Ax Vergaberecht

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Von der Redaktion

Liebe VergaberechtsCommunity,
sehr geehrte Damen und Herren,

am 16.06.2023 hat der Bundesrat über eine grundlegende Änderung des § 3 (7) VgV zur Schätzung des Auftragswerts bei Planungsleistungen entschieden. Die bisher für Planungsleistungen geltende Sonderregelung, dass nur “für Lose über gleichartige Leistungen” die jeweiligen Auftragswerte für die Schätzung des Auftragswerts addiert werden müssen, wurde gestrichen. Unsere Autoren und wir hatten bereits in der Vergangenheit dazu geraten, die Auftragswerte aller Planungsleistungen (Objektplanung, Tragwerksplanung, Haustechnikplanung, etc.) für die Auftragswertermittlung zu addieren, weil schon vor Jahren ein diesbezügliches Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet worden war. Die Rechtslage in Deutschland ist nun endlich entsprechend angepasst worden. Der Schwellenwert liegt derzeit noch bei 215.000 € netto. Liegt die Summe der Honorare für Planungsleistungen darüber, ist jede einzelne Planungsleistung europaweit auszuschreiben. Ausgenommen davon bleibt ein 20%-Kontingent (20% bezogen auf den geschätzten Gesamtwert aller Planungsleistungen), das national vergeben werden kann. Dabei darf die jeweilige Teilleistung einen Auftragswert von 80.000 € netto nicht überschreiten (§ 3 (9) VgV). Wir stellen in einem der nächsten Hefte auch für die europaweite Ausschreibung von Planungsleistungen entsprechende Formularsätze bereit. Gerne unterstützen wir Sie mit dem Fachwissen unserer Autoren zu diesen Verfahren und bei der Durchführung.

Pünktlich zum Jahresende 2023 blicken wir aber weniger zurück auf 2023 als nach vorne auf 2024.

Vieles ändert sich in 2024, vieles auch zunächst nicht:

In Bayern wurden bei nationalen Auftragsvergaben für die staatlichen Auftraggeber mit Blick auf die Corona-Krise und die Folgen des Krieges in der Ukraine eine eingeschränkte Verlängerung der Geltungsdauer der befristet höheren Wertgrenzen für den Direktauftrag, die Verhandlungsvergabe sowie die Beschränkte Ausschreibung jeweils ohne Teilnahmewettbewerb bis zum 31.12.2024 beschlossen. (Nr. 1.9 VVöA). Für kommunale Auftraggeber gilt mit Blick auf die Corona-Krise und die Folgen des Krieges in der Ukraine eine eingeschränkte Verlängerung der Geltungsdauer der befristet höheren Wertgrenzen für den Direktauftrag, die Verhandlungsvergabe sowie die Beschränkte Ausschreibung jeweils ohne Teilnahmewettbewerb bis zum 31.12.2024. (Nr. 1.2.11 der Bekanntmachung des Innenministeriums über die „Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich“).

Die Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung – SHVgVO mit entsprechenden Erleichterungen ist hingegen befristet bis 31.03.2024.

Ab 1. Januar 2024 gelten neue EU-Schwellenwerte. Die jeweils leicht erhöhten Schwellenwerte wurden im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Alle zwei Jahre prüft die EU-Kommission die Höhe der Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts. Am 15.11.2023 wurden die EU-Schwellenwerte für 2024/25 in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2495 veröffentlicht. Die Anpassungen betreffen die Schwellenwerte der EU-Richtlinien für klassische öffentliche Aufträge, für Sektorenaufträge, für Konzessionsvergaben sowie für Vergaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit.

Was sind die neuen EU-Schwellenwerte für 2024/2025?

Ab 01.01.2024 müssen öffentliche Auftraggeber für die nächstens zwei Jahre die folgenden Schwellenwerte (Gesamtwert der vorgesehenen Leistungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 3 VgV) für EU-weite Auftragsvergaben beachten:

EU-Schwellenwerte 2024/25

5.338.000 Euro für Bauaufträge

221.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber

143.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge oberer u. oberster Bundesbehörden

Konzessionen: 5.538.000 Euro

Sektorenrichtlinie und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (2014/25/EU und 2009/81/EG)

Bauleistungen: 5.538.000 Euro

Liefer- und Dienstleistungen: 443.000 Euro

Voller Tatkraft blicken wir mit Ihnen auf die anstehenden Entscheidungen von Vergabekammern und Vergabesenaten sowie des BGHs und des EuGHs, die wir Ihnen gerne gewohnt kompakt und brandaktuell vorstellen. In den nächsten Wochen werden erwartet teilweise bahnbrechende Entscheidungen, die wir für Sie aufbereiten und sofort – wenn nötig – mit Sonderausgaben an Sie, unsere geschätzten LeserInnen ausreichen. So haben Sie auch und insbesondere mit unserer Unterstützung vergaberechtlich immer die Nase vorn.

Die von uns vorgestellten kreativen Arbeitshilfen, erprobten Vertragsentwürfe und innovativen Ausschreibungskonzepte werden Sie auch in 2024 bei der Durchführung von Vergabeverfahren in Ihrem Verantwortungsbereich unterstützen und entscheidend nach vorne bringen. Redaktionelle Beiträge aus der vergaberechtlichen Praxis für die vergaberechtliche Praxis bringen Sie selbstverständlich auch weiterhin auf den neuesten Stand.

Sollten Sie Anregungen und Hinweise haben: Jederzeit gerne an die Redaktion.

Im Namen der Redaktion und unserer Teams wünschen wir Ihnen für das neue Jahr alles Gute, Gesundheit und viel Erfolg.
Wir grüßen Sie herzlich.
Ihre Redaktionsleitung