Ax Vergaberecht

VG Berlin zur Frage der Offenlegung von Preisangaben einer Beschaffung von Software

vorgestellt von Thomas Ax

Preisangaben aus Vergabeverfahren werden auch nach Zuschlagserteilung als Geschäftsgeheimnisse behandelt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV sind die Interessensbekundungen, Interessensbetätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln. Der Schutz dieser Vorschrift erstreckt sich nicht nur auf die in § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV genannten Unterlagen, sondern auf sämtliche Unterlagen, die den schutzwürdigen Inhalt wiedergeben. Da es sich bei der Preisgestaltung um den Kernbereich der Geschäftsgeheimnisse handelt (Urteil der Kammer vom 2. September 2016 – VG 2 K 87.15 – juris Rn. 33), umfasst die Vertraulichkeitspflicht auch die im auf Grund des Angebotes abgeschlossenen Vertrag enthaltene Preisangabe (vgl. Urteil der Kammer vom 9. März 2017 – VG 2 K 111/15 – juris Rn. 35). Aus Unionsrecht folgt nichts anderes. Nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe (ABl. L 94 vom 28. März 2014, S. 65 – Vergaberichtlinie) gibt ein öffentlicher Auftraggeber keine von ihm von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weiter, „[s]ofern in dieser Richtlinie oder im nationalen Recht, dem der öffentliche Auftraggeber unterliegt, insbesondere in den Rechtsvorschriften betreffend den Zugang zu Informationen, nichts anderes vorgesehen ist […].“ Die Berufung auf diese Öffnungsklausel geht ins Leere. Weder die Vergaberichtlinie 2014/24/EU noch das deutsche Recht enthalten eine hier relevante Ausnahme zu § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV.

 

VG Berlin 2. Kammer

 

Urteil vom 13.03.2025

 

2 K 100/23

 

 

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt Informationszugang zu Preisangaben einer Beschaffung von Software.

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Sie ist die Studierendenschaft der Beklagten, einer staatlichen Hochschule in Berlin. Im März 2020 vergab die Beklagte einen Auftrag über Videokonferenzsoftware an eine Vertriebspartnerin des Herstellers.

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Herr G … beantragte mit E-Mail vom 17. April 2021 unter Angabe der Postanschrift des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) bei der Beklagten, ihm u.a. Verträge der Beklagten mit dem Hersteller sowie die Ausschreibungsdokumente dieser Beschaffungen zur Verfügung zu stellen. Hierauf beteiligte die Beklagte die Vertriebspartnerin, die einer Veröffentlichung von preislichen Angaben widersprach. Anschließend gab die Beklagte mit einer an „O … (AStA FU)“ gerichteten E-Mail vom 22. Juni 2022 fünf Dokumente ohne Schwärzungen sowie drei teilgeschwärzte Dokumente heraus. Den Widerspruch vom 17. September 2022 des Herrn G … wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2023, der an den AStA adressiert war, unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vertriebspartnerin zurück.

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Der AStA hat hiergegen am 31. März 2023 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte erklärt, der AStA handle als Vertreter der Studierendenschaft und diese solle Klägerin sein.

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Die Klägerin trägt vor, sie benötige die ungeschwärzten Preisangaben für ihre Aufgabe, die Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden zu ermöglichen. Zudem übe der AStA mit der Anfrage bezüglich des wirtschaftlichen Handelns der Beklagten Kontrollpflichten aus, die sie – die Klägerin – dem AStA übertragen habe. Sie sei nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz anspruchsberechtigt. Ausschlussgründe lägen nicht vor. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seien allenfalls geringfügig betroffen. Jedenfalls überwiege das Transparenzinteresse wegen datenschutzrechtlicher Konflikte und der fortschreitenden Digitalisierung.

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Die Klägerin beantragt zuletzt,

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die Beklagte unter teilweise Aufhebung des Bescheids vom 22. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2023 zu verpflichten, ihr die nachfolgenden Informationen zugänglich zu machen:

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– bei der Vergabedokumentation gemäß § 8 VgV die Schwärzung unter Nummer 14 bei Bieter 2 zum Gesamtpreis,

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– beim Angebot die Schwärzung bei der Gesamtsumme und

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– bei der Bestellung die Schwärzung bei Gesamtbrutto inkl. MwSt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt ergänzend vor, die Anfrage sei nicht von den Aufgaben der Studierendenschaft nach dem Berliner Hochschulgesetz gedeckt. Die Geheimhaltungspflicht ergebe sich – über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hinaus – auch unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten; als öffentliche Auftraggeberin müsse sie die Angebote einschließlich ihrer Anlagen auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich behandeln.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den übersandten Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

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1.Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Klägerin die mit der Klageschrift vom 31. März 2023 und dem Schriftsatz vom 17. November 2023 angekündigten Anträge, die auf Zugang zu allen geschwärzten Informationen bezogen waren, auf den im Termin gestellten Antrag beschränkt und damit der Sache nach die Klage im Übrigen zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO [analog]).

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2. Die Klage ist unzulässig.

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a) Die Zulässigkeit der Klage scheitert nicht an der Umstellung des zunächst als Kläger bezeichneten AStA auf die Studierendenschaft als Klägerin. Es handelt sich dabei nicht um eine Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO, sondern lediglich um eine Klarstellung der Beteiligtenstellung, da der AStA als Organ der Studierendenschaft nicht beteiligungsfähig ist und er nach Angaben des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung für die Studierendenschaft handeln wollte. Eine bloß klarstellende Ergänzung der Beteiligtenstellung kann auch nach Ablauf der Klagefrist des § 74 VwGO erfolgen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Januar 1978 – X OVG B 173/77 – DVBl. 1978, 271 [272], Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL 2024, § 91 VwGO Rn. 12).

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Die Studierendenschaft ist als juristische Person im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO beteiligungsfähig, da sie eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) ist. Sie ist gemäß § 62 Abs. 3 VwGO prozessfähig und wird durch den AStA als geschäftsführendes Organ gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 BerlHG vertreten.

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b) Die Klägerin ist indes nicht klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheinen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die von dem Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können (stRspr, BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 4 A 2/20 – juris Rn. 12). So liegt der Fall hier. Auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin ist eine Verletzung ihrer Rechte durch die Versagung des begehrten Informationszugangs zu den Preisangaben ausgeschlossen.

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Die Klägerin beruft sich auf ihr Informationsrecht gemäß § 3 Abs. 1 IFG des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG Bln) i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 BerlHG. Aus dem Umstand, dass das Informationsrecht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 IFG Bln auch von juristischen Personen geltend gemacht werden kann, ergibt sich noch keine mögliche Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten im vorliegenden Fall. Verfassungsrechtlich darf der Studierendenschaft als öffentlich-rechtlicher Zwangsverband nur die Wahrnehmung spezifischer studentischer Gruppeninteressen übertragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 – 6 C 14/98 – juris Rn. 20). In diesem Rahmen dient die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BerlHG geregelte Konstituierung der Studierendenschaft zu einer rechtsfähigen Teilkörperschaft mit Selbstverwaltungsbefugnis gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BerlHG dem Anliegen, die studentischen Belange in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule zu fördern. Das Prinzip beschränkt Umfang und Grenzen ihres Betätigungsfeldes auch für das ausdrücklich nur „in diesem Sinne“ eingeräumte „politische Mandat“ (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BerlHG) auf die Wahrnehmung solcher Interessen, die sich aus der Rolle der Studierenden in ihrer spezifischen Situation als Lernende an einer Hochschule ergeben (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2004 – 8 S 133.03 – juris Rn. 12 zum insoweit unveränderten § 18 BerlHG a.F.). Der begehrte Informationszugang betrifft nicht die Wahrnehmung studentischer Gruppeninteressen.

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Bei abstrakter Betrachtung gehört die Geltendmachung des Informationsrechts gemäß § 3 Abs. 1 IFG Bln von vorneherein nicht dazu. Dieses zeichnet sich nicht durch eine gruppenspezifische Zielsetzung aus, sondern dient dazu, „der Allgemeinheit“ das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen zugänglich zu machen (§ 1 Abs. 1 IFG Bln). Aber auch im Hinblick auf den konkreten IFG-Antrag der Klägerin geht es im vorliegenden Fall nicht um die Wahrnehmung studentischer Gruppeninteressen. Eine solche folgt insbesondere nicht aus der hierfür vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführten Aufgabe der Klägerin gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 BerlHG, die Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden zu ermöglichen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die Klägerin unter keinem Gesichtspunkt auf den begehrten Informationszugang angewiesen. Die Klägerin hat nicht dargetan, worin der Bezug der begehrten Preisangaben zu der Gruppe der Studierenden besteht. Der Hinweis auf die gewünschte Meinungsbildung reicht hierfür nicht aus.

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Die Klägerin kann auch keine Klagebefugnis aus einer möglichen Verletzung des Informationsrechts ableiten, das den Studierenden als natürlichen Personen zusteht. Für die Geltendmachung der Rechte anderer bedürfte es einer gesetzlichen Ermächtigung gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 – 9 A 6/03 – juris Rn. 17), die es nicht gibt.

Randnummer23

3. Zudem ist die Klage unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); sie hat keinen Anspruch auf die beantragte Offenlegung der Schwärzungen in der Vergabedokumentation gemäß § 8 VgV, dem Angebot vom 26. März 2020 sowie der Bestellung der Beklagten vom 27. März 2020.

Randnummer24

a) Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 3 Abs. 1 IFG Bln. Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG Bln genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Diese Rechte nach Satz 1 können auch von juristischen Personen geltend gemacht werden (Satz 2). Die Klägerin ist zwar eine juristische Person, aber als rechtsfähige Teilkörperschaft einer staatlichen Hochschule im Sinne des 18 Abs. 1 Satz 2 BerlHG nicht anspruchsberechtigt im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 IFG Bln.

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Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 IFG Bln verhält sich nicht dazu, ob er auch juristische Personen des öffentlichen Rechts erfasst. Dies wird auch durch die Formulierung in § 1 IFG Bln zum Zweck des Gesetzes, Informationen „der Allgemeinheit zugänglich zu machen“, nicht von vorneherein ausgeschlossen. Aus der Gesetzesbegründung (AbgH.-Drs. 13/1623, S. 4 f.) ergibt sich indes eine grundsätzliche Gegenüberstellung der Anspruchsberechtigten einerseits und dem Staat andererseits: Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz legt fest, dass „jede Bürgerin/jeder Bürger“ Akteneinsicht nehmen bzw. -auskunft erhalten kann. Dem Gesetzgeber ging es um die „Öffentlichkeit staatlichen Handelns“ als Grundvoraussetzung einer „aktiven Mitgestaltung der gesellschaftlichen Realität durch kritische Bürgerinnen und Bürger als Souveräne dieser Gesellschaft“ sowie um ein „Gesetz, das im Sinne eines allgemeinen Akteneinsichtsrechts der Bürgerinnen und Bürger die Auskunftsmöglichkeiten gegenüber öffentlichen Stellen regelt“. Insoweit entspricht die Struktur des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes derjenigen des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (vgl. BT-Drs. 15/4494, S. 7) und des Umweltinformationsgesetzes (UIG). Für den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen gemäß § 3 Abs. 1 UIG kommt es auf eine vergleichbare „Informationslage“ an; entscheidend ist, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Antragsteller bezogen auf die bei staatlichen und staatlich kontrollierten Stellen vorhandenen Umweltinformationen ein vergleichbares Informationsbedürfnis wie natürliche und juristische Personen des Privatrechts hat und ob er in vergleichbarer Weise wie diese auf eine Informationsbeschaffung nach dem Umweltinformationsgesetz angewiesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31/15 – juris Rn. 34 f.). Dieser Maßstab gilt auch hier.

Randnummer26

Die Klägerin befindet sich gegenüber der Beklagten als informationspflichtiger Stelle nicht in einer vergleichbaren Informationslage wie eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts. Vielmehr ist sie als rechtsfähige Teilkörperschaft (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BerlHG) unter der Rechtsaufsicht des Präsidiums (§ 18 Abs. 4 Satz 1 BerlHG) in die Beklagte eingebunden, die als staatliche Hochschule ihrerseits Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung ist (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 BerlHG).

Randnummer27

Zudem gestaltet das Berliner Hochschulgesetz die akademische Selbstverwaltung durch miteinander verzahnte Informationsrechte und -pflichten sowie Mitwirkungsrechte und Kooperationspflichten der verschiedenen Organe, Gruppen und Gremien der Hochschule aus. So zählen die eingeschriebenen Studierenden, die in der Klägerin verfasst sind (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BerlHG), zu den Mitgliedern der Hochschule (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 BerlHG). Diese sind als Mitglieder eines Gremiums an Weisungen nicht gebunden und verfügen über „ein umfassendes Informationsrecht“ (§ 44 Abs. 2 Satz 2 BerlHG). Darüber hinaus sind die eingeschriebenen Studierenden eine der Gruppen, die für die Vertretung in den Hochschulgremien gebildet werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 BerlHG sowie § 60 Abs. 1 Nr. 1, § 62 Nr. 1, § 64 Abs. 1 Nr. 1 BerlHG). An den Sitzungen der zentralen Organe der Hochschule (Präsidium, Akademischer Senat und der Erweiterte Akademische Senat) nimmt u.a. ein Vertreter oder eine Vertreterin des AStA mit Rede- und Antragsrecht teil (§ 51 Abs. 3 BerlHG). Zugleich ist das Präsidium verpflichtet, sich mindestens einmal im Semester mit den studentischen Vertretern oder Vertreterinnen im Akademischen Senat zu treffen, um über Angelegenheiten des Studiums und der Lehre zu informieren und zu beraten (§ 52 Abs. 9 BerlHG). Für die nach Maßgabe von § 3 BerlHG von der Hochschule zu erlassende Grundordnung ist gesetzlich vorgegeben, dass dort für Mitglieder direkt gewählter Gremien „umfassende Informationsrechte“ vorzusehen sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BerlHG).

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Ein Informationsbedürfnis der Klägerin folgt auch nicht aus den von ihr pauschal behaupteten Kontrollpflichten bezüglich des wirtschaftlichen Handelns der Beklagten. Für die Haushaltskontrolle der Beklagten ist die Klägerin schon nicht zuständig (vgl. § 52 Abs. 7, § 65 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 88 BerlHG).

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b) Ungeachtet dessen ist der Informationszugangsanspruch gemäß § 17 Abs. 4 IFG Bln wegen auf Bundesrecht beruhender Geheimhaltungspflichten ausgeschlossen. Als solche sind die auf § 113 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gestützten vergaberechtlichen Vertraulichkeitspflichten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der Vergabeverordnung (VgV) anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 24/19 – juris Rn. 22; Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 3 Rn. 220d), auf die sich die Beklagte ausdrücklich beruft.

Randnummer30

Die Vertraulichkeitspflichten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV sind hier zu beachten. Ausweislich der Vergabedokumentation gemäß § 8 VgV hat die Beklagte die ausgeschriebene Leistung nach dem Kartellvergaberecht der §§ 97 ff. GWB vergeben und den Zuschlag nach § 58 VgV i.V.m. § 127 GWB erteilt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV sind die Interessensbekundungen, Interessensbetätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln. Der Schutz dieser Vorschrift erstreckt sich nicht nur auf die in § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV genannten Unterlagen, sondern auf sämtliche Unterlagen, die den schutzwürdigen Inhalt wiedergeben. Da es sich bei der Preisgestaltung um den Kernbereich der Geschäftsgeheimnisse handelt (Urteil der Kammer vom 2. September 2016 – VG 2 K 87.15 – juris Rn. 33), umfasst die Vertraulichkeitspflicht auch die im auf Grund des Angebotes abgeschlossenen Vertrag enthaltene Preisangabe (vgl. Urteil der Kammer vom 9. März 2017 – VG 2 K 111/15 – juris Rn. 35).

Randnummer31

Aus Unionsrecht folgt nichts anderes. Ohne Erfolg verweist die Klägerin auf Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe (ABl. L 94 vom 28. März 2014, S. 65 – Vergaberichtlinie). Danach gibt ein öffentlicher Auftraggeber keine von ihm von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weiter, „[s]ofern in dieser Richtlinie oder im nationalen Recht, dem der öffentliche Auftraggeber unterliegt, insbesondere in den Rechtsvorschriften betreffend den Zugang zu Informationen, nichts anderes vorgesehen ist […].“ Die Berufung der Klägerin auf diese Öffnungsklausel geht ins Leere. Weder die Vergaberichtlinie 2014/24/EU noch das deutsche Recht enthalten eine hier relevante Ausnahme zu § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV. Vielmehr bleibt diese bundesrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß § 17 Abs. 4 IFG Bln unberührt.

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Dieser Geheimhaltungspflicht gemäß § 17 Abs. 4 IFG Bln i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV unterfallen die streitbefangenen Informationen. Die in der Vergabedokumentation gemäß § 8 VgV vorgenommenen Schwärzungen unter Nummer 14 bei Bieter 2 zum Gesamtpreis betreffen das „Angebot“ bzw. dessen „Wertung“, die Schwärzungen im Angebot vom 26. März 2020 betreffen das „Angebot“. Die Schwärzung in der Bestellung der Beklagten vom 27. März 2020 bei Gesamtbrutto inkl. MwSt betrifft den auf Grund des Angebots geschlossenen Vertrag und damit wiederum das „Angebot“ i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV. Hierfür ist unerheblich, dass die Klägerin in der Bestellung nur noch die Offenlegung des Gesamtbruttowerts begehrt. Gleichwohl würde schutzwürdiger Inhalt des Angebots vom 26. März 2020 (dort: „Gesamtsumme“) bzw. der Vergabedokumentation gemäß § 8 VgV (dort unter Nummer 14 bei Bieter 2: „Gesamtpreis“) wiedergegeben. Zudem setzt sich der in der Bestellung enthaltene Gesamtbruttopreis aus nur zwei offengelegten Positionen zusammen, die mit Artikel und Anzahl genau bezeichnet und hierüber dem Angebot 26. März 2020 mit entsprechenden Positionen zuordenbar sind.

Randnummer33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.

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