Ax Vergaberecht

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Workshops zum Neuen Vergaberecht in BaWü in der Praxis – auch als Inhouse möglich

Mit der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) vom 27. Februar 2019 – Az.: 2-2242.0/21 – ist die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich in BaWü auf eine gute neue Grundlage gestellt worden. Die anwendungsverpflichteten kommunalen Auftraggeber sehen sich in der praktischen Umsetzung allerdings vor besondere Herausforderungen gestellt. Dabei sind kommunale Auftraggeber im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auf die das Gemeindewirtschaftsrecht Anwendung findet. Unter den Voraussetzungen des § 60 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung beziehungsweise des § 64 Absatz 2 GemHVO in Verbindung mit § 45 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung gelten die vergaberechtlichen Bestimmungen auch für Sonder- und Treuhandvermögen kommunaler Auftraggeber (1Anwendungsbereich). Eine Erleichterung ergibt sich daraus, dass unabhängig von der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A eine Freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert von 50000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen kann; höhere Wertgrenzen bleiben allerdings unberührt; … (2.1.1).  Daraus ergibt sich ein Durcheinander von eigenen Schwellenwerten der Kommune, bis zu deren Erreichung erleichterte Verfahrensweisen möglich sind, VOB/A-Schwellenwerten und Verwaltungsvorschrift-Schwellenwerten. Eine Bevorzugung ortsansässiger Bieter hat zu unterbleiben. Leider kann nach wie vor nicht ein Abweichen von der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Sicherung örtlicher Arbeitsplätze oder mit gewerbesteuerlichen Erwägungen gerechtfertigt werden. Immerhin können in so bezeichneten Ausnahmefällen Besonderheiten des Auftrags die räumliche Nähe des Unternehmens zum Leistungsort erfordern. Dass „die entsprechenden Anforderungen in die Vergabeunterlagen aufgenommen werden (müssen)“ (3.1) versteht sich von selbst. Bleibt allein die Frage, wann die beschriebene Erforderlichkeit vorliegt bzw ob und wie sie begründet werden kann. Hier wären Fallbeispiele oder Regelbeispiele sinnvoll gewesen.

Immerhin: Die VV äußert sich zur UVgO: Sie enthält aber nur so bezeichnete Hinweise zur Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung. Es wird lediglich so bezeichnet empfohlen, Vergabeverfahren mithilfe elektronischer Mittel nach Maßgabe der Unterschwellenvergabeordnung durchzuführen. Sonst bleibt der verantwortliche Rechtsanwender allein gelassen. Denkbar ist eine komplette aber eben auch nur eine teilweise Anwendung der UVgO. Eine Verpflichtung zur Durchführung elektronischer Vergabeverfahren besteht nicht. Vielmehr entscheidet der kommunale Auftraggeber abweichend von §§ 7, 28 Absatz 1 Satz 1, § 29 Absatz 1 und 2 und § 38 Absatz 2 bis 7 UVgO, ob und inwieweit er Vergabeverfahren mithilfe elektronischer Mittel durchführt (4.1). Daraus ergibt sich Gestaltungsfreiheit, aber auch Unsicherheit in Bezug auf das rechte Maß der Einhaltung und Anwendung der UVgO an sich wie auf die Verpflichtung zur Durchführung elektronischer Vergabeverfahren. Wieviel elektronisches Verfahren ist sinnvoll? Wo sind die Grenzen?

Der Herausforderung begegnen:

Hier setzen wir mit unseren Veranstaltungen im bewährten Workshop-Format (auch als Inhouse möglich) an.

Inhalt: Wir geben einen Überblick über die UVgO-Neuerungen (1 Stunde). Wir erarbeiten mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern das rechte Maß an anzuwendendem Vergaberecht insbesondere aus der UVgO (1 Stunde). Wir geben Interpretationshinweise und Erläuterungen zur Bewältigung der neuralgischen Punkte (1 Stunde).

Termine:

jeweils 9 bis 12 Uhr:
Heidelberg 13.4.2020
Karlsruhe 14.4.2020
Lörrach 15.4.2020
Mannheim 20.4.2020
Stuttgart 21.4.2020
Neu-Ulm 22.4.2020

Kosten:
jeweils 299,- Euro plus MWSt..
Interesse?

Sprechen Sie uns gerne an:
Dr. jur. Thomas Ax
Maîtrise en Droit International Public (Paris X-Nanterre)
Rechtsanwalt
AX Akademie
Uferstraße 16
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Tel.: 06223 86622-61
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