanlage” leidet daher weiterhin an dem von der Sachverständigen bereits im Rahmen der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme aufgezeigten Grundmangel und genügt nicht den Anforderungen an einen Kostenanschlag, der anhand der Angebotspreise bzw. -soweit diese nicht vorliegen – anhand einer aus der Planung abgeleiteten Schätzung zu erstellen ist.
Auch in diesem Punkte teilt der Senat diese Wertung der Sachverständigen. Die ersten vier Beträge in dem neu dargestellten Kostenanschlag entsprechen denjenigen der Anlage F2 (67.369,91 DM, 10.000,- DM, 2.798,- DM und 16.980,- DM). Nähere Grundlagen hierfür werden weder im Schriftsatz vom 07.12.2020 noch in den Anlagen selbst benannt. Erst im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.11.2021 trägt der Kläger hierzu näher vor (Seite 9 des Schriftsatzes = Bl. 95 VIII d.A.). Bei dem Betrag i.H.v. 67.369,91 DM soll es sich danach um einen Angebotspreis handeln. Vorgelegt wird ein solches Angebot allerdings nicht. Welches Gewerk hier überhaupt angesetzt wird, wird ebenfalls nicht vorgetragen. Nur aus der Anlage F2 folgt insoweit, dass es sich wohl um die Rohbauarbeiten der Fa. DD handelt. Eine nähere Aufschlüsselung nach einzelnen Leistungspositionen oder zumindest nach einzelnen Objekten (nördliche bzw. südliche Gartenmauer, Pflanzbecken) fehlt. Bei den mit 10.000,- DM angesetzten Leistungen sollen laut den Angaben im Schriftsatz vom 09.11.2021 überhaupt keine Ausschreibungen erfolgt sein. Ein Vortrag, um was für Leistungen es sich überhaupt handelt, fehlt. Lediglich die Anlage F2 enthält den Hinweis, dass es sich um Aluminiumarbeiten handelt. Bestandteil soll danach aber auch ein Innenbalkon sein, der aber nicht zu den Außenanlagen gehört. In Ermangelung von Angeboten wäre es geboten gewesen, eine Schätzung anhand der aus der Planung hergeleiteten Massen vorzunehmen. Anstelle dessen wurde nur ein Pauschalbetrag von 10.000,- DM angesetzt. Auch die Grundlagen für die angesetzten Kosten für die weiteren Metallbauarbeiten der Fa. FF (2.798,- und 16.980,- DM) wurden zunächst nicht benannt. Erst mit dem nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 09.11.2021 hat der Kläger vorgetragen, dass es sich um Ausschreibungsbeträge handeln soll, ohne allerdings entsprechende Angebote oder zumindest von dem Kläger erstellte Preisspiegel vorzulegen. Bei den Putzarbeiten der Fa. JJ hat der Kläger wiederum den Rechnungsbetrag zugrunde gelegt. Die Aussage im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.11.2021 hierzu, dass Angebot und Rechnung identisch ausfielen, trifft nicht zu. Im Fach 32 des Anlagenordners 2 ist das Angebot vom 28.06.1999 enthalten. Angeboten wird lediglich ein Einheitspreis von 45,60 DM/m². Mengen werden nicht genannt und wären aus der Planung herzuleiten gewesen. Weitere Positionen der späteren Rechnung, wie Dehnungsfugen und Eckprofile wurden nicht angeboten. Die angesetzten Kosten der Fa. KK i.H.v. 43.000,- DM beruhen tatsächlich auf einem entsprechenden Festpreisangebot vom 06.09.2000 (Fach 33 des Anlagenordners 2), beinhalten allerdings auch Arbeiten an der Garage und damit Kosten, die beim Gebäude zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt für die Kosten der Fa. LL (Fach 5 des Anlagenordners), mit denen Abdichtungsarbeiten für ein Flachdach angeboten werden. Unter Position 5.1.9 werden unter Bezugnahme auf das Fach 35 des Anlagenordners 2 weitere 2.500,- DM für Edelstahlarbeiten angesetzt. Die angesetzten Kosten wurden geschätzt, die Schätzungsgrundlagen jedoch nicht mitgeteilt. Soweit für die Malerarbeiten auch beim Kostenanschlag ein Betrag von 7.271,69 DM angesetzt wurde, ist schon zu dem entsprechenden Ansatz in der Kostenberechnung ausgeführt worden, dass der Kläger auch insoweit wieder Beträge aus Rechnungen und einem Angebot unzulässig vermengt hat.
g) Soweit der Kläger mit dem 5. Teil seiner Schlussrechnung die Bezahlung weiterer 15.000,- DM (brutto) für die Erstellung eines Modells fordert, folgt ein entsprechender Anspruch grundsätzlich aus der gesonderten Vergütungsabrede unter Ziffer 4.3 des Vertrages vom 12.02.1997. Entscheidend für die Fälligkeit der Vergütung ist, ob diese besondere Leistung des Klägers auch von der Bauherrin abgenommen worden ist, da sich das Modell gegenwärtig unstreitig nicht mehr in einem abnahmefähigen Zustand befindet. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 15.01.2021 vorgetragen, dass die Beklagte das Modell gegenüber der Fa. GG benutzt habe, um hieran die Gartenplanung vornehmen zu lassen. Der Beklagte hat dieses Vorbringen mit seiner Erwiderung vom 01.06.2021 nicht bestritten, sondern lediglich die Ansicht vertreten, dass sich aus dem vorgelegten Schreiben an die Fa. GG keine Billigungserklärung ergebe. Tatsächlich dürfte in einer entsprechenden Verwendung des Modells jedoch grundsätzlich eine zumindest konkludent zum Ausdruck gebrachte Billigung der Bauherrin zu sehen sein, zumal es gerade dem vorgesehenen Verwendungszweck des Modells entsprach, eine Visualisierung des Objektes als Grundlage für weitere Planungen während der Ausführungsphase zu ermöglichen. Seinen entsprechend schlüssigen Vortrag hat der Kläger allerdings selber wieder mit seinen Ausführungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.11.2021 infrage gestellt, mit dem er ausführte, dass die Gartengestaltung anhand eines anderen Modells im Maßstab 1:50 geplant worden sei (Seite 5 des Schriftsatzes = Bl. 91 VIII d.A.). Letztlich kann die Frage, ob eine fälligkeitsbegründende (Teil-)Abnahme erfolgte, dahinstehen, da auch bei Bejahung ein entsprechender Honoraranspruch i.H.v. umgerechnet 7.669,38 Euro durch die unstreitig erfolgten Abschlagszahlungen der beklagten Partei bereits erfüllt wäre.
h) Gleiches gilt für die ebenfalls noch streitbefangene Forderung aus dem 5. Teil der Schlussrechnung, mit welcher der Kläger die Zahlung von weiteren 7.000,- DM (brutto) für die Umplanung des Autoaufzuges begehrt. Die Beweisaufnahme zu der von dem Kläger behaupteten Absprache mit dem Beklagten, wonach ein entsprechender Betrag der ausführenden Firma in Rechnung gestellt bzw. von ihrer Werklohnforderung abgezogen werden sollte, ist unvollständig geblieben, weil ein vom Kläger hierfür benannter Zeuge nicht vernommen wurde. Einer Wiederholung der Beweisaufnahme in zweiter Instanz bedarf es gleichwohl nicht, da auch im Falle des Nachweises einer derartigen Abrede ein hieraus folgender Honoraranspruch des Klägers i.H.v. umgerechnet 3.579,04 Euro durch die bereits erfolgten Abschlagszahlungen der beklagten Partei abgegolten wäre.
i) Soweit der Kläger schließlich mit dem 5. Teil seiner Schlussrechnung noch die Zahlung eines Honorars von netto 28.016,39 Euro für das Erstellen einer Schlussrechnung der Rohbaufirma fordert, damit diese im Abrechnungsstreit mit diesem Unternehmen Verwendung finden konnte, hat bereits das Landgericht einen entsprechenden Vergütungsanspruch des Klägers in der angefochtenen Entscheidung zutreffend mangels Nachweis einer Auftragserteilung verneint. Dem hiergegen gerichteten Einwand der Berufung, wonach sich ein entsprechender Auftrag aus dem Schreiben des Beklagten vom 14.08.2000 (Bl. 17 V d.A.) ergebe, kann nicht gefolgt werden. Zwar sollte der Kläger hiernach eine eigene Massenaufstellung fertigen. Hierin liegt aber kein Auftrag, eine eigene Schlussrechnung anstelle des ausführenden Unternehmens gemäß § 14 Nr. 4 VOB/B (1996) zu erstellen, was sicherlich eine besondere Leistung des Architekten darstellen würde, die auch gesondert zu vergüten wäre. Die Fertigung einer eigenen Massenaufstellung ist dagegen eine von der Gesamtvergütung abgegoltene Grundleistung, die der Architekt – wie bereits ausgeführt – schon in Leistungsphase 6 geschuldet hätte. Sie ist notwendige Voraussetzung zur Erfüllung weiterer Grundleistungen, namentlich der Verpflichtung in Leistungsphase 8, die vom Unternehmer gestellte Schlussrechnung auf sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Die Erstellung einer eigenen Schlussrechnung hatte die Beklagte dagegen mit Schreiben vom 31.08.2000 (Bl. 97 IV) eindeutig abgelehnt.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sind weitere Schriftsätze des Klägers eingegangen. Namentlich mit den Schriftsätzen vom 09.11.2021 und vom 03.12.2021 hat sich der Kläger auch zur Sache weiter eingelassen. Das Gericht hat geprüft, ob dieser Vortrag nach § 283 ZPO zu berücksichtigen ist oder nach §§ 296a, 156 ZPO Anlass gibt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
Eine Berücksichtigung nach § 283 ZPO bedarf es nicht. Zwar war dem Kläger Schriftsatznachlass gewährt worden. Dieser bezog sich jedoch nur auf den vorangegangenen Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 19.10.2021. Dieser Schriftsatz verhält sich jedoch nur zu den zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen des Beklagten, die vorliegend nicht entscheidungserheblich geworden sind. Insoweit bedarf es auch keiner Berücksichtigung der in dem Schriftsatz vom 09.11.2021 hierzu enthaltenen Erwiderungen des Klägers. Dies gilt unabhängig davon, dass der Kläger mit dem vorgenannten Schriftsatz auch die ihm nachgelassene Frist nicht eingehalten hat. Die weiteren Ausführungen des Klägers in diesem Schriftsatz zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung bzw. zu den Gegenständen des vorangegangenen Hinweisbeschlusses vom 07.07.2020 waren dagegen vom Schriftsatznachlass nicht umfasst, so dass diese Ausführungen ohnehin nicht nach § 283 ZPO hätten Berücksichtigung finden können (vgl. BGH WM 1992, 854).
Auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach §§ 296, 156 ZPO ist nicht geboten. Eine Gehörsverletzung des Klägers lässt sich nicht feststellen. Vielmehr hat der Senat mit dem Beschluss vom 07.07.2020 umfassend auf die weiterhin noch bestehenden Schlüssigkeitsmängel des Klagevorbringens hingewiesen, die der Kläger auch innerhalb der ihm großzügig eingeräumten Frist von 6 Monaten nicht beseitigt hat. Dabei hatte bereits die Sachverständige im Rahmen ihrer in erster Instanz erstellten Gutachten immer wieder auf die Mängel der Abrechnung des Klägers aufmerksam gemacht und schon dort eindeutige Hinweise erteilt, wie diese zu beseitigen sind. Weitere Hinweise des Senats hätten lediglich in einer Wiederholung dieser bereits hinlänglich erteilten Hinweise bestehen können, was dem Kläger ersichtlich nicht weitergeholfen hätte (vgl. BGH NJW 2008, 2036).
Missverständnisse des anwaltlich vertretenen Klägers, die durch zusätzliche Hinweise hätten ausgeräumt werden können, werden auch durch seine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze nicht aufgezeigt. Sie bestätigen vielmehr, dass der Kläger die Hinweise des Gerichts vom 07.07.2020 durchaus zutreffend aufgenommen hat. So führt er etwa auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 09.11.2021 aus, dass der Senat in dem Hinweisbeschluss zwar von einem Auftrag für die Außenanlagen ausgegangen sei; diesem aber nicht gegenwärtig gewesen sei, in welchem Umfang dieser Auftrag bestanden habe (Bl. 93 VIII d.A.). Genau dieses umschreibt das Problem, so dass unerklärlich bleibt, weshalb der Kläger in seinem Schriftsatz vom 15.01.2021 mit keinem Wort hierauf eingegangen ist und selbst im Schriftsatz vom 09.11.2021 Ausführungen dazu unterlässt, die verdeutlichen würden, womit er seines Erachtens in Bezug auf die Arbeiten der Fa. GG selber beauftragt gewesen sei. Auch die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 09.11.2021, mit denen der Kläger – erstmalig – näher zu seinen bislang lediglich in Tabellenform vorgelegten Kostenermittlungen vorträgt, zeigen, dass ihm durchaus bewusst ist, dass er die anrechenbaren Kosten im Kostenanschlag nicht auf Grundlage der Rechnungsbeträge ermitteln darf, sondern er auf die Angebotspreise, notfalls auf Schätzungen zurückgreifen muss. Auch hier bleibt unerklärlich, warum der Kläger seine Kostenermittlungen gleichwohl weiterhin auf die von der Sachverständigen immer wieder als unzureichend kritisierten Unterlagen stützt, die neben Angeboten im großen Umfang auch Rechnungen beinhalten sowie Schätzungen, deren Grundlagen völlig im Unklaren bleiben.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht.