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VK Bund zu der Frage, dass im Rahmen der Akteneinsicht der Angebotspreis des Bestbieters nur dann offenzulegen ist, wenn nach Abwägung im Einzelfall das Offenlegungsinteresse des antragstellenden Bieters das Geheimhaltungsinteresse des Bestbieters überwiegt

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vorgestellt von Thomas Ax

1. Bieterfragen und die Antworten des Auftraggebers hierauf werden regelmäßig Teil der Vergabeunterlagen und können diese auch inhaltlich modifizieren.

2. Ist ein Auftraggeber aufgrund des Preisabstands zwischen konkurrierenden Angeboten untereinander oder aufgrund des Preisabstands zwischen Angebot und Kostenschätzung der Auffassung, dass ein Angebot als ungewöhnlich niedrig erscheint, ist er gehalten, eine Preisaufklärung durchzuführen.

3. Im Rahmen der Akteneinsicht ist der Angebotspreis des Bestbieters nur dann offenzulegen, wenn nach Abwägung im Einzelfall das Offenlegungsinteresse des antragstellenden Bieters das Geheimhaltungsinteresse des Bestbieters überwiegt.

VK Bund, Beschluss vom 25.08.2026 - VK 2-102/26

Gründe:

I.

1. Die Antragsgegnerin (Ag), [...]die beabsichtigte Vergabe "Objektplanungsleistungen[...]" im Rahmen eines offenen Verfahrens gemeinschaftsweit bekannt. Die Auftragsausführung soll im Zeitraum 31. Juli 2026 bis zum 18. Juni 2027 erfolgen.

Gegenstand des Auftrags sind Objekt- und Fachplanungsleistungen für die Einrichtung eines[...]. Die Leistung umfasst die Grundleistungen sowie Besondere Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2 nach HOAI. Optional kann der Auftragnehmer mit den Besonderen Leistungen zur Erstellung einer funktionalen Leistungsbeschreibung (FLB) auf Basis der Leistungsphase 2 sowie mit weiteren Besonderen Leistungen innerhalb der Leistungsphasen 1 und 2 beauftragt werden.

Zuschlagskriterien sind der Preis (Gewichtung: 70%) sowie die Qualifikation und Berufserfahrung des Personals im Bereich der Objektplanung Projektverantwortliche*r Objektplaner*in (Gewichtung: 30%). Im Rahmen der preislichen Wertung wird abgestellt auf die Höhe des Gesamtwertungspreises (brutto). Der Gesamtwertungspreis entspricht dem Angebotspreis gemäß Leistungsverzeichnis (LV) in Verbindung mit der bepreisten Leistungsbeschreibung. Der Anbieter mit dem niedrigsten angebotenen Preis erhält 100 Bewertungspunkte. Die übrigen Anbieter erhalten ihre Bewertungspunkte gem. der Formel: Preis = (100 ./. zu bewertenden Preis) x geringster Preis.

Die Wertung des Kriteriums "Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Person" erfolgt anhand persönlicher Referenzen. Dabei wird unterschieden zwischen allgemeinen Mindeststandards, die mit jeder Referenz nachzuweisen sind, und weiteren Mindeststandards, die mind. in einer der persönlichen Referenzen nachzuweisen sind. Ausweislich der Bewertungsmatrix zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt die Bewertung des Kriteriums mit folgender Maßgabe:

"Der Auftraggeber zieht maximal eine persönliche Referenz heran. Jede persönliche Referenz wird einzeln bewertet. Liegt mehr als eine wertungsfähige persönliche Referenz vor, geht diejenige mit der höchsten Punktzahl in die Wertung ein."

Die maßgeblichen Kriterien sind:

Kriterium 1: Das Referenzobjekt weist den Abschluss der Leistungsphase 2 der Objektplanung Gebäude gemäß HOAI nach dem 31.12.2020 auf.

Kriterium 2: Das betreffende Referenzobjekt weist einen Leistungsumfang der FLB (Kostengruppen 500 / 600 DIN 276) auf.

Kriterium 3: Das betreffende Referenzobjekt Neubau weist ein Gebäude / einen Gebäudekomplex mit einer Bruttogrundfläche (BGF) von mehr als 8.000 m2 auf.

Kriterium 4: Das betreffende Referenzobjekt Neubau weist ein Gebäude / einen Gebäudekomplex mit einer Geschosszahl von mindestens 4.

Kriterium 5: Das betreffende Referenzobjekt wurde für einen Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB umgesetzt. Es ist ausreichend, wenn der Auftraggeber bei dem Projekt Auftragsvergaben unter Beachtung von für einen Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB geltenden Vergabevorschriften durchgeführt hat.

Kriterium 6: Für das betreffende Referenzobjekt wurde in der Planung das Erreichen einer Nachhaltigkeitszertifizierung (...) berücksichtigt.

Die jeweilige Referenzbeschreibungen waren dem Angebot beizufügen.

Die Kriterien 2 und 5 waren Gegenstand einer Bieterfrage (Nr. 11):

"Im Regelfall werden öffentliche Projekte nach § 98 GWB in Einzel-Losen ausgeschrieben. Die Kriterien 5 und 2 in einem Projekt über alle Kostengruppen zu erfüllen, stellt einen Widerspruch dar. Das Kriterium 2 bezieht sich offensichtlich nur auf die Kostengruppen 500 / 600. Wie ist das zu verstehen im Zuge einer funktionalen Gesamtvergabe?"

Die Ag beantwortete die Bieterfrage wie folgt:

"Die Kriterien 2 und 5 müssen nicht in einem Projekt (Referenz) erfüllt werden. Die Kriterien können kumuliert erbracht werden. Jede einzelne Referenz muss die allgemeinen Mindeststandards (Zeile 13-18, gemäß A-6_Anforderung_Angaben_Personal:OP.xlsx) erfüllen.

Die Angebotsfrist endete - nach Verlängerung - am 13. Mai 2026. Die Antragstellerin (ASt), die Beigeladene (Bg) und weitere Bieter gaben Angebote ab. Die ASt benannte in ihrem Angebot insgesamt drei persönliche Referenzen.

In einem Schreiben vom 28. Mai 2026 forderte die Ag die ASt zu einer Angebotsaufklärung nach § 15 und § 60 VgV auf. Die ASt wurde gebeten, die Kalkulationsansätze zu mehreren LV-Positionen anzugeben. Die ASt nahm fristgerecht mit Schreiben vom 3. Juni 2026 Stellung. Ein vergleichbares Aufklärungsschreiben erhielt zur gleichen Zeit auch die Bg. Die Bg antwortete ebenfalls innerhalb der ihr gesetzten Frist.

Mit Informationsschreiben gem. § 134 GWB vom 3. Juli 2026 teilte die Ag der ASt mit, den Zuschlag auf das Angebot der Bg erteilen zu wollen. Das Angebot der ASt habe in der Gesamtwertung nicht die höchste Punktzahl erreicht, sei daher nicht das wirtschaftlichste Angebot. In preislicher Hinsicht bleibe das Angebot der ASt hinter dem Angebot der Bg zurück. In der qualitativen Wertung habe das Angebot nicht die maximale Punktzahl (Geschäftsgeheimnis der ASt) erreicht. Von drei eingereichten Referenzen sei Referenz 2 ([...]) die am höchsten bewertete Referenz. Einen Punktabzug habe es lediglich bei dem Kriterium 4 (Geschosszahl) gegeben.

Hiergegen wandte die ASt sich mit Rügeschreiben vom 10. Juli 2026. In dem Rügeschreiben machte die ASt insbesondere geltend, die Wertung der Referenz 2 sei nicht nachvollziehbar. Die ASt bat um Auskunft über die Wertungsergebnisse der beiden anderen Referenzen, zu denen das Informationsschreiben der Ag keine detaillierten Angaben mache. In einem weiteren Rügeschreiben vom 13. Juli 2026 äußerte die ASt Zweifel an der Auskömmlichkeit des Angebots der Bg. Da die Ag das Angebot der ASt einer Aufklärung hinsichtlich der Auskömmlichkeit gem. § 60 VgV unterzogen habe, sei zu vermuten, dass das Angebot der Bg erst recht die Grenze zur Unauskömmlichkeit überschritten habe.

Dem Rügevorbringen half die Ag in ihrem Antwortschreiben vom 13. Juli 2026 nicht ab. In dem Nicht-Abhilfeschreiben setzte die Ag die ASt über die erreichten Punktzahlen bei der Wertung der drei persönlichen Referenzen in Kenntnis. Daraus ergab sich:

Bei Referenz 1 ([...]) erfolgte ein Punktabzug mit der Begründung, das Kriterium 5 sei nicht erfüllt worden.

Bei Referenz 2 ([...]) erfolgte ein Punktabzug mit der Begründung, das Kriterium 4 sei nicht erfüllt worden.

Bei Referenz 3 ([...]) wurde ein Punktabzug mit der Begründung vorgenommen, dass die Kriterien 2 und 3 nicht erfüllt seien.

2. Die ASt stellte mit einem per Fax am 13. Juli 2026 bei den Vergabekammern des Bundes eingegangenen Schriftsatz einen Nachprüfungsantrag.

a) Die ASt tritt der Ansicht von Ag und Bg entgegen, ihr Vorbringen sei teilweise nach § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB präkludiert. Den von ihr reklamierten Vergaberechtsverstoß im Rahmen der Wertung habe sie erst erkannt, nachdem die Ag ihr mit der Rügeerwiderung die Angebotswertung im Einzelnen zur Kenntnis gebracht habe. Erst zu diesem Zeitpunkt sei für sie erkennbar gewesen, dass die Ag von den Maßgaben in der Antwort auf Bieterfrage Nr. 11 abgewichen sei.

Die ASt meint, die Wertung der Referenz Nr. 1 ([...]) bei dem Kriterium 5 stehe im Widerspruch zu der Antwort auf Bieterfrage Nr. 11. Bei der Referenz Nr. 1 sei - unstreitig - das Kriterium 5 nicht erfüllt gewesen. Das sei aber unschädlich. Denn in der Bieterfrage Nr. 11 habe die Ag dargelegt, dass die Kriterien 2 und 5 nicht in ein- und derselben Referenz erfüllt sein müssten, sondern "kumuliert", d.h. referenzübergreifend, berücksichtigt werden könnten. Auf diese Antwort habe die ASt im Rahmen ihrer Angebotserstellung vertraut. Bei einer referenzübergreifenden Kumulierung hätte die Referenz Nr. 1 daher die volle Punktzahl erhalten müssen.

Zu bezweifeln sei, dass bei Referenz Nr. 2 ([...]) der Punktabzug aufgrund der Geschossanzahl zu Recht erfolgt sei.

Die ASt meint, die Ag habe möglicherweise eine Preisaufklärung des Angebots der Bg nach § 60 VgV unterlassen bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt, obwohl Veranlassung zu einer Prüfung bestanden habe. Anhaltspunkte für eine entsprechende Notwendigkeit einer Preisaufklärung ergäben sich daraus, dass das Angebot der zweitplatzierten ASt durch die Ag nach. § 60 VgV geprüft worden sei.

Das ursprüngliche Informationsschreiben habe den Anforderungen nach § 134 GWB nicht genügt, weil darin Ausführungen nur zur Referenz Nr. 2 ([...]) enthalten gewesen seien. Die nachträglichen, in der Rügeerwiderung erfolgten Ergänzungen zu den Referenzen Nr. 1 und Nr. 3 änderten nichts daran, dass das ursprüngliche Informationsschreiben defizitär gewesen sei. Nach wie vor defizitär sei das Informationsschreiben hinsichtlich der Wertung der Bg. Angaben zu deren Wertungsergebnis habe die Ag der ASt nicht mitgeteilt.

In einem Schriftsatz vom 13. August 2026 beantragt die ASt die Offenlegung des Preises der Bg. Hierbei beruft sie sich auf eine Entscheidung des Kammergerichts vom 14. April 2026 (Az.: Verg 13/25), der zufolge eine Information nach § 134 GWB die tragenden Gründe der Zuschlagsentscheidung erkennen lassen müsse. Bei einem preisbezogenen Zuschlagskriterium sei grundsätzlich auch der Preis des Bestbieters mitzuteilen.

In dem Schriftsatz wendet die ASt sich ferner gegen die Preiswertung. Die Leistungsbeschreibung enthalte 47 Positionen, von denen 32 auf Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2 entfielen, 14 Positionen auf optionale Leistungen, eine auf den prozentualen Nebenkostenzuschlag. Damit gebe es bei einer erheblichen Anzahl von Positionen Möglichkeiten zur individuellen Preisbildung. Das treffe insbesondere auf optionale Leistungen zu. Die ASt erachtet deshalb eine Überprüfung durch die Vergabekammer für erforderlich, ob die Ag alle Leistungen, Nebenkosten etc. nach derselben Systematik bewertet habe. Das gelte auch für Skonto- und Zahlungsbedingungen.

Die ASt weist ferner darauf hin, dass die Ag mit ihren Referenzgebern erst nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens Kontakt aufgenommen habe, in einem Fall am 21. Juli 2026. Unklar sei, ob die ASt durch die nachträgliche Kontaktaufnahme sachwidrig benachteiligt worden sei, oder ob die bereits getroffene Wertungsentscheidung verifiziert werden sollte.

Die ASt beantragte im Nachprüfungsantrag,

1. der Ag zu untersagen, im Vergabeverfahren[...] den Zuschlag auf das Angebot der Bg zu erteilen, bis die Vergabekammer über den Nachprüfungsantrag entschieden hat,

2. festzustellen, dass die ASt durch die Wertung ihres Angebots und die beabsichtigte Zuschlagserteilung in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB verletzt ist,

3. die Ag zu verpflichten, die Angebotswertung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen, insbesondere die persönlichen Referenzen der benannten Schlüsselpositionen vollständig und zutreffend anhand der bekanntgemachten Bewertungsmatrix sowie unter Beachtung der Antwort auf Bieterfrage Nr. 11 neu zu bewerten und die Kriterien 2 und 5 entsprechend der bekanntgegebenen Möglichkeit kumulierter Erfüllung zu berücksichtigen,

4. hilfsweise, die Ag zu verpflichten, das Angebot des erstplatzierten Bieters ordnungsgemäß nach § 60 VgV aufzuklären, die Prüfung nachvollziehbar zu dokumentieren und erst danach eine neue Zuschlagsentscheidung zu treffen,

5. der ASt Akteneinsicht nach § 165 GWB zu gewähren, insbesondere in die vollständige Vergabeakte, die Einzelwertungen der drei persönlichen Referenzen der AST, die Dokumentation der Preiswertung, die Wertungs- und Aufklärungsvermerke zum Angebot der Bg sowie die Dokumentation einer Prüfung nach § 60 VgV, jeweils unter Wahrung schutzwürdiger Geschäftsgeheimnisse,

6. die Bg zu Verfahren beizuladen,

7. die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten der ASt für notwendig zu erklären, sofern ein solcher beauftragt wird.

8. Die Ag trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der ASt.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2026 beantragt die ASt ergänzend,

1. die Stellungnahmefrist bis einschließlich 20.08.2026, hilfsweise angemessen zu verlängern,

2. festzustellen, dass die ASt auf eine mündliche Verhandlung nicht verzichtet, und einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung,

3. der ASt den für die Zuschlagswertung maßgeblichen Gesamtwertungspreis der Bg sowie deren Preis-, Qualitäts- und Gesamtwertungspunkte mitzuteilen,

4. der ASt die vorstehend konkretisierte Akteneinsicht zu gewähren bzw. die bezeichneten Unterlagen durch die Vergabekammer selbst zu überprüfen,

5. die Preis- und Gesamtwertung einschließlich Besonderer und optionaler Leistungen, Zuund Abschläge, Nebenkosten, Skonto und Zahlungsbedingungen rechnerisch und methodisch zu überprüfen,

6. Zweck, Inhalt, Dokumentation und wertungsmäßige Folgen der nachträglichen Kontaktaufnahmen mit Referenzgebern der ASt am bzw. um den 21.07.2026 aufzuklären,

7. die durchgeführte Preisaufklärung der Bg anhand der ungeschwärzten Vergabeakte auf eine einheitliche und vergaberechtskonforme Durchführung zu überprüfen und

8. der ASt nach erfolgter Offenlegung bzw. Akteneinsicht Gelegenheit zu einer ergänzenden abschließenden Stellungnahme vor einer Entscheidung der Vergabekammer einzuräumen.

b) Die Ag beantragt,

1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die ASt trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Auslagen der Ag.

Die Ag meint, die ASt sei mit ihrem Vorbringen teilweise präkludiert. Ausweislich der Bewertungsmatrix zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots solle jede persönliche Referenz einzeln bewertet werden; außerdem solle maximal eine persönliche Referenz zur Wertung herangezogen werden. An diesen grundsätzlichen Vorgaben habe sich durch die Antwort auf Bieterfrage Nr. 11 nichts geändert, die Bewertungsmatrix sei also unverändert geblieben. Falls die ASt aufgrund der Antwort auf Bieterfrage Nr. 11 Unklarheiten oder Widersprüche in den Vergabeunterlagen erkannt haben sollte, hätte sie diese nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB rügen müssen.

Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB sei die ASt mit dem Vortrag präkludiert, die Ag habe die gebotene Preisaufklärung nach § 60 VgV nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Den Angebotspreis der ASt habe die Ag unter dem 28. Mai 2026 aufgeklärt. Bei etwaigen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Aufklärung hätte die ASt spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Rüge erheben müssen. Im Übrigen sei unklar, auf welche Indizien die ASt ihre Annahme stütze, die Preisaufklärung des Angebots der Bg sei defizitär.

Der Nachprüfungsantrag sei jedenfalls unbegründet. Die Angebotswertung sei nicht zu beanstanden. Die Ag habe sich an die bekanntgemachten Vorgaben für die qualitative Wertung gehalten. Die Antwort auf Bieterfrage Nr. 11 habe keine Änderung der Vergabeunterlagen bewirkt.

Im Übrigen weist die Ag darauf hin, dass das Angebot der ASt selbst dann den Zuschlag nicht erhalten könnte, wenn die Referenz Nr. 1 ([...]) die volle Punktzahl erhalten hätte. Das Angebot der Bg sei aufgrund des niedrigeren Preises nach wie vor das wirtschaftlichste.

Ein Verstoß gegen § 60 VgV liege nicht vor. Die Ag habe die Angebote der ASt sowie der Bg nach Maßgabe des § 60 VgV aufgeklärt. Die Angemessenheit der Angebotspreise sei betrachtet worden mit Blick auf die Ageigene Schätzung sowie mit Blick auf die angebotenen Preise untereinander. Die drei um Aufklärung gebetenen Bieter hätten jeweils fristgerecht geantwortet.

Das Informationsschreiben nach § 134 GWB genüge den gesetzlichen Anforderungen. Anhand der vorliegenden Informationen habe die ASt erkennen können, warum ihr Angebot für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht komme. Aufgrund der bekanntgemachten Systematik, dass nur eine Referenz bewertet werde, sei die Ag nicht zu einer umfassenden Information verpflichtet gewesen. Im Übrigen habe die Ag der ASt in der Rügeerwiderung Informationen auch zu den beiden anderen Referenzen gegeben. Dem Gesetzeszweck des § 134 GWB sei daher Genüge getan worden.

c) Die mit Beschluss vom 17. Juli 2026 zum Verfahren hinzugezogene Bg stellte in der mündlichen Verhandlung die Anträge,

1.den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,

2.der ASt die Kosten des Verfahrens und die der Bg zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen aufzuerlegen,

3.die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Bg für notwendig zu erklären.

Die Bg meint, die ASt sei mit den gegen die Wertung der persönlichen Referenzen gerichteten Angriffen nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB präkludiert. Wertungsmethodik und Anforderungen an die persönlichen Referenzen seien aus der Bekanntmachung hervorgegangen. Hierzu stehe die Antwort auf Bieterfrage Nr. 11 nicht im Widerspruch.

Ins Blaue hinein habe die ASt gerügt, die Ag habe eine ordnungsgemäße Preisaufklärung nach § 60 VgV unterlassen. Die ASt habe weder Kenntnis vom Angebotspreis der Bg noch davon, ob die Ag eine Preisaufklärung durchgeführt habe. Reine Vermutungen ohne ein Mindestmaß an Substantiierung seien aber unzulässig.

Nicht antragsbefugt sei die ASt, soweit sie geltend mache, das Informationsschreiben nach § 134 GWB sei unzureichend. Ein bloßer Verstoß gegen die Informationspflicht könne aber keine Antragsbefugnis begründen, weil der Bieter durch eine fehlerhafte Vorinformation keinen Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB erleiden könne.

Der Nachprüfungsantrag sei jedenfalls unbegründet. Das Informationsschreiben habe den Anforderungen nach § 134 GWB genügt. Die Preisaufklärung der Ag habe ergeben, dass das Angebot der Bg auskömmlich sei.

Nach Ansicht der Bg habe die ASt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Mitteilung des Gesamtwertungspreises der Bg. Der Beschluss des Kammergerichts vom 14 April 2026 stehe in einem klaren Widerspruch zur Entscheidung des EuGH vom 17. November 2022 (Rs. C-54/21). Danach stünden Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 3 der RL 2014/24 einer nationalen Regelung entgegen, die eine automatische Offenlegung aller nicht ausdrücklich als Geschäftsgeheimnisse geschützten Informationen anordne. Erforderlich sei eine konkrete Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Ferner erfordere der Schutzzweck des § 134 GWB keine Offenlegung des Angebotspreises der Bg.

Ein Anspruch auf Offenlegung ergebe sich auch nicht aus § 165 GWB. In einer Entscheidung vom 29. Juni 2017 (Verg 7/17) habe das OLG Düsseldorf zum Ausdruck gebracht, dass das Interesse des Beigeladenen höher zu gewichten ist als das Interesse des Antragstellers an der Offenlegung, wenn - wie im entschiedenen Fall - zugleich die Konzepte der Bieter offengelegt würden. Im vorliegenden Fall würde eine Offenlegung der ASt die Möglichkeit eröffnen, Rückschlüsse auf die Kalkulation der Bg zu erlangen und die so erworbenen Kenntnisse in künftigen Vergabeverfahren zu ihrem Vorteil nutzen. Die Bg widerspricht daher ausdrücklich dem erweiterten Akteneinsichtsantrag der ASt.

3. Der ASt wurde Akteneinsicht gewährt, soweit Geschäftsgeheimnisse nicht betroffen waren.

In einem Schreiben vom 10. August 2026 wies die Vorsitzende für die Vergabekammer darauf hin, dass der Nachprüfungsantrag unter dem Gesichtspunkt des subjektiven Rechtsschutzes auch dann unbegründet wäre, wenn die ASt bei dem Zuschlagskriterium Qualität die volle Punktzahl erhalten würde. Aufgrund des günstigeren Angebotspreises bliebe es dabei, dass auf das Angebot der Bg der Zuschlag zu erteilen wäre.

Die mündliche Verhandlung war für den 10. August 2026 vorgesehen. Die ASt teilte am 10. August 2026 mit Mail vom selben Tag, Eingang bei der Vergabekammer um 8.14 Uhr, mit, dass der für die Teilnahme an der Verhandlung vorgesehene Herr [...] am Wochenende erkrankt sei und nicht zur Verhandlung erscheinen werde. Die Vergabekammer sagte die Verhandlung daraufhin kurzfristig ab. Die Vertreter der Ag, die aus Berlin angereist waren, befanden sich bereits vor Ort, ebenso der Vertreter der Bg. Die Verhandlung wurde vertagt auf den 20. August 2026 und fand als Videokonferenz statt, zu der die Verfahrensbeteiligten entweder ihre Zustimmung erteilt haben oder - so die ASt - nicht widersprochen haben. Die ASt übermittelte trotz mehrfacher Nachfrage der Vergabekammer weder das Empfangsbekenntnis zur Ladung noch teilte sie Mailadressen der Verhandlungsteilnehmer mit, an die der Einladungslink für die Verhandlung im Videoformat hätte verschickt werden können. Die ASt sagte auch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 20. August 2026 wenige Stunden vor der Verhandlung ab. Die Vergabekammer hatte die ASt wiederholt darauf hingewiesen, dass nach § 166 Abs. 2 GWB auch bei Nichterscheinen einer Partei verhandelt werden könne.

Die gesetzliche Entscheidungsfrist ist durch Verfügung der Vorsitzenden vom 13. August 2026 gem. § 167 Abs. 1 S. 2 GWB bis zum 26. August 2026 verlängert worden.

Auf die Vergabeakte, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen hat, sowie auf die Verfahrensakte der Vergabekammer und auf die ausgetauschten Schriftsätze wird ergänzend verwiesen.

II.

Der Nachprüfungsantrag ist überwiegend zulässig, aber unbegründet.

1. Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen, ein dem Bund zurechenbarer Auftrag oberhalb der nach § 106 Abs. 2 GWB maßgeblichen Schwellenwerte, liegen vor.

b) Die ASt ist antragsbefugt. Ihr Interesse am Auftrag hat sie durch Abgabe ihres Angebots dokumentiert. Indem sie vorträgt, die Wertung ihres Angebots sei fehlerhaft erfolgt, außerdem sei die ordnungsgemäße Prüfung des Angebotspreises der Bg gem. § 60 VgV zu bezweifeln, macht die ASt - die Richtigkeit ihres Vorbringens unterstellt - eine Verletzung in bieterschützenden Rechten geltend. Durch eine fehlerhafte Wertung würde der ASt die Entstehung eines Schadens drohen, da ihr Angebot, das nach der vorliegenden Wertung den zweiten Platz belegt, für den Zuschlag in Betracht kommt.

c) Den sich aus § 160 Abs. 3 GWB ergebenden Rügeobliegenheiten hat die ASt überwiegend genügt.

aa) Entgegen der Auffassung der Ag ist die ASt mit dem gegen die Angebotswertung gerichteten Vorbringen nicht nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag unzulässig, wenn ein Verstoß gegen Vergabevorschriften, der bereits aus den Vergabeunterlagen erkennbar ist, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt worden ist. Die Erkennbarkeit muss sich auf die einen Rechtsverstoß begründenden Tatsachen und auf deren rechtliche Bewertung als Vergabeverstoß beziehen (Dicks, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., § 160 GWB, Rn. 48 m.w.N.). Den Umstand, dass die Ag im Rahmen der Wertung der Referenz Nr. 1 ([...]) eine referenzübergreifende Berücksichtigung der Kriterien 2 und 5 tatsächlich nicht vorgenommen hat, konnte die ASt vor dem Nicht-Abhilfeschreiben vom 13. Juli 2026 nicht erkennen. Aufgrund der Antwort auf Bieterfrage Nr. 11, der zufolge "die Kriterien 2 und 5 nicht in einem Projekt (Referenz) erfüllt werden (müssen)", konnte die ASt davon ausgehen, dass eine referenzübergreifende Berücksichtigung der Kriterien 2 und 5 zulässig sein sollte.

bb) Die ASt ist auch mit dem Vorbringen nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nicht präkludiert, die Preisaufklärung des Angebots der Bg nach § 60 VgV sei defizitär gewesen. Die Anforderungen an die Rügeobliegenheiten eines Bieters dürfen nicht überspannt werden. Ein Bieter darf im Nachprüfungsverfahren behaupten, was er auf der Grundlage seines oftmals nur beschränkt vorhandenen Informationsstands redlicherweise für wahrscheinlich oder möglich halten darf. Voraussetzung ist, dass er zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vorträgt, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen (BayObLG, Beschluss vom 12. September 2025, Verg 5/25). Solche Anknüpfungstatsachen hat die ASt vorgetragen. Die ASt wies im Rahmen ihres Rügeschreibens vom 13. Juli 2026 darauf hin, dass ihr eigenes Angebot von der Ag nach § 60 VgV einer Preisaufklärung unterzogen worden ist. Da das Angebot der Bg preisgünstiger ist als dasjenige Angebot der ASt, lag der Schluss nahe, dass das Angebot der Bg ebenfalls nach § 60 VgV aufgeklärt worden sein muss. Nähere Informationen darüber, was Gegenstand der Aufklärung gewesen ist, ob die Bg fristgerecht geantwortet hat und ob die Antworten aus Sicht der Ag ausgereichend waren, um die Auskömmlichkeit zu begründen, lagen der ASt nicht vor.

cc) In ihrem Schriftsatz vom 13. August 2026 macht die ASt erstmalig Bedenken gegen die Wertung des preisbezogenen Kriteriums geltend. Hierbei handelt es sich nicht um Rügen im Sinne des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB. Die Angriffe der ASt richten sich nicht gegen die entsprechenden Vorgaben in den Vergabeunterlagen. Vielmehr hält die ASt "eine konkrete Überprüfung für erforderlich..., ob bei der Bg und der ASt sämtliche Vertragsleistungen, Besonderen Leistungen, optionale Leistungen, Auf- und Abschläge sowie Nebenkosten nach exakt derselben Systematik in den Gesamtwertungspreis eingegangen sind." (Schriftsatz vom 13. August 2026, Seite 5). Die ASt bittet deshalb um eine umfassende Überprüfung. So solle z.B. umfassend geprüft werden, welche Besonderen und optionalen Leistungen Bestandteil des Gesamtwertungspreises waren. Wie bereits ausgeführt, dürfen an den Inhalt einer Rüge keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Inhaltlich muss die Rüge jedenfalls eine konkrete Beanstandung erkennen lassen, die den Auftraggeber in die Lage versetzt, den beanstandeten Fehler nach Überprüfung zu erkennen und zu beseitigen (Dicks, in Ziekow/Völlink. a.a.O. § 160 Rn. 53). Hieran fehlt es vorliegend. Denn die ASt beschränkt sich darauf, die Preisbildung anhand eines von ihr aufgestellten umfangreichen Fragenkatalogs aufzuklären.

Gleiches gilt, soweit die ASt darum bittet, den bisher noch nicht thematisierten Bereich der Skonto- und Zahlungsbedingungen anhand eines Fragenkatalogs zu überprüfen.

2. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, aber letztendlich unbegründet. Die Wertung der Qualität des Angebots der ASt ist zwar fehlerhaft erfolgt, denn nach Antwort auf Bieterfrage 11 hätte die ASt hier für die Referenz [...]die volle Punktzahl erhalten müssen. Durch diesen Fehler wird die ASt jedoch nicht in ihren Rechten im Sinne des § 168 Abs. 1 Satz 1 GWB verletzt, denn auch bei Erhalt der maximalen Qualitätspunkte wäre ihr Angebot nicht das wirtschaftlichste. Denn der Angebotspreis der Bg liegt unter dem Preis des Angebots der ASt und wurde von der Ag ordnungsgemäß nach § 60 VgV aufgeklärt. Einem Anspruch der ASt auf erweiterte Akteneinsicht, insbesondere auf Einsichtnahme in das Angebot der Bg nebst deren Preisgestaltung, ist nach Abwägung der widerstreitenden Interessen abzulehnen.

a) Die Wertung der Referenz Nr. 1 ([...]) der ASt ist vergaberechtswidrig erfolgt, nicht dagegen die Referenz 2 ([...]).

aa) Die bekanntgemachten Wertungskriterien waren zunächst eindeutig. Den Hinweisen zu Anforderungen an das Personal (Schlüsselposition) zufolge sollte jede Referenz einzeln gewertet werden. Bei mehreren wertungsfähigen Referenzen sollte diejenige mit der höchsten Punktzahl in die Wertung eingehen. Ausgehend hiervon war eine referenzübergreifende Berücksichtigung der Kriterien 2 und 5 - wie sie vorliegend im Streit steht - nicht zugelassen.

Die Antwort auf Bieterfrage Nr. 11 bewirkte jedoch eine Änderung der Vorgaben, Indem die Ag erklärte, dass "die Kriterien 2 und 5 ...nicht in einem Projekt (Referenz) erfüllt werden" (müssen), sondern dass "die Kriterien ...kumuliert erbracht werden" (können). Dies kann aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nur so verstanden werden, dass die Kriterien 2 und 5 referenzübergreifend berücksichtigt werden könnten. Diese Antwort änderte die Vergabeunterlagen unmittelbar. Um wirksam zu werden, bedurfte es keiner expliziten Änderung des Wertungskriteriums, denn Bieterfragen und die Antworten des Auftraggebers hierauf werden regelmäßig Teil der Vergabeunterlagen und können diese auch inhaltlich modifizieren.

Die Ag hatte zwar aber offensichtlich ein anderes Verständnis und misst der Antwort auf Bieterfrage 11 nicht die Wirkung bei, dass dadurch die Vergabeunterlagen geändert worden wären. Daher unterließ sie es nicht nur bei der ASt, sondern auch bei allen anderen Bietern, die Kriterien 2 und 5 referenzübergreifend zu berücksichtigen. Maßgeblich ist aber nicht, was der Auftraggeber wollte, sondern was er aus Sicht des Erklärungsempfängers vorgegeben hat. Richtigerweise hätte die Ag aber bei den Kriterien 2 und 5 eine Punkteaddition auch aus anderen Referenzen vornehmen müssen, was nach dem Vortrag der ASt bezüglich ihrer Referenz 2 zur vollen Punktzahl geführt hätte. Eine derartige Prüfung hat die Ag nicht vorgenommen und fehlerhaft eine Punkteaddition aus anderen Referenzen unterlassen. Zugunsten der ASt ist die Richtigkeit ihres Vortrags dahin zu unterstellen, dass sie hier die volle Qualitätspunktzahl hätte erhalten müssen.

bb) Hingegen ist die Wertung der Referenz Nr. 2 ([...]) nicht zu beanstanden.

Das Kriterium 4 sieht vor, dass das Referenzobjekt Neubau ein Gebäude/einen Gebäudekomplex eine Geschosszahl von mindestens 4 haben müsse. Die ASt machte in der Beschreibung der Referenz Nr. 2 folgende Angaben:

"Für ...werden neun Unterkunftsgebäude in zwei Bauabschnitten realisiert. Die dreigeschossigen Gebäude der Gebäudeklasse...bieten Platz für ...Personen "

Mit Recht ist die Ag daher davon ausgegangen, dass die Referenz die Anforderungen des Kriteriums Nr. 4 nicht erfüllt, d.h. eine Geschosszahl von mind. 4. cc) Durch die fehlerhafte Wertung der Referenz Nr. 1 ([...]) entsteht der ASt jedoch keine Rechtsverletzung i.S.v. § 168 Abs. 1 S. 1 GWB.

Der Preis geht mit einer Gewichtung von 70% in die Wertung ein, hat damit in der Wertung ein deutlich höheres Gewicht als das Zuschlagskriterium Qualität. Aufgrund des preislich günstigeren Angebots der Bg bleibt es dabei, dass auf deren Angebot der Zuschlag zu erteilen ist. Denn die Preiswertung einschließlich Preisaufklärung ist, s. sogleich, korrekt durchgeführt worden.

b) Entgegen der Ansicht der ASt hat die Ag die Preisaufklärung nach § 60 VgV ordnungsgemäß durchgeführt.

Ist ein Auftraggeber aufgrund des Preisabstands zwischen konkurrierenden Angeboten untereinander oder aufgrund des Preisabstands zwischen Angebot und Kostenschätzung der Auffassung, dass ein Angebot als ungewöhnlich niedrig erscheint, ist er gehalten, eine Preisaufklärung durchzuführen. In der Rechtsprechung wird regelmäßig davon ausgegangen, dass bei einem Überschreiten der Aufgreifschwelle von ca. 20% zum Angebot des nächstplatzierten Bieters bzw. der Schätzung des Auftragswerts eine Prüfpflicht besteht (z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. April 2014, Verg 41/13). Vorliegend erreicht zwar der Preisabstand zwischen den Angebotspreisen der ASt und der Bg diesen Schwellenwert bei Weitem nicht, da die Angebotspreise nicht weit auseinanderliegen, wohl aber der Preisabstand beider Angebote in Relation zur Auftragswertschätzung der Ag. Aus diesem Grund hat die Ag beide Angebote einer Prüfung auf Angemessenheit nach § 60 VgV unterzogen. In getrennten Schreiben vom 28. Mai 2026 an die ASt und die Bg forderte die Ag die beiden Bieter auf, zu einzelnen LV-Positionen die Kalkulationsansätze zu erläutern. Beide Bieter kamen der Aufforderung innerhalb der ihnen gesetzten Frist nach. Die Prüfung ergab, dass die Preise der Bg auskömmlich kalkuliert sind. Die Ag hat die Preisprüfung gleichförmig durchgeführt, so dass der ASt aus ihrer eigenen Preisprüfung bekannt ist, was bei der Bg nachgefragt wurde. Wie die ASt selbst vorgetragen hat, war diese Prüfung aufwändig und umfassend. Die Auskömmlichkeit beider Angebote wurde im Ergebnis festgestellt.

Aufgrund der 70%-igen Gewichtung des Preises führt der Preisabstand dazu, dass das Angebot der Bg das erstplatzierte bleibt. Das Vergabenachprüfungsverfahren ist kein objektives Beanstandungsverfahren, sondern dient dem subjektiven Rechtsschutz. Hierauf hatte die Vergabekammer die ASt mit rechtlichem Hinweis vom 10. August 2026, der als Substitut für die am 10. August 2026 kurzfristig ausgefallene mündliche Verhandlung, hingewiesen. Kommt eine Zuschlagserteilung trotz des Vergabefehlers nicht in Betracht, so scheidet die für den Erfolg des Nachprüfungsantrags nach § 168 Abs. 1 S. 1 GWB erforderliche Rechtsverletzung aus. So liegt der Fall hier, denn die Anordnung einer Neuwertung durch die Ag auf Basis der mit Antwort 11 geänderten Vorgaben zur Referenzwertung würde kein anderes Wettbewerbsergebnis zugunsten der ASt hervorbringen. Die Ag hat bei keinem Bieter eine Punkteaddition aus anderen Referenzen praktiziert.

c) Die ASt hat keinen Anspruch auf (weitergehende) Akteneinsicht.

Vorliegend hat die Vergabekammer der ASt mit E-Mail vom 23. Juli 2026 umfangreich Akteneinsicht gewährt. Der ASt wurde die um Geschäftsgeheimnisse bereinigte Angebotsauswertung der Ag zur Verfügung gestellt. Dem Anspruch auf Akteneinsicht wurde daher im gebotenen Umfang Genüge getan.

Unter Berufung auf eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts ist die ASt der Meinung, auch der Preis des Bestbieters sei offenzulegen, wenn der Preis Zuschlagskriterium ist (so Kammergericht, Beschluss vom 14. April 2026, Verg 13/25). Da der Preis - mit unterschiedlicher Gewichtung im Einzelfall - stets Zuschlagskriterium ist (§ 127 Abs. 1 GWB, § 58 Abs. 2 VgV), würde diese Ansicht faktisch dazu führen, dass in jedem Nachprüfungsverfahren der Preis des Bestbieters offenzulegen wäre; vice versa dürfte einem Beigeladenen Akteneinsicht in den Angebotspreis des Antragstellers kaum zu verwehren sein, sollte der Beigeladene dies beantragen. Das wäre eine Abkehr von dem bisherigen Grundsatz, dass - mit Ausnahme der Vergabeverfahren im Anwendungsbereich der VOB/A - Preise stets geheim zu halten sind. Über die Preistransparenz in Verfahren nach der VOB/A noch hinaus ginge, wenn auch die qualitative Bewertung offenzulegen wäre.

Maßgeblich für die Gewährung von Akteneinsicht in Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse anderer Beteiligter betreffen können, ist die höchstgerichtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat in einer Entscheidung vom 31. Januar 2017 (Az.: X ZB 10/16) deutlich gemacht, dass in einem Streitfall die Vergabekammer das Offenlegungsinteresse des Antragstellers mit dem Geheimhaltungsinteresse des Bestbieters abzuwägen habe, und zwar unter sinngemäßer Heranziehung der Bestimmungen über die Akteneinsicht im Kartellbeschwerdeverfahren. Zugunsten des die Akteneinsicht begehrenden Unternehmens (hier: der ASt) sei zu berücksichtigen, dass ihm regelmäßig erst die Kenntnis dieser Information ermöglicht, durch detailliertes und von der eigenen Sachkunde getragenes Vorbringen zum richtigen Ausgang des Nachprüfungsverfahrens beitragen zu können Zugunsten des Inhabers der unternehmensbezogenen Geheimnisse (hier: der Bg) seien v.a. die Nachteile zu berücksichtigen, die er im zukünftigen Wettbewerb durch die Offenlegung der fraglichen Information erleiden könnte.

Ausgehend hiervon überwiegen im vorliegenden Fall die Geheimhaltungsinteressen der Bg: Die ASt stützt ihren Antrag auf erweiterte Akteneinsicht im Schriftsatz vom 13. August 2026 (Seite 3) im Wesentlichen auf den Aspekt, die "konkrete Preis- und Gesamtwertung rechnerisch nachvollziehen" zu können. Was das Zuschlagskriterium Preis anbelangt, ist der ASt aufgrund der Ausführungen der Ag bekannt, dass der Abstand des eigenen Angebotspreises zu demjenigen der Bg gering ist. Zur Wahrung der eigenen Rechte der ASt ist es nicht erforderlich, den exakten Angebotspreis der Bg offenzulegen. Was die Gesamtwertung des Angebots der Bg anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die ASt im Nachprüfungsverfahren die qualitative Wertung des Angebots der Bg nicht thematisiert hat. Eine Offenlegung der diesbezüglichen Wertung zu diesem Zeitpunkt des Nachprüfungsverfahrens erscheint als nicht geboten. Zur Preisaufklärung hat die ASt die Information, dass die Preisaufklärung bei der Bg analog zu ihrer eigenen Preisaufklärung stattgefunden hat.

Dem als in Teilen jedenfalls bereits gegebenen Informationsinteresse steht der Vortrag der Bg im Schriftsatz vom 18. August 2026 (Seite 5, 6) gegenüber, ein berechtigtes Interesse daran zu haben, ihre internen Kalkulationssätze, Preisbildungsgrundlagen und wirtschaftlichen Bewertungsmaßstäbe nicht offenzulegen. Eine Offenlegung könnte die ASt - so der Vortrag der Bg - in die Lage versetzen, die daraus gewonnenen Erkenntnisse in künftigen Vergabeverfahren der Ag oder anderer öffentlicher Auftraggeber zu ihrem Vorteil zu nutzen. Dadurch könnten die Wettbewerbschancen der Bg negativ beeinträchtigt werden. Es ist auch davon auszugehen, dass ASt und Bg nicht nur im vorliegenden Verfahren in Wettbewerb zueinander stehen, sondern sich auch zukünftig um dieselben Aufträge beteiligen werden. Angebotsdetails aus den Wettbewerbsangeboten und die Kenntnis darüber könnten sich also auch in zukünftigen Wettbewerben auswirken.

Nach Auffassung der Vergabekammer überwiegen bei dieser Sachlage die Geheimhaltungsinteressen der Bg das Offenlegungsinteresse der ASt. Die ASt ist zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen nicht zwingend auf die geforderten Informationen angewiesen. Hinzu kommt der übergreifende Aspekt, dass eine regelhafte Offenlegung von Preisen des Bestbieters und - auf entsprechenden Antrag des Beigeladenen - von Preisen des Beigeladenen die Markttransparenz deutlich erhöht würde, wovon eine den Wettbewerb insgesamt dämpfende Wirkung ausgehen könnte.

Autor: Dr. jur. Thomas Ax, Rechtsanwalt