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VK Berlin: Vergabeakte muss erkennen lassen, dass die zu treffenden Entscheidungen von dem Auftraggeber selbst getroffen wurden

vorgestellt von Thomas Ax

Die Vergabeakte muss erkennen lassen, dass die zu treffenden Entscheidungen von dem Auftraggeber selbst getroffen wurden und nicht etwa von einem mit der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens beauftragten Ingenieurbüro oder sonstigen Sachverständigen oder Dritten.
VK Berlin, Beschluss vom 14.03.2022 – VK B 2-40/21

Fehlt es an einer hinreichenden Dokumentation im Vergabevermerk, so geht dies zulasten des Antragsgegners (vgl. nur Opitz, in: Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, Band 1: GWB 4. Teil, 3. Auflage 2017, § 127 GWB, Rn. 165 m.w.N.). Denn die als Ausfluss des Transparenzprinzips niedergelegten Dokumentationspflichten dienen gerade der Überprüfbarkeit des diskriminierungsfreien Vorgehens des Auftraggebers (vgl. schon EuGH, Urteil v. 29. April 2004 – Rs. C-496/99, BeckRS 2004, 77487, Rn. 109 m.w.N.). Bei fehlender oder unzureichender Dokumentation kann daher die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nicht festgestellt werden (vgl. auch OLG Celle, Beschluss v. 12. Mai 2016 – 13 Verg 10/15, NZBau 2016, 711, 716 f.).
Der Antragsgegner hat es auch nicht vermocht, noch im Nachprüfungsverfahren darzulegen, dass seine Wertung vergaberechtmäßig erfolgt ist. Die nachgereichte Vergabedokumentation genügt dem eben nicht. Da auch seinen Schriftsätzen oder seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung keine hinreichende Begründung für die konkreten Punktvergaben entnommen werden kann, geht dies zu seinen Lasten.
Kann danach im Ergebnis eine vergaberechtskonforme Angebotswertung nicht festgestellt werden, verletzt dies die Antragstellerin in ihrem dahingehenden Anspruch aus § 97 Abs. 6 GWB.