Ax Vergaberecht

Was gebraucht wird: „Stark im Beruf“

vorgestellt von Thomas Ax

Die Maßnahme „Stark im Beruf“ ist eine Maßnahmekombination aus § 16 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 1, 3 und Nr. 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) als Präsenzmaßnahme. Die Maßnahme hat das vorrangige Ziel, arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLB) in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Bei arbeitsmarktfernen Teilnehmenden hat die Maßnahme das Ziel, eine Annäherung an den Arbeitsmarkt zu erreichen und individuelle Vermittlungshemmnisse abzubauen. Dies soll vor allem durch eine intensive Betreuung und Aktivierung erreicht werden. Zur Zielerreichung sollen alle regional maßgeblichen Akteure miteinbezogen werden, die ei nen Erfolg der Gesamtstrategie unterstützen. Arbeitslose weisen eine höhere Kranken- und Sterblichkeitsrate auf, sind wesentlich höheren gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt und verfügen über deutlich geringere gesundheitliche Ressourcen als Erwerbstätige: Arbeitslose sind rund doppelt so häufig krank wie Erwerbs tätige (DGB 2010). Laut BKK Gesundheitsreport 2018 weisen Arbeitslose die meisten Arbeitsunfähigkeitstage aller Gruppen auf. Zudem sind sie im Durchschnitt in etwa dreimal so lange krank wie Erwerbstätige. Krankenkassendaten zur Arbeitsunfähigkeit zeigen, dass mehr als ein Drittel der Versicherten im SGB II-Leistungsbezug innerhalb eines Jahres mindestens eine psychiatrische Diagnose aufwies (IAB 2013). Deshalb soll künftig der Fokus auch auf die Förderung der Gesundheit gelegt werden. Um eine zeitnahe Aktivierung und Unterstützung der Teilnehmenden zu ermöglichen, sind ein flexibler Einstieg und eine auf die individuellen Belange der Teilnehmenden abgestimmte Förderung sicher zu stellen. Die Maßnahme beinhaltet folgende Elemente: · Heranführung der Teilnehmenden an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III) · Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III) · Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB III). Diese Maßnahme kann alle Aktivitäten umfassen, die auf die dauerhafte berufliche Eingliederung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III gerichtet sind. Bei der Durchführung der Maßnahme hat der Auftragnehmer insbesondere den Grundsatz des § 36 SGB III zu beachten. Die Gesamtkonzeption (Inhalt, Durchführung und Methodik) liegt in der Gestaltungsfreiheit des Bieters und muss auf die individuellen Bedürfnisse der zugewiesenen Teilnehmenden zugeschnitten sein. Eine Konzeptberatung an Bieter im Vorfeld der Angebotsabgabe durch den Auftraggeber er folgt nicht. Der Auftraggeber erwartet, dass innerhalb der Maßnahme mindestens 20 % der Teilnehmen den in versicherungspflichtige Teil- oder Vollzeittätigkeiten vermittelt werden (Integrationsquote). Die Teilnehmenden sollen durch individuelle Beratung Schwächen im bisherigen Bewerberverhalten erkennen und beseitigen, sowie sich optimal auf vorhandene Stellen bewer ben können. Zusätzlich sollen die Motivation, die Vermittlungsfähigkeit und die Eigenbemühungen der Teilnehmenden gefördert werden. Zielgruppe Die Maßnahme richtet sich an vom Auftraggeber zugewiesene erwerbsfähige männliche Leistungsberechtigte (eLB) nach dem SGB II mit ausgeprägten Vermittlungshemmnissen. Diese umfassen insbesondere persönliche und soziale Problemlagen, fehlende berufliche Orientierung oder Qualifikation, geringe Selbstwirksamkeit und Motivation, instabile Beschäftigungsbiografien sowie psychosoziale Beeinträchtigungen. Infolge dieser Einschränkungen ist die Arbeitslosigkeit häufig langfristig verfestigt, und es mangelt an realistischen beruflichen Perspektiven.

B-Kunden (Arbeits-/Ausbildungsmarktintegration mit leichten Vermittlungshemmnissen, maßnahmefähig)

C-Kunden (Arbeits-/Ausbildungsmarktintegration mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, maßnahmefähig)

D-Kunden (Arbeits-/Ausbildungsmarktintegration längerfristig möglich, maßnahmefähig)

Das Ziel der Maßnahme ist, männliche erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II mit multiplen Vermittlungshemmnissen nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren und im Erwerbs leben zu stabilisieren. Zur Erreichung der genannten Ziele ist eine kontinuierliche psychosoziale Stabilisierung der Teilnehmenden erforderlich. Diese umfasst insbesondere die Stärkung der Eigenverantwortung, des Selbstwertgefühls sowie der Problemlösekompetenz zur Bearbeitung individueller Blockaden und Vermittlungshemmnisse. Dar über hinaus erfolgt die Entwicklung realistischer beruflicher Perspektiven sowie die Stabilisierung der Teilnehmenden in der sensiblen Phase nach Aufnahme einer Beschäftigung. Ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahme stellt die betriebliche Erprobung dar. Sie dient der beruflichen Orientierung, der Feststellung und Erprobung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der nachhaltigen Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmenden.

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