Ax Vergaberecht | Rechtsanwalt

Zu der Frage der Erfüllung der Rügeobliegenheit

von Thomas Ax

Nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.

Entscheidend ist in diesem Kontext eine sich aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergebende Erkennbarkeit des Vergaberechtsverstoßes, die sich sowohl auf die den Vergaberechtsverstoß begründenden Tatsachen als auch auf deren rechtliche Beurteilung bzw Bewertung bezieht, vgl. Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, GWB § 160 Rn. 79 i.V.m. Rn. 73, beck-online. Nach allgemeiner Ansicht müssen die Anforderungen daran, wann ein Verstoß gegen Vergaberechtsvorschriften aufgrund der Bekanntmachung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht “erkennbar” ist, realistisch sein, übersteigerte tatsächliche und rechtliche Anforderungen dürfen in diesem Kontext also nicht an einen Bieter gestellt werden, vgl. Pünder/Schellenberg a.a.O..

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