vorgestellt von Thomas Ax
Der als Vertragsbestimmung ausgestaltete Auftragsbeginn unterliegt dann der Überprüfung im Nachprüfungsverfahren, wenn er als Ausschreibungsbedingung wegen offensichtlicher Unauskömmlichkeit Bieter von der Abgabe eines Angebots abhält.
Ob die Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Bieters tatsächlich besteht, ist ebenso wie das Vorliegen des Vergabeverstoßes oder des Schadens, eine Frage der Begründetheit.
Die erforderliche Kausalität zwischen Rechtsverstoß und behauptetem Schaden kann abzulehnen sein, wenn auszuschließen ist, dass es durch einen Verstoß gegen Vergabevorschriften zu einer Beeinträchtigung der Auftragschancen des Antragsstellers kommt
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.01.2026 – 2 VK 8/25
Gründe:
I.
Der Antragsgegner veröffentlichte am … im Supplement zum EU-Amtsblatt … eine Auftragsbekanntmachung zur Vergabe von Leistungen der freigestellten Beförderung von Schülern mit und ohne Beeinträchtigungen im Offenen Verfahren in sieben Losen. Nach einer Erledigung des Nachprüfungsantrags der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren … veröffentlichte der Antragsgegner am … im Supplement zum EU-Amtsblatt … erneut eine (insbesondere bezogen auf die optionale Routenplanung) in Teilen geänderte, Auftragsbekanntmachung zur Vergabe von Leistungen des Freigestellten Schülerverkehrs für die o.g. sieben Lose. Darin war die Frist für den Eingang der Angebote auf den 15.10.2025 um 09:00 Uhr festgesetzt und die Angebotsbindefrist betrug 33 Tage. Der Leistungsbeginn wurde in der Leistungsbeschreibung auf den 17.11.2025 festgelegt. Mit Datum vom 13.10.2025 wurde die Änderung der Auftragsunterlagen vom 10.10.2025 hinsichtlich der Verkürzung der Angebotsbindefrist vom 17.11.2025 auf den 29.10.2025 bekannt gemacht. Zuletzt wurde am … durch Änderungsbekanntmachung die Änderung der Auftragsunterlagen vom 14.10.2025 bezüglich der Verlängerung der Angebotsfrist vom 15.10. auf den 17.10.2025 um 11:15 Uhr bekanntgemacht. Für den Zeitraum seit Schuljahresbeginn wird die Leistung interimsweise als Inhouse-Vergabe durchgeführt. Die Beförderung soll zu/von sieben Bildungseinrichtungen überwiegend im Gebiet des Antragsgegners in der Regel mit Fahrzeugen bis zu acht Fahrgastsitzplätzen (Pkw, Großraumlimousine/Van, Kleinbus) erfolgen. Für die Beförderung von einer Person im Rollstuhl sitzend ist ein besonders ausgerüstetes Fahrzeug erforderlich. Die Beförderungsleistung ist in sieben Lose aufgeteilt.
In der Leistungsbeschreibung werden u.a. nachfolgende Anforderungen an Kfz und Personal gestellt:
“3.2 Fahrzeuganforderungen, Überprüfung und Kontrollen
Alle eingesetzten Fahrzeuge müssen sich stets in verkehrssicherem Zustand befinden.
– Die Fahrzeuge haben während ihres Betriebes den gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie allen sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen.
– Sie entsprechen insbesondere dem “Anforderungskatalog für Kraftomnibusse (KOM) und Kleinbusse (Pkw), die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden” des Bundesverkehrsministeriums.
– Die vorgeschriebene Sicherheitsausstattung muss stets funktionsfähig, einsatzbereit und gekennzeichnet sein.
Die eingesetzten Fahrzeuge müssen für den entsprechenden Einsatzzweck geeignet sein. Sie müssen, soweit sie für die Beförderung von mehr als 6 Personen (einschl. Fahrer) geeignet und bestimmt sind, den Anforderungen nach § 1 Abs. 2 BOKraft entsprechen und während ihrer Besetztfahrten mit Schüler/-innen gemäß § 33 Abs. 4 BO- Kraft gekennzeichnet sein (…).
Allgemein sollen die eingesetzten Fahrzeuge nicht älter als 15 Jahre ab Erstzulassung sein. Ausnahmen können insbesondere für Fahrzeuge mit spezieller Ausrüstung beim Auftraggeber beantragt werden.
(…)
3. 3 Personalanforderungen, Überprüfung und Kontrollen
Grundlegende fachliche Anforderungen an das Fahrpersonal ergeben sich aus den Bestimmungen der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung – FeV) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft).
Das Unternehmen sorgt dafür und gewährleistet, dass das Fahr- und Begleitpersonal u.a. folgende Anforderungen erfüllt:
– Sichere und der Beförderungsaufgabe entsprechende, risikomindernde Fahrweise
– Sachkompetenz in Bezug auf die Betreuung behinderter Schüler/-innen sowie hohe Leistungsbereitschaft und Einfühlsamkeit
– für Fahrer Vorliegen der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung nach § 48 Absatz 1 FeV bzw. Nachweis der Befreiung nach § 48 Abs. 2 FeV
– für Begleitpersonen ein Mindestalter von 18 Jahren
– Einwandfreies erweitertes Führungszeugnis für Fahrer/-innen und Begleitpersonale gemäß § 124 Abs. 2 SGB IX und § 75 Abs. 2 SGB XII. Dieses ist bis zum Beginn der Leistungserbringung nachzuweisen oder im Falle der Neueinstellung ohne schuldhaftes Zögern zu beschaffen und auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen.“
Der Vertrag hat eine Grundlaufzeit von vier Jahren mit einer einseitigen zweimaligen Verlängerungsoption durch den Auftraggeber um jeweils ein weiteres Schuljahr, wobei die Verlängerungsoption spätestens neun Monate vor Vertragsende schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären ist.
Die Antragstellerin erhob vor Ablauf der Angebotsfrist die nachstehenden Rügen zum Vergabeverfahren:
1. Am 08.10.25 um 19:43 Uhr rügte sie “die zu kurze Frist zur Betriebsvorbereitung, also die Frist zwischen Ende der Bindefrist und Leistungsbeginn.” und bat um eine angemessene Verlängerung. Die DTVP Seite sei nicht erreichbar.
Als Antwort teilte der Antragsgegner auf dem Bieterportal (in der Vergabeakte unter “Vergabevermerk – Unternehmenskommunikation“) zu der Rüge der “Frist zwischen Ende der Bindefrist und Leistungsbeginn” am 10.10.25 um 8:33 Uhr mit, dass die Angebotsbindefrist vom 17.11. auf den 29.10.2025 verkürzt würde. Die Fristen nach § 20 VgV seien von dieser Antwort nicht betroffen. Damit sei der Rüge abgeholfen.
2. Am 14.10.25 rügte die Antragstellerin per E-Mail um 0:57 Uhr, dass sie auf ihre Rüge vom 08.10.25 keine Antwort erhalten habe. Auf der DTVP-Seite könne sie sich nicht mehr einloggen. Der Account existiere dort nicht (mehr). Eine entsprechende Anfrage an den dort genannten Support sei verschickt. Es mache den Eindruck, dass dort ein erhebliches Problem vorliege, siehe auch die Nicht-Erreichbarkeit am 08.10.25. Sie habe keine Nachricht mehr von dort erhalten. “Wir rügen den Umstand, dass unser Account nicht mehr verfügbar ist und bitten um Verlängerung der Angebotsfrist bis zur Beseitigung der technischen Probleme bzw. bis zur Klärung, wie weiter verfahren werden soll, wenn die bisherigen Verfahrensunterlagen nicht mehr vorhanden bzw. für uns zugänglich sind. Wir haben heute eine Veröffentlichung von Ihnen gesehen, dass die Bindefrist verkürzt wird auf nunmehr den 29.10.2025 bei unverändertem Leistungsbeginn 17.11.2025. Die sich draus ergebene Rüstzeit von weniger als drei Wochen ist nach wie vor zu kurz bemessen, was wir rügen.“
Mit Datum vom 14.10.25 um 16:57 Uhr teilte der Antragsgegner auf dem Bieterportal mit, dass der Leistungsbeginn ab 17.11.25 unverändert bleibt und ergänzt: “Soweit einem Leistungsbeginn zu diesem Zeitprunkt nachvollziehbare und konkrete organisatorische Belange des Bieters entgegenstehen, hat mit Angebotsabgabe je Los eine verbindliche Erklärung zu erfolgen, zu welchem Zeitpunkt je Los, spätestens aber am 08.12.2025, die vollumfängliche Leistungserbringung erfolgen wird. Die Gründe sind mit Angebotsabgabe hinreichend glaubhaft zu machen. Das Ihr Account nicht mehr verfügbar ist, konnte seitens des Plattformbetreibers nicht bestätigt werden. Auch wurden von Ihnen heute die eingestellten Nachrichten gelesen. Um dieser ungeklärten Störung dennoch gerecht zu werden, wird die Angebotsfrist auf den 17.10.2025 11:15 Uhr verlängert. Ihrer Rüge wurde damit abgeholfen.” Der Zugriff auf die Nachricht auf dem VPM-Konto erfolgte durch die Antragstellerin laut Dokumentation des Bieterportals am 16.10.2025 um 23:09 Uhr.
3. Mit Nachricht vom 16.10.25 um 23:25 Uhr rügte die Antragstellerin auf dem Bieterportal erneut den nach der Änderung unveränderten Leistungsbeginn am 17.11.25. Die sich daraus ergebende Rüstzeit von weniger als drei Wochen sei nach wie vor zu kurz bemessen: “Sollte man die von Ihnen eingeräumte Möglichkeit als Verlängerung der Vorbereitungszeit nach Zuschlag ansehen, so ist diese Fristverlängerung immer noch zu kurz bemessen. Es müssen Fahrzeuge und Personal beschafft werden. Dieses muss dann u.a. noch die verlangten persönlichen Voraussetzungen schaffen, wie z.B. eine Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung beantragen und ausgehändigt bekommen. Wir gehen nicht davon aus, dass das in der knappen Frist gesichert möglich sein wird. Wir haben letztes Jahr Antragsdauern von sechs Monaten und mehr erlebt. Wenn wir als Bieter verbindliche Erklärungen abgeben sollen, dass wir bis spätestens 08.12.2025 die Leistung aufnehmen, müssen wir unserseits zunächst entsprechende Zusagen der Stellen einholen, von denen eine rechtzeitige Herstellung der Leistungsbereitschaft abhängt. Um im Beispiel zu bleiben müssen wir die in Frage kommenden Führerscheinstellen dazu vorher befragen, welche Fristen diese garantieren können. Dies ist bis zum Zeitpunkt der Abgabe nicht möglich. Wir halten daher an unserer Rüge fest und rügen dazu, dass die Angebotsfrist unter diesen neuen Umständen zu kurz bemessen ist und bitten um angemessene Verlängerung.“
Mit Datum vom 17.10.25 um 10:24 Uhr wies der Antragsgegner die Rüge als unbegründet zurück. “Gemäß § 20 VgV ist der Auftraggeber zur Setzung angemessener Fristen verpflichtet. Dies beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Seit Beginn des Vergabeverfahrens ist der Umfang der in den Wettbewerb gestellten Leistungen bekannt. Durch den bisherigen Verfahrensablauf ist der Leistungsbeginn vom 08.09.2025 auf den 17.11.2025 geändert worden. Die vorgesehenen Anlaufzeiten ab Zuschlagserteilung berücksichtigen, dass Sie ausdrücklich signalisiert hatten, auch Interimsleistungen anbieten zu können. Kein anderer Marktteilnehmer hat vorgetragen, von der Verfahrensteilnahme aufgrund von Kapazitätsmängeln im Bereich Personal und Personalqualifikation absehen zu müssen. Auch ist nicht erkennbar, dass Sie sich hinreichend mit der Losaufteilung befasst hätten. Je nach Leistungsumfang wäre für die einzelnen Lose darzulegen gewesen, inwieweit der Leistungsbeginn nicht bis zum 08.12.2025 leistbar ist. Ihre Rüge ist nicht hinreichend substantiiert, um die Notwendigkeit der Fristenanpassung zu begründen. Die Fristgestaltung des Auftraggebers erweist sich als branchengerecht und genügt den Anforderungen an § 20 VgV.“
4. Am 17.10.25 um 11:07 Uhr rügte die Antragstellerin (… per EMail an die Adresse der … zusätzlich zu den anderen erhobenen Rügen die Nicht-Vergleichbarkeit der Angebote wegen unterschiedlichen Leistungen.
Am 17.10. 25 um 16:46 Uhr antwortete der Antragsgegner die Rüge sei unzulässig und unbegründet. “Die Kommunikation per Email ist in diesem Verfahren nicht eröffnet. Die Veröffentlichung des Vergabeverfahrens ist am 12.09.2025 erfolgt. Ihre Nachricht erreicht uns 8 Minuten vor Ablauf der Angebotsfrist. Entsprechend ist auch von Verspätung auszugehen. Sachlich ist Ihre pauschale Beanstandung, dass die Leistungen nicht vergleichbar seien, nicht geeignet, dem Auftraggeber eine Stellungnahme zu ermöglichen. Ihre Vorhaltung ist unsubstantiiert.“
Der Nachprüfungsantrag ging am 21.10.2025 ein und die Antragstellerin beantragte
1. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren gegen den Antragsgegner einzuleiten,
2. dem Antragsgegner zu untersagen, auf der Grundlage des bisherigen Vergabeverfahrens einen Zuschlag zu erteilen,
3. der Antragstellerin Akteneinsicht gemäß § 165 GWB zu gewähren,
4. dem Antragsgegner die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin aufzuerlegen und
5. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären.
Sie verwies auf S. 3, 4 zur Sachverhaltsdarstellung daraufhin, dass: “Der diesbezügliche Sachverhalt und Schriftverkehr dürften der Kammer im Übrigen noch hinreichend bekannt sein, so dass wir zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst hierauf verweisen. Der Antragsgegner hat die seinerzeitigen Beanstandungen der Antragstellerin im Rahmen seiner Überarbeitung der Vergabeunterlagen in weiten Teilen abgestellt, so dass diese nicht erneut zum Streitgegenstand gemacht werden müssen. Hinsichtlich des primären Anliegens der Antragstellerin, nämlich die Gewährung einer ausreichenden Ausführungsfrist hält der Antragsgegner indes an seiner wettbewerbsfeindlichen Praxis fest. Insoweit hat er nämlich zunächst die Angebotsbindefrist und den Leistungsbeginn auf den gleichen Tag, den 17. November 2025, gelegt und somit überhaupt keine Ausführungsfrist für die Bieter bzw. Auftragnehmer vorgesehen.“
Sie führt auf S. 5 weiter aus: “Da die Antragstellerin sich angesichts der beanstandeten Verfahrensbedingungen nicht in der Lage sah, ein verbindliches Angebot abgeben zu können, reichte sie bis zum Ablauf der Angebotsfrist kein Angebot ein. Wie bereits im Vorgängerverfahren beabsichtigte sie aber ursprünglich, auf alle sieben Lose anzubieten.” Sie trug weiter vor, dass sie ein eindeutiges Interesse an der ausgeschriebenen Leistung habe, durch die geltend gemachten Verstöße aber an der Einreichung eines chancenreichen Angebotes gehindert sei. Sie sehe sich durch eine Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in ihren Rechten verletzt. Die Rechtsverletzung erscheine aufgrund ihrer Darstellung möglich, was zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes ausreiche. Ihr drohe auch ein Schaden i.S.d. § 160 Absatz 2 S. 2 GWB, für den der behauptete Vergaberechtsverstoß kausal sei und wodurch sie faktisch an einer Angebotsabgabe gehindert sei. Die unangemessen kurze Vorbereitungsfrist von bestenfalls 3 Wochen hindere sie daran, dass sie zum Leistungsbeginn über vertragsgemäße Fahrzeuge und ausreichend Fahrpersonal verfüge. Hieran ändere auch die eingeführte Änderung durch den Antragsgegner nichts. Dadurch seien ihre Zuschlagschancen “unzweifelhaft” beeinträchtigt. Daraus ergebe sich ihre Antragsbefugnis.
Im Nachprüfungsantrag wurde zu den geltend gemachten Rügen (insbesondere in zeitlicher Hinsicht) ausgeführt: 1) Zu kurze Ausführungsfrist hinsichtlich der Fahrzeug- und Personalbeschaffung “Es ist ausgeschlossen, dass die benötigten Fahrzeuge (a)) und Fahrpersonale (b)) innerhalb der zur Verfügung stehenden Vorlaufzeit beschafft bzw. angeworben und ausreichend geschult werden können, so dass sie zum Leistungsbeginn am 17. November 2025 zur Verfügung stehen. Nichts anderes gilt – unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Zulassung eines späteren Leistungsbeginns im Ausnahmefall – bei einem Leistungsbeginn am 8. Dezember 2025 (c)).“
a) Fahrzeugbeschaffung
“Ausgehend von einer Vorbereitungszeit im besten Fall von gerade einmal 3 Wochen ist eine rechtzeitige Beschaffung der benötigten Fahrzeuge nicht möglich. Die Lieferfrist großer Hersteller wie … oder … beträgt nach Auskunft von Händlern derzeit ca. 25 bis 30 Wochen, im Optimalfall möglicherweise “nur” vier bis fünf Monate. Hinzu kommt noch die Zeit für den Umbau neubeschaffter Serienfahrzeuge zu einem Spezialfahrzeug für die Behindertenbeförderung. Selbst die theoretisch mögliche Umstrukturierung vorhandener Ressourcen lässt sich nicht in den zur Verfügung stehenden 3 Wochen bewältigen. Wie auch in den Vergleichsgesprächen signalisiert, wären für eine Leistungsaufnahme gut 3 Monate erforderlich gewesen. Insofern wurde zwischen den Beteiligten ein Leistungsbeginn zu Beginn des neuen Jahres erörtert, unter der Voraussetzung, dass der Zuschlag bis Oktober 2025 erteilt würde. Eine solche Umstrukturierung stellte ein Entgegenkommen der Antragstellerin dar, zu dem sie keinesfalls verpflichtet war und ist.“
b) Personalbeschaffung
“Die reine Suche dauert erfahrungsgemäß bereits ca. zwei bis drei Monate. Gründe hierfür sind, dass
– die kurzfristige Personalsuche gerade unterjährig extrem schwierig ist, da die meisten Personale bereits anderweitig gebunden sind. Entsprechend ist die Resonanz auf Stellenanzeigen gering.
– die betreffenden Personen für die Tätigkeit mit Kindern (teilweise mit Behinderung) geeignet sein müssen
– es sich im Hinblick auf den vorliegenden Auftrag lediglich um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, die nicht von jedem gewollt bzw. für die nicht jeder geeignet ist,
– in aller Regel nur Bewerber in Frage kommen, die auch im räumlichen Bereich der Beförderung wohnen und
– der Bewerbungsprozess inklusive Verhandlung und Abschluss eines Arbeitsvertrags einige Zeit in Anspruch nimmt.
Wenn geeignetes Personal gefunden wurde, muss dieses vor dem Einsatz erst noch umfassend geschult werden. Zudem müssen für jeden einzelnen Fahrer die notwendigen Unterlagen (polizeiliches Führungszeugnis, Arbeitsmedizinische Untersuchung, Personenbeförderungsschein) von verschiedenen Stellen beantragt und beigebracht werden. Insbesondere für die finale Erteilung des Personenbeförderungsscheins nach § 48 Abs. 1 FeV nach Vorlage der dafür erforderlichen Unterlagen ist je nach zuständiger Behörde mit erheblichen Wartezeiten zu rechnen. Dieser Personenbeförderungsschein ist gemäß Ziffer 3.3, 3. Bulletpoint der Leistungsbeschreibung aber zwingend erforderlich. Für die Schulung und Beibringung aller Unterlagen sind ca. zwei Monate realistisch.“
c) “Kein anderes Ergebnis bei Leistungsbeginn am 8. Dezember 2025
Angesichts der dargestellten zeitlichen Erfordernisse wäre auch eine Ausführungsfrist bis zum 8. Dezember 2025 nicht ausreichend. Diese betrüge im für die Bieter besten Fall nämlich lediglich 6 Wochen (29. Oktober bis 8. Dezember 2025) und wäre daher weder für die Personalgewinnung und -vorbereitung noch für die Fahrzeugbeschaffung ausreichend.” (…) “Nur der Vollständigkeit halber ist auch zu erwähnen, dass für die Bieter völlig unklar war bzw. ist, wann und unter welchen Umständen die aufgenommene Änderung in der Rügeantwort vom 14. Oktober 2025 in Anspruch hätte genommen werden können.“
Die von der Vergabekammer aus dem Schriftsatz der Antragstellerin entnommenen Zeitangaben unter 1) a) und b) wiederholen die schon im Nachprüfungsverfahren … von der Antragstellerin mitgeteilten Zeitbedarfe für die Beschaffung der Fahrzeuge incl. Umbau und der Personalrekrutierung incl. Schulung von jeweils rund 4-5 Monaten. Die zugrundeliegenden Schriftsätze aus … wurden schon durch die mehrfachen schriftsätzlichen Bezugnahmen durch die Antragstellerin und den Antragsgegner in dieses Nachprüfungsverfahren eingeführt und zum besseren Verständnis dem Beigeladenen zur Verfügung gestellt.
2) Die Rüge der zu kurzen Angebotsfrist infolge der Änderung zum möglichen Leistungsbeginn bis zum 8.12.2025 wurde aufrechterhalten. Durch die Änderung am 14. Oktober 2025, 16:57 Uhr, damit nicht einmal drei Tage vor Ende der Angebotsfrist, sei es nicht möglich, die für die abzugebende Zusicherung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
3) Die Rüge zur fehlenden Vergleichbarkeit der Angebote bei unterschiedlichen Leistungsbeginn-Zeiten bis zum 8.12.2025 wird ebenso aufrechterhalten mit dem Argument, “dass der Leistungsbeginn, jedenfalls bei derart kurzen Vorlaufzeiten, erheblichen Einfluss auf die Kalkulation haben kann. Abgesehen davon ist die Gesamtwirtschaftlichkeit der Beschaffung betroffen, wenn die Leistung 3 Wochen früher oder eben später vergütet wird.“
Der Antragsgegner trägt in der Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag im Wesentlichen vor, dass die Antragstellerin im Vorweg der Veröffentlichung dieser Ausschreibung die Bereitschaft zur Erbringung von Interimsleistungen bereits ab dem 08.09.2025 betont habe und sich enttäuscht gezeigt habe, dass diese an die kreiseigene Verkehrsgesellschaft vergeben worden war. Er sieht einen durch die Antragstellerin nicht ausgeräumten Widerspruch zwischen dieser kurzfristigen Leistungsbereitschaft und der vorgebrachten Unmöglichkeit der ausgeschriebenen Leistungserbringung ab dem 08.12.2025. Nicht nachvollziehbar sei auch warum vor diesem Hintergrund nicht auf einzelne Lose geboten wurde bzw. die Unmöglichkeit der Angebotsabgabe darauf erläutert würde. Insofern sei ein mangelndes Interesse an der Leistungserbringung und die fehlende Konkretisierung des Vortrags festzustellen und daraus auf eine mangelnde Antragsbefugnis zu schließen, die ein Verletzung in eigenen Rechten erfordere.
Die Auswahlentscheidung sei noch am 17.10.2025 erfolgt, ebenso die Vorabinformation. Für alle Lose seien Angebote abgegeben worden. Seitens des Auftraggebers bestehe ein objektiver Zeitdruck aufgrund der höheren Kosten der kurzlaufzeitlichen Interimsvergabe. Ihm stehe zur Angemessenheit der Ausführungsfrist eine umfassende Einschätzungsprärogative zu, die unter wertender Betrachtung des Einzelfalls zu beurteilen ist.
Er sieht den Bieter in der Pflicht vor Zuschlagserteilung zu prüfen, ob er die erforderlichen Kapazitäten für die Leistungserbringung aufbauen könne. Wobei auch die Inanspruchnahme von Personaldienstleistern und Mietwagen einzubeziehen sei. In die Beurteilung der Angemessenheit der Ausführungsfrist seien auch die Besonderheiten des Auftragsgegenstandes und die branchenspezifische Marktlage einzubeziehen. Die Angemessenheit der Ausführungsfrist werde auch durch den Eingang zuschlagsfähiger Angebote bestätigt.
Die geforderte Fahrerlaubnis nach § 48 Abs. 1 FeV sei branchenüblich und durch die Generalklausel (Flexibilisierung des Leistungsaufnahme bis zum 08.12. 2025) den Einzelfallbelangen der Bieter umfassend Rechnung getragen worden. Auch erfordere die Glaubhaftmachung “nach allgemeinen Regeln die Darlegung eines in sich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Sachverhaltes, der nach der Lebenserfahrung bzw. Gesamtumständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zutreffend ist.“
Die Antragstellerin trägt am 26.11.2026 zum 1. Hinweis vor, dass nach Ihrem Verständnis für die Interimsvergabe reduzierte Anforderungen gelten sollten, nämlich nicht bei Leistungsbeginn die § 48 FeV Fahrerlaubnis vorlegen zu müssen, worauf ihre Bereitschaft zur Übernahme von 2-3 Losen basierte. Aus kurzfristig geschalteten Stellenanzeigen (ohne die § 48 FeV Fahrerlaubnis Anforderung) konnten Fahrer für 2 – 3 Lose gewonnen werden, auch sollten noch verfügbare Fahrzeug aus dem Bestand einer Schwestergesellschaft und eigene Kfz dafür genutzt werden. Sie stellt dar, dass die Fahrzeugbeschaffung nunmehr 5 – 6 Monate in Anspruch nehme, wobei auch Umbauzeiten aller Fahrzeuge u.a. für Dachblinkleuchten von aktuell 6 – 8 Wochen einkalkuliert werden müssten. Dabei erläutert sie, dass sie für neu angeschaffte Fahrzeuge nach z.B. einem Jahr meist höhere Verkaufspreise erziele als sie als Großkunde durch günstige Konditionen für die Neuanschaffung beim Hersteller zahle. Dies stelle einen wesentlichen Bestandteil ihrer Wettbewerbsfähigkeit dar. So könnten im Mai 2025 (unabhängig vom vorliegenden Auftrag) bestellte Fahrzeuge voraussichtlich bis zum Jahresbeginn zur Verfügung stehen. Dies sei im Rahmen der Einigungsgespräche mitgeteilt worden. Unter keinen Umständen könnten die benötigten Mitarbeiter mit Personenbeförderungsschein in der vorgesehen kurzen Ausführungsfrist gewonnen werden. Im Durchschnitt seien 73 Tage erforderlich, “im absoluten Best-Case” benötige man mindestens 42 Tage, was einen Terminverlauf erfordere, der nach “der Erfahrung der Antragstellerin unrealistisch” sei. Am 01.12. teilte die Antragstellerin mit, dass sie (mit dem zwischenzeitlich vom Antragsgegner abgelehnten) Einigungsvorschlag der Vergabekammer aus dem 2. Hinweis einverstanden gewesen wäre.
Der Antragsgegner bestreitet (Schriftsatz v. 03.12.2025), dass eine Umrüstung aller einzusetzenden Fahrzeuge mit Dachblinkleuchten erforderlich sei, da dies nach der StVZO nur für Kraftomnibusse mit mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz gelte. Diese seien für die Leistungserbringung nicht erforderlich. Die Vorlaufzeit für die Ausführung der Leistungen sei mit drei Wochen nicht wettbewerbsbeschränkend kurz bemessen insbesondere unter Hinweis auf die “Generalklausel” (Verlängerung bis zum 08.12.2025 möglich). Das Fahrzeug- und Personalkonzept nehme er zur Kenntnis, Überbrückungsleistungen seien jedem Marktteilnehmer überlassen. Auch weist er auf die Regelabrufzeit in der VOB mit 12 Tagen hin. Weiter hinterfragt er erneut die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin, die im Zeitpunkt der Angebotsabgabe auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung nachgewiesen sein müsse.
Die Antragstellerin hält am 10.12.2025 schriftsätzlich an dem Erfordernis der Dachblinkleuchten unter Quellenangabe fest. Führt jedoch dazu aus: “Letztlich kommt es hierauf nicht an, da die Dachblinkleuchten nicht den entscheidenden Aspekt für die Bemessung der benötigten angemessenen Ausführungsfrist darstellen.” Dies habe die Antragstellerin zu keiner Zeit behauptet. Die entscheidenden Faktoren seien “– neben der Lieferzeit für die Fahrzeuge – vielmehr die benötigte Dauer für die Akquise des Personals” und der Personenbeförderungsschein.
Nach Beiladung am 01.12.2025 und Akteneinsicht sowie Umladung zur mündlichen Verhandlung auf den 07.01.2026, bat die Vergabekammer mit E-Mail vom 18.12.2025 um abschließende Stellungnahme der Beteiligten bis zum 05.01.2026. U.a. wurde die Antragstellerin gebeten, “ihre schriftsätzlichen Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit näher zu erläutern.” Dies sollte auch vor dem Hintergrund der Wertungen und Maßstäbe der Entscheidung des OLG Rostock17 Verg 3/20 v. 12.08.2020 erfolgen.
Mit Schriftsatz vom 02.01.2026 weist der Beigeladene daraufhin, dass der von der Antragstellerin beanstandete vergaberechtliche Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht wegen einer zu kurzen Rüstzeit wesentliche Aspekte ausblende. Es käme der Abgabe von immerhin drei Angeboten die starke Indizwirkung zu, dass die Rüstzeit angemessen ausgestaltet sei. Er betont, dass dem öffentlichen Auftraggeber keine Verpflichtung zur Schaffung identischer Ausgangsbedingungen obliege, um den Auftrag in einem fairen Wettbewerb unter Beachtung der Chancengleichheit zu vergeben. Aus der Praxis wisse er (und widerspricht insoweit dem Vortrag der Antragstellerin), dass eine Nachrüstung von Neufahrzeugen mit Dachrücklichtern innerhalb von 5 Tagen möglich sei und diese auch nur für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, die nicht gefordert seien, erforderlich sei. Weiter sei die Rekrutierung von bereits qualifiziertem Personal nicht in Betracht gezogen würde. Zudem sei bekannt, dass freigesetztes Personal des ausgeschiedenen Auftragsnehmers häufig für eine Anschlussbeschäftigung zur Verfügung stünde und motiviert sei, den Arbeitsalltag bei dem neuen Auftragnehmer fortzusetzen.
Die Antragstellerin stellt am 02.01.2026 u.a. klar, dass es sich bei den Anforderungen im Leistungsverzeichnis zur Qualifikation des Personals und den Fahrzeugen aus ihrer Sicht um allgemeine Ausführungsbedingungen handelt. Sie trägt zur Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags vor: “Die Antragstellerin sieht sich nicht in der Lage, bis zum Leistungsbeginn die von ihr für den Einsatz bevorzugt vorgesehenen Neufahrzeuge zu beschaffen oder durch eine Umstrukturierung vorhandener Ressourcen geeignete Fahrzeuge bereitzustellen. Angebote mit Neufahrzeugen sind bei Ausschreibungen der vorliegenden Art im Übrigen nicht nur marktüblich, sondern auch kaufmännisch vernünftig und geboten.” “Die Antragstellerin verfügt aktuell nicht über das vom Antragsgegner zur Auftragsausführung geforderte Personal. Sie hat auf Seite 10 ihres Schriftsatzes vom 26. November 2025 detailliert dargelegt, dass die Personalakquise durchschnittlich 73 Tage bzw. – im unrealistischen best case – 42 Tagen in Anspruch nimmt. Diese Zeit hätte der Antragsgegner bei der Bemessung der Ausführungsfrist in seine Überlegungen einstellen müssen.” “Dem Einwand des Antragsgegners, die Antragstellerin hätte auf einzelne Lose anbieten können, ist entgegenzuhalten, dass die Antragstellerin im Gebiet des Antragsgegners eine Newcomerin ist. Sie muss, um dort Fuß zu fassen, also neue Strukturen aufbauen und kann die damit verbundenen Kosten naturgemäß nicht auf ein einzelnes oder wenige Lose verteilen. Für eine erfolgsversprechende Kalkulation ist es vielmehr erforderlich, dass die Antragstellerin sich auf alle Lose bewirbt. Eine solche Vorgehensweise ist kaufmännisch vernünftig und geboten (…)” “Auch soweit die Vergabebedingungen die Einreichung nicht vergleichbarer Angebote ermöglichen, liegt es auf der Hand, dass andere Bieter sich hierdurch einen Wettbewerbsvorteil verschaffen konnten und sich die Zuschlagschance der Antragstellerin hierdurch zumindest verschlechtert hat.” Zur Begründetheit führt sie weiter aus, dass durch die zu kurz bemessene Ausführungsfrist eine Rechtsverletzung vorliege. Es gebe, “ausreichend Personal, das als Fahrer eingesetzt werden kann. Die Antragstellerin möchte lediglich über eine Ausführungsfrist verfügen und einen normalen Einstellungs- und Ausbildungsprozess dieser Mitarbeiter gewährleistet sehen.“
Der Antragsgegner hebt zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags hervor, dass die Antragstellerin sich aufgrund ihrer eigenen wirtschaftlichen Erwägungen nicht auf die einzelnen Lose beworben habe, nicht aufgrund der Ausführungsfrist/Rüstzeit. Es fehle an Darlegungen, warum auf die einzelnen Lose kein chancenreiches Angebot abgegeben werden könne. Die eigenen betrieblichen Entscheidungen seien Grund für den Mangel an Kapazitäten. Öffentliche Aufträge könnten nur an leistungsfähige Unternehmen erfolgen. Der Antrag sei auch unbegründet, da der Auftraggeber Standardfahrdienste in einem funktionierenden Wettbewerbsfeld ausschreibe, dies werde auch durch die hier nachgezeichnete Ausschreibung aus dem Jahr 2022 bestätigt, in deren Rahmen 70 Lose vergeben worden seien. Ziel des Auftraggebers sei es gewesen über die Struktur der Lose mit wenigen Fahrzeugen und Fahrern eine kurze Rüstzeit zu bewirken und mit der Generalklausel einen Härteausgleich zu erreichen. Unklarheiten der Leistungsbeschreibung seien zum Nachteil des Auftraggebers anzuwenden gewesen und die Besserstellung durch die Generalklausel könne nicht durch die Antragstellerin gerügt werden. Darüber hinaus sei durch diese, im Hinblick auf die Gesamtlaufzeit, die Vergleichbarkeit der Angebote nicht beeinträchtigt.
Der Antragsgegner teilt am 04.01.2026 mit, dass die Ausschreibung für das “Los1 – notwendiges Krankentransportfahrzeug – vom Antragsgegner aufgehoben wird, da der Schüler von den Sorgeberechtigten abgemeldet worden ist. Der Fahrbedarf des Antragsgegners entfällt bis auf Weiteres ersatzlos.“
Die mündliche Verhandlung fand am 07.01.2026 als Videokonferenz statt.
Für die Antragstellerin wurde nachfolgendes Diktat in das Protokoll aufgenommen:
“Die Antragstellerin wäre bei Vorliegen einer angemessenen Ausführungsfrist für die Personalrekrutierung in der Lage gewesen, ein Angebot im laufenden Verfahren abzugeben.“
Der Beigeladene weist darauf hin, dass neuer oder widersprüchlicher Sachvortrag nach Abschluss der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigungsfähig ist.
Die Antragstellerin stellt die o.g. Anträge aus dem Schriftsatz vom 21.10.2025 mit dem Zusatz, dass das Los 1 erledigt ist. Der Antragsgegner beantragt den Nachprüfungsantrag zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen und schließt sich hinsichtlich Los 1 der Erledigungserklärung der Antragstellerin an.
Der am 02.12.2025 Beigeladene stellt die mit Schriftsatz vom 09.12.2025 angekündigten Anträge
1. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 21. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens.
3. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladene wird für notwendig erklärt.
und bzgl. Los 1 Kostenantrag.
Es wurde Schriftsatznachlass gewährt.
Vortrag aufgrund Schriftsatznachlasses im Nachgang zur mündlichen Verhandlung:
Die Antragstellerin trägt schriftsätzlich am 09.01.2026 u.a. vor, dass “es für den Erfolg eines Nachprüfungsantrags eines feststellbaren kausalen Schadens der Antragstellerin bedürfe, wofür es ausreiche, wenn neben einer Rechtsverletzung eine mindestens nicht ausschließbare Beeinträchtigung der Auftragschancen des Antragstellers feststellbar sein müsse.” Nur wenn objektiv ausgeschlossen werden könne, dass es durch einen Verstoß gegen Vergabevorschriften zu einer Beeinträchtigung der Auftragschancen des antragstellenden Unternehmens gekommen sei, bleibe ein Nachprüfungsantrag in der Sache ohne Erfolg. Den zitierten Fundstellen aus Rechtsprechung und Literatur sei eindeutig zu entnehmen, dass die materielle Beweislast, ob die Auftragschance beeinträchtigt ist, der Antragsgegner trage. “Es ist also nicht Sache der Antragstellerin im Einzelnen darzulegen, bei welchen Fristen sie ein (erfolgsversprechendes) Angebot hätte abgeben können.” (…) “Wir haben die Kammer allerdings sinngemäß dahingehend verstanden, dass dies der Fall sein könnte, weil die Antragstellerin – so die Annahme der Kammer – auch bei einer angemessenen Frist für die Personalakquise nicht über die benötigten Fahrzeuge verfügt hätte und deshalb ohnehin kein Angebot hätte abgeben können.” Die Antragstellerin führt weiter aus, dass es nicht zutreffe, “dass die Antragstellerin mit Blick auf die Fahrzeuge ohnehin kein Angebot hätte abgeben können. Dies ist von der Antragstellerin so zu keiner Zeit behauptet worden. Vielmehr ginge eine solche Unterstellung am Kern des Rechtsstreits vorbei. Dieser besteht darin, dass die Antragstellerin der Auffassung ist, dass jedenfalls die Ausführungsfrist von 3 bzw. knapp 6 Wochen zu kurz bemessen ist und dass sie einen Anspruch auf eine längere Ausführungsfrist hat. In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin zu keiner Zeit behauptet, dass sie überhaupt nur mit – noch zu beschaffenden – Neufahrzeugen anbieten könnte). Sie hat im Nachprüfungsantrag lediglich erläutert, wie lange eine Neubeschaffung dauert und dass auch eine Umstrukturierung vorhandener Ressourcen in der konkreten Ausführungsfrist nicht realisierbar ist.” Angesichts der offensichtlich zu kurz bemessenen Frist für die Personalakquise war und ist es das gute Recht der Antragstellerin, dem Antragsgegner vor Augen zu führen, welche zeitlichen Probleme für Newcomer bei der Fahrzeugbeschaffung bestehen und zu hoffen, dass dieser bei der zu erwartenden Neufestsetzung der Ausführungsfrist diese zeitlichen Parameter in seine Überlegungen mit einstellt.
Soweit die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die Frist für die Personalakquise zu kurz ist, der Antragsgegner aber auch nicht mehr als z.B. 12 Wochen Ausführungsfrist gewähren muss, würde die Antragstellerin sich entsprechend bei der Angebotsabgabe positionieren.
Damit setze sie sich in keiner Weise zu ihrem bisherigen Sachvortrag in Widerspruch.
“Es dürfte zunächst unstreitig sein, dass die Antragstellerin sich die benötigten Fahrzeuge auf dem Gebraucht- oder Mietwagenmarkt hätte beschaffen können. Die Antragstellerin hatte diese Möglichkeit auch im laufenden Verfahren geprüft (siehe S. 7 unseres Schriftsatzes vom 26. November 2025). Die Antragstellerin ist zwar der Auffassung, dass sie hierzu nicht verpflichtet ist. Es ist aber auch nicht objektiv ausgeschlossen, dass sie sich (übergangsweise) für diesen Beschaffungsweg entschieden hätte, wenn der Antragsgegner irgendeine Art des Entgegenkommens gezeigt und eine angemessene Ausführungsfrist für die Personalakquise vorgesehen hätte. Insoweit war und ist die Antragstellerin bestrebt, ein gutes Verhältnis zum Antragsgegner aufzubauen und für diesen tätig zu werden. Dies hatte sie bereits im Rahmen der Vergleichsgespräche hinreichend deutlich gemacht.“
Sie trägt weiter vor, dass nachdem die Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung festgestellt habe, dass “eine Umrüstung der Fahrzeuge nach den Vorgaben des Anforderungskatalogs für Kraftomnibusse und Kleinbusse gar nicht erforderlich ist, hätte die Antragstellerin bei Angebotsabgabe zum Ende der Angebotsfrist davon ausgehen können, dass ihr ausreichend Fahrzeuge ab dem 17. November 2025 zur Verfügung stehen. Es ist insoweit nicht objektiv ausgeschlossen, dass die Antragstellerin diese für ein Angebot genutzt hätte, wenn der Antragsgegner eine angemessene Ausführungsfrist für die Personalakquise vorgesehen hätte. Ohnehin hätte die Antragstellerin sich auch, wozu sie sich nicht verpflichtet fühlt, von Schwestergesellschaften (übergangsweise) gebrauchte Fahrzeuge zur Verfügung stellen lassen können. Es ist insoweit jedenfalls nicht objektiv ausgeschlossen, dass sie sich hierfür entschieden hätte, wenn der Antragsgegner irgendeine Art des Entgegenkommens gezeigt und eine angemessene Ausführungsfrist für die Personalakquise vorgesehen hätte.“
Insgesamt bleibe es dabei, dass nicht objektiv ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin ein Angebot hätte abgeben können, wenn der Antragsgegner eine angemessene Ausführungsfrist für die Personalakquise vorgesehen hätte. Nach alledem sei der Nachprüfungsantrag hinsichtlich der Rüge einer zu kurz bemessenen Ausführungsfrist für die Personalakquise begründet.
Der Antragsgegner trägt mit gleichem Datum vor, dass die Beweislast des Antragsgegners von der Antragstellerin zu weit gefasst werde. Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe ausgeführt, “dass die Herausforderung der Personalgewinnung in dem geringen Angebot an Beschäftigung (zwei Stunden am Tag) liege, die die Antragstellerin potentiellen Fahrern anbieten könne. Ein Inhaber des P-Scheines sei nicht für so einen geringen Arbeitsanfall zu binden. Es erschließe sich dem Antragsgegner nicht, dass eine längere Ausführungsfrist / Rüstzeit diesen Umstand in irgendeiner Weise beeinflussen könnte. Eine Personalgewinnung dürfte auch langfristig (wegen des von der Antragstellerin dargestellten Arbeitsmangels außerhalb der Zeiten der Schülerbeförderung) nicht zu gewährleisten sein. Die Schaffung attraktiver Arbeitsplätze liege in der Sphäre der Antragstellerin. Eine längere Rüstzeit bleibe damit für die Möglichkeit der Angebotsabgabe ohne Einfluss. Die rechtzeitige Fahrzeugbeschaffung sei nach der Darstellung der Antragstellerin möglich gewesen.“
Der Beigeladene trägt am 12.01.2026 schriftsätzlich vor, dass es auch vor dem Hintergrund der schriftsätzlichen Ausführungen der Antragstellerin, den Äußerungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und auch im nachgelassenen Schriftsatz mit Blick auf die Zuschlagschance festzuhalten sei, dass eine Angebotsabgabe der Antragstellerin auch unter Beachtung einer etwas längeren Rüstzeit nicht möglich gewesen wäre. Eine Zuschlagschance scheide damit aus, da die Antragstellerin “nur in dem Fall ein Angebot hätte einreichen können, wenn die Rüstzeit für alle Lose gleichermaßen bei ungefähr 12 Wochen gelegen hätte. Auch die vagen Andeutungen der Antragstellerin, dass man sich für den Fall, dass eine kürzere Rüstzeit aus vergaberechtlicher Sicht angemessen sei, entsprechend “positionieren” könne, ändert nichts an dem Umstand, dass es der Antragstellerin obliegt, substantiiert darzulegen, dass Sie im Falle einer angemessenen Ausführungsfrist ein Angebot abgegeben hätte.” Bis heute wolle sich die Antragstellerin jedoch nicht festlegen, wie viele Tage/Wochen sie für angemessen hält. Wie bei der Regelung der Darlegungslast nach § 160 Absatz 2 Satz 2 GWB mit Blick auf die Zulässigkeit, gelte nichts anderes für die Begründetheit, wobei hier “der Schaden und auch die Kausalität ganz konkret festgestellt werden muss“. Dieser Darlegungslast sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Die zitierte Rechtsprechung ginge von einer anderen Fallkonstellation aus, dort sei von der Antragstellerin gerade ein Angebot abgegeben worden. Darüber hinaus sei durch das Vergaberecht ein fairer Wettbewerb sicherzustellen, der in Balance mit dem Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers stehen müsse. Der Gesetzgeber bzw. die Rechtsprechung wolle im Hinblick auf die Angemessenheit der Rüstzeit verhindern, dass ein fairer Wettbewerb durch eine zu kurze Rüstzeit gänzlich verhindert wird. Dieser stehe vor dem Hintergrund der Anzahl der Angebote – auch des Beigeladenen als ortsfremdes und deutlich kleineres Unternehmen – nicht in Frage.
Auf die weiteren Ausführungen in den Schriftsätzen und im Protokoll wird verwiesen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet soweit er zulässig ist.
1. Der Nachprüfungsantrag ist überwiegend zulässig.
a) Die Antragstellerin ist antragsbefugt gemäß § 160 Absatz 2 GWB. Bei der Auslegung des § 160 Absatz 2 GWB ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beachten, dass die Norm den Zugang zum vergaberechtlichen Rechtsschutzsystem regelt, das den Anforderungen der Rechtsschutzgarantien des Unionsrechts, des Art. 19 Absatz 4 GG und des sich aus Art. 2 Absatz 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden allg. Justizgewährungsanspruchs genügen muss und dass der Rechtsschutz im Grundsatz über eine Sachentscheidung zu gewähren ist. Daher ist das Interesse am Auftrag weit auszulegen und eine Rechtsverletzung nur zu verneinen, wenn sie ausgeschlossen erscheint (vgl. Dicks/Schnabel in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Auflage 2024, GWB § 160, Rn. 8, 9 m. w. N.). Ihr Interesse an dem öffentlichen Auftrag (§ 160 Absatz 2 Satz 1 GWB), hat die Antragstellerin nicht durch Abgabe eines Angebotes, sondern durch ihre überwiegend fristgemäß eingelegten Rügen dokumentiert. Sie hat dargelegt, gerade durch den behaupteten Verstoß gegen Vorschriften des Vergaberechts, insbesondere § 97 Absätze 1, 2, 4, 6 GWB bezogen auf den Verstoß gegen fairen Wettbewerb und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch eine zu kurze Ausführungsfrist, eine nach Änderung zu kurze Angebotsfristverlängerung und eine Unvergleichbarkeit der Angebote aufgrund der, nach der Rüge der zu kurzen Ausführungsfrist nachgeschobene “Generalklausel“, sowie der für sie als Newcomer wirtschaftlich ungünstige Losaufteilung an der Abgabe eines Angebots gehindert gewesen zu sein. Die Antragstellerin ist zweifellos eine potentielle Auftragnehmerin, da sie in der einschlägigen Branche tätig ist. Es gilt insoweit der Rechtssatz, dass die Antragsbefugnis auch ohne Angebotsabgabe für alle die Vergaberechtsverstöße, die geeignet sind die Einreichung eines chancenreichen Angebots zu hindern oder mindestens erheblich zu beeinträchtigen vorliegt. Die geltend gemachten Rechtsverletzungen der bieterschützenden Vergabevorschriften durch die Antragstellerin sind auf Grundlage der Sachdarstellung zunächst nicht völlig ausgeschlossen. Die erforderliche Schadensdarlegung (§ 160 Absatz 2 Satz 2 GWB) ist durch Hinweis auf die Unmöglichkeit der Angebotsabgabe im ausgeschriebenen Vergabeverfahren und den daraus folgenden Verlust der Chance auf den Auftrag erfolgt. Auch an die Darlegung des Schadens werden nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes – wie insgesamt bei der Antragsbefugnis – keine hohen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn ein Schadenseintritt durch die geltend gemachte Rechtsverletzung ursächlich und nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl. Dicks/Schnabel in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Auflage 2024, GWB § 160, Rn. 12 ff, m. w. N.). Die Rügen der Antragstellerin genügen gerade noch den zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. Es soll genügen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür dargelegt werden, die den Verdacht hervorrufen, dass es zu einem Vergaberechtsfehler gekommen sein könnte (vgl. Schäfer/Wiese in: Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 5. Auflage 2020, § 160 GWB, Rn. 141, m. w. N.).
Dies ist hier durch die Ausführungen in den Rügen geschehen.
b) Die Rügen sind, mit Ausnahme der erst im Nachprüfungsverfahren angebrachten Rüge der Losaufteilung, fristgemäß eingelegt worden, ebenso der Nachprüfungsantrag. Nach § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Dieses trifft auf die erst im Schriftsatz vom 02.01.2026 geäußerte und als Rüge auszulegende Kritik an der Losaufteilung bzw. Mitteilung der Unzumutbarkeit der Bewerbung nur auf einzelne Lose für “Newcomer” zu. Für Newcomer sei es für eine erfolgversprechende Kalkulation erforderlich, sich auf alle Lose bewerben zu können – und dafür eine ausreichend lange Ausführungsfrist beanspruchen zu können. Die Losaufteilung war jedoch auch für Laien erkennbar und eine Rüge hätte bis zum Ablauf der Angebotsfrist erfolgen müssen. Insoweit liegt Rügepräklusion vor. Hierbei ist anzumerken, dass die Antragstellerin nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung u.a. in dem benachbarten … tätig ist, damit also dem ebenfalls in einem Nachbarkreis ansässigen Beigeladenen, der zunächst sein Angebot auch als Newcomer abgab, in der Bewerbungssituation gleichgestellt ist.
c) Durch erst sehr kurz (wenige Stunden/Minuten) vor Ablauf der Angebotsfrist eingereichte Rügen entfällt regelmäßig die Funktion der Rüge zur Korrektur durch den Auftraggeber und die dadurch u.a. angestrebte Vermeidung von Nachprüfungsverfahren. Die zum Teil erst kurz vor dem Ende der Angebotsfrist (aufgrund vorhergehender Rügen) erfolgten Änderungen und die nicht geklärte Problematik des Zugangs der Antragstellerin zum Bieterportal streiten für die noch fristgemäße Einlegung der Rügen. Eine Formvorschrift bzw. das Erfordernis die Rügen nur auf dem Bieterportal einzulegen, besteht nicht.
Damit steht der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags nur in dem benannten Fall (Stichwort: Losaufteilung) eine Rügepräklusion entgegen.
2. Der Nachprüfungsantrag ist, soweit er zulässig ist, nicht begründet.
Die Antragstellerin wird durch die vorgetragenen Vergabefehler, auch wenn sie sich bestätigen würden, nicht in ihren Rechten verletzt, da a) ihr Interesse an der ausgeschriebenen Leistung zu den konkreten Bedingungen bereits zweifelhaft ist, b) ihr jedoch insbesondere kein Schaden durch die gerügten Rechtsverletzungen entsteht, da eine Beeinträchtigung ihrer Zuschlagschancen durch diese auszuschließen ist.
Die Vergabekammer ist nach der durch den Untersuchungsgrundsatz gemäß § 163 GWB gebotenen weitestmöglichen Sachverhaltsaufklärung zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragstellerin, wenn ihr nicht bereits die Leistungsfähigkeit und der Leistungswille zum Datum des vertraglichen Leistungsbeginns fehlen, jedoch auch bei Annahme des Vorliegens der vorgetragenen Vergaberechtsverstöße durch diese kein konkreter, nach Ursache und Wirkung, also kausaler Schaden durch eine Beeinträchtigung ihrer Zuschlagschancen entsteht.
Infolge des gemäß § 163 Absatz 1 GWB geltenden Untersuchungsgrundsatzes kennt das Vergabenachprüfungsverfahren bereits keine prozessuale Darlegungslast, doch beeinflusst der Sachvortrag der Beteiligten gemäß Absatz 1 S. 2 die Reichweite der von Amts wegen durchzuführenden Untersuchungen, weil sich die Vergabekammer danach auf das beschränken kann, was von den Beteiligten vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt muss letztlich zur Überzeugung der Vergabekammer feststehen. Soweit sich der Sachverhalt in Bezug auf bestimmte Umstände auch von Amts wegen nicht aufklären lässt, greift jedoch eine materielle Beweislast. Die Beweislast trägt, wer sich auf einen ihm günstigen Normtatbestand beruft. Danach wirkt sich ein nicht feststellbarer Umstand zulasten des Beteiligten aus, der sich darauf beruft bzw. zu dessen Gunsten sich dieser Umstand auswirken würde. (vgl. Ziekow/Völlink Vergaberecht Dicks/Schnabel § 163 GWB Rn. 11 ff; Röwekamp/Kus/Portz/Friton, Kommentar GWB-Vergaberecht, 6. Auflage 2026, § 163 GWB, Rn. 33).
Die Vergabekammer hat neben der überreichten Vergabeakte die umfangreichen schriftlichen und mündlichen Einlassungen der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten sowie eigene Nachforschungen zugrunde gelegt.
Der als Vertragsbestimmung gestaltete Auftragsbeginn unterliegt dann der Überprüfung im Nachprüfungsverfahren, wenn er als Ausschreibungsbedingung wegen offensichtlicher Unauskömmlichkeit Bieter von der Abgabe eines Angebots abhält (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. 6. 2013 – VII-Verg 4/13, wobei dies hier bei einer Ausführungsfrist von drei Tagen angenommen wird). Dies gilt nach dieser Entscheidung bei unangemessen kurzen Fristen die geeignet sind, in diskriminierender Weise neue Anbieter vom Wettbewerb fernzuhalten und sich so auf die Auftragschancen auswirken. Die Bieter sollen nicht gezwungen sein, ohne sachlich gerechtfertigten Grund, Vorbereitungshandlungen für die spätere Auftragsausführung in die Angebotsphase vor zu verlagern. Gemessen wird die Auskömmlichkeit der Rüstzeit an dem “Leistungsprofil” der beauftragten Dienstleistungen. Zum Vergleich geht die Vergabekammer Lüneburg im Beschluss vom 13.08.2014, Az.: VgK-29/2014 bei einer Ausschreibung zur Schülerbeförderung mit 71 Losen von einer als angemessen anzusehenden Rüstzeit von sechs Wochen aus. Vergleichbar wird hinterfragt, ob in dieser Zeitspanne unter keinen Umständen ggf. eine auch nur auf ein Los beschränkte Ausführungsvorbereitung vorgenommen werden kann.
a) Eine offensichtliche Unauskömmlichkeit der Ausführungsfrist liegt erkennbar nicht vor. Die Vergabekammer kann aufgrund der Sachverhaltsermittlungen und den im Rahmen der Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht erkennen, dass eine z.B. drei- oder sechswöchige Rüstzeit bei dem ausgeschriebenen Leistungsprofil offensichtlich unauskömmlich ist. Tatsächlich haben mehrere Bieter auch für den Leistungsbeginn ab 17.11.2026 bzw. bis zu sechs Wochen fristgemäß ein oder mehrere Angebote abgegeben. Dadurch wird die Auffassung des Antragsgegners, dass diese Standard-Fahrdienstleistung, auch mit der geforderten Personenbeförderungserlaubnis, mit einer Rüstzeit von drei bzw. als Härtefallreglung mit sechs Wochen auskömmlich ist, bestätigt. Dabei handelt es sich in mindestens einem Fall, mit dem Beigeladenen ursprünglich auch um einen Newcomer aus einem benachbarten Landkreis. Dies ist vergleichbar mit der Antragstellerin, die im ebenfalls benachbarten … bereits tätig ist. Der Maßstab, ob die Rüstzeit dem Leistungsprofil der zu beauftragenden Leistung (einer längerfristigen Bereitstellung von für den Fahrdienst qualifizierten Fahrern und den ebenfalls, mit einer Ausnahme, Standardfahrzeugen), genügt, ist damit auch mit den Anforderungen des OLG Düsseldorf, (Beschluss vom 19. 6. 2013 – VII-Verg 4/13) nach einer nicht offensichtlich unangemessen kurzen Ausführungsfrist zu bestätigen.
Soweit das OLG Düsseldorf a.a.O. die Freiheit der unternehmerischen Entscheidung des Bieters, ob für ihn eine kurzfristige Neuanschaffung oder der Einsatz bereits vorhandenen Betriebsvermögens attraktiver ist schützt, geht es dort ausdrücklich von einer kurzfristig (möglichen) Neuanschaffung aus.
Der Antragsgegner hat in der Ausschreibung mit Bekanntmachung vom 16.09.2025 zur Erfüllung der Verpflichtung der Schülerbeförderung für das Schuljahr 2025/26, u.a. diese Eckdaten als Ausführungsbedingungen, in der Leistungsbeschreibung festgelegt:
– Die Fahrzeuge sollen ab Erstzulassung nicht älter als 15 Jahre sein (für Fahrzeuge mit Spezialausrüstung besteht die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung) und den einschlägigen Vorgaben aus dem “Anforderungskatalog für Kraftomnibusse (KOM) und Kleinbusse (Pkw), die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden” des Bundesverkehrsministeriums und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) entsprechen.
– Für die Fahrer werden das Vorliegen der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung nach § 48 Absatz 1 FeV bzw. Nachweis der Befreiung nach § 48 Abs. 2 FeV und ein einwandfreies erweitertes Führungszeugnis für Fahrer/-innen und Begleitpersonale gemäß § 124 Abs. 2 SGB IX und § 75 Abs. 2 SGB XII gefordert. Dieses ist bis zum Beginn der Leistungserbringung nachzuweisen oder im Falle der Neueinstellung ohne schuldhaftes Zögern zu beschaffen und auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen.
– Leistungsbeginn ab dem 17.11.2025
– bzw. bei Glaubhaftmachung der Anforderungen der “Generalklausel” als Härteausgleich: Leistungsbeginn spätestens ab dem 08.12.2025.
Der gewählte Leistungsbeginn soll im Anschluss an die durch die Verzögerung und Neuausschreibung beauftragte Interimsvergabe (nach unbestrittenem Vortrag wegen der Kurzfristigkeit teurer) die Schülerbeförderung absichern. Das Gebot der losweisen Ausschreibung zum Schutz mittelständischer Interessen wurde gerade durch die Aufteilung in sieben Lose erfüllt, die einzeln oder zusammen vergeben werden können. Weiterhin wird der Leistungsbeginn nach (infolge der Angebotsfristverlängerung knapp) drei oder als Härtefallregelung durch die “Generalklausel” bis zu sechs Wochen verschoben.
Der Antragsgegner hat neben dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung den Schutz u.a. des fairen Wettbewerbs und die Einhaltung weiterer bieterschützender Regelungen zu beachten. Dem öffentlichen Auftraggeber steht jedoch ein weites Leistungsbestimmungsrecht für Art, Umfang und Zeitpunkt einer Beschaffung zu (vgl. OLG DüsseldorfVII-Verg 4/13), das nur in engen Grenzen durch die Nachprüfungsinstanzen überprüfbar ist. Dabei ist ein ihm zustehender Beurteilungsspielraum, vorliegend nach Überzeugung der Vergabekammer ohne Beurteilungsausfall, nur auf u.a. sachwidrige, willkürliche Entscheidungen z.B. wegen unvollständiger Sachverhaltsermittlung, nicht jedoch auf deren Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner bei Festlegung der ursprünglichen Ausführungsfrist seinen Beurteilungsspielraum ordnungsgemäß ausgeübt hat. Jedenfalls mit Verlängerung der Ausführungsfrist bis zum 8.12.2025, soweit der Bieter nachvollziehbare Gründe glaubhaft macht, ist eine Verletzung des Beurteilungsspielraums nicht mehr gegeben. Der Antragsgegner ist bei dieser Verlängerung der Ausführungsfrist auf die von der Antragstellerin vorgetragenen Schwierigkeiten der Personalgewinnung eingegangen. Dabei ist der Antragsgegner nach der Rechtsprechung, nicht verpflichtet ist, jede unternehmerische Entscheidung der Antragstellerin zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, 25.06.2014, Verg 39/13).
b) Erfolgte somit die Festlegung der Ausführungsfrist in zulässiger Weise, bestehen bereits Zweifel an einem ernsthaften Interesse seitens der Antragstellerin, die ausgeschriebene Leistung anzubieten. Die in der Zulässigkeitsprüfung in Bezug auf den Zugang zum vergaberechtlichen Rechtsschutzsystem und der Schadensdarlegung zugunsten des Antragstellers zugrunde zu legenden Annahmen sind in der Begründetheit zu überprüfen. Ob die Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit der Antragstellerin, die zunächst unterstellt wird, tatsächlich besteht, ist ebenso wie das Vorliegen des Vergabeverstoßes oder des Schadens, damit eine Frage der Begründetheit (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2019, Verg 56/18, Ziekow/Völlink Vergaberecht Dicks/Schnabel § 160 GWB Rn. 10 ff).
Das Interesse der Antragstellerin ein Angebot auf die ausgeschriebene Leistung für ein oder mehr Lose abzugeben ist, erklärterweise unabhängig von einem Leistungsbeginn nach drei, sechs oder z.B. sieben Wochen, bezogen auf ihre Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit durch Ihren Vortrag, zumindest bis zur mündlichen Verhandlung, nicht erkennbar. Ebensowenig ist zu erkennen, dass die Antragstellerin daran ursächlich durch eine dem Leistungsprofil nicht gerecht werdende unauskömmlich kurze Ausführungsfrist gehindert ist. Daran ändert auch die von der Antragstellerin zu Protokoll gegebene zeitlich unbestimmte und weitgehend unsubstantiierte Aussage nichts, dass sie, bei Vorliegen einer angemessenen Ausführungsfrist für die Personalrekrutierung, in der Lage gewesen wäre, ein Angebot im laufenden Verfahren abzugeben. Diese Aussage wird bereits durch die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 09.01.2026 wieder eingeschränkt.
aa) Aufgrund der vor und im Nachprüfungsantrag bereits angelegten und in der Folge weiter vertieften Darlegungen der Antragstellerin zu den zeitlichen Voraussetzungen für die aus ihrer Sicht erforderliche Länge einer Rüstzeit bis zum Leistungsbeginn und diesen zugrundeliegenden wirtschaftlichen Dispositionen für die Abgabe eines oder mehrerer Angebote, sind nach Auffassung der Vergabekammer bereits erhebliche Zweifel daran veranlasst, ob die Antragstellerin ein Interesse an der Abgabe eines Angebots auf die ausgeschriebene Leistung hat.
Die Antragstellerin hat nach übereinstimmenden Ausführungen (Gesprächsvermerk v. 12.08.2025) dem Antragsgegner im August im Rahmen der Vergleichsgespräche signalisiert, dass für eine Leistungsaufnahme bis zum 05.01.2026 gut drei Monate erforderlich wären, unter der Voraussetzung, dass der Zuschlag bis Oktober 2025 erteilt würde. Dieser als “Entgegenkommen” bezeichnete Leistungsbeginn sei dadurch möglich, dass (unabhängig von dieser Ausschreibung) im Mai bestellte Fahrzeuge bis “voraussichtlich Jahresbeginn” zur Verfügung stehen. Zu den “Anforderungen an das Personal hinsichtlich dessen Geeignetheit und Zuverlässigkeit hat der Antragsteller eine Prüfung anhand des (erweiterten) Führungszeugnisses vorgeschlagen“. Dazu hatte der Antragsgegner lediglich signalisiert, den Vorschlag in seine Überlegungen einzubeziehen.
In der Bekanntmachung der Ausschreibung am 16.09.2025 hat der Antragsgegner im Ergebnis die vorgeschlagene Regelung, dass für das Unternehmen die Genehmigung nach dem PBefG nicht erforderlich ist, vielmehr eine anderweitige (inhaltlich vergleichbare) Darlegung ausreicht, umgesetzt. Im Übrigen hat er den Leistungsbeginn auf den 17.11.2025 festgesetzt und, wie schon zuvor und in der Interims-Inhouse-Vergabe, die Anforderung einer Personenbeförderungserlaubnis nach § 48 FeV für die Fahrer beibehalten.
Die von der Antragstellerin im Gesprächsvermerk in Aussicht gestellte Beteiligung an der Interimsvergabe ab Schuljahresbeginn mit bis zu 3 Losen, setzte nach ihrem Verständnis u.a. ein Fallenlassen der Anforderung der Personenbeförderungserlaubnis nach § 48 FeV voraus. In Unkenntnis dieser Voraussetzung ging der Antragsgegner aufgrund ihres angekündigten Interimsangebots für (bis zu) drei Lose offensichtlich in der Vorbereitung der Ausschreibung von einer insgesamt auch kurzfristigeren Leistungsbereitschaft der Antragstellerin aus.
bb) Die Antragstellerin trägt als unabdingbare Voraussetzungen für die Abgabe eines chancenreichen Angebots durch sie als Newcomer in einer vergaberechtskonformen Ausschreibung vor:
– den Zuschlag auf alle sieben Lose zu erhalten um ein wirtschaftliches Angebot abgeben zu können und
– den Leistungsbeginn, ihrem kaufmännischen Konzept folgend, erst nach drei Monaten oder auch an anderer Stelle vorgetragenen fünf bis sechs Monaten – je nach Lieferdatum einer zufällig vor Monaten bestellten Kfz-Lieferung mit günstigsten Rabatten – festzusetzen und
– die Forderung nach mehrmonatigen Ausführungsfristen (Zitat Antragstellerin: “unrealistische” sechs, also eher 10 oder besser 12 Wochen und mehr) zur Personalakquise für Fahrer mit Personenbeförderungserlaubnis nach § 48 FeV, die täglich nur zwei Stunden und auch nur außerhalb der Schulferien, beschäftigt werden sollen.
Diese Darstellung stimmt überein mit den im vorangegangenen Nachprüfungsverfahren … eingeforderten Zeitangaben für Personalakquise und Fahrzeugbeschaffung zur Vergabe der Lose 1-7.
Im Nachprüfungsantrag und bis zur mündlichen Verhandlung stellt die Antragstellerin klar, dass ihr, angesichts der dargestellten zeitlichen Erfordernisse, auch eine Ausführungsfrist von sechs Wochen (Leistungsbeginn ab 08.12.2026) nicht ausreiche.
cc) Ihre Leistungsfähigkeit zur Angebotsabgabe auf die ausgeschriebene Leistung bekundet sie tatsächlich erstmalig durch den Vortrag in der mündlichen Verhandlung. Sie gibt zu Protokoll, dass sie bei Vorliegen einer angemessenen Ausführungsfrist für die Personalrekrutierung in der Lage gewesen wäre, ein Angebot im laufenden Verfahren abzugeben. Im Schriftsatz vom 09.01.2026 schränkt diese Aussage in der Folge wieder ein und ergänzt: Sollte die zu kurze Frist für die Personalakquise verlängert und der Antragsgegner auch nicht mehr als z.B. 12 Wochen Ausführungsfrist gewähren müssen, würde sich die Antragstellerin entsprechend bei der Angebotsabgabe positionieren. Ebenso sei es nicht ausgeschlossen gewesen, dass die Antragstellerin sich auch, wozu sie sich nicht verpflichtet fühlt, von Schwestergesellschaften (übergangsweise) gebrauchte Fahrzeuge zur Verfügung stellen lassen können. Die Entscheidung für dieses Vorgehen sei nicht ausgeschlossen, “wenn der Antragsgegner irgendeine Art des Entgegenkommens gezeigt und eine angemessene Ausführungsfrist für die Personalakquise vorgesehen hätte.” Diese Argumentation erscheint ebenso zweifelhaft, wie dass der schriftsätzliche Vortrag vom 10.12.2025, dass es auf das Erfordernis des Einbaus der Dachblinkleuchten letztlich nicht ankommt, “da die Dachblinkleuchten nicht den entscheidenden Aspekt für die Bemessung der benötigten angemessenen Ausführungsfrist darstellen.” nie abgegeben worden sei: “Dies habe die Antragstellerin zu keiner Zeit behauptet.” Die entscheidenden Faktoren seien laut Vortrag vom 10.12.2025 “– neben der Lieferzeit für die Fahrzeuge – vielmehr die benötigte Dauer für die Akquise des Personals und der Personenbeförderungsschein“. Vor dem Hintergrund dieses Vortrags erfolgte in der mündlichen Verhandlung lediglich die Nachfrage durch die Vorsitzende, ob die Frage der “Nicht-Notwendigkeit” der Dachblinkleuchten nunmehr unstreitig gestellt sei. Die Schlussfolgerung der Antragstellerin, dass ihr nunmehr ohne Umrüstungserfordernis ausreichend Fahrzeuge ab dem 17.11.2025 zur Verfügung stehen, ist nach dem vorgenannten Vortrag nicht nachvollziehbar. Es belegt insbesondere nicht ihre Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit und damit ihr Interesse an der ausgeschriebenen Leistung – bezogen auf die zur Verfügung zu stellenden Kfz zu diesem Zeitpunkt – und an der Gesamtleistung.
b) Der Nachprüfungsantrag ist auch deshalb unbegründet, da die Antragstellerin durch die zulässig gerügten Vergabefehler, auch wenn sie sich bestätigen würden, nicht in ihren Rechten verletzt ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin in einem vergaberechtskonformen Verfahren in der Lage gewesen wäre, ein chancenreiches Angebot abzugeben. Damit fehlt es an der Kausalität zwischen den Rechtsverstößen und dem behaupteten Schaden. Aufgrund des ermittelten Sachverhalts ist insbesondere nicht festzustellen, dass ihr ein Schaden durch u.a. eine unangemessen kurze Ausführungsfrist entsteht, die sie von einer chancenreichen Angebotsabgabe abhält. Die Abgabe eines chancenreichen Angebots ist danach ausgeschlossen. Ein kausaler Schaden ist zur Überzeugung der Vergabekammer auszuschließen. Eine Prüfung der gerügten Vergaberechtsverstöße kann daher dahinstehen.
aa) Das Erfordernis einer tatsächlichen Rechtsverletzung geht über die für die Zulässigkeit eines Antrags ausreichende Möglichkeit einer Rechtsverletzung hinaus. Subjektive Bieterrechte können nur betroffen sein, wenn ein Bieter ernsthaft Chancen auf den Zuschlag hat. Im Rahmen der Begründetheit des Antrags ist zu prüfen, ob der Schaden tatsächlich entstanden ist oder zu entstehen droht. Es bedarf der Feststellung der Kausalität zwischen dem Rechtsverstoß und dem behaupteten Schaden im Rahmen der Prüfung der Begründetheit. Ist sicher auszuschließen, dass sich der festgestellte Vergaberechtsverstoß auf die Auftragschancen des Antragstellers ausgewirkt haben kann, fehlt der Vergabekammer die Befugnis, von sich aus das Vergabeverfahren über Gebühr anzuhalten und auf diese Weise den vom Gesetz angestrebten möglichst raschen Abschluss des Vergabevorhabens zu verzögern (vgl. Fett, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Auflage 2022, § 168 GWB Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2015, 13 Verg 1/15).
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Nachprüfungsantrag unbegründet, wenn auszuschließen ist, dass es durch einen Verstoß gegen Vergabevorschriften zu einer Beeinträchtigung der Auftragschancen des Antragsstellers kommt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2019 – VII-Verg 56/18 -; Beschluss vom 15.06.2010 – VII-Verg 10/10; Vergabekammer München, Beschluss vom 31. Oktober 2025 – 3194.Z3-3_01-25-56 -).
bb) Die Antragstellerin legt nicht zur Überzeugung der Vergabekammer den ihr günstigen Sachverhalt dar, dass sie zu einem Leistungsbeginn am 17.11. oder bis zum 08.12.2026 oder auch nach sieben Wochen die ausgeschriebene Leistung erbringen kann.
cc) Im Ergebnis des Vortrags der Antragstellerin ist jedoch nicht eine nachvollziehbar “offensichtlich unauskömmliche” Rüstzeit der Grund für die abgelehnte Angebotsabgabe, sondern sind es vielmehr ihre unter 2. b) bb) aufgeführten Dispositionen und wirtschaftlichen Entscheidungen. Diese lassen eine aus ihrer Sicht chancenreiche Angebotsabgabe innerhalb einer drei-, sechswöchigen oder auch siebenwöchigen Rüstzeit nicht zu. Erst für den Fall einer anzunehmenden 12-wöchigen Rüstzeit (unter Hinweis auf die schwierige Personalakquise des von ihr gesuchten Personals für zwei Std. täglich nur während der Schulzeit), sieht sie sich (seit dem Schriftsatz vom 09.01.2026) in der Lage ein Angebot zu positionieren, nachdem zuvor weniger als drei- bis viermonatige Rüstzeiten als nicht als ausreichend mitgeteilt wurden. Die Möglichkeit von Schwestergesellschaften (übergangsweise) gebrauchte Fahrzeuge zu nutzen, erwähnt sie erstmalig im Schriftsatz vom 09.01.2026. Diese Entscheidung knüpft sie jedoch an die Voraussetzung: “wenn der Antragsgegner irgendeine Art des Entgegenkommens gezeigt und eine angemessene Ausführungsfrist für die Personalakquise vorgesehen hätte.” Diese zunächst sowohl für die Beschaffung der Fahrzeuge als auch die Personalakquise der Fahrer vorgetragene Unmöglichkeit der Abgabe eines chancenreichen Angebots, wird für die Kfz mit der unzutreffenden o.g. Begründung des nicht mehr bestehenden Erfordernisses der Installation von Dachblinkleuchten bereits auf den 17.11.2025 zurückgenommen. Soweit aus den neuen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und dem Schriftsatz vom 09.01.2026 erkennbar, sähe sich die Antragstellerin also erst bei einer 12-wöchigen Ausführungsfrist in der Lage ein chancenreiches Angebot zu platzieren. Im Ergebnis sieht sich die Antragstellerin ausdrücklich auch nicht in einer für das Leistungsprofil angemessenen Rüstzeit von z.B. sechs Wochen (so VK Lüneburg) oder auch sieben Wochen in der Lage ein chancenreiches Angebot abzugeben.
Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, unternehmerische Entscheidungen potentieller Bieter bei der Konzeptionierung der Ausschreibung zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, 25.06.2014, Verg 39/13). Dies trifft vorliegend auf die mehrmonatig beanspruchte Rüstzeit zur Verwirklichung des beschriebenen kaufmännischen Konzepts der Antragstellerin zu. Auch etwaige – berechtigt erlangte – Vorteile eines Bestands- bzw. ggfls. ortsansässigen Bieters sind nicht vollständig auszugleichen (VK Rheinland-Pfalz, 29.02.2016, VK 2-36/15). Sofern also andere Bieter attraktivere Arbeitsangebote für die Fahrer zur Verfügung stellen, z.B. durch weitere Aufgaben im Unternehmen und damit z.B. eine Vollzeitarbeitsstelle, muss dies nicht durch mehrmonatige Rüstzeiten für die Personalakquise für weniger lukrative Arbeitsverträge ausgeglichen werden.
Die fehlende Kausalität zwischen einem etwaigen Vergabefehler und einem Schaden der Antragstellerin gilt auch hinsichtlich der Rügen der zu kurz bemessenen Angebotsfrist (nach Bekanntgabe der Verlängerung der Ausführungsfrist) sowie der mangelnden Vergleichbarkeit der Angebote. Da sich die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht in der Lage sah, einen Leistungsbeginn vor dem 1.1.2026 sicherzustellen, konnte sie aufgrund ihrer internen unternehmerischen Organisation und Entscheidungen ohnehin kein – chancenreiches – Angebot auf die konkrete Ausschreibung des Antragsgegners abgeben. Ein Schaden der Antragstellerin infolge der behaupteten Vergabeverstöße des Antragsgegners ist somit ausgeschlossen.
III.
Grundlage der Kostenentscheidung ist § 182 GWB in Verbindung mit dem Verwaltungskostengesetz vom 23.06.1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14.08.2013 geltenden Fassung (VwKostG 1970), § 80 VwVfG M-V.
1. Nach § 182 Absatz 3 Satz 1 GWB trägt die Antragstellerin als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens. Für die Amtshandlungen der Vergabekammern werden nach § 182 Absatz 1 S. 1 GWB Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500 EUR (§ 182 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 GWB) und soll den Betrag von 50.000 EUR nicht überschreiten (§ 182 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 GWB). Die Höhe der Gebühr ist entsprechend den Gebührengrundsätzen des § 3 Satz 1 VwKostG 1970 unter Berücksichtigung des Aufwands und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2011, Az.: X ZB 5/10). Dabei ist vom Wert des Verfahrensgegenstandes auszugehen (vgl. Brauser-Jung/Keppler in Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 6. Auflage 2026, § 182 GWB, Rn. 7).
Die Bedeutung bzw. der wirtschaftliche Wert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin, das im Auftragswert (Gesamt-Bruttoauftragssumme) zum Ausdruck kommt. Maßgeblich für den Auftragswert ist in erster Linie der Brutto-Angebotspreis des Antragstellers bzw. die maßgebliche Brutto-Auftragssumme nach Zuschlagserteilung, ansonsten der Auftragswert in der von der Vergabestelle nach § 3 VgV geschätzten Höhe unter Hinzurechnung der Umsatzsteuer (vgl. Brauser-Jung/Keppler in Röwekamp/Kus/Portz/Prieß Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 6. Auflage 2026, § 182 GWB, Rn. 9-12, m. w. N.).
Da die Antragstellerin kein Angebot abgegeben hat, wird der (Brutto-) Schätzwert der Vergabestelle (§ 3 VgV) herangezogen. Zu diesem sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 2 VgV etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen hinzu zu rechnen. Der Ungewissheit darüber, ob der Auftraggeber von der Option Gebrauch machen wird, kann sich beim Auftragnehmer wertmindernd auswirken und ist mit einem angemessenen Abschlag vom vollen Auftragswert Rechnung zu tragen, der im Regelfall bei 50% liegen kann (vgl. Röwekamp a.a.O. 6. Auflage 2026 Rn. 12 m.w.N.). So liegt es hier.
Die Vergabekammern des Landes Mecklenburg-Vorpommern wenden die Gebührentabelle der Vergabekammern beim Bundeskartellamt an. Die Tabelle (Stand: Februar 2024) liefert einen Anhaltspunkt dafür, welchem Auftragswert welche Gebühr zuzuordnen ist. Diese Zuordnung gilt für Nachprüfungsverfahren, die für die Vergabekammer mit einem durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand verbunden sind (Basisgebühr). Bei Auftragswerten ab … EUR und weniger als … EUR ist eine Basisgebühr von … vorgesehen. In dem zugrunde gelegten Bruttoauftragswert enthalten ist der geschätzte Bruttoangebotspreis für die ausgeschriebenen vier Jahre und zusätzlich i.H.v. 50% der Option für zwei Jahre. Der von der Antragstellerin geleistete Vorschuss in Höhe von 2.500 EUR wird auf die Gebühr angerechnet.
Gründe für ein auch nur teilweises Absehen von der Erhebung von Gebühren bestehen nicht. Auf die Erstattung von Auslagen wird wegen Geringfügigkeit verzichtet.
2. Die Aufwendungen des Beigeladenen sind nach § 182 Absatz 4 S. 2 GWB durch die Antragstellerin zu tragen. Der Beigeladene hat sich aktiv am Verfahren beteiligt und sich durch die Antragstellung an die Seite des Antragsgegners gestellt. Im Zeitpunkt der Beiladung umfasste der Nachprüfungsantrag noch das am 04.01.2025 wegen Wegfalls des durch die Sorgeberechtigten anzumeldenden Bedarfs, aufgehobene Los 1. Für dieses Los wurde in der mündlichen Verhandlung seitens der Antragstellerin und sich anschließend seitens des Antragsgegners Erledigung erklärt. Grund für die Aufhebung des Loses ist nicht eine Abhilfe (im Sinne eines materiellen Unterliegens) durch den Antragsgegner, sondern vielmehr der Fortfall der die Dienstleistung prägenden Nachfrage der Sorgeberechtigten für die zu befördernden Kinder. Aus Billigkeitsgründen trifft die Vergabekammer die Entscheidung, dass auf der Grundlage des § 182 Absatz 4 Satz 3 letzter Halbsatz GWB, demzufolge Satz 2 entsprechend für die Aufwendungen des Beigeladenen gilt, sich die Bemessung der Aufwendungen des Beigeladenen auch auf Los 1 erstreckt (vgl. OLG KoblenzVerg 1/24 v. 02.07.2024 Rn. 39, Röwekamp § 182 a.a.O. Rn. 54). Denn die Antragstellerin wäre mit dem Nachprüfungsantrag aus den oben dargestellten Gründen auch hinsichtlich des Los 1 unterlegen, sofern die Parteien nicht übereinstimmend Erledigung erklärt hätten.
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Beigeladenen war notwendig. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten ist nach der Rechtsprechung auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu beurteilen. Durch den Charakter des Vergabenachprüfungsverfahrens als gerichtsähnlich ausgestaltetes Verfahren ist für die Bieter, d.h. Antragsteller und Beigeladenen im Regelfall die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands als notwendig anzuerkennen. Sind die Rechtsfragen nicht schwerpunktmäßig auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen, sondern treten solche des Nachprüfungsverfahrens und des materiellen Vergaberechts hinzu, wird die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten regelmäßig auch für den öffentlichen Auftraggeber angenommen. Im vorliegenden Verfahren war die anwaltliche Vertretung insbesondere erforderlich, da die Komplexität der Rechtsmaterie, die gebotene Eile der Schriftsatzerstellung sowie die Herstellung der “Waffengleichheit” vor der Vergabekammer für eine sachgerechte Vertretung dies notwendig machten (vgl. Thiele in Kulartz/Kus/Portz/Pries, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Auflage, § 182 GWB Rn. 31, 32 m.w.N.).
IV.