von Thomas Ax
Gemäß § 2 Abs. 10 VOB/B werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Die VOB/B schließt damit deutlich die Möglichkeit aus, im Falle der Nichtvereinbarung einer Vergütung diese gemäß § 632 Abs. 2 BGB als üblich auf Stundenlohnbasis festzulegen. Der Grund dafür ist, dass sich der Umfang von Stundenlohnarbeiten i.d.R. nachträglich schwer überprüfen lässt. § 2 Abs. 10 VOB/B befasst sich dabei keineswegs nur mit Stundenlohnarbeiten, die i.V.m. einer anderen im Vertrag festgelegten Vergütungsart anfallen (so genannte angehängte Stundenlohnarbeiten). Vielmehr geht diese Regelung bei VOB-Verträgen schlechthin für alle Fälle, in denen der Auftragnehmer eine Stundenlohnvergütung beanspruchen will. Auch gilt § 2 Abs. 10 VOB/B gleichermaßen für den Fall, in dem Stundenlohnarbeiten schon bei Vertragsschluss vereinbart werden, wie in dem Fall, in dem dies nachträglich geschieht, insbesondere im Rahmen der Änderung der bisher vorgesehenen Leistung oder von Zusatzleistungen (Keldungs in Ingenstau/Korbion, VOB, 21. Aufl. 2020, § 2 Abs. 10 VOB/B, Rn. 1).
Ist nach § 2 Abs. 10 VOB/B der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach Stundenlöhnen zu verneinen, kann es zu einer Anwendung von § 15 VOB/B nicht kommen (Keldungs in Ingenstau/Korbion, VOB, 21. Aufl. 2020, § 2 Abs. 10 VOB/B, Rn. 2). Die Bezahlung als Stundenlohnvergütung muss ausdrücklich vereinbart sein. Es ist erforderlich, dass die Parteien unmissverständlich und zweifelsfrei ihrem Willen zum Ausdruck gebracht haben, auf der Grundlage der Stundenlöhne entweder alle vom jeweiligen Vertragsinhalt umrissenen Leistungen oder einen bestimmten Teil derselben abrechnen zu wollen. Es ist ohne weiteres möglich, dass ein Teil der in einem Vertrag zusammengefassten Leistungen nach den Grundsätzen des Leistungsvertrages (Einheitspreis- oder Pauschalvertrag) und ein weiterer Teil nach Stundenlöhnen (sogenannte angehängte Stundenlohnarbeiten) vergütet werden soll. Dann ist die in § 2 Abs. 10 VOB/B gestellte Forderung auf diesen letzten Teil begrenzt. Im letzteren Fall sind die Leistungen genau und eindeutig zu bezeichnen oder abzugrenzen.
Eine wirksame Stundenlohnvereinbarung setzt zwingend voraus, dass von den Vertragspartnern festgelegt wird, welche Leistungen bzw. Teilleistungen nach Stundenlöhnen zu vergüten sind. Das gilt auch für Bedarfspositionen (Keldungs in Ingenstau/Korbion, VOB, 21. Aufl. 2020, § 2 Abs. 10 VOB/B, Rn. 4). Es ist beim VOB-Vertrag für die Annahme eines Stundenlohnvertrages grundsätzlich nicht möglich, eine stillschweigende Absprache oder den Gesichtspunkt der Üblichkeit im Rahmen des § 2 Abs. 10 VOB/B gelten zu lassen. Reines Dulden der Arbeiten als solches reicht nicht aus. Das gilt vor allem deshalb, weil nicht selten Meinungsverschiedenheiten darüber entstehen können, ob es sich überhaupt um vergütungspflichtige Arbeiten oder um nicht besonders zu vergütende Nebenleistungen handelt. Für eine Vereinbarung der Vergütung nach Stundenlöhnen reicht es nach dem Gesagten daher nicht aus, wenn der Auftragnehmer ohne eine vor Ausführung der betreffenden Arbeiten getroffene Vereinbarung dem Auftraggeber später nur die Stundenlohnzettel vorgelegt und der Auftraggeber diese unterzeichnet. Damit begründet der Auftraggeber nur die Tatsache der Ausführung, dadurch wird aber eine Vereinbarung zur Vergütung nach Stundenlöhnen nicht bestätigt (Keldungs in Ingenstau/Korbion, VOB, 21. Aufl. 2020, § 2 Abs. 10 VOB/B, Rn. 6).
Die Beweislast für die vom Auftragnehmer behauptete Absprache einer Stundenlohnvergütung trägt dieser (Keldungs in Ingenstau/Korbion, VOB, 21. Aufl. 2020, § 2 Abs. 10 VOB/B, Rn. 8). Kommt es zu einer vom Auftragnehmer angestrebten Stundenlohnvereinbarung zu dem in § 2 Abs. 10 VOB/B angegebenen Zeitpunkt nicht oder erklärt sich der Auftraggeber hierüber auch später im Wege einer ablehnenden Vertragswarnung nicht bereit, kann der Auftragnehmer für seine Arbeiten keine Vergütung auf Basis der Stundenlohnberechnung fordern. Andererseits entfällt für ihn dadurch aber nicht ein Vergütungsanspruch überhaupt. Vielmehr ist diese Leistung dann nach § 2 Abs. 2 VOB/B auf Grundlage der Einheitspreise oder im Rahmen einer im Einzelfall getroffenen Pauschalpreisvereinbarung abzurechnen.